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Auslandsreisekrankenversicherung Plus Der Komfort-Reiseschutz mit 24-Stunden-Notruf-Service

Rundum sorglos reisen Reisen macht Spass. Doch unterwegs kann viel passieren. Gut, wenn Sie dann einen zuverlässigen Begleiter haben: unsere Auslandsreisekrankenversicherung Plus. Dieser komfortable Reiseschutz lässt Sie auf der ganzen Welt sorglos Urlaub machen.

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Komfort-Schutz für alle Fälle Unser Reiseschutz hilft Ihnen in vielen Fällen, z.B.: . . . wenn Sie im Ausland erkranken In vielen Ländern sind die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung eingeschränkt oder entfallen ganz. Oft werden Sie nicht auf Krankenschein behandelt und müssen viele Kosten selbst tragen. Mit unserer Auslandsreise-Krankenversicherung sind Sie dagegen im Gastland Privatpatient bei dort zugelassenen anerkannten Ärzten. . . . wenn ein Krankenrücktransport nötig ist Unser 24-Stunden-Notrufservice organisiert Krankenrücktransporte, die medizinisch sinnvoll und vertretbar sind. . . . wenn Sie vor Ort ins Krankenhaus müssen Wir zahlen Ihnen den Transport und die Behandlung als Privatpatient.

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Bei Krankheit und Unfall

Ambulante und stationäre Behandlung Wir informieren über die Möglichkeiten ärztlicher Versorgung und benennen deutsch oder englisch sprechende Ärzte. Wir erstatten in voller Höhe Behandlungskosten durch Ärzte und Fachärzte nach freier Wahl, sofern diese für das Reiseland angemessen sind. Wir bezahlen Arznei-, Heil- und Verbandmittel aufgrund ärztlicher Verordnung. Hilfsmittel (z.B. Unterarmgehstützen), die wegen eines Unfalls notwendig sind, übernehmen wir bis zu 150€ Wir leisten für schmerzstillende Zahnbehandlung. Wir kommen für die Unterbringung im Krankenhaus als Privatpatient auf und geben – wenn nötig – eine Kostenübernahmegarantie gegenüber dem Krankenhaus ab. Wir übernehmen die Kosten für Krankentransporte im Rahmen der Erstversorgung sowie die Verlegung in ein geeignetes Krankenhaus. Wir stellen, sofern erforderlich, den Kontakt zwischen den behandelnden Ärzten und Ihrem Hausarzt her. Rücktransport Wir organisieren den medizinisch sinnvollen Krankenrücktransport. Tod im Ausland Wir organisieren die Bestattung im Ausland oder die Überführung nach Deutschland und übernehmen die Kosten bis 10.000 €.

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Ihre weiteren Leistungen im Überblick Die Auslandsreisekrankenversicherung bietet Ihnen ein großes Spektrum an Versicherungsschutz und Service. Auf allen Reisen im Ausland während eines Jahres genießen Sie für Unfälle, Krankheiten und andere Notfälle, die Sie dort erleiden, weltweiten Versicherungsschutz bis zu 42 Tage pro Reise. Wenn Sie innerhalb dieser Frist ins Krankenhaus eingeliefert werden und dort länger bleiben müssen, haben Sie Versicherungsschutz, solange Sie vor Ort stationär behandelt werden bzw. bis Sie von uns nach Hause transportiert werden. Den genauen Leistungsumfang lesen Sie bitte in den Versicherungsbedingungen auf den Seiten 16 bis 22 nach. Unser Tipp für USA-Reisende: Setzen Sie sich vor Reiseantritt mit uns in Verbindung. Wir stellen Ihnen gern eine Liste mit Fachärzten zur Verfügung, die wir empfehlen können. Teilen Sie uns bitte hierzu den Bundesstaat, bzw. die Stadt, in der Sie sich aufhalten, mit. Weiterhin erhalten Sie Informationen, die Sie vor Ort an das Krankenhaus aushändigen können. Damit stellen Sie sicher, dass Sie bei einem Krankenhausaufenthalt nicht in Vorleistung treten müssen und Ihre Abrechnung beschleunigt wird. Wichtige Info für Kuba-Reisende: Bei einer Reise nach Kuba sind Sie verpflichtet, bei der Einreise einen für Kuba gültigen Krankenversicherungsschutz für die vorgesehene Aufenthaltsdauer nachzuweisen. Dies gilt auch für im Ausland lebende kubanische Staatsangehörige. Gerne stellen wir Ihnen eine gesonderte Versicherungsbestätigung für Ihre Reise aus. Bitte setzen Sie sich mit uns in Verbindung.

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So günstig ist weltweite Sicherheit Die Auslandsreise-Krankenversicherung bietet Ihnen Spitzenleistungen zum Sparpreis. Der günstige Komfort-Reiseschutz gilt für die ersten 42 Tage jeder Auslandsreise – ganz gleich, wie oft Sie während eines Jahres verreisen! Sie können den Reiseschutz für einzene Personen oder für die ganze Familie abschließen. In der Familienversicherung sind Ihr Ehe- bzw. Lebenpartner und die noch in Ausbildung befindlichen Kinder bis zum 21. Lebensjahr mitversichert. Voraussetzung ist nur, dass sie mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft leben. Versicherungsschutz besteht natürlich auch, wenn Familienmitglieder getrennt voneinander verreisen. Besonders praktisch für Sie: Jeder Vertrag gilt für 12 Monate. Er verlängert sich automatisch von Jahr zu Jahr, falls er nicht bedingungsgemäß gekündigt wird. So sichern Sie sich den umfassenden Schutz der Auslandsreise-Krankenversicherung: Bitte füllen Sie den Antrag für den gewünschten Versicherungsschutz (Einzel- oder Familienversicherung) vollständig aus. Die Beiträge können nur im Lastschriftverfahren eingezogen werden. Bitte geben Sie deshalb Ihre Bankverbindung an. Als Versicherungsbeginn tragen Sie bitte das gewünschte Datum ein. Der Versicherungsschutz beginnt zum vereinbarten Zeitpunkt, frühestens an dem Tag, an dem uns der Antrag zugegangen ist. Bitte vergessen Sie nicht Ihre Unterschrift. Die Durchschrift des Antrages ist Ihr Versicherungsschein. Wir buchen die Beiträge zum Versicherungsbeginn von dem angegebenen Konto ab. Den Antrag senden Sie bitte an: HUK-COBURG, 96447 Coburg.

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Was ist bei einem Notfall zu tun? Wir stehen Ihnen mit unserem 24-Stunden-Notrufservice an 365 Tagen im Jahr mit Rat und Tat zur Seite. Sie wählen einfach die 0 69 66 555 44 – wir helfen Ihnen weiter. Mit uns abstimmen müssen Sie auf alle Fälle die Vorgehensweise bei einer schweren Erkrankung bzw. einem Unfall und insbesondere einem notwendigen Krankenrücktransport. Nur durch den Kontakt mit unserer Notrufzentrale kann sichergestellt werden, dass die entsprechenden Hilfsmaßnahmen schnell und effektiv eingeleitet werden.

Damit Sie die Rufnummer unseres 24-Stunden-Notrufservices immer parat haben: Notfall-Karte herausschneiden und im Geldbeutel aufbewahren. Am besten Sie speichern diese Notrufnummer zusätzlich im Handy ab.

24-StundenNotrufservice



Unsere Notrufzentrale ist bei Notfällen im Ausland täglich rund um die Uhr für Sie da:

0049 69 66 555 44 You can call us 24 hours a day.

Haben Sie ein Vertragsanliegen? Telefon 0 95 61 96 94132 Fragen zum Leistungsumfang? Telefon 0 95 61 96 94131 11

Rechnungen, z. B. für einen Arztbesuch oder Medikamente können Sie vorab verauslagen und später bei uns zur Kostenerstattung einreichen. Damit wir Ihre Ausgaben ersetzen können, bitten wir darauf zu achten, dass der behandelnde Arzt auf seiner Rechnung folgende Angaben vermerkt: 1. Name und Geburtsdatum des Patienten, 2. Diagnose, 3. Behandlungsdaten, 4. Einzelleistungen Reichen Sie bitte nach Beendigung der Reise die Originalrechnungen und Zahlungsnachweise bei der HUK-COBURG-Krankenversicherung AG 96447 Coburg ein. Bei vorheriger Inanspruchnahme einer anderen Versicherung bitten wir Sie, uns die Rechnungskopie mit Original-Erstattungsvermerk einzureichen.

So telefonieren Sie aus dem Ausland Wenn Sie aus dem Ausland telefonieren, wählen Sie die »00 49« vor und lassen bitte die »0« der deutschen Vorwahl weg. Beispiel Italien – HUK-Notrufservice: 00 49 – 69 66 555 44 Besonderheiten: Australien 00 11 49 – Südafrika 09 49 – Kanada 0 11 49 – USA 0 11 49 – Schweden 0 09 49 –

Wichtige Hinweise, wenn Sie auf einer Auslandsreise erkranken: Verauslagte Rechnungen, z. B. für Arztbesuche oder Medikamente, senden Sie bitte nach Ihrer Reise im Original an uns (HUK-COBURG-Krankenversicherung AG, 96447 Coburg). Bitte beachten Sie, dass der behandelnde Arzt auf seiner Rechnung folgende Angaben vermerkt: 1. Name und Geburtsdatum des Patienten 2. Diagnose 3. Behandlungsdaten 4. Einzelleistungen Unter der Telefon-Nr. 0049 69 66 555 44 stehen wir Ihnen in allen Notlagen rund um die Uhr zur Verfügung. Mit uns abstimmen müssen Sie auf alle Fälle die Vorgehensweise bei einem notwendigen Krankenrücktransport. Diese Telefonnummer bitte ausschließlich bei Notfällen aus dem Ausland nutzen!

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Ausgezeichnet – unsere Produkte im Test Wer Versicherungen vergleicht, der nimmt früher oder später die Angebote der HUK-COBURG unter die Lupe. Aus gutem Grund. Denn Testergebnisse zeigen: Bei der HUK-COBURG kann man sich in vielen Bereichen gut und günstig versichern. Überzeugen Sie sich selbst!

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Kommen Sie zu uns: Die Adressen unserer Vertrauensleute, Kundendienstbüros und Geschäftsstellen finden Sie in Ihrem örtlichen Telefonbuch unter »HUK-COBURG«.

Sie erreichen uns: persönlich in der Geschäftsstelle Mo. bis Do. 8.00 bis 18.00 Uhr Fr. 8.00 bis 16.00 Uhr telefonisch unter 09561 96-94132 für Vertragsfragen telefonisch unter 09561 96-94131 für Leistungsfragen per Fax unter 09561 96-6990 Zusätzlich erreichen Sie uns jederzeit telefonisch unter 0800 2 153153* * Kostenlos aus deutschen Telefonnetzen

Notfallnummer: Unsere 24-Stunden-Notrufnummer für Hilfe im Ausland 0049 69 66 555 44

HUK-COBURG 96447 Coburg

www.HUK.de [email protected]

MA 127 Stand: 12.12 GHP 50M

Diese Telefonnummer bitte ausschließlich bei Notfällen aus dem Ausland nutzen!

Antrag auf Auslandsreise-Krankenversicherung bei der HUK-COBURG Krankenversicherung AG

Die Durchschrift stellt den Versicherungsnachweis dar. Eine gesonderte Police wird nicht erstellt. Der Umfang des Versicherungsschutzes ist in dieser Information vollständig enthalten. Soweit Sie noch Fragen haben, stehen Ihnen auf Wunsch die Geschäftsstellen der HUK-COBURG gerne zur Verfügung.

Haben Sie ein Vertragsanliegen? Dann rufen Sie uns unter 0 95 61 96 94132 an. Haben Sie Fragen zum Leistungsumfang? Dann rufen Sie uns unter 0 95 61 96 94131 an.



Antragsteller/Versicherungsnehmer Zu- und Vorname des Antragstellers /Antragsteller muss mindestens 18 Jahre alt sein.

Jahresbeitrag 8,90 € für jede Person bis 69 Jahre Anzahl x 8,90 € =



Der Beitrag erhöht sich für jede versicherte Person nach Ablauf des Versicherungsjahres, in dem sie das 70. Lebensjahr vollendet, um 24,70 €.

Straße, Nr. PLZ

Zur Familie im Sinne dieses Tarifs zählen – sofern im gemeinsamen Haushalt lebend – der Versicherungsnehmer und sein Ehe- bzw. Lebenspartner sowie deren unverheiratete, noch in Ausbildung befindliche Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres. (Hinweis: Paare ohne Kinder versichern sich günstiger über den Einzeltarif!)

