AVR - VKM Bayern

Stand: 15. Februar 2007 VKM – Bayern Hooverstraße 5 86156 Augsburg 3 AVR - Bayern Verband kirchlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Bayern e. V...

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Verband kirchlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Bayern e. V.

Die neue AVR – Bayern ab 01. Juli 2007 Stand: 15. Februar 2007

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AVR - Bayern Verband kirchlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Bayern e. V.

Gliederung • • • • • • • • • • • •

Rechtliche Grundlagen Ziele Ausgangssituation Geltungsbereich Gliederung der AVR - Bayern Mantel §§ 1-54 Eingruppierungsordnung Überleitung in die neue Eingruppierungsordnung Entgelttabelle Übergangsregelung Besitzstandszulagen Anlagen 1-22

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Rechtliche Grundlagen •

Gemäß § 2 Abs. 2 Arbeitsrechtsregelungsgesetz hat die Arbeitsrechtliche Kommission Bayern (ARK) die Aufgabe, Regelungen zu erarbeiten, die den Abschluss und den Inhalt von Arbeitsverträgen betreffen



Die ARK Bayern gliedert sich in zwei Fachgruppen. Die Fachgruppe Diakonie besteht aus vier Dienstnehmervertretern des VKM im diakonischen Dienst und vier Vertretern von Trägern diakonischer Einrichtungen

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Rechtliche Grundlagen •

Die ARK Bayern hat am 09. März 2004 die Fachgruppe Diakonie beauftragt eine Beschlussvorlage zur Neugestaltung der Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche Deutschlands (ARK DW EKD) mit den ergänzenden Sonderregelungen Bayern zu erarbeiten.



Am 24. November 2006 wurde die neue AVR - Bayern von der Arbeitsrechtlichen Kommission Bayern beschlossen.

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Ziele •

Berücksichtigung der veränderten Refinanzierungsbedingungen in der Diakonie



Flexibilität (regionale und betriebliche Ebene)



Konkurrenzfähigkeit zu anderen Tarifsystemen



Einfach, verstehbar, nachvollziehbar



Sicherung der Arbeitsplätze



Attraktivität für Mitarbeitende

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Ausgangssituation •

Der BAT als Leitsystem für öffentlichen Dienst wurde außer Kraft gesetzt. Nachfolgesysteme mussten entwickelt und geschaffen werden.



In den letzten Jahren verengten sich die Finanzspielräume für den Bereich der diakonischen Einrichtungen erheblich.



Die Personalkosten betragen 70 – 80% der Kosten einer diakonischen Einrichtung, d.h. Veränderung des bisherigen „Tarifrechts“ erforderlich.



Schaffung eines den Anforderungen der sozialen Dienstleistung gerecht werdenden Vergütungssystems.



Kostenneutralität, d.h. Zielsetzung der Reform der AVR/SR Bayern: Keine generelle Absenkung bzw. Anhebung der Brutto-Personalkosten.

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Geltungsbereich •

Die AVR - Bayern gilt für alle Mitgliedseinrichtungen des Diakonischen Werkes Bayern e.V. das heißt für alle diakonischen Einrichtungen, welche bisher die AVR des Diakonischen Werkes der EKD und die Sonderregelung Bayern in ihren Dienstverträgen mit ihren Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen vereinbart haben.



Das Inkrafttreten ist der 01. Juli 2007

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Gliederung der AVR Bayern I II

Allgemeine Grundsätze Einstellung, Probezeit, Ärztliche Untersuchung, Versetzung und Abordnung III Beendigung des Dienstverhältnisses IV Arbeitszeit V Urlaub VI Entgelt VII Sonderleistungen VIII Besondere Bestimmungen IX Schlussbestimmungen Anlagen Stand: 15. Februar 2007

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Mantel – Beschäftigungszeit •

Grundsätzlich die zurückgelegte Zeit bei demselben Dienstgeber



Anrechnung von Vordienstzeiten bei kirchlichen und diakonischen Dienstgebern in Bayern

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Mantel – Einstellung •

Verbindlicher Dienstvertrag gemäß Anlage 5



Für befristete Dienstverhältnisse gelten die Bestimmungen des Teilzeit- und Befristungsgesetzes

