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Sachenrecht sachenrecht_eigentum.doc Lukas Müller | 02.01.2012 Seite 2 von 11 Eigentum Übereignungsgeschäft . Veräußerer überträgt dem Erwerber Eigent...

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Sachenrecht Eigentum Eigentum Der Eigentümer (DOMINUS) hat das umfassende dingliche Recht (Vollrecht) die Sache für sich zu haben  Die Sache ist ihm umfassend zugeordnet (Substanz und Nutzung rechtlich zugewiesen) IUSTA POSSESSOR kann eine Sache mit einem Besitzinterdikt herausverlangen. Die Eigentumsklage ist die REI VINDICATIO  endgültige Klärung der rechtlichen Zuordnung.

Befugnisse des Eigentümers Der Eigentümer ist befugt … • eine Sache zu benützen und andere an der Benützung einer Sache zu hindern. • Früchte aus einer Sache zu ziehen. Früchte  Wiederkehrender Ertrag einer Muttersache, der gezogen wird ohne Beeinträchtigung der Substanz der Muttersache. • in der Substanz einer Sache eingreifen (verändern, verarbeiten, zerstören) • anderen Personen an einer Sache beschränkte dingliche Rechte einzuräumen (zB Dienstbarkeit, Pfandrecht, usw) • sich einer Sache zu entledigen, ohne es einem anderen zu übertragen, indem er die Sache derelinquiert. • einen Sklaven frei zu lassen  Sklave wird dadurch zum Rechtssubjekt Eigentumsbeschränkung: zB Ehegattenschenkungsverbot, Bauvorschriften muss man einhalten, usw

Miteigentum Mehrere Personen (Miteigentümer) haben gemeinsam dieselben Rechte an einer Sache.

CONSORTIUM

Stirbt der PATER FAMILIA, erwerben die zuvor ihm Gewaltunterworfenen seine Vermögensrechte. Den Erben kommt das Eigentum gemeinsam zu. Keinem gehört ein bestimmter Anteil  Gemeinschaftliche Verfügung Jeder Miterbe kann die Beendigung der Gemeinschaft und die Aufteilung des Vermögens fordern.

CONDOMINIUM

Miteigentum nach ideellen Anteilen (Quoten) zB 1/8  Miteigentümer haben freie Verfügung über ihren Anteil.

Arten des Eigentumserwerbs • • •

Übereignungsgeschäft Ersitzung Natürlicher Eigentumserwerb

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Übereignungsgeschäft Veräußerer überträgt dem Erwerber Eigentum durch Abwicklung eines Verfügungsgeschäfts. Die Rechtsposition des Erwerbers leitet sich von der des Veräußerers ab  derivativer Eigentumserwerb: Niemand kann mehr Rechte übertragen, als er selbst hat – NEMO PLUS IURIS TRANSFERRE POTEST QUAM IPSE HABET Grundsätzlich sind drei verschiedene Arten von Verfügungsgeschäften zu unterscheiden. Die MANCIPATIO und IN IURE CESSIO sind altrömische Verfügungsgeschäfte, die nur römischen Bürgern offen stehen und ziviles Eigentum verschaffen. Im Laufe der Zeit gewinnt aber die TRADITIO größere Bedeutung, da sie auch Nicht-Römern offen steht.

MANCIPATIO

Sie ist ein Formalakt und fordert acht Personen (neben dem Veräußerer und Erwerber auch einen Waagehalter und fünf Zeugen). Der Erwerber muss auf die RES MANCIPI greifen, nach einem bestimmten Wortlaut seinen Erwerb behaupten und mit einer Münze auf die Waage schlagen. Der Veräußerer schweigt dazu. Mit der MANCIPATIO können allerdings nur RES MANCIPI (= italische Grundstücke, bestimmte Feldservituten, Zug- und Tragtiere [Rinder, Pferde, Esel, Maultiere und Maulesel] sowie Sklaven) erworben werden. Die Voraussetzungen für den Eigentumserwerb durch MANCIPATIO sind: • ziviles Eigentum des Veräußerers (dingliche Berechtigung des Vormannes) • korrekter Vollzug des Formalaktes Anders als bei der formlosen TRADITIO erwirbt der Empfänger auch dann ziviles Eigentum, wenn es an einer gültigen IUSTA CAUSA mangelt. Sollte sich später allerdings herausstellen, dass die Übereignung ungerechtfertigt war, so kann der Veräußerer mit der CONDICTIO INDEBITI verlangen, dass ihm die Sache oder deren Wert zurückgegeben wird.