Wohnort

Geburtsdatum



Telefon

x 33,60 € =

Abbuchungsbetrag Zu versichernde Personen

= ■ weiblich ■ männlich ■ weiblich ■ männlich ■ weiblich ■ männlich ■ weiblich ■ männlich ■ weiblich ■ männlich ■ weiblich ■ männlich

2 3 4 5 6 Sind oder waren Sie bereits bei der HUK-COBURG versichert? ■ nein ■ ja Vers. Nr. Versicherungsbeginn

Monat

€ €

Jahresbeitrag

21 €

Der Jahresbeitrag erhöht sich für jede zu versichernde Person ab 70 Jahre um 24,70 €. Wird das 70. Lebensjahr während der Vertragslaufzeit vollendet, erhöht sich der Beitrag ab Beginn des darauffolgenden Versicherungsjahres.

Geburtsdatum

1

Tag



Jahresbeitrag 33,60 € für jede Person ab 70 Jahre Anzahl

Fax/E-mail (bitte nur angeben, wenn Korrespondenz hierüber gewünscht ist)

Jahr

Der Versicherungsschutz beginnt zum vereinbarten Zeitpunkt, frühestens an dem Tag, an dem uns der Antrag zugegangen ist.

MA127 Stand 10.12

Familien-Tarif RVF Plus

Einzelpersonen-Tarif RV Plus

Vertragsdauer: Der Vertrag wird für die Dauer eines Jahres abgeschlossen und verlängert sich dann jeweils um ein weiteres Jahr, wenn er nicht einen Monat vor Ablauf schriftlich gekündigt wird. Versicherungsdauer: 42 Tage pro Reise

Beitragszahlung/Einzugsermächtigung Die Zustimmung zum Lastschriftverfahren vom Konto des Versicherungsnehmers ist Voraussetzung für das Zustandekommen des Versicherungsvertrages. Nicht vergessen! Bitte Bankverbindung angeben. Die Beiträge sind bis auf Widerruf von dem angegebenen Konto abzubuchen. ■ Die Einzugsermächtigung gilt für alle bisher bei der HUK-COBURG abgeschlossenen Verträge des Antragstellers/der Antragstellerin. Name und Anschrift des Geldinstituts/Filiale:

Antragsteller Krankenversichert bei Kasse/Gesellschaft:

Versichertennummer:

■ Gesetzlich

■ Privat

■ Beihilfe/Freie Heilfürsorge

Berufliche Tätigkeit: ■ Arbeitnehmer/in ■ Selbstständige/er ■ Beamter/in ■ Rentner/in/Pensionär/in a) Ich möchte, dass der Versicherungsschutz zum beantragten Zeitpunkt und damit ggf. vor Ende der Widerrufsfrist beginnt. b) Die Einwilligungserklärung nach dem Bundesdatenschutzgesetz einschließlich der werblichen Nutzung von Kundendaten auf der Rückseite erkenne ich an. c) Widerrufserklärung Ort, Datum Unterschrift des Antragstellers und Kontoinhabers

IBAN D E BIC

Diese Angaben können Sie Ihren Bankunterlagen entnehmen.

022

oder

Konto-Nr. Bankleitzahl



Die genannten Beiträge sind versicherungssteuerfrei nach § 4 Abs. 1 Nr. 5 VerStG.

VM-Nr.

Info-Service ■ Ich (Versicherungsnehmer) / ■ Ich (versicherte Person) bin damit einverstanden, zu Zwecken der Information über Produkte der HUK COBURG Versicherungsgruppe, der HUK-COBURG Vermittlungsgesellschaft für Finanzdienstleistungen mbH und der Aachener Bausparkasse AG telefonisch unter meiner angegebenen privaten Rufnummer kontaktiert zu werden. Die HUK-COBURG Versicherungsgruppe umfasst folgende Gesellschaften: HUK-COBURG Haftpflicht-Unterstützungs-Kasse kraftfahrender Beamter Deutschlands a.G. in Coburg, HUK-COBURG-Allgemeine Versicherung AG, HUK-COBURG-Rechtsschutzversicherung AG, HUK-COBURG-Lebensversicherung AG, HUK-COBURG-Krankenversicherung AG. Hinweis: Diese Einwilligung können Sie jederzeit durch formlose Erklärung widerrufen.

Widerrufsbelehrung Widerrufsrecht Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 2 Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Diese Frist beginnt zu dem Zeitpunkt, zu dem uns Ihr unterzeichneter und zurück gesandter Antrag zugegangen ist und Sie die Vertragsbedingungen erhalten haben. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf hat die unten beschriebenen Rechtsfolgen. Er ist zu richten an: HUK-COBURG-Krankenversicherung AG, Willi-Hussong-Straße 2, 96444 Coburg Fax: 09561 966990 E-Mail: [email protected] Widerrufsfolgen Mit Zugang Ihres Widerrufs endet Ihr Versicherungsschutz. Soweit Sie auf den zu zahlenden Versicherungsbeitrag hingewiesen wurden und zugestimmt haben, dass der Versicherungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnt, müssen Sie uns den auf die Zeit bis Zugang des Widerrufs entfallenden Teil des ausgewiesenen Versicherungsbeitrags bezahlen. Das Gleiche gilt, wenn Sie bereits Leistungen aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen haben. In beiden Fällen erstatten wir Ihnen unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 30 Kalendertagen, den auf die Zeit nach Zugang des Widerrufs entfallenden Teil eines bereits gezahlten Beitrags. Nur wenn Sie noch keine Leistungen aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen haben und ein Hinweis auf den zu zahlenden Versicherungsbeitrag oder Ihre Zustimmung zum vorzeitigen Versicherungsbeginn fehlen, erstatten wir Ihnen zusätzlich den gesamten für das erste Jahr des Versicherungsschutzes bereits gezahlten Beitrag zuzüglich Zinsen. Allgemeines

Ich willige ein, dass die in der HUK-COBURG Unternehmensgruppe konzernmäßig verbundenen Unternehmen im Rahmen einer der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vorgelegten oder von ihr genehmigten Funktionsausgliederung der operativen Geschäftstätigkeit auf die HUK-COBURG Haftpflicht-Unterstützungs-Kasse kraftfahrender Beamter Deutschlands a. G. in Coburg personenbezogene Daten einschließlich besonderer Arten personenbezogener Daten (z.B. Gesundheitsdaten) dorthin übermittelt und dass die Daten dort entsprechend dem zur Vertragsbearbeitung erforderlichen Umfang erhoben, verarbeitet und genutzt werden. Diese Erklärung gebe ich auch für meine mitzuversichernden Kinder sowie die von mir gesetzlich vertretenen mitzuversichernden Personen ab. Im Übrigen dürfen Gesundheitsdaten nur an Personen- und Rückversicherer übermittelt werden; an Vermittler dürfen sie nur weitergegeben werden, soweit es zur Vertragsgestaltung erforderlich ist. Ohne Einfluss auf den Vertrag und jederzeit widerrufbar willige ich weiter ein, dass der/die Vermittler meine allgemeinen Antrags-, Vertrags- und Leistungsdaten darüber hinaus für die Beratung und Betreuung auch in sonstigen Finanzdienstleistungen nutzen darf/dürfen. Diese Einwilligung gilt nur, wenn ich vom Inhalt des Merkblatts zur Datenverarbeitung Kenntnis nehmen konnte, das mir zu dem gesetzlich für die anderen Verbraucherinformationen vorgesehenen Zeitpunkt – auf Wunsch auch sofort – überlassen wird. Werbliche Nutzung Ihre personenbezogenen Daten dürfen wir im Rahmen des Bundesdatenschutzgesetzes zur Werbung für unser Unternehmen und andere Unternehmen der HUK-COBURG Unternehmensgruppe sowie zur Markt- und Meinungsforschung verwenden. Der Verwendung Ihrer Daten zu Zwecken der Werbung oder der Markt- und Meinungsforschung können Sie jederzeit ganz oder zum Teil z.B. schriftlich an HUK-COBURG, Abt. Marketing, 96444 Coburg, oder per E-Mail an [email protected] widersprechen. Damit wir Sie weitergehend über das Angebot an Versicherungs- und Finanzdienstleistungen der HUK-COBURG Unternehmensgruppe sowie mit uns kooperierender Unternehmen informieren können, bitten wir Sie, uns die nachfolgende Zustimmung zu erteilen.

Ihr Antrag, sowie die eventuell ergänzend eingereichten Unterlagen werden digitalisiert auf elektronischen Datenspeichern aufbewahrt. Bitte senden Sie uns daher von Ihnen vorliegende Originalunterlagen (Arztberichte, behördliche Bescheinigungen usw.) lediglich Kopien.

Ich stimme der Verarbeitung und Nutzung meiner Daten zur Werbung für Versicherungs- und Finanzdienstleistungsprodukte der Unternehmen der HUK-COBURG Unternehmensgruppe und ihrer Kooperationspartner zu, soweit diese nicht ohne Einwilligung zulässig ist. (Bitte streichen, wenn nicht gewünscht.)

Einwilligungserklärung nach dem Bundesdatenschutzgesetz

Diese Erklärung gilt für die in der HUK-COBURG Unternehmensgruppe gespeicherten Daten. Sie kann jederzeit widerrufen werden. Ein Widerruf hat weder Einfluss auf den Abschluss noch den Bestand Ihrer Versicherungen.

Ich willige ein, dass der Versicherer im erforderlichen Umfang Daten, die sich aus den Antragsunterlagen oder der Vertragsdurchführung (Versicherungsfälle, Risiko-/Vertragsänderungen) ergeben, an Rückversicherer zur Beurteilung des Risikos und zur Abwicklung der Rückversicherung übermittelt. Diese Einwilligung gilt auch unabhängig vom Zustandekommen des Vertrages sowie für entsprechende Prüfungen bei anderweitig beantragten (Versicherungs-) Verträgen und bei künftigen Anträgen. Ich willige ferner ein, dass die Unternehmen der HUK-COBURG Untenehmensgruppe meine allgemeinen Antrags-, Vertrags- und Leistungsdaten in gemeinsamen Datensammlungen führen und an ihre Vermittler weitergeben, soweit dies der ordnungsgemäßen Durchführung meiner Versicherungsangelegenheiten dient.

Zugehörigkeit zu einer Einrichtung zur Sicherung der Ansprüche von Versicherten (Sicherungsfonds) Die HUK-COBURG-Krankenversicherung AG ist Mitglied der Medicator AG. Für die im Antrag genannten Personen besteht Versicherungsschutz nach Maßgabe der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Auslandsreise-Krankenversicherung. HUK-COBURG-Krankenversicherung AG

HUK-COBURG-Krankenversicherung AG; Reg.-Gericht Coburg HRB 1537; St-Nr. 9212/101/00021 Vorsitzender des Aufsichtsrats: Werner Strohmayr. Vorstand: Dr. Wolfgang Weiler, Wolfgang Flaßhoff, Stefan Gronbach, Klaus-Jürgen Heitmann, Dr. Hans Olav Herøy, Jörn Sandig.

Antrag auf Auslandsreise-Krankenversicherung bei der HUK-COBURG Krankenversicherung AG

Die Durchschrift stellt den Versicherungsnachweis dar. Eine gesonderte Police wird nicht erstellt. Der Umfang des Versicherungsschutzes ist in dieser Information vollständig enthalten. Soweit Sie noch Fragen haben, stehen Ihnen auf Wunsch die Geschäftsstellen der HUK-COBURG gerne zur Verfügung.

Haben Sie ein Vertragsanliegen? Dann rufen Sie uns unter 0 95 61 96 94132 an. Haben Sie Fragen zum Leistungsumfang? Dann rufen Sie uns unter 0 95 61 96 94131 an.



Antragsteller/Versicherungsnehmer Zu- und Vorname des Antragstellers /Antragsteller muss mindestens 18 Jahre alt sein.

Jahresbeitrag 8,90 € für jede Person bis 69 Jahre Anzahl x 8,90 € =



Der Beitrag erhöht sich für jede versicherte Person nach Ablauf des Versicherungsjahres, in dem sie das 70. Lebensjahr vollendet, um 24,70 €.

Straße, Nr. PLZ

Zur Familie im Sinne dieses Tarifs zählen – sofern im gemeinsamen Haushalt lebend – der Versicherungsnehmer und sein Ehe- bzw. Lebenspartner sowie deren unverheiratete, noch in Ausbildung befindliche Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres. (Hinweis: Paare ohne Kinder versichern sich günstiger über den Einzeltarif!)