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Mantel – Kündigung -

Die Kündigung kann beiderseits zum Monatsende erfolgen

-

Die Kündigungsfrist beträgt bei bis zu 1 Jahr Beschäftigungszeit von mehr als 1 Jahr von mindestens 5 Jahren von mindestens 8 Jahren von mindestens 10 Jahren von mindestens 12 Jahren

1 Monat, 6 Wochen, 3 Monate, 4 Monate, 5 Monate und 6 Monate.

-

Unkündbarkeit für diejenigen, die 40 Jahre alt sind und 15 Jahre Beschäftigungszeit aufweisen, bleibt erhalten

-

Sonderregelung für „Unkündbare“

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Mantel – Arbeitszeit •

Regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit 40 Stunden pro Woche



Möglichkeit durch Dienstvereinbarung der Vereinbarung eines Vollzeitarbeitszeitkorridors von 38 – 42 Stunden. Eine verbindliche Dienstvereinbarung wird von ARK noch erarbeitet



Nachtarbeit: Arbeit zwischen 21:00 Uhr und 6:00 Uhr



Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft (Anlage 10) wie bisher

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Mantel – Arbeitszeit/Arbeitszeitkonten •

Flexibilisierung der Arbeitszeit wie bisher durch verbindliche Arbeitszeitkonten im Laufe eines Jahres bis zu 50 Minusstunden bis zu 200 Plusstunden möglich.



Gleichstellung von Teilzeitbeschäftigten mit Vollzeitbeschäftigten bei der Überstundenbemessung. Das heißt: Die erste Überstunde beginnt mit der 26zigsten angeordneten Plus-Stunde im Monat.



Möglichkeit der Kurzarbeit.

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Mantel – Dienstbefreiung •

Anlässe der Dienstbefreiung i.S. § 616 BGB wie bisher



u.a. Eheschließung (1 Arbeitstag), Geburt eines eigenen Kindes (1 Arbeitstag), Tod des Ehegatten, eines Kindes oder Elternteils (2 Arbeitstage), schwere Erkrankung des Kindes, der Betreuungsperson (bis zu 4 Tage)



für Dienstnehmende, die in Verbänden organisiert sind (bis zu 6 Arbeitstage) oder als Beistand bei Kirchengerichtsverfahren oder Schlichtungen (bis zu 3 Verhandlungstage).

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Mantel – Erholungsurlaub •

• • •

Urlaubsanspruch in Zukunft zweistufig – bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres 26 Tage – danach 30 Tage Übertragungszeitraum bis zum 30. April des folgenden Urlaubsjahres Ansonsten findet das Bundesurlaubsgesetz Anwendung Zusatzurlaub für Nachtarbeit im bisherigen Umfang

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Mantel – Sonderurlaub und befristete Teilzeitbeschäftigung in besonderen Fällen •

Die Dienstnehmerin / der Dienstnehmer kann Sonderurlaub ohne Entgeltfortzahlung erhalten, wenn die betrieblichen Verhältnisse es gestatten.



Auf Antrag der Dienstnehmerin / des Dienstnehmers soll sie/er für mindestens 6 Monate, höchstens 3 Jahre unter Fortfall der Bezüge beurlaubt werden, wenn - mindestens ein Kinder unter 18 Jahren oder - pflegebedürftige Angehörige betreut und gepflegt



und dringende dienstliche Belange nicht entgegenstehen



Anstelle Beurlaubung ist Teilzeitbeschäftigung möglich



Antragstellung 3 Monate vor Inanspruchnahme

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Mantel – Entgeltfortzahlung •

Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall gemäß Entgeltfortzahlungsgesetz



Anspruch auf Gewährung eines Krankengeldzuschusses bis zur 26. Woche im bisherigen Umfang

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Mantel – Jahressonderzahlung •

Gewährung einer Jahressonderzahlung (Weihnachtszuwendung) in Höhe von 80% der Entgelts (Grundentgelt gemäß Tabelle + variable Entgeltbestandsteilen + gegebenenfalls Besitzstandszulagen) für alle Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer



Auszahlungsmonat: November



Keine Bezahlung von Urlaubsgeld

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Mantel – Schichtzulage/ erhöhter Nachtzuschlag •

Die Schichtzulage beträgt 50,00 Euro monatlich für Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer, wenn diese mindestens 25% ihrer monatlichen Arbeitszeit in anderen Schichten bzw. geteilten Dienst arbeiten



Anteilige Gewährung der Schichtzulage für Teilzeitbeschäftigte



Keine Wechselschichtzulage, stattdessen Zeitzuschlag für Nachtarbeit von 3,50 Euro/Std. (bisher 1,28 Euro/Std.)