IN IURE CESSIO

Sie ist ebenfalls ein abstraktes, derivatives Verfügungsgeschäft, das einen Formalakt verlangt. Die beiden Parteien müssen gemeinsam vor dem Prätor erscheinen, der Erwerber muss die Sache als sein Eigentum beanspruchen und der Veräußerer darf dies nicht bestreiten. Mittels IN IURE CESSIO können auch RES NEC MANCIPI veräußert werden.

TRADTITIO

Sie ist auch nichtrömischen Bürgern zugänglich und kennt keinen bestimmten Formalakt  ist also ein kausales formfreies Verfügungsgeschäft. Sie hängt allerdings von drei Voraussetzungen ab: • Dingliche Berechtigung des Vormannes (Eigentümer oder Verfügungsbefugt  NEMO PLUS IURIS TRANSFERRE POTEST QUAM IPSE HABET) • Besitzübertragung - MODUS (entweder durch TRADITIO oder durch Traditionssurrogate [TRADITION BREVI MANU, CONSTITUTUM POSSESSORIUM]) • IUSTA CAUSA (ErwerbsTITEL)

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Anders als MANICIPATIO und IN IURE CESSIO ist die TRADITIO ein kausales Verfügungsgeschäft. Der MODUS führt nur auf Grundlage einer gültigen IUSTA CAUSA zu einer Übereignung. Allerdings kann mit der TRADITIO nur Eigentum an RES NEC MANPICI übertragen werden. Wird eine RES MANCIPI nicht manzipiert, sondern tradiert, so wird der Empfänger nicht unmittelbar, sondern erst nach Ablauf der Ersitzungsfrist ziviler Eigentümer (nach IUS CIVILE) Wird einer RES MANCIPI bloß tradiert, wird der Erwerber vom Prätor aber besonders geschützt. Er erwirbt nicht bloßen Ersitzungsbesitz, sondern bonitarisches Eigentum. Als bonitarischer Eigentümer besitzt er genau wie der zivile Eigentümer Rechtsschutz gegenüber Jedermann. Seine Klage ist die ACTIO PUBLICIANA und nicht die REI VINDICATIO.

Eigentumserwerb durch Ersitzung (USUCAPIO) 1. Ersitzung bei Vorliegen eines Formmangels, wenn nämlich eine RES MANCIPI bloß tradiert wurde (der Erwerber hat hier zunächst nur bonitarisches Eigentum). 2. Ersitzung wegen mangelnder Berechtigung des Vormannes, nach dem Versuch eine Sache derivativ zu erwerben. 3. Ersitzung einer ruhenden Erbschaft.

Ersitzung nach Formmangel

Dies kann in zwei Situationen bedeutsam sein: • Jemand okkupiert eine herrenlose RES MANCIPI: Der Okkupierende wird zunächst bonitarischer Eigentümer, nach Ablauf von einem Jahr (bei beweglichen Sachen) oder von zwei Jahren (bei unbeweglichen Sachen) ziviler Eigentümer. • Jemand erwirbt eine RES MANCIPI durch TRADITIO: Auch hier erlangt der Erwerber zunächst bonitarisches Eigentum, nach Ablauf der Frist ziviles. Ziviles, wenn auch nur auf eine Formalposition beschränktes, Eigentum hat während der Ersitzung des bonitarischen Eigentümers der Veräußerer. Klage des zivilen Eigentümers  REI VINDICATIO Klage des bonitarischen Eigentümers  ACTIO PUBLICANA