Wohnort

Geburtsdatum



Telefon

x 33,60 € =

Abbuchungsbetrag Zu versichernde Personen

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4 5

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6 Sind oder waren Sie bereits bei der HUK-COBURG versichert? ■ nein ■ ja Vers. Nr. Versicherungsbeginn

Tag

Monat

=

Geburtsdatum

1

Jahr

Der Versicherungsschutz beginnt zum vereinbarten Zeitpunkt, frühestens an dem Tag, an dem uns der Antrag zugegangen ist. Vertragsdauer: Der Vertrag wird für die Dauer eines Jahres abgeschlossen und verlängert sich dann jeweils um ein weiteres Jahr, wenn er nicht einen Monat vor Ablauf schriftlich gekündigt wird. Versicherungsdauer: 42 Tage pro Reise



Jahresbeitrag 33,60 € für jede Person ab 70 Jahre Anzahl

Fax/E-mail (bitte nur angeben, wenn Korrespondenz hierüber gewünscht ist)

MA127 Stand 10.12

Familien-Tarif RVF Plus

Einzelpersonen-Tarif RV Plus



21 €

Der Jahresbeitrag erhöht sich für jede zu versichernde Person ab 70 Jahre um 24,70 €. Wird das 70. Lebensjahr während der Vertragslaufzeit vollendet, erhöht sich der Beitrag ab Beginn des darauffolgenden Versicherungsjahres.

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Jahresbeitrag

Beitragszahlung/Einzugsermächtigung Die Zustimmung zum Lastschriftverfahren vom Konto des Versicherungsnehmers ist Voraussetzung für das Zustandekommen des Versicherungsvertrages. Nicht vergessen! Bitte Bankverbindung angeben. Die Beiträge sind bis auf Widerruf von dem angegebenen Konto abzubuchen. ■ Die Einzugsermächtigung gilt für alle bisher bei der HUK-COBURG abgeschlossenen Verträge des Antragstellers/der Antragstellerin. Name und Anschrift des Geldinstituts/Filiale:

Antragsteller Krankenversichert bei Kasse/Gesellschaft:

Versichertennummer:

■ Gesetzlich

■ Privat

■ Beihilfe/Freie Heilfürsorge

Berufliche Tätigkeit: ■ Arbeitnehmer/in ■ Selbstständige/er ■ Beamter/in ■ Rentner/in/Pensionär/in a) Ich möchte, dass der Versicherungsschutz zum beantragten Zeitpunkt und damit ggf. vor Ende der Widerrufsfrist beginnt. b) Die Einwilligungserklärung nach dem Bundesdatenschutzgesetz einschließlich der werblichen Nutzung von Kundendaten auf der Rückseite erkenne ich an. c) Widerrufserklärung Ort, Datum Unterschrift des Antragstellers und Kontoinhabers

IBAN D E BIC

Diese Angaben können Sie Ihren Bankunterlagen entnehmen.

oder

Konto-Nr. Bankleitzahl

Die genannten Beiträge sind versicherungssteuerfrei nach § 4 Abs. 1 Nr. 5 VerStG.



022 VM-Nr.

Info-Service ■ Ich (Versicherungsnehmer) / ■ Ich (versicherte Person) bin damit einverstanden, zu Zwecken der Information über Produkte der HUK COBURG Versicherungsgruppe, der HUK-COBURG Vermittlungsgesellschaft für Finanzdienstleistungen mbH und der Aachener Bausparkasse AG telefonisch unter meiner angegebenen privaten Rufnummer kontaktiert zu werden. Die HUK-COBURG Versicherungsgruppe umfasst folgende Gesellschaften: HUK-COBURG Haftpflicht-Unterstützungs-Kasse kraftfahrender Beamter Deutschlands a.G. in Coburg, HUK-COBURG-Allgemeine Versicherung AG, HUK-COBURG-Rechtsschutzversicherung AG, HUK-COBURG-Lebensversicherung AG, HUK-COBURG-Krankenversicherung AG. Hinweis: Diese Einwilligung können Sie jederzeit durch formlose Erklärung widerrufen.

Widerrufsbelehrung Widerrufsrecht Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 2 Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Diese Frist beginnt zu dem Zeitpunkt, zu dem uns Ihr unterzeichneter und zurück gesandter Antrag zugegangen ist und Sie die Vertragsbedingungen erhalten haben. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf hat die unten beschriebenen Rechtsfolgen. Er ist zu richten an: HUK-COBURG-Krankenversicherung AG, Willi-Hussong-Straße 2, 96444 Coburg Fax: 09561 966990 E-Mail: [email protected] Widerrufsfolgen Mit Zugang Ihres Widerrufs endet Ihr Versicherungsschutz. Soweit Sie auf den zu zahlenden Versicherungsbeitrag hingewiesen wurden und zugestimmt haben, dass der Versicherungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnt, müssen Sie uns den auf die Zeit bis Zugang des Widerrufs entfallenden Teil des ausgewiesenen Versicherungsbeitrags bezahlen. Das Gleiche gilt, wenn Sie bereits Leistungen aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen haben. In beiden Fällen erstatten wir Ihnen unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 30 Kalendertagen, den auf die Zeit nach Zugang des Widerrufs entfallenden Teil eines bereits gezahlten Beitrags. Nur wenn Sie noch keine Leistungen aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen haben und ein Hinweis auf den zu zahlenden Versicherungsbeitrag oder Ihre Zustimmung zum vorzeitigen Versicherungsbeginn fehlen, erstatten wir Ihnen zusätzlich den gesamten für das erste Jahr des Versicherungsschutzes bereits gezahlten Beitrag zuzüglich Zinsen. Allgemeines

Ich willige ein, dass die in der HUK-COBURG Unternehmensgruppe konzernmäßig verbundenen Unternehmen im Rahmen einer der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vorgelegten oder von ihr genehmigten Funktionsausgliederung der operativen Geschäftstätigkeit auf die HUK-COBURG Haftpflicht-Unterstützungs-Kasse kraftfahrender Beamter Deutschlands a. G. in Coburg personenbezogene Daten einschließlich besonderer Arten personenbezogener Daten (z.B. Gesundheitsdaten) dorthin übermittelt und dass die Daten dort entsprechend dem zur Vertragsbearbeitung erforderlichen Umfang erhoben, verarbeitet und genutzt werden. Diese Erklärung gebe ich auch für meine mitzuversichernden Kinder sowie die von mir gesetzlich vertretenen mitzuversichernden Personen ab. Im Übrigen dürfen Gesundheitsdaten nur an Personen- und Rückversicherer übermittelt werden; an Vermittler dürfen sie nur weitergegeben werden, soweit es zur Vertragsgestaltung erforderlich ist. Ohne Einfluss auf den Vertrag und jederzeit widerrufbar willige ich weiter ein, dass der/die Vermittler meine allgemeinen Antrags-, Vertrags- und Leistungsdaten darüber hinaus für die Beratung und Betreuung auch in sonstigen Finanzdienstleistungen nutzen darf/dürfen. Diese Einwilligung gilt nur, wenn ich vom Inhalt des Merkblatts zur Datenverarbeitung Kenntnis nehmen konnte, das mir zu dem gesetzlich für die anderen Verbraucherinformationen vorgesehenen Zeitpunkt – auf Wunsch auch sofort – überlassen wird. Werbliche Nutzung Ihre personenbezogenen Daten dürfen wir im Rahmen des Bundesdatenschutzgesetzes zur Werbung für unser Unternehmen und andere Unternehmen der HUK-COBURG Unternehmensgruppe sowie zur Markt- und Meinungsforschung verwenden. Der Verwendung Ihrer Daten zu Zwecken der Werbung oder der Markt- und Meinungsforschung können Sie jederzeit ganz oder zum Teil z.B. schriftlich an HUK-COBURG, Abt. Marketing, 96444 Coburg, oder per E-Mail an [email protected] widersprechen. Damit wir Sie weitergehend über das Angebot an Versicherungs- und Finanzdienstleistungen der HUK-COBURG Unternehmensgruppe sowie mit uns kooperierender Unternehmen informieren können, bitten wir Sie, uns die nachfolgende Zustimmung zu erteilen.

Ihr Antrag, sowie die eventuell ergänzend eingereichten Unterlagen werden digitalisiert auf elektronischen Datenspeichern aufbewahrt. Bitte senden Sie uns daher von Ihnen vorliegende Originalunterlagen (Arztberichte, behördliche Bescheinigungen usw.) lediglich Kopien.

Ich stimme der Verarbeitung und Nutzung meiner Daten zur Werbung für Versicherungs- und Finanzdienstleistungsprodukte der Unternehmen der HUK-COBURG Unternehmensgruppe und ihrer Kooperationspartner zu, soweit diese nicht ohne Einwilligung zulässig ist. (Bitte streichen, wenn nicht gewünscht.)

Einwilligungserklärung nach dem Bundesdatenschutzgesetz

Diese Erklärung gilt für die in der HUK-COBURG Unternehmensgruppe gespeicherten Daten. Sie kann jederzeit widerrufen werden. Ein Widerruf hat weder Einfluss auf den Abschluss noch den Bestand Ihrer Versicherungen.

Ich willige ein, dass der Versicherer im erforderlichen Umfang Daten, die sich aus den Antragsunterlagen oder der Vertragsdurchführung (Versicherungsfälle, Risiko-/Vertragsänderungen) ergeben, an Rückversicherer zur Beurteilung des Risikos und zur Abwicklung der Rückversicherung übermittelt. Diese Einwilligung gilt auch unabhängig vom Zustandekommen des Vertrages sowie für entsprechende Prüfungen bei anderweitig beantragten (Versicherungs-) Verträgen und bei künftigen Anträgen. Ich willige ferner ein, dass die Unternehmen der HUK-COBURG Untenehmensgruppe meine allgemeinen Antrags-, Vertrags- und Leistungsdaten in gemeinsamen Datensammlungen führen und an ihre Vermittler weitergeben, soweit dies der ordnungsgemäßen Durchführung meiner Versicherungsangelegenheiten dient.

Zugehörigkeit zu einer Einrichtung zur Sicherung der Ansprüche von Versicherten (Sicherungsfonds) Die HUK-COBURG-Krankenversicherung AG ist Mitglied der Medicator AG. Für die im Antrag genannten Personen besteht Versicherungsschutz nach Maßgabe der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Auslandsreise-Krankenversicherung. HUK-COBURG-Krankenversicherung AG

HUK-COBURG-Krankenversicherung AG; Reg.-Gericht Coburg HRB 1537; St-Nr. 9212/101/00021 Vorsitzender des Aufsichtsrats: Werner Strohmayr. Vorstand: Dr. Wolfgang Weiler, Wolfgang Flaßhoff, Stefan Gronbach, Klaus-Jürgen Heitmann, Dr. Hans Olav Herøy, Jörn Sandig.

HUK-COBURG-Krankenversicherung AG Leistungsbereich Willi-Hussong-Str. 2 96447 Coburg

Wichtige Hinweise für das Einreichen von Belegen Wir sind gemeinsam daran interessiert, Ihnen die tarifliche Leistung schnell auszuzahlen. Aus diesem Grund bitten wir Sie, uns die Belege im Original zuzuschicken, sofern diese nicht bei der gesetzlichen Krankenversicherung eingereicht wurden. Darüber hinaus soll Ihnen dieser Vordruck eine kleine Hilfe sein: Sie brauchen keinen Begleitbrief zu schreiben und können sich zusätzlich einen Überblick über die Belege verschaffen. Auch wir haben durch diesen Leistungsscheck einen Vorteil: Die Daten, die Sie eintragen, können wir elektronisch verarbeiten. Dies spart Verwaltungskosten und wirkt sich letztendlich vorteilhaft auf Ihre Beiträge aus. Bitte sortieren Sie die Belege nach den versicherten Personen. Bitte beschreiben Sie uns kurz die Art der Behandlung. Nennen Sie uns dabei auch das Land, in dem die Behandlung erfolgte, und in welcher Währung die Rechnung gestellt wurde. Reichen Sie die Belege aus dem Ausland vorab bei Ihrer gesetzlichen Krankenkasse ein. Sind Sie Beamter/ in, Soldat/in oder Polizist/in? Dann reichen Sie die Belege bitte zuerst bei Ihrem Dienstherren (Beihilfestelle oder Freie Heilfürsorgestelle) ein. Diese Stellen beteiligen sich auch an den Kosten, die außerhalb Europas entstanden sind. Sind Sie Mitglied einer privaten Krankenversicherung? ■ ja, welches Unternehmen:

■ nein

Bei Arzneimitteln schicken Sie uns bitte auch die Verordnung. Sie erhalten mit unserem Abrechnungsschreiben einen neuen Vordruck. Haben Sie noch Fragen? Antworten zu Leistungen erhalten Sie unter der 09561 96-94131 und zu Verträgen unter der 09561 96-94132. Unter diesen Telefon-Nummern helfen wir Ihnen gerne weiter. Informationen zum Unfall Unter einem Unfall sind alle von außen auf den Körper einwirkenden Ereignisse zu verstehen, also auch Schnittwunden, Verstauchungen, Bissverletzungen und Verletzungen durch Fremdkörper.

War ein Dritter beteiligt? Wenn ja, wer war schuld am Unfall (Bitte geben Sie wenn möglich die Anschrift des Unfallgegners an)?

Bitte schildern Sie kurz den Unfall!