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Mantel – Familienbudget •

Zukünftig wird 1% der Bruttolohnsumme in Form eines Familienbudgets zur Verfügung gestellt werden. Die konkrete Ausgestaltung erfolgt auf betrieblicher Ebene durch eine Dienstvereinbarung.



Die ARK wird eine Arbeitsrechtsregelung dazu bis Mai 2007 vorlegen.



Bisherige familienbezogene Komponenten im Vergütungsrecht (Kinderzulage im Besitzstand) sollen mittelfristig abgelöst werden.



Kommt es auf betrieblicher Ebene zu keiner Einigung, wird das Budget in einer jährlichen Einmalzahlung an alle ausgeschüttet.

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Mantel – Variable Entgelte – Anpassungsklausel •

Gemäß Dienstvereinbarung können variable Entgelte vereinbart werden; eine verbindliche Musterdienstvereinbarung wird von ARK noch erarbeitet



Anpassungsklausel: Schaffung weiterer betrieblicher Öffnungsklauseln, falls Rahmenbedingungen dies erforderlich machen Differenzierte Arbeitsrechtsregelungen für bestimmte Sparten oder Regionen wird die ARK, falls erforderlich ebenfalls erarbeiten

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Mantel – Soziale Leistungen, d.h. Sonderleistungen Weiterhin Gewährung von •

Beihilfen



Betriebliche Altersversorgung bei der KZVK Darmstadt



Vermögenswirksame Leistungen



Sterbegeld

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Mantel – Soziale Leistungen, d.h. Sonderleistungen Treueleistungen statt Jubiläumszuwendung Beschäftigungszeit 10 Jahre Beschäftigungszeit 20 Jahre Beschäftigungszeit 30 Jahre Beschäftigungszeit 40 Jahre

3 Tage 7 Tage 12 Tage 18 Tage

zusätzlicher Erholungsurlaub zusätzlicher Erholungsurlaub zusätzlicher Erholungsurlaub zusätzlicher Erholungsurlaub

Auf Antrag der Dienstnehmerin / des Dienstnehmers ist der zusätzliche Erholungsurlaub auszuzahlen. Dieser Antrag ist bis zum Ablauf des auf die Vollendung der Beschäftigungszeit folgenden Monats zulässig

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Eingruppierung •

Neue diakoniespezifische Eingruppierungsordnung mit 14 Entgeltgruppen



Maßgebend für die Eingruppierung ist nicht die berufliche Ausbildung, sondern die Tätigkeit



Von Bedeutung sind die Obersätze der jeweiligen Entgeltgruppe



Tätigkeitsbeschreibung und Richtbeispiele bestimmen Maß und Richtung der Auslegung der Obersätze

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Eingruppierung •

Richtbeispiele benennen häufig anfallende Tätigkeiten und Berufsbilder in der Diakonie



Eingruppierung in die Entgeltgruppe, die der Gesamttätigkeit das Gepräge gibt



Bei Ausübung einer vorübergehenden höherwertigen Tätigkeit wird eine Zulage bezahlt

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Eingruppierung Beispiel aus der Eingruppierungsordnung Entgeltgruppe 8 Tätigkeiten, die Fachwissen und entsprechende Fähigkeiten voraussetzen •

Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer mit eigenständiger Wahrnehmung von Aufgaben der Pflege, der Betreuung, Erziehung und Therapie

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Eingruppierung (Entgeltgruppe 8) •

Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer unter Anleitung bei schwierigen Aufgaben der Behandlungspflege oder der Betreuung



Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer mit eigenständiger Wahrnehmung komplexerer Aufgaben in der Verwaltung



Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer im Küchen- und Reinigungsdienst und im handwerklichen Bereich mit der Verantwortung für wirtschaftliche Ergebnisse, Arbeitsergebnisse und Mitarbeiterführung

