Rechtstechnische Grundlagen
Schiller-Gymnasium Hof Manuel Friedrich StR
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R 2 Rechtstechnische Grundlagen
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VI. Das Abstraktionsprinzip
VI. Das Abstraktionsprinzip
Die Kaufhandlung - Beispiel des zeitlichen Verlaufs Teilung eines Lebensvorganges Kauf Kaufvertrag vom 10.10.97 Lieferung am 31.10.97 Bezahlung am 15.11.97
10.10.
31.10.
15.11. Zeit
Pflichten aus dem Kaufvertrag Pflichten des Verkäufers: Sache übergeben und Eigentum verschaffen. Verschaffen der Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln. Pflichten des Käufers: Der Käufer muss den vereinbarten Kaufpreis zahlen und die Sache abnehmen.
Käufer (K) und Verkäufer (V) schließen am 10.10. einen Kaufvertrag (KV). Für den KV müssen beide eine Willenserklärung abgeben (WE). Dann gilt der Vertrag. Der KV ist in § 433 geregelt.
© 2005 Manuel Friedrich - eMail:
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VI. Das Abstraktionsprinzip
VI. Das Abstraktionsprinzip
2. Die drei Rechtsgeschäfte des Kaufs
2. Die drei Rechtsgeschäfte des Kaufs
a) grafische Darstellung des Verpflichtungsgeschäftes
a) grafische Darstellung des Verfügungsgeschäftes 1
§ 145 Antrag (Willenserklärung)
§ 145 Antrag (Willenserklärung)
§ 433 Kaufvertrag K
§ 929 Übereignungsvertrag V
§ 147 Annahme (Willenserklärung) Willenserklärung (WE) Verpflichtungsgeschäft © 2005 Manuel Friedrich - eMail:
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K
V
§ 147 Annahme (Willenserklärung)
Übergabe einer Sache © 2005 Manuel Friedrich - eMail:
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VI. Das Abstraktionsprinzip
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2. Die drei Rechtsgeschäfte des Kaufs a) grafische Darstellung des Verfügungsgeschäftes 2
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Aufgabe: K geht an einen Kiosk, nimmt sich wortlos eine Bildzeitung vom Ständer, gibt dem Verkäufer wiederum wortlos 1,-- EUR und geht weiter. Stelle alle Rechtsgeschäfte grafisch dar!
§ 145 Antrag (Willenserklärung)
Das Verpflichtungsgeschäft
§ 929 Übereignungsvertrag
schafft ein Rechtliches Band zwischen Person Person
K
V man bezeichnet es auch als „Schuldrechtlichen Vertrag“ § 147 Annahme (Willenserklärung)
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VI. Das Abstraktionsprinzip
VI. Das Abstraktionsprinzip
Aufgabe: Das Erfüllungsgeschäft
Person
Eine vollständige Kaufhandlung besteht aus drei Verträgen (1 Verpflichtungsgeschäft und 2 Verfügungsgeschäften).
Person
Rechtliches Band
Die juristische Trennung eines Lebensvorganges in Verpflichtung und Verfügung bezeichnet man als Abstraktionsprinzip.
Sache bezeichnet man auch als Verfügungsgeschäft bzw. als Dinglichen Vertrag.
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VI. Das Abstraktionsprinzip
VI. Das Abstraktionsprinzip
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3. Vor- und Nachteile des Abstraktionsprinzips
Beispiel:
Das Verfügungsgeschäft führt ein Eigenleben. Selbst wenn das Verpflichtungsgeschäft nichtig ist, bleibt das Verfügungsgeschäft voll wirksam. Erfüllungsgeschäft hat Vorrang vor dem Verpflichtungsgeschäft. Dies dient der Rechtssicherheit. (aber evtl. Rückforderung nach § 812)
Ein 17jähriger Minderjährige M kauft ohne Einwilligung der Eltern eine Stereoanlage. Sie wird sofort ausprobiert und auf der ersten Party ziemlich verkratzt. Das Verpflichtungsgeschäft und das zweite Verfügungsgeschäft ist wegen der Minderjährigkeit unwirksam. Das erste Verfügungsgeschäft ist hingegen gültig.
Noch nicht hergestellte Sachen können schon verkauft werden.
Welche Rechte hat M?
Vereinbarung eines Eigentumsvorbehaltes ist möglich. Anmerkung: Das Abstraktionsprinzip ist eine deutsche Spezialität.
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R 2 Rechtstechnische Grundlagen VI. Das Abstraktionsprinzip Anzahl der Verfügungsgeschäfte: Wieviele Verfügungsgeschäfte gibt es beim Kauf-, Tausch-, 2 Schenkung, 1 Leihe, 0 Mietx>=1 und Sachdarlehensvertrag x>=2
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