Leistungsscheck /

Versicherungs-Nr.:



(Die Versicherungs-Nr. finden Sie auf unserem Buchungsvermerk Ihres Kontoauszugs.)

Anschrift des Versicherungsnehmers: ■

Zu- und Vorname des Antragstellers:

Bankverbindung unverändert:

IBAN

D

Neu:

E Diese Angaben können Sie Ihren Bankunterlagen entnehmen.

BIC

Straße, Nr.:



oder

Kontonummer:

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Wohnort

Bankleitzahl: bei: (genaue Bezeichnung des kontoführenden Kreditinstituts)

Tagsüber telefonisch erreichbar:

(Kontoinhaber, wenn nicht Versicherungsnehmer)

Fax-Nr.: ■ ■

Datum, Unterschrift

Bitte überweisen Sie alle künftigen Leistungen auf das angegebene Konto. Dieses Konto ist künftig auch für den Beitragseinzug in der Krankenzusatzversicherung gültig.

Fragen zu Ihren eingereichten Belegen: Der Gesetzgeber verpflichtet uns, Sie bzw. die versicherte Person darauf hinzuweisen, dass eine grob fahrlässig oder vorsätzlich falsche Antwort oder keine Antwort auf unsere Fragen zur Leistungsfreiheit führen kann. Tag der Abreise aus Deutschland: geplanter Rückreisetag: (Fügen Sie bitte einen Nachweis über Beginn und Ende der Reise bei, z. B. Flugtickets/Buchungsbestätigungen) Unfalltag/Krankheitsbeginn:

Land:

Währung:

Art der Erkrankung/Diagnose: Sind Belege auf einen Unfall zurückzuführen? Wenn ja, beachten Sie bitte die Rückseite. Besteht bei einem anderen Unternehmen eine Reisekrankenversicherung oder ein Schutzbrief? Besitzen Sie eine Kreditkarte mit einer Reiseversicherung? Besteht eine (Förder-)Mitgliedschaft in einem Automobilclub, wie dem ADAC oder einer gemeinnützigen Organisation, die Rettungsdienstleistungen zur Verfügung stellt (z. B. DRK)? Wenn ja, teilen Sie uns bitte die Adresse des Versicherungsunternehmens und die Vertragsnummer mit. Sind Sie bzw. die behandelte Person gesetzlich versichert? Wenn ja, bei welcher Krankenkasse?

Aufstellung der eingereichten Belege: Bitte schicken Sie uns die Originalbelege zu, sofern Sie diese nicht bereits bei Ihrer gesetzlichen Krankenversicherung eingereicht haben. Vorname ggf. Geb.-Datum Kostenart

Beleg vom

Betrag

Beleg vom

Betrag

Beleg vom

Betrag

ambulante Behandlung

Rezepte (evtl. zusammengefasst)

stationäre Behandlung

AP00828a

Zahnbehandlung Gesamt Betrag: Euro, Cent Insgesamt:

,

Produktinformationsblatt Wichtige Informationen für Ihren Versicherungsvertrag Die folgenden Informationen sind nicht abschließend, sie sollen Ihnen aber einen ersten Überblick über die wesentlichen Vertragsinhalte geben. Weitere wichtige Erläuterungen sind in den beiliegenden Versicherungsbedingungen enthalten. 1. Um welche Versicherung handelt es sich? Auslandsreisekrankenversicherung für private und berufliche Reisen bis max.42 Tage je Reise 2. Was ist versichert? Versichert sind beispielsweise die medizinisch notwendige ambulante und stationäre Heilbehandlung. Weitere Informationen lesen Sie hierzu bitte in § 1 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB). Den genauen Leistungsumfang entnehmen Sie § 1 und § 4 der AVB. 3. Wie hoch ist der zu zahlende Beitrag und was ist bei der Beitragszahlung zu beachten? Voraussetzung für das Zustandekommen des Versicherungsvertrages ist die Zustimmung zum Lastschrifteinzugsverfahren. Die Beiträge buchen wir zum Versicherungsbeginn von der von Ihnen angegebenen Bankverbindung ab. Die Höhe des Jahresbeitrags beträgt für: Einzeltarif (RV Plus) Familientarif (RVF Plus)* Personen bis 69 Jahre 8,90 EUR pro Person 21,00 EUR Personen ab 70 Jahre 33,60 EUR pro Person Zuschlag von 24,70 EUR je Person * In der Familienversicherung sind Ihr Ehe- bzw. Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes und die noch in Ausbildung befindlichen Kinder bis zum 21. Lebensjahr mitversichert. Voraussetzung ist nur, dass sie mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft leben

Weitere Informationen zu den Beiträgen können Sie in § 9 der AVB nachlesen. Bei nicht rechtzeitigen Zahlungen des Erst- oder Folgebeitrages werden Mahnkosten erhoben und es kann unter Umständen zum Verlust des Versicherungsschutzes kommen. 4. Welche Leistungseinschränkungen gibt es? Diese finden Sie in § 5 der AVB. Sie erhalten beispielsweise keine Leistung für kosmetische Behandlungen oder Operationen und selbst organisierte Rücktransporte. 5. Was müssen Sie bei Vertragsschluss und während der Vertragslaufzeit beachten? Der Versicherungsvertrag muss vor Antritt der Reise abgeschlossen werden. Wird er während einer Auslandsreise abgeschlossen, besteht Schutz erst mit Antritt einer neuen Auslandsreise nach § 7 (2) der AVB. Der Versicherungsnehmer hat im Rahmen seiner Vertragspflichten die gesetzlichen Obliegenheiten und darüber hinaus die Obliegenheiten nach § 6, § 9 und §10 AVB zu erfüllen. 6. Was müssen Sie bei Eintritt des Versicherungsfalls beachten und welche Folgen hat die Nichtbeachtung von Obliegenheiten? Einzelheiten der Folgen von Obliegenheitsverletzungen sind in § 28 Versicherungsvertragsgesetz (VVG), § 10 und § 11 der AVB geregelt und kommen im Falle einer Nichtbeachtung der Obliegenheiten zur Anwendung. Beispielsweise sollten im Krankheitsfall Handlungen vermieden werden, die Ihrer Genesung hinderlich sind. Weiterhin brauchen wir Ihre Unterstützung zur Prüfung der Leistungspflicht (z.B. anhand Unterlagen). Bei Zuwiderhandlung oder wenn die erforderlichen Angaben nicht gemacht werden, können wir – je nach dem Grad Ihres Verschuldens – die Versicherungsleistung kürzen oder auch vollständig verweigern. Nähere Einzelheiten finden Sie z. B. in § 10 und § 11 der AVB. 7. Hinweise zur Vertragslaufzeit sowie Beendigungsmöglichkeiten Der Beginn, die Dauer und das Ende der Auslandsreisekrankenversicherung sind in § 7, § 8 und § 15 der AVB verankert. Neben diesen Voraussetzungen beginnt der Vertrag frühestens an dem Tag, an dem der Antrag beim Versicherer eingegangen ist. Der Vertrag wird erstmals für ein Versicherungsjahr abgeschlossen. Er verlängert sich stillschweigend um je ein weiteres Jahr, sofern der Versicherungsnehmer ihn nicht einen Monat vor dem jeweiligen Ablauf kündigt. Die Versicherungsjahre rechnen jeweils vom Versicherungsbeginn an und fallen nicht mit dem Kalenderjahr zusammen.

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Weitere Kundeninformationen für Sie Identität des Versicherers HUK-COBURG-Krankenversicherung AG Willi-Hussong-Str. 2, 96447 Coburg Sitz der AG: Coburg, eingetragen beim Amtsgericht Coburg unter HRB 1537; St.-Nr. 9212/101/00021 Ladungsfähige Vertreter sind die Vorstände Dr. Hans Olav Herøy und Stefan Gronbach Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers Die HUK-COBURG-Krankenversicherung AG betreibt die private Krankenversicherung. Garantiefonds, Entschädigungsregelung Die HUK-COBURG-Krankenversicherung AG ist Mitglied der Medicator AG, Bayenthalgürtel 26, 50968 Köln. Vertragsgrundlagen Grundlagen des Versicherungsvertrages werden der Antrag und dessen Durchschlag sowie etwaige Nachträge sowie die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Auslandsreisekrankenversicherung. Der Durchschlag des Antrages stellt die Versicherungspolice dar. Versicherungsschutz Bei der Versicherungsart handelt es sich um eine Auslandsreisekrankenversicherung. Ausführliche Informationen über Art und Umfang des Versicherungsschutzes sowie Fälligkeit und Auszahlung der Versicherungsleistungen finden Sie unter § 4 und § 6 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen. Versicherungsbeitrag Die Höhe des Jahresbeitrages finden Sie unter Punkt 3 des Produktinformationsblattes. Einzelheiten zur Zahlung und Erfüllung, insbesondere zur Prämienzahlung Wir möchten die Abläufe so kostengünstig wie möglich halten, um Ihnen ein ausgezeichnetes Preis-/Leistungsverhältnis bieten zu können. Aus diesem Grund ist es nur möglich, die Auslandsreisekrankenversicherung abzuschließen, wenn auch dem Lastschrifteinzugsverfahren zugestimmt wird. Sie haben dadurch konkrete Vorteile. Ihr Beitrag wird ohne zusätzlichen Aufwand für Sie bequem vom Konto eingezogen. Weitere Einzelheiten zu den Beiträgen können Sie im § 9 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen nachlesen. Gültigkeitsdauer der zur Verfügung gestellten Informationen Unser Angebot basiert auf der Grundlage unserer aktuellen Beiträge. Diese gelten bis auf weiteres. Änderungen behalten wir uns vor. Beginn des Versicherungsvertrages Der Versicherungsvertrag beginnt zum vereinbarten Zeitpunkt (beantragter Versicherungsbeginn), frühestens jedoch an dem Tag, an dem uns der Antrag zugegangen ist. Beginn des Versicherungsschutzes Der Versicherungsschutz beginnt ab dem beantragten Zeitpunkt (Versicherungsbeginn), jedoch nicht vor Annahme des Versicherungsantrages und nicht vor Grenzüberschreitung ins Ausland. Nähere Angaben hierzu finden Sie in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen unter § 7.

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Widerrufsrecht Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 2 Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Diese Frist beginnt zu dem Zeitpunkt, zu dem uns Ihr unterzeichneter und zurück gesandter Antrag zugegangen ist und Sie die Vertragsbedingungen erhalten haben. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf hat die unten beschriebenen Rechtsfolgen. Er ist zu richten an: HUK-COBURG-Krankenversicherung AG, Willi-Hussong-Straße 2, 96444 Coburg, Fax 09561/96-6990, E-Mail: [email protected], Widerrufsfolgen Mit Zugang Ihres Widerrufs endet Ihr Versicherungsschutz. Soweit Sie auf den zu zahlenden Versicherungsbeitrag hingewiesen wurden und zugestimmt haben, dass der Versicherungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnt, müssen Sie uns den auf die Zeit bis Zugang des Widerrufs entfallenden Teil des ausgewiesenen Versicherungsbeitrags bezahlen. Das Gleiche gilt, wenn Sie bereits Leistungen aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen haben. In beiden Fällen erstatten wir Ihnen unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 30 Kalendertagen, den auf die Zeit nach Zugang des Widerrufs entfallenden Teil eines bereits gezahlten Beitrags. Nur wenn Sie noch keine Leistungen aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen haben und ein Hinweis auf den zu zahlenden Versicherungsbeitrag oder Ihre Zustimmung zum vorzeitigen Versicherungsbeginn fehlen, erstatten wir Ihnen zusätzlich den gesamten für das erste Jahr des Versicherungsschutzes bereits gezahlten Beitrag zuzüglich Zinsen. Laufzeit und Beendigung des Vertrages Der Vertrag wird erstmals für ein Versicherungsjahr abgeschlossen. Er verlängert sich stillschweigend um ein Jahr, wenn er nicht spätestens einen Monat vor dem jeweiligen Ablauf gekündigt wird. Die Versicherungsjahre rechnen jeweils vom ursprünglichen Versicherungsbeginn an und fallen nicht mit dem Kalenderjahr zusammen. Mitgliedsstaaten der EU, deren Recht der Versicherer zu Grunde legt Deutschland Anwendbares Recht und zuständiges Gericht Es gilt deutsches Recht. Für Klagen aus dem Versicherungsverhältnis gegen den Versicherungsnehmer ist das Gericht des Ortes zuständig, an dem der Versicherungsnehmer seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Klagen gegen den Versicherer können bei dem Gericht am Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des Versicherungsnehmers oder bei dem Gericht am Sitz des Versicherers anhängig gemacht werden. Verlegt der Versicherungsnehmer nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einen Staat, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, oder ist sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, ist das Gericht am Sitz des Versicherers zuständig. Vertragssprachen Die Vertragssprache ist deutsch. Aufsichtsbehörden, Fragen und Beschwerden Bitte wenden Sie sich bei Fragen und Beschwerden an uns. Wir werden uns bemühen, Klärung bzw. Abhilfe zu schaffen. Wenn Sie mit einer Entscheidung einmal nicht einverstanden sein sollten, haben Sie die Möglichkeit, das kostenlose, außergerichtliche Streitschlichtungsverfahren durch den Ombudsmann in Anspruch zu nehmen. Anschrift: PKV-Ombudsmann, Postfach 06 02 22, 10052 Berlin Die Inanspruchnahme des Rechtsweges bleibt davon unberührt. Unsere Aufsichtsbehörde – auch für Beschwerden – ist die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, Graurheindorfer Straße 108, 53002 Bonn.