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Eingruppierung (Entgeltgruppe 8) Beispiele: • • • • • • •

Krankenpflegerin, Altenpflegerin, Erzieherin, Heilerziehungspflegerin Med.-technische Assistentin, Physiotherapeutin, Ergotherapeutin Finanzbuchhalterin, Personalsachbearbeiterin Küchenleiterin, Gruppenleiterin in einer WfB Päd. Mitarbeiterin mit Meisterprüfung Rettungsassistent mit staatl. Anerkennung

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Eingruppierung (Entgeltgruppe 8) Anmerkungen z.B. „(7) Die eigenständig wahrgenommenen Aufgaben der Entgeltgruppe 8 und 9 setzen Fachwissen und entsprechende Fähigkeiten voraus, die i.d.R. durch eine dreijährige Fachschulausbildung, aber auch anderweitig erworben werden können. Eigenständig wahrgenommen bedeutet, dass für die Erledigung der übertragenen Aufgaben Entscheidungen über Ziele, Mittel und Wege zur Erreichung von Arbeitsergebnissen selbst getroffen werden. Die Aufgaben, die im Klientenbezug emotionale und soziale Kompetenz erfordern, beinhalten mehrere Tätigkeiten, die in verschiedenen Arbeitssituationen in unterschiedlichem Maße anfallen und wechselnde Anforderungen stellen.“ Stand: 15. Februar 2007

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Überleitung in die neue Eingruppierungsordnung Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer werden auf Grundlage ihrer bisherigen Eingruppierung gemäß der Überleitungstabelle (Anlage 4) zum 01. Juli 2007 in die neue Entgeltgruppe E..(1-14) der Eingruppierungsordnung verbindlich übergeleitet. Diese Überleitung wurde nach der jeweiligen Endgruppe der bisherigen Entgeltkarriere bemessen, d.h. eine Krankenschwester in bisher Kr 4, Kr 5 und Kr 5a kommt in die E 8, egal in welcher Stelle des bisherigen Bewährungsaufstieges sie sich befindet.

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Überleitung in die neue Eingruppierungsordnung Beispiel aus der Überleitungstabelle

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Entgelttabelle / Entgelt •

Die bisherigen vier Vergütungstabellen (Berufsgruppe A – Anlage 1a, Berufsgruppe K – Pflegedienst, Berufsgruppe H, Berufsgruppe HW) werden zusammengefasst in eine Tabelle



Kein Ortszuschlag, allgemeine Zulage, Bewährungsaufstieg, Lebensaltersaufstiege usw.

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Entgelttabelle / Entgelt Die neue Tabellenstruktur - Einarbeitungsstufe - Basisstufe - Erfahrungsstufe - Sonderstufe, welche nur zum Zeitpunkt der Umstellung des Systems bei schon beschäftigten Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern zur Anwendung kommt

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Entgelttabelle / Entgelt Die Basisstufe hat den Ausgangswert für alle weiteren Stufen –

Vergütung in der Einarbeitungsstufe 95% der Basisstufe



in der Basisstufe 100%



In der Erfahrungsstufe 105% der Basisstufe

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Entgelttabelle / Entgelt Verweildauer in der Einarbeitungsstufe zwei Jahre in der Basisstufe sechs Jahre dann erfolgt eine Eingruppierung in die Erfahrungsstufe Bei Einstellung wird die Dienstnehmerin / der Dienstnehmer in die Einarbeitungsstufe zugeordnet, es sei denn, es liegen nachgewiesene förderliche Zeiten einer beruflichen Tätigkeit vor

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Entgelttabelle 2007

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Übergangsregelung Achtjähriger Übergangszeitraum zur Finanzierung der Umstellung des bisherigen Systems auf die AVR - Bayern •

Das Grundentgelt wird unabhängig der allgemeinen Entgelterhöhungen in den nächsten acht Jahren (2008 – 2015) um 1,25% angehoben



Das zu zahlende Grundentgelt bemisst sich im Übergangszeitraum von acht Jahren nach den Tabellen 3a bis 3h

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Übergangsregelung Die Stufenaufstiege aus der in die bleiben unberührt

Einarbeitungsstufe Basisstufe und Erfahrungsstufe

Im gleichen Umfang, wie die Grundentgelte sich erhöhen, vermindert sich die Besitzstandszulage