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Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) für die Auslandsreisekrankenversicherung Tarif RV Plus für Einzelperson, Tarif RVF Plus für Familien § 1 Gegenstand des Versicherungsschutzes (1) Die Auslandsreisekrankenversicherung bietet Versicherungsschutz für Krankheiten, Unfälle und im Todesfall. Sie gewährt bei einem im Ausland eintretenden Versicherungsfall Ersatz von Aufwendungen für Heilbehandlung und sonst vereinbarte Leistungen. (2) Versicherungsfall ist die medizinisch notwendige Heilbehandlung einer versicherten Person wegen einer auf der Reise auftretenden Krankheit, deren Verschlechterung oder wegen akuter Folgen eines Unfalls. Jede Heilbehandlung oder Unfallfolge, die mit der bisher behandelten nicht ursächlich zusammenhängt, ist ein neuer Versicherungsfall. Als Versicherungsfall gelten auch regelwidrige Schwangerschaftsbeschwerden, Frühgeburten, Fehlgeburten oder notfallbedingte Schwangerschaftsabbrüche. Nach der Entbindung ist das Neugeborene bis zur Wiederherstellung der Transportfähigkeit von Mutter und Kind mitversichert, soweit die Kosten der Entbindung tarifgemäß erstattet werden. Als Versicherungsfall gilt auch der Tod. (3) Im Übrigen ergibt sich der Umfang des Versicherungsschutzes aus der Durchschrift des Antragsvordrucks (bei online-Anträgen aus der Versicherungsbestätigung), besonderen schriftlichen Vereinbarungen, den Allgemeinen Versicherungsbedingungen sowie den in Deutschland gültigen gesetzlichen Vorschriften. (4) Die Durchschrift des Antragsvordrucks entspricht insoweit dem Versicherungsschein. (5) Als Ausland gilt das Gebiet außerhalb Deutschland mit Ausnahme der Länder, in denen die versicherte Person einen Wohnsitz hat. § 2 Örtlicher Geltungsbereich Versicherungsschutz besteht weltweit für Versicherungsfälle, die während der versicherten Reise im Ausland eintreten. § 3 Versicherte Personen (1) Versicherbar sind Personen mit ständigem Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland, die sich nur vorübergehend im Ausland aufhalten und die in der deutschen gesetzlichen Krankenkasse bzw. privaten Krankenversicherung versichert sind oder über eine gleichartige Absicherung verfügen. (2) Versichert sind im Familientarif der Versicherungsnehmer sowie der im Antrag namentlich benannte Ehegatte oder Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes und deren namentlich benannte unverheiratete, noch in Ausbildung befindliche Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres. Voraussetzung für die Mitversicherung ist das Zusammenleben aller versicherten Personen in häuslicher Gemeinschaft. (3) Mitversicherte Kinder sind bei Antragstellung anzuzeigen. § 4 Umfang der Leistungspflicht (1) Der versicherten Person steht die Wahl unter den im Aufenthaltsland zur Heilbehandlung zugelassenen Ärzten und Zahnärzten frei. (2) Arznei-, Verband- und Heilmittel müssen von Ärzten und Zahnärzten verordnet, Arzneimittel zudem aus einer Apotheke bezogen werden. (3) Bei medizinisch notwendiger stationärer Heilbehandlung hat die versicherte Person freie Wahl unter den Krankenhäusern, die unter ständiger ärztlicher Leitung stehen, über ausreichende diagnostische und therapeutische Möglichkeiten verfügen und Krankengeschichten führen. (4) Der Versicherer kommt im vertraglichen Umfang für Untersuchungs- oder Behandlungsmethoden und Arzneimittel auf, die von der Schulmedizin überwiegend anerkannt sind, sowie für Methoden und Arzneimittel, die sich in der Praxis als ebenso Erfolg versprechend bewährt haben oder die angewandt werden, weil keine schulmedizinischen Methoden oder Arzneimittel zur Verfügung stehen. Eine Herabsetzung der Leistung im letzteren Fall darf jedoch nicht dazu führen, dass weniger erstattet wird als bei Anwendung vorhandener schulmedizinischer Methoden und Arzneimittel zu erstatten wäre.

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(5) Erstattungsfähig sind medizinisch notwendige Aufwendungen zu 100% für a) ambulante ärztliche Heilbehandlung, einschließlich Röntgendiagnostik b) Arznei-, Heil- und Verbandmittel aufgrund ärztlicher Verordnung außer Massagen, Bäder und medizinische Packungen und Krankengymnastik. Als Arzneimittel, auch wenn sie ärztlich verordnet sind und heilwirksame Stoffe enthalten, gelten nicht Nähr- und Stärkungspräparate, kosmetische Präparate sowie Mittel, die vorbeugend oder gewohnheitsmäßig genommen werden c) Miete oder Leihe ärztlich verordneter Hilfsmittel, soweit diese erstmals erforderlich werden, mit Ausnahme von Brillen, Kontaktlinsen und Hörgeräten. Aufwendungen für den Kauf von ärztlich verordneten Hilfsmitteln, die infolge eines Unfalls erstmals notwendig werden und die der Behandlung der Unfallfolgen dienen, sind bis zu insgesamt 150 € je Versicherungsfall erstattungsfähig d) stationäre Heilbehandlung einschließlich Operationen und Operations-Nebenkosten, sofern diese im Rahmen der medizinischen notwendigen Akutversorgung erforderlich ist. Muss eine versicherte Person, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, stationär behandelt werden, erstatten wir für jeden vollen Kalendertag (0 Uhr bis 24 Uhr) bei medizinisch notwendiger Aufnahme einer Begleitperson ein Krankenhaustagegeld von 15 €. Aufnahme- und Entlassungstag werden zusammen als ein voller Tag gewertet. e) notwendigen Transport zur erforderlichen akuten Erstversorgung zum nächst erreichbaren geeigneten Krankenhaus oder Notfallarzt sowie der gegebenenfalls notwendige Transport von der Erstversorgungseinrichtung in das nächsterreichbare geeignete Krankenhaus im jeweiligen Land f) schmerzstillende Zahnbehandlung und notwendige Zahnfüllungen in einfacher Ausführung. Reparaturen von Zahnersatz sind bis 300 € je Versicherungsfall erstattungsfähig, nicht aber Neuanfertigung von Implantaten, Kronen, Onlays, Inlays, Brücken, Prothesen und Kieferorthopädie. Die auf Grund eines während des Auslandsaufenthaltes eingetretenen Unfalles medizinisch notwendigen Aufwendungen für provisorische Zahnkronen und provisorisch herausnehmbaren Zahnersatz sind bis 300 € je Versicherungsfall erstattungsfähig. (6) Zusätzliche Leistungen a) Die HUK-COBURG-Krankenversicherung organisiert den medizinisch sinnvollen und vertretbaren Rücktransport an den ständigen Wohnsitz des Versicherten in Deutschland oder in das diesem Wohnsitz nächstgelegene geeignete Krankenhaus. Der Rücktransport wird auch organisiert, wenn die voraussichtlichen Kosten der Heilbehandlung im Ausland die Kosten des Rücktransports übersteigen würden oder wenn nach der Prognose des behandelnden Arztes die Dauer der Krankenhausbehandlung im Aufenthaltsland voraussichtlich 14 Tage übersteigen würde. Keine Leistungspflicht besteht, soweit der Rücktransport nicht durch die HUK-COBURGKrankenversicherung organisiert wurde. Für den Rücktransport bietet die HUK-COBURGKrankenversicherung einen 24-Stunden-Notruf-Service an (siehe Nr. 7a)). b) Wir übernehmen für die Überführung bei Tod einer versicherten Person bis zu 10.000 € Versicherungsleistung. Aufwendungen für die Bestattung einer versicherten Person im Ausland übernehmen wir bis zur Höhe der Versicherungsleistung, die bei einer Überführung zu erbringen gewesen wäre. (7) Serviceleistungen a) Bei Auslandsreisen stellt die HUK-COBURG-Krankenversicherung einen 24-Stunden-NotrufService mit wichtigen Leistungen, wie z.B. Kostenübernahme für stationäre Aufenthalte, Organisation von Auslandsrücktransporten, Organisation der Überführung bei Tod, Vermittlung und Benennung von deutsch-/englischsprachigen Ärzten/Krankenhäusern, zur Verfügung. Der 24-Stunden-Notruf-Service ist im Ausland mit der jeweils gültigen Vorwahl für Deutschland unter 69 6655544 erreichbar. b) Unter der Internetadresse www.huk.de können umfassende Informationen rund um das Thema Gesundheit und Aktuelles aus Medizin und Forschung und Reisemedizin abgerufen werden. c) Mit der HUK-Auslandshilfe-App stellt die HUK-COBURG-Krankenversicherung praktische Tipps zur gesunden Reise, zu Impf-Empfehlungen, erster Hilfe, Arztauskunft und zum 24-Stunden-Notruf mit GPS-Ortung zur Verfügung. Die HUK-Auslandshilfe-App kann auf www.huk.de unter der Rubrik Kundenservice oder im jeweiligen App-Store heruntergeladen werden – kostenlos für iPhone und Android-Handy. d) Der Versicherer gibt gegenüber dem Krankenhaus eine Kostenübernahmegarantie ab und übernimmt namens und im Auftrag der versicherten Person die Abrechnung mit dem Krankenversicherer bzw. sonstigen Dritten, die zur Kostentragung der stationären Behandlung verpflichtet sind.

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e) Gerät die versicherte Person auf einer Reise in eine schwerwiegende Notlage (z. B. Erkrank-ung, Unfall), übermittelt der Versicherer auf Wunsch Nachrichten an die der versicherten Person nahe stehenden Personen und übernimmt die dadurch entstehenden Übermittlungskosten. f) Der Versicherer stellt – soweit erforderlich – über einen von ihm beauftragten Arzt den Kontakt zum jeweiligen Hausarzt und den behandelnden Krankenhausärzten her. Während des Krankenhausaufenthaltes sorgt er für die Übermittlung von Informationen zwischen den beteiligten Ärzten. § 5 Einschränkung der Leistungspflicht (1) Keine Leistungspflicht besteht für a) Krankheiten und Folgen sowie für Unfallfolgen, deren Heilbehandlung im Ausland alleiniger Grund oder einer der Gründe für den Antritt der Reise war b) Krankheiten und deren Folgen sowie für Folgen von Unfällen und für Todesfälle, die durch vorhersehbare Kriegsereignisse (z.B. durch Reisewarnungen des Auswärtigen Amtes) oder aktive Teilnahme an inneren Unruhen verursacht worden sind Die Leistungseinschränkung für durch Kriegsereignisse verursachte Krankheiten und deren Folgen sowie für Folgen von Unfällen und für Todesfälle entfällt, wenn die versicherte Person außerhalb Deutschlands vom Eintritt eines solchen Ereignisses überrascht wird und objektiv aus Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, am Verlassen des betroffenen Gebietes gehindert ist. Terroristische Anschläge zählen nicht zu den Kriegsereignissen im Sinne des Abs. (1) b). c) auf Vorsatz beruhende Krankheiten und Unfälle einschließlich deren Folgen sowie für Entgiftungs-, Entzugs- und Entwöhnungsbehandlungen d) psychoanalytische und psychotherapeutische Behandlung. Nicht ausgeschlossen ist die akute psychische Betreuung nach traumatischen Ereignissen. e) sonstige Hilfsmittel, es sei denn, sie sind gemäß § 4 (4) c) erstattungsfähig f) Maßnahmen bei Sterilität oder Infertilität (z. B. bei künstlicher Befruchtung) g) Kur- und Sanatoriumsbehandlungen sowie für Rehabilitationsmaßnahmen h) ambulante Heilbehandlung in einem Heilbad oder Kurort. Die Einschränkung entfällt, wenn während eines vorübergehenden Aufenthaltes durch eine vom Aufenthaltszweck unabhängige Erkrankung oder einen dort eingetretenen Unfall Heilbehandlung notwendig wird i) Behandlung durch Ehegatten, Personen nach § 1 des Lebenspartnerschaftsgesetzes, Eltern oder Kinder. Sachaufwendungen werden erstattet j) eine durch Pflegebedürftigkeit oder Verwahrung bedingte Unterbringung k) Behandlungen und Rücktransporte (einschließlich Überführungen und Bestattungen) wegen der in § 1 (2) genannten Ereignisse, deren Eintritt während der Reise für die versicherte Person aufgrund ärztlicher Diagnosen bereits vor Reiseantritt feststand, es sei denn, dass die Reise wegen des Todes des Ehegatten oder des Lebenspartners gem. § 1 Lebenspartnerschaftsgesetz oder eines Verwandten ersten Grades unternommen wurde l) Fahrtkosten von der Untersuchung/Behandlung zurück zur Unterkunft und weiteren Fahrtkosten zu Nachbehandlungen m) Hotelkosten und sonstige Unterbringungskosten n) kosmetische Behandlungen/Operationen o) Aufwendungen für die Fortsetzung der Reise bzw. für eine Rückreise, es sei denn, die Aufwendungen sind nach § 7 (4) erstattungsfähig bzw. es handelt sich um den von der HUK-COBURG-Krankenversicherung organisierten Rücktransport nach § 4 (5) a) (2) Übersteigt eine Heilbehandlung oder sonstige Maßnahme, für die Leistungen vereinbart sind, das medizinisch notwendige Maß oder ist die erforderliche Vergütung für die Verhältnisse des Reiselandes nicht angemessen, so kann der Versicherer seine Leistungen auf einen angemessenen Betrag herabsetzen. (3) Besteht Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Unfall- oder Rentenversicherung auf eine gesetzliche Heilfürsorge oder Unfallfürsorge, so ist der Versicherer nur für die Aufwendungen leistungspflichtig, welche trotz deren Leistungen notwendig bleiben. Dies gilt auch für Ansprüche auf staatliche Zuschüsse, Leistungen aus der gesetzlichen Krankenversicherung bzw. Leistungen anderer Kostenträger.

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§ 6 Auszahlung der Versicherungsleistungen (1) Der Versicherer ist zur Leistung nur verpflichtet, wenn die Rechnungsurschriften vorgelegt und die erforderlichen Nachweise – dazu gehören auch Zahlungsnachweise (Bankbelege, Kreditkartenbelege etc.), Befund- und Behandlungsberichte und Reisezeitraumbestätigungen –erbracht sind; diese werden Eigentum des Versicherers. Wurden die Originalbelege einem anderen Versicherer (z. B. den in § 5 Abs. 3 genannten) zur Erstattung vorgelegt, so genügen Rechnungszweitschriften, wenn darauf der andere Versicherer seine Leistungen vermerkt hat. (2) Alle Belege müssen den Namen und die Anschrift des Leistungserbringers, den Vor- und Zunamen und das Geburtsdatum der behandelten Person sowie die Krankheitsbezeichnung und die einzelnen ärztlichen Leistungen mit Behandlungsdaten enthalten; aus den Rezepten müssen das verordnete Arzneimittel, der Preis und der Quittierungsvermerk deutlich hervorgehen. Bei Zahnbehandlung müssen die Belege die Bezeichnung der behandelten Zähne und der daran vorgenommenen Behandlung tragen. Leistungen oder deren Ablehnung durch die in § 5 Abs. 3 genannten Versicherungsträger sind nachzuweisen. (3) Bei der Geltendmachung von Überführungs- bzw. Bestattungskosten ist eine amtliche oder ärztliche Bescheinigung über die Todesursache einzureichen. (4) Der Versicherer ist verpflichtet, an die versicherte Person zu leisten, wenn der Versicherungsnehmer ihm diese in Textform als Empfangsberechtigte für deren Versicherungsleistungen benannt hat. Liegt diese Voraussetzung nicht vor, kann nur d er Versicherungsnehmer die Leistung verlangen. § 7 Beginn und Ende des Versicherungsschutzes (1) Der Versicherungsschutz beginnt ab dem beantragten Zeitpunkt (Versicherungsbeginn), jedoch nicht vor Annahme des Versicherungsantrages und nicht vor Grenzüberschreitung ins Ausland. (2) Der Versicherungsvertrag muss vor Antritt der Reise für die Dauer eines Jahres abgeschlossen werden. Wird der Versicherungsvertrag während der Auslandsreise abgeschlossen, besteht Versicherungsschutz erst mit Antritt einer neuen Auslandsreise. (3) Für Versicherungsfälle, die vor Beginn des Versicherungsschutzes eingetreten sind, wird nicht geleistet. (4) Der Versicherungsschutz besteht für alle vorübergehenden Auslandsreisen, die von der versicherten Person innerhalb eines Versicherungsjahres angetreten werden. Die Dauer des Auslandsaufenthaltes darf dabei jedoch einen Zeitraum von 42 Tagen nicht überschreiten. Bei einem Auslandsaufenthalt über einen Zeitraum von 42 Tagen hinaus besteht Leistungspflicht nur für die ersten 42 Tage des Auslandsaufenthaltes. Die Leistungspflicht für entschädigungspflichtige Versicherungsfälle verlängert sich über den vereinbarten Zeitraum hinaus, bis die versicherte Person wieder transportfähig ist. (5) Endet das Versicherungsjahr während des Auslandsaufenthaltes, besteht der Versicherungsschutz nur fort, wenn der Vertrag nicht gekündigt ist. Beginn und Ende einer jeden Auslandsreise sind vom Versicherungsnehmer auf Verlangen des Versicherers im Leistungsfall nachzuweisen. § 8 Abschluss und Dauer des Versicherungsvertrages (1) Der Versicherungsvertrag wird für die Dauer eines Jahres abgeschlossen. Er verlängert sich stillschweigend jeweils um ein weiteres Jahr, wenn er nicht durch den Versicherungsnehmer bzw. durch den Versicherer zum Ende eines jeden Versicherungsjahres mit einer Frist von einem Monat schriftlich gekündigt wird. Die Kündigung kann auf einzelne versicherte Personen beschränkt werden. (2) Der Versicherungsvertrag kommt mit der Annahme des Antrages zu Stande. (3) Der Versicherungsvertrag endet mit dem Tod des Versicherungsnehmers. Die versicherten Personen haben jedoch das Recht, den Versicherungsvertrag unter Benennung des künftigen Versicherungsnehmers fortzusetzen. Die Erklärung ist innerhalb zweier Monate nach dem Tod des Versicherungsnehmers abzugeben. Beim Tod einer versicherten Person endet insoweit der Versicherungsvertrag. (4) Der Versicherungsvertrag endet mit der Aufgabe des ständigen Wohnsitzes und Beendigung des gewöhnlichen Aufenthaltes des Versicherungsnehmers in Deutschland, es sei denn, dass eine anderweitige Vereinbarung getroffen wird. Für den Fall der Aufgabe des ständigen Wohnsitzes und Beendigung des gewöhnlichen Aufenthaltes einer versicherten Person in Deutschland endet insoweit der Versicherungsschutz.

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§ 9 Beiträge (1) Der Beitrag gilt für ein Versicherungsjahr. Der Erstbeitrag wird mit Beginn des Versicherungsvertrages fällig und wird ebenso wie die Folgebeiträge von dem im Antrag angegebenen Girokonto eingezogen. (2) Der Beitrag erhöht sich für jede versicherte Person nach Ablauf des Versicherungsjahres, in dem sie das 70. Lebensjahr vollendet, um den im Antrag genannten Zuschlag. (3) Wir sind berechtigt, bei bestehenden Verträgen zu überprüfen, ob sie beibehalten werden können oder ob eine Anpassung vorgenommen werden muss. Zweck der Überprüfung ist es, eine sachgemäße Berechnung der Beiträge und eine dauerhafte Erfüllbarkeit unserer Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen sicherzustellen. Bei der Überprüfung der Beiträge gelten folgende Regeln: a) Wir wenden die anerkannten Grundsätze der Versicherungsmathematik und Versicherungstechnik an. b) Wir sind nur berechtigt, Veränderungen der seit der letzten Festsetzung der Beiträge tatsächlich eingetretenen und der danach bis zur nächsten Überprüfung erwarteten Schaden- und Kostenentwicklung zu berücksichtigen. Ergibt die Überprüfung höhere Beiträge als die bisherigen, sind wir berechtigt, sie um die Differenz anzuheben. Dabei darf der geänderte Beitragssatz für bestehende Versicherungsverträge den Beitragssatz für Neuverträge nicht übersteigen. Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsvertrag innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zugang unserer Mitteilung zu dem Zeitpunkt kündigen, zu dem eine Beitragserhöhung wirksam werden sollte. Die Beitragserhöhung wird nur wirksam, wenn der Versicherungsnehmer gleichzeitig über sein Kündigungsrecht schriftlich belehrt worden ist. § 10 Obliegenheiten (1) Die versicherte Person hat alles zu vermeiden, was zu einer unnötigen Kostenerhöhung führen könnte. (2) Der Versicherungsnehmer hat sämtliche Belege im Original spätestens bis zum Ablauf des dritten Monats nach Beendigung der Reise einzureichen. (3) Der Versicherungsnehmer hat auf Verlangen des Versicherers jede Auskunft zu erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalles oder der Leistungspflicht des Versicherers und ihres Umfanges erforderlich ist. Auf Verlangen des Versicherers ist die versicherte Person auch verpflichtet, sich durch einen vom Versicherer beauftragten Arzt untersuchen zu lassen. (4) Bei einem Rücktransport ist die HUK-COBURG-Krankenversicherung mit der Organisation zu beauftragen, ansonsten entfällt die Leistungspflicht der HUK-COBURG-Krankenversicherung. (5) Der Versicherungsnehmer bzw. die versicherten Personen sind auf Verlangen des Versicherers verpflichtet, dem Versicherer die Einholung von erforderlichen Auskünften zu ermöglichen. Hierzu ist der Versicherer zu ermächtigen, jederzeit Auskünfte über frühere, bestehende und bis zum Ende des Vertrages eintretende Krankheiten, Unfallfolgen und Gebrechen sowie über beantragte, bestehende und beendete Personenversicherungen einzuholen. Dazu darf der Versicherer Ärzte, Zahnärzte, Heilpraktiker, Krankenanstalten aller Art, Versicherungsträger, Gesundheits- und Versorgungsämter befragen. Diese sind von ihrer Schweigepflicht zu befreien und zu ermächtigen, dem Versicherer alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen. (6) Der Versicherer ist berechtigt, in allen Fällen, in denen der Versicherungsnehmer Leistungen nach Erkrankung, Verletzung oder Tod geltend macht, Informationen von Ärzten und anderen für die Prüfung und Abwicklung des Falles wichtigen Stellen einzuholen. Insoweit ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, diese Personen und Stellen von der Schweigepflicht zu entbinden. (7) Der Versicherer ist mit den in § 28 Abs. 2 bis 4 VVG (siehe Anhang) vorgeschriebenen Einschränkungen ganz oder teilweise von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn eine der o.g. Obliegenheiten verletzt wird. Die Kenntnis und das Verschulden der versicherten Person stehen der Kenntnis und dem Verschulden des Versicherungsnehmers gleich. (8) Ist dem Versicherer aufgrund einer Obliegenheitsverletzung eine Abrechnung mit dem Krankenversicherer oder Dritten nicht möglich, ist er berechtigt, von der versicherten Person die verauslagten Beträge binnen eines Monats in einer Summe zurückzufordern. (9) Wird für eine versicherte Person bei einem weiteren Versicherer eine Auslandsreisekrankenversicherung abgeschlossen, ist der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall verpflichtet, den Versicherer von der anderen Versicherung unverzüglich zu unterrichten.