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Übergangsregelung

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Entgelttabelle 2007

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Entgelttabelle 2008

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Entgelttabelle ab 2015

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Besitzstandszulage •

Dienstnehmerinnen / Dienstnehmer erhalten zur Sicherung ihres sozialen Besitzstandes eine Besitzstandszulage



Die Höhe ist die Differenz zwischen ihrer bisherigen Vergütung und dem Grundentgelt der neuen Entgeltgruppe



Die bisherige Vergütung setzt sich aus Grundvergütung, Ortszuschlag, allgemeiner Zulage, evtl. Kinderzulage und anderen in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen (Heim-, Pflegezulage usw.) sowie persönliche Zulagen (bisherige Besitzstände) zusammen

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Besitzstandszulage •

Die Kinderzulage gemäß § 19a AVR/SR Bayern wird für im Juni 2007 berücksichtigte Kinder als Teil der Besitzstandszulage fortgezahlt. Voraussetzung ist die Bezahlung von Kindergeld nach den gesetzlichen Bestimmungen



Bei allgemeinen Entgelterhöhungen steigert sich das Besitzstandsentgelt um die Hälfte des Erhöhungsbetrages. Die Besitzstandszulagen vermindern sich entsprechend. Beispiel: 2000 € = 1800 € neues Entgelt + 200 € Besitzstand 2% allg. Entgelterhöhung aus 1800 € = 36 € : 2 Æ 2018 € = 1836 € neues Entgelt + 182 € Besitzstand

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Besitzstandszulagen - Veränderungen •

Die 1,25% Entgelterhöhung im Übergangszeitraum sowie individuelle Erhöhungen werden mit den Besitzstandszulagen verrechnet • Reihenfolge = zunächst Anrechnung und Verminderung auf den allgemeinen Besitzstandszulagenanteils und dann erst auf den kinderbezogenen Besitzstandszulageanteil • Bei Reduzierung der Arbeitszeit entsprechende Verringerung der Besitzstandszulagen • Bei Erhöhung der Arbeitszeit bleibt die ursprüngliche Besitzstandszulagen aber: Berücksichtigung vorübergehender Arbeitszeitveränderung! Ö hier kann die Zulage immer wieder bis zur Höhe am Stichtag aufleben Stand: 15. Februar 2007

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Anlagen Anlage 1 Anlage 2 Anlage 3 Anlage 4 Anlage 5 Anlage 6 Anlage 7 Anlage 8

Neufassung der AVR - Bayern Eingruppierungsordnung Entgelttabelle 2007 – 2015 Überleitungstabelle Dienst-/Ausbildungs- und Praktikantenverträge Musterdienstvereinbarungen Notlagenregelung Arbeitsrechtsregelung zur Sicherung der Dienst nehmerinnen und Dienstnehmer bei Rationalisierungsmaßnahmen und Einschränkungen Einrichtungen (SicherungsO)

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Anlagen Anlage 9 Arbeitsrechtsregelung zur über die berufliche Mitarbeit in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern und ihrer Diakonie für den Bereich der privatrechtlichen Dienstverhältnisse Anlage 10 Arbeitsrechtsregelung für Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern die Arbeiten nach den §§ 260 ff SGB III verrichten Anlage 11 Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft Anlage 12 Arbeitsrechtsregelung für Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer als Lehrkräfte Anlage 13 Arbeitsrechtsregelung für pädagogische Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern in Internaten Anlage 14 Arbeitsrechtsregelung für Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern in Kindertagesstätten Anlage 15 Ballungsraumzulage Stand: 15. Februar 2007

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Anlagen Anlage 16 Arbeitsrechtsregelung über die Vergütung der vor Beginn oder während ihrer Schulund Hochschulausbildung tätigen Praktikanten und Praktikantinnen Anlage 17 Ausbildungsverhältnisse Anlage 18 Rettungsdienst Anlage 19 Bewertung der Mitarbeiterunterkünfte Anlage 20 Bildschirmordnung Anlage 21 Hausmütter Ordnung Anlage 22 Arbeitsrechtsregelung über die Altersteilzeit

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Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit Ihre Fragen bitte ! Stand: 15. Februar 2007

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