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§ 11 Leistungsfreiheit des Versicherers Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei, wenn 1. die versicherte Person den Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt hat; 2. die versicherte Person den Versicherer arglistig über Ursachen zu täuschen versucht, die für den Grund oder für die Höhe der Leistung von Bedeutung sind. Darüber hinaus ist der Versicherer berechtigt, im Fall der grob fahrlässigen Verletzung einer Obliegenheit seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnisses zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer. § 12 Zahlung der Entschädigung (1) Die in einer Fremdwährung entstandenen Kosten werden zum aktuellen Kurs des Tages, an dem die Belege bei dem Versicherer eingehen, in Euro umgerechnet. Als Kurs des Tages gilt der offizielle Euro-Wechselkurs der Europäischen Zentralbank. Für nicht gehandelte Währungen, für die keine Referenzkurse festgelegt werden, gilt der Kurs gemäß »Devisenkursstatistik«, Veröffentlichungen der Deutschen Bundesbank, Frankfurt/Main, nach jeweils neuestem Stand, es sei denn, die versicherte Person weist durch Bankbeleg nach, dass sie die zur Bezahlung der Rechnungen notwendigen Devisen zu einem ungünstigeren Kurs erworben hat. (2) Kosten für die Überweisung der Versicherungsleistungen – mit Ausnahme einer Überweisung auf ein inländisches Konto – können von den Leistungen abgezogen werden. (3) Ansprüche auf Versicherungsleistungen können weder abgetreten noch verpfändet werden. § 13 Forderungsansprüche gegen Dritte (1) Soweit im Versicherungsfall ein Dritter leistungspflichtig ist, oder eine Entschädigung aus anderen Versicherungsverträgen beansprucht werden kann, gehen diese Leistungsverpflichtungen vor. Dies gilt auch dann, wenn in einem dieser Versicherungsverträge ebenfalls eine nachrangige Haftung vereinbart ist. Die Ansprüche der versicherten Person bleiben hiervon unberührt und unbeeinträchtigt. Ansprüche gegenüber einer privaten Krankheitskostenvollversicherung sind ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für die gesetzlichen Leistungen der Sozialversicherungsträger. Soweit aus anderen Versicherungsverträgen eine Entschädigung beansprucht werden kann, steht es dem Versicherungsnehmer frei, wem er den Schadensfall meldet. Meldet der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall der HUK-COBURG-Krankenversicherung AG wird diese jedoch im Rahmen ihrer Verpflichtungen in Vorleistung treten. (2) Soweit der Versicherte von schadenersatzpflichtigen Dritten Ersatz der ihm entstandenen Aufwendungen erhalten hat, ist der Versicherer berechtigt, den Ersatz auf seine Leistungen anzurechnen. Der Versicherungsnehmer kann insgesamt keine Entschädigung verlangen, die den Gesamtschaden übersteigt. § 14 Aufrechnung Der Versicherungsnehmer kann gegen Forderungen des Versicherers nur aufrechnen, soweit die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. § 15 Kündigung im Schadensfall (1) Nach Eintritt eines Versicherungsfalls können beide Parteien den Versicherungsvertrag kündigen. Die Kündigung ist schriftlich zu erklären. Sie muss spätestens einen Monat nach dem Abschluss des Schadenfalles zugehen. Der Versicherer hat eine Kündigungsfrist von einem Monat einzuhalten; seine Kündigung wird in keinem Falle vor Beendigung der laufenden Reise wirksam. Kündigt der Versicherungsnehmer, so kann er bestimmen, dass seine Kündigung sofort oder zu einem späteren Zeitpunkt wirksam wird, jedoch spätestens zum Abschluss der laufenden Versicherungsperiode. (2) Hat der Versicherer gekündigt, so ist er verpflichtet, für die noch nicht abgelaufene Versicherungszeit den entsprechenden Anteil der Prämie zu vergüten. § 16 Willenserklärungen und Anzeigen Willenserklärungen und Anzeigen gegenüber dem Versicherer bedürfen der Schriftform.

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§ 17 Gerichtsstand (1) Bei Klagen aus dem Versicherungsverhältnis wird deutsches Recht angewendet. Für Klagen aus dem Versicherungsverhältnis gegen den Versicherungsnehmer ist das Gericht des Ortes zuständig, an dem der Versicherungsnehmer seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Klagen gegen den Versicherer können bei dem Gericht am Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des Versicherungsnehmers oder bei dem Gericht am Sitz des Versicherers anhängig gemacht werden. Verlegt der Versicherungsnehmer nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einen Staat, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) ist, oder ist sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, ist das Gericht am Sitz des Versicherers zuständig.

Anhang LEBENSPARTNERSCHAFTSGESETZ § 1 Form und Voraussetzungen (1) Zwei Personen gleichen Geschlechts begründen eine Lebenspartnerschaft, wenn sie gegenseitig persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit erklären, miteinander eine Partnerschaft auf Lebenszeit führen zu wollen (Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner). Die Erklärungen können nicht unter einer Bedingung oder Zeitbestimmung abgegeben werden. Die Erklärungen werden wirksam, wenn sie vor der zuständigen Behörde erfolgen. (2) Eine Lebenspartnerschaft kann nicht wirksam begründet werden 1. mit einer Person, die minderjährig oder verheiratet ist oder bereits mit einer anderen Person eine Lebenspartnerschaft führt; 2. zwischen Personen, die in gerader Linie miteinander verwandt sind; 3. zwischen vollbürtigen und halbbürtigen Geschwistern; 4. wenn die Lebenspartner bei der Begründung der Lebenspartnerschaft darüber einig sind, keine Verpflichtungen gemäß § 2 begründen zu wollen. (3) Aus dem Versprechen, eine Lebenspartnerschaft zu begründen, kann nicht auf Begründung der Lebenspartnerschaft geklagt werden. § 1297 Abs. 2 und die §§ 1298 bis 1302 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend. VERSICHERUNGSVERTRAGSGESETZ § 14 Fälligkeit der Geldleistung (1) Geldleistungen des Versicherers sind fällig mit der Beendigung der zur Feststellung des Versicherungsfalles und des Umfanges der Leistung des Versicherers notwendigen Erhebungen. (2) Sind diese Erhebungen nicht bis zum Ablauf eines Monats seit der Anzeige des Versicherungsfalles beendet, kann der Versicherungsnehmer Abschlagszahlungen in Höhe des Betrags verlangen, den der Versicherer voraussichtlich mindestens zu zahlen hat. Der Lauf der Frist ist gehemmt, solange die Erhebungen infolge eines Verschuldens des Versicherungsnehmers nicht beendet werden können. (3) Eine Vereinbarung, durch die der Versicherer von der Verpflichtung zur Zahlung von Verzugszinsen befreit wird, ist unwirksam. § 28 Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit (1) Bei Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit, die vom Versicherungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalles gegenüber dem Versicherer zu erfüllen ist, kann der Versicherer den Vertrag innerhalb eines Monats, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, ohne Einhaltung einer Frist kündigen, es sei denn, die Verletzung beruht nicht auf Vorsatz oder auf grober Fahrlässigkeit. (2) Bestimmt der Vertrag, dass der Versicherer bei Verletzung einer vom Versicherungsnehmer zu erfüllenden vertraglichen Obliegenheit nicht zur Leistung verpflichtet ist, ist er leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit vorsätzlich verletzt hat. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.

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(3) Abweichend von Absatz 2 ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. Satz 1 gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat. (4) Die vollständige oder teilweise Leistungsfreiheit des Versicherers nach Absatz 2 hat bei Verletzung einer nach Eintritt des Versicherungsfalles bestehenden Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit zur Voraussetzung, dass der Versicherer den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. (5) Eine Vereinbarung, nach welcher der Versicherer bei Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit zum Rücktritt berechtigt ist, ist unwirksam. § 37 Zahlungsverzug bei Erstprämie (1) Wird die einmalige oder die erste Prämie nicht rechtzeitig gezahlt, ist der Versicherer, solange die Zahlung nicht bewirkt ist, zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, es sei denn, der Versicherungsnehmer hat die Nichtzahlung nicht zu vertreten. (2) Ist die einmalige oder die erste Prämie bei Eintritt des Versicherungsfalles nicht gezahlt, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, es sei denn, der Versicherungsnehmer hat die Nichtzahlung nicht zu vertreten. Der Versicherer ist nur leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung der Prämie aufmerksam gemacht hat. § 38 Zahlungsverzug bei Folgeprämie (1) Wird eine Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer dem Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform eine Zahlungsfrist bestimmen, die mindestens zwei Wochen betragen muss. Die Bestimmung ist nur wirksam, wenn sie die rückständigen Beträge der Prämie, Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und die Rechtsfolgen angibt, die nach den Absätzen 2 und 3 mit dem Fristablauf verbunden sind; bei zusammengefassten Verträgen sind die Beträge jeweils getrennt anzugeben. (2) Tritt der Versicherungsfall nach Fristablauf ein und ist der Versicherungsnehmer bei Eintritt mit der Zahlung der Prämie oder der Zinsen oder Kosten in Verzug, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet. (3) Der Versicherer kann nach Fristablauf den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, sofern der Versicherungsnehmer mit der Zahlung der geschuldeten Beträge in Verzug ist. Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zahlungsfrist so verbunden werden, dass sie mit Fristablauf wirksam wird, wenn der Versicherungsnehmer zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug ist; hierauf ist der Versicherungsnehmer bei der Kündigung ausdrücklich hinzuweisen. Die Kündigung wird unwirksam, wenn der Versicherungsnehmer innerhalb eines Monats nach der Kündigung oder, wenn sie mit der Fristbestimmung verbunden worden ist, innerhalb eines Monats nach Fristablauf die Zahlung leistet; Absatz 2 bleibt unberührt. § 86 Übergang von Ersatzansprüchen (1) Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden. (2) Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren und bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolge dessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer. (3) Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen eine Person, mit der er bei Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt, kann der Übergang nach Absatz 1 nicht geltend gemacht werden, es sei denn, diese Person hat den Schaden vorsätzlich verursacht.

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Merkblatt zur Datenverarbeitung Vorbemerkung Versicherungen können heute ihre Aufgaben nur noch mit Hilfe der elektronischen Datenverarbeitung (EDV) erfüllen. Nur so lassen sich die Vertragsverhältnisse korrekt, schnell und wirtschaftlich abwickeln; auch bietet die EDV einen besseren Schutz der Versichertengemeinschaft vor missbräuchlichen Handlungen als die bisherigen manuellen Verfahren. Die Verarbeitung der uns bekannt gegebenen Daten zu Ihrer Person wird durch das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) geregelt. Danach ist die Datenverarbeitung und -nutzung zulässig, wenn das BDSG oder eine andere Rechtsvorschrift sie erlaubt oder wenn der Betroffene eingewilligt hat. Das BDSG erlaubt die Datenverarbeitung und -nutzung stets, wenn dies im Rahmen der Zweckbestimmung eines Vertragsverhältnisses oder vertragsähnlichen Vertrauensverhältnisses geschieht oder soweit es zur Wahrung berechtigter Interessen der speichernden Stelle erforderlich ist und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Verarbeitung oder Nutzung überwiegt. Einwilligungserklärung Unabhängig von dieser im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung und im Hinblick auf eine sichere Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung ist in Ihrem Versicherungsvertrag eine Einwilligungserklärung nach dem BDSG aufge-nommen worden. Diese gilt über die Beendigung des Versicherungsvertrags hinaus, endet jedoch – außer in der Lebens- und Unfallversicherung – schon mit Ablehnung des Antrags oder durch Ihren jederzeit möglichen Widerruf. Wird die Einwilligungserklärung bei Antragstellung ganz oder teilweise abgelehnt, kommt es u. U. nicht zu einem Vertragsabschluss. Trotz Widerruf oder ganz bzw. teilwei-se abgelehnter Einwilligungserklärung kann eine Datenverarbeitung und -nutzung in dem begrenzten gesetzlich zulässigen Rahmen, wie in der Vorbemerkung beschrieben, erfolgen. Schweigepflichtentbindungserklärung Daneben setzt auch die Übermittlung von Daten, die, wie z. B. beim Arzt, einem Berufsgeheimnis unterliegen, eine spezielle Erlaubnis des Betroffenen (Schweigepflichtentbindung) voraus. In der Lebens- und Unfallversicherung (Personenversicherung) ist daher im Antrag auch eine Schweigepflicht-Entbindungsklausel enthalten. Im Folgenden wollen wir Ihnen einige wesentliche Beispiele für die Datenverarbei-tung und -nutzung nennen. 1. Datenspeicherung bei Ihrem Versicherer Wir speichern Daten, die für den Versicherungsvertrag notwendig sind. Das sind zunächst Ihre Angaben im Antrag (Antragsdaten). Weiter werden zum Vertrag versicherungstechnische Daten wie Kundennummer, Versicherungssumme, Versicherungsdauer, Beitrag, Bankverbindung sowie erforderlichenfalls die Angaben eines Dritten, z. B. eines Vermittlers, eines Sachverständigen oder eines Arztes geführt (Vertragsdaten). Bei einem Versicherungsfall speichern wir Ihre Angaben zum Schaden und ggf. auch Angaben von Dritten, wie z. B. den vom Arzt ermittel-ten Grad der Berufsunfähigkeit, die Feststellung Ihrer Reparaturwerkstatt über einen Kfz-Totalschaden oder bei Ablauf einer Lebensversicherung den Auszahlungsbetrag (Leistungsdaten). 2. Datenübermittlung an den Rückversicherer Im Interesse seiner Versicherungsnehmer wird ein Versicherer stets auf einen Ausgleich der von ihm übernommenen Risiken achten. Deshalb geben wir in vielen Fällen einen Teil der Risiken an Rückversicherer ab. Diese Rückversicherer benötigen ebenfalls entsprechende versicherungstechnische Angaben von uns, wie Versicherungsnummer, Beitrag, Art des Versicherungsschutzes und des Risi-kos und Risikozuschlags sowie im Einzelfall auch Ihre Personalien. Soweit Rückversicherer bei der Risiko- und Schadenbeurteilung mitwirken, werden Ihnen auch die dafür entsprechenden Unterlagen zur Verfügung gestellt. In einigen Fällen bedienen sich die Rückversicherer weiterer Rückversicherer, denen sie ebenfalls entsprechende Daten übergeben. 3. Datenübermittlung an andere Versicherer Nach dem Versicherungsvertragsgesetz hat der Versicherte bei Antragstellung, jeder Vertragsänderung und im Schadenfall dem Versicherer alle für die Einschätzung des Wagnisses und die Schadenabwicklung wichtigen Umstände anzu-geben. Hierzu gehören z. B. frühere Krankheiten und Versicherungsfälle oder Mitteilungen über gleichartige andere Versicherungen (beantragte, bestehende, abgelehnte oder gekündigte). Um Versicherungsmissbrauch zu verhindern, eventuelle Widersprüche in den Angaben des Versicherten aufzuklären oder um Lücken bei den Feststellungen zum entstandenen Schaden zu schließen, kann es erforderlich sein, andere Versicherer um Auskunft zu bitten oder entsprechende Auskünfte auf Anfragen zu erteilen. Auch sonst bedarf es in bestimmten Fällen (Doppelversicherungen, gesetzlicher Forderungsübergang sowie bei Teilungsabkommen) eines Austauschs von personenbezogenen Daten unter den Versicherern. Dabei werden Daten des Betroffenen weitergegeben, wie Name und Anschrift, Kfz-Kennzeichen, Art des Versicherungsschutzes und des Risikos oder Angaben zum Schaden, wie Schadenhöhe und Schadentag.

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4. Hinweis- und Informationssystem (HIS) Die informa IRFP GmbH betreibt das Hinweis- und Informationssystem der Versi-cherungswirtschaft (HIS). Eine detaillierte Beschreibung des HIS finden Sie im Internet unter www.informa-irfp.de. – Schaden – An das HIS melden wir – ebenso wie andere Versicherungsunternehmen – erhöh-te Risiken sowie Auffälligkeiten, die auf Versicherungsbetrug hindeuten könnten und daher einer näheren Prüfung bedürfen. Die Meldung ist bei Antragstellung oder im Schadenfall möglich und kann eine Person oder eine Sache, z. B. ein Kfz, betreffen. Eine Meldung zur Person ist möglich, wenn ungewöhnlich oft Schäden gemeldet werden oder z. B. das Schadenbild mit der Schadenschilderung nicht in Einklang zu bringen ist. Die Versicherer müssen im Schadenfall wissen, ob ein Fahrzeug schwerwiegende oder unreparierte Vorschäden hatte oder sogar schon einmal als gestohlen gemeldet wurde. Aus diesem Grund melden wir Fahrzeuge an das HIS, wenn diese einen Totalschaden haben, gestohlen worden sind, sowie im Falle von Abrechnungen ohne Reparaturnachweis. Immobilien melden wir an das HIS, wenn wir eine ungewöhnlich hohe Schadenhäufigkeit feststellen. Sollten wir Sie, Ihre Immobilie oder Ihr Fahrzeug an das HIS melden, werden Sie in jedem Fall über die Einmeldung von uns benachrichtigt. Bei der Prüfung Ihres Antrags auf Abschluss eines Versicherungsvertrags oder Regulierung eines Schadens, richten wir Anfragen zur Person oder Sache (z. B. Kfz) an das HIS und speichern die Ergebnisse der Anfragen. Im Schadensfall kann es nach einem Hinweis durch das HIS erforderlich sein, genauere Angaben zum Sachverhalt von den Versicherern, die Daten an das HIS gemeldet haben, zu erfragen. Auch diese Ergebnisse speichern wir, soweit sie für die Prüfung des Versicherungsfalls relevant sind. Es kann auch dazu kommen, dass wir Anfragen anderer Versicherer in einem späteren Leistungsfall beantworten und daher Auskunft über Ihren Schadenfall geben müssen. – Rechtsschutz – An das HIS melden wir – ebenso wie andere Versicherungsunternehmen – erhöhte Risiken. Verträge werden gemeldet, wenn ungewöhnlich häufig Rechtsschutzfälle gemeldet werden. Sollten wir Sie an das HIS melden, werden wir Sie darüber benachrichtigen. Bei der Prüfung Ihres Antrags auf Abschluss eines Versicherungsvertrags richten wir Anfragen zu Ihrer Person an das HIS und speichern die Ergebnisse der Anfragen. Erhalten wir einen Hinweis auf risikoerhöhende Besonderheiten, kann es sein, dass wir von Ihnen zusätzliche Informationen zu dem konkreten Grund der Meldung benötigen. – Leben – An das HIS melden wir – ebenso wie andere Versicherungsunternehmen – erhöhte Risiken sowie das Bestehen von Auffälligkeiten, die auf Versicherungsbetrug hindeuten könnten und daher einer näheren Prüfung bedürfen. Verträge werden ab einer bestimmten Versicherungssumme bzw. Rentenhöhe gemeldet. Gemeldet werden können außerdem das Bestehen weiterer risikoerhöhender bzw. für die Leistungsprüfung relevanter Besonderheiten, die aber im Einzelnen nicht konkretisiert werden. Es werden keine Gesundheitsdaten an das HIS gemeldet. Sollten wir Sie an das HIS melden, werden wir Sie darüber benachrichtigen. Bei der Prüfung Ihres Antrags auf Abschluss eines Versicherungsvertrags richten wir Anfragen zu Ihrer Person an das HIS und speichern die Ergebnisse der Anfragen. Erhalten wir einen Hinweis auf risikoerhöhende Besonderheiten, kann es sein, dass wir von Ihnen zusätzliche Informationen zu dem konkreten Grund der Meldung benötigen. Wenn Sie Leistungen aus dem Versicherungsvertrag beantragen, können wir Anfragen an das HIS stellen. In diesem Fall kann es nach einem Hinweis durch das HIS erforderlich sein, genauere Angaben zum Sachverhalt von den Versicherern, die Daten an das HIS gemeldet haben, zu erfragen. Auch diese Ergebnisse speichern wir, soweit sie für die Prüfung des Versicherungsfalls relevant sind. Es kann auch dazu kommen, dass wir Anfragen anderer Versicherer in einem späteren Leistungsantrag beantworten und daher Auskunft geben müssen. Werden im Zusammenhang mit unserer Nachfrage bei Ihnen oder bei anderen Versicherern Gesundheitsdaten erhoben, erfolgt dies nur mit Ihrem ausdrücklichen Einverständnis oder – soweit zulässig – auf gesetzlicher Grundlage. 5. Datenverarbeitung in und außerhalb der Unternehmensgruppe Einzelne Versicherungsbranchen (z. B. Lebens-, Kranken-, Sachversicherung) werden durch rechtlich selbstständige Unternehmen betrieben. Um den Kunden einen umfassenden Versicherungsschutz anbieten zu können, arbeiten die Unternehmen häufig in Unternehmensgruppen zusammen. Zur Kostenersparnis werden dabei einzelne Bereiche zentralisiert, beispielsweise die Datenverarbeitung, das Inkasso, die interne Revision, die Rechtsabteilung, der Vertrieb und der Datenschutz. So wird z. B. Ihre Adresse nur einmal gespeichert,auch wenn Sie Ihre Verträge mit verschiedenen Unternehmen der Gruppe abschließen; auch Ihre Versicherungsnummer, die Art der Verträge und das versicherte Risiko bzw. die Versicherungssumme, ggf. Ihr Geburtsdatum, Ihre Kontonummer und Bankleitzahl, d. h. Ihre allgemeinen Antrags-, Vertrags- und Leis- tungsdaten, werden in einer zentralen Datensammlung geführt und sind von allen Unternehmen der Gruppe abfragbar. Auf diese Weise kann u. a. eingehende Post immer richtig zugeordnet und bei telefonischen Anfragen sofort der zuständige Partner genannt werden. Auch Geldeingänge können so in Zweifelsfällen ohne Rückfragen korrekt verbucht werden.

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Obwohl alle diese Daten nur zur Beratung und Betreuung des jeweiligen Kunden durch die einzelnen Unternehmen verwendet werden, spricht das Gesetz auch hier von »Datenübermittlung«, bei der die Vorschriften des Bundesdatenschutz-gesetzes zu beachten sind. Branchenspezifische Daten – wie z. B. Gesundheits-daten – bleiben dagegen unter ausschließlicher Verfügung der jeweiligen Unternehmen und der HUK-COBURG Haftpflicht-Unterstützungs-Kasse kraftfahrender Beamter Deutschlands a. G. in Coburg zur Wahrnehmung der oben genannten zentralen Funktionen. Für alle zugriffsberechtigten Mitarbeiter gelten die gleichen Pflichten bei der Einhaltung des Datenschutzes und der Schweigepflicht. Unserer Unternehmensgruppe gehören zurzeit folgende Unternehmen an: HUK-COBURG Haftpflicht-Unterstützungs-Kasse kraftfahrender Beamter Deutschlands a. G. in Coburg HUK-COBURG-Allgemeine Versicherung AG HUK-COBURG-Lebensversicherung AG HUK-COBURG-Krankenversicherung AG HUK-COBURG-Rechtsschutzversicherung AG HUK24 AG HUK-COBURG-Assistance GmbH HUK-COBURG Vermittlungsgesellschaft für Finanzdienstleistungen mbH Bruderhilfe Sachversicherung AG im Raum der Kirchen Bruderhilfe Rechtsschutz Schadenregulierungs-GmbH Familienfürsorge Lebensversicherung AG im Raum der Kirchen Pax-Familienfürsorge Krankenversicherung AG im Raum der Kirchen GSC Service- und Controlling GmbH IPZ Institut für Pensions-Management und Zusatzversorgung GmbH Daneben arbeiten unsere Versicherungsunternehmen und Vermittler zur umfassenden Beratung und Betreuung ihrer Kunden in weiteren Finanzdienstleistungen (z. B. Kredite, Bausparverträge, Kapitalanlagen, Immobilien) auch mit Kreditinstituten, Bausparkassen, Kapitalanlage- und Immobiliengesellschaften außerhalb der Gruppe zusammen. Die Zusammenarbeit besteht dabei in der gegenseitigen Vermittlung der jewei-ligen Produkte und der weiteren Betreuung der so gewonnenen Kunden. So vermitteln z. B. Kreditinstitute im Rahmen der Kundenberatung/-betreuung Versicherungen als Ergänzung zu den eigenen Finanzdienstleistungsprodukten. Für die Datenverarbeitung der vermittelnden Stelle gelten die folgenden Ausführungen unter Punkt 6. 6. Betreuung durch Vermittler In Ihren Versicherungsangelegenheiten sowie im Rahmen des sonstigen Dienstleistungsangebots unserer Unternehmensgruppe bzw. unserer Kooperationspartner werden Sie durch unsere Vermittler betreut, die Sie mit Ihrer Einwilligung auch in sonstigen Finanzdienstleistungen beraten. Vermittler in diesem Sinn sind neben Einzelpersonen auch von Ihnen aufgesuchte Vermittlungsgesellschaften. Um diese Aufgabe ordnungsgemäß erfüllen zu können, erhalten die Vermittler zu diesen Zwecken von uns die für die Betreuung und Beratung notwendigen Angaben aus Ihren Antrags-, Vertragsund Leistungsdaten, z. B. Versicherungs-nummer, Beiträge, Art des Versicherungsschutzes und des Risikos, Zahl der Versicherungsfälle und Höhe von Versicherungsleistungen sowie von unseren Partnerunternehmen Angaben über andere finanzielle Dienstleistungen, z. B. Abschluss und Stand Ihres Bausparvertrags. Ausschließlich zum Zweck von Vertragsanpassungen in der Personenversicherung können an den zuständigen Vermittler auch Gesundheitsdaten übermittelt werden. Unsere Vermittler verarbeiten und nutzen selbst diese personenbezogenen Daten im Rahmen der genannten Beratung und Betreuung des Kunden. Auch werden sie von uns über Änderungen der kundenrelevanten Daten informiert. Jeder unserer Vermittler ist gesetzlich und vertraglich verpflichtet, die Bestimmungen des BDSG und seine besonderen Verschwiegenheitspflichten (z. B. Berufsgeheimnis und Datengeheimnis) zu beachten. 7. Weitere Auskünfte und Erläuterungen über Ihre Rechte Sie haben als Betroffener nach dem Bundesdatenschutzgesetz neben dem eingangs erwähnten Widerrufsrecht ein Recht auf Auskunft sowie unter bestimmten Voraussetzungen ein Recht auf Berichtigung, Sperrung oder Löschung Ihrer in einer Datei gespeicherten Daten. Wegen eventueller weiterer Auskünfte und Erläuterungen wenden Sie sich bitte an den betrieblichen Datenschutzbeauftragten Ihres Versicherers, 96444 Coburg. Richten Sie auch ein etwaiges Verlangen auf Auskunft, Berichtigung, Sperrung oder Löschung wegen der beim Rückversicherer gespeicherten Daten stets an Ihren Versicherer.

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