Ersitzung aufgrund der mangelnden Berechtigung des Vormannes Dies kann in drei Situationen Bedeutung erlangen: • Dem Veräußerer fehlt es an Eigentum bzw Verfügungsbefugnis: Gemäß dem Grundsatz NEMO PLUS IURIS, TRANSFERRET POTEST QUAM IPSE HABET wird der Empfänger zwar Besitzer, aber nicht Eigentümer. • Jemand erwirbt von einem Geschäftsunfähigen (PUPILLUS, FURIOSOS, PRODIGUS): Aufgrund der mangelnden Geschäftsfähigkeit kommt bereits das Verpflichtungsgeschäft nicht gültig zustande ( keine IUSTA CAUSA), ohne Genehmigung des Beistands (TUTOR/CURATOR) • Auch beim Erwerb von einem voll Geschäftsfähigen kann es an einer gültigen IUSTA CAUSA mangeln, etwa, wenn im Kausalgeschäft kein Konsens vorliegt. sachenrecht_eigentum.doc

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In einigen dieser Fälle begnügen sich die Juristen mit einer vermeintlichen CAUSA (= Putativtitel). Aufgrund des guten Glaubens (BONA FIDES) des Empfängers, der irrtümlich annimmt, es gebe eine gültige CAUSA, lassen sie eine USUCAPIO (Ersitzung) zu.

Vorraussetzungen für die Ersitzung:

RES HABILIS (ersitzungsfähige Sache): Sachen die außerhalb des Privatrechtsverkehrs stehen können nicht ersessen werden (Sachen die im öffentlichen Gebrauch stehen, Sachen des göttlichen Rechts). Die LEX ATINIA legt fest, dass auch gestohlene Sachen (RES FURTIVA) nicht ersessen werden können. TITULIS (IUSTA CAUSA): Der Besitz des Ersitzenden muss durch einen Rechtsgrund qualifiziert sein. Dieses Problem wird aber zunehmend gelockert, indem die BONA FIDES die fehlende IUSTA CAUSA heilt: • beim Erwerb vom beschränkt Geschäftsfähigen verlangen die Juristen vom Erwerber bloß guten Glauben. Unterliegt der Erwerber dem Irrtum, er habe es mit einem voll Geschäftsfähigen zu tun, dann wird die Ersitzung zugelassen. • wenn beim Erwerb vom voll Geschäftsfähigen das Titelgeschäft misslungen ist, kann ein Putativtitel zur Ersitzung berechtigen: Dabei gilt ebenfalls die BONA FIDE als Rechtfertigungsgrund. BONA FIDES (Gutgläubigkeit): Der Erwerber ist dann gutgläubig, wenn er sich über bestimmte Umstände des Geschäfts im Irrtum befindet, zB wenn der Erwerber über die Berechtigung des Vormannes oder die Geschäftsfähigkeit geirrt hat. Die BONA FIDES ist als Ersitzungsvoraussetzung im Zeitpunkt des Besitzerwerbs an der Sache erforderlich, später nicht mehr  MALA FIDES SUPERVENIENS NON NOCET – Schlechter Glauben, der sich nachträchlich einstellt, schadet der Ersitzung nicht.  Juristenkontroverse: Fruchterwerb eines Ersitzungsbesitzers, der nachträglich MALA FIDE (schlechtgläubig) wird. o PROPONIUS und PAULUS  lassen keinen Fruchterwerb zu o JULIAN  schon, bis die Sache von ihrem Eigentümer vindiziert wird POSSESSIO: Die Ersitzung beginnt, sobald der Erwerber die POSSESSIO am Gegenstand erlangt. Ersitzungsbesitzer ist bloß fehlerfreier (echter) Besitz. Nur der ununterbrochene Besitz führt zum Eigentumswerber. TEMPUS: Der ununterbrochene Ersitzungsbesitz lässt den Besitzer originär ziviles Eigentum erwerben. • Bei beweglichen Sachen nach Ablauf eines Jahres • Bei unbeweglichen Sachen nach zwei Jahren Ein Erbe kann die vom Erblasser begonnene Ersitzung eintreten, in allen anderen Fällen fängt eine neue Ersitzung an.

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Natürlicher Eigentumserwerb Aneignung (OCCUPATIO)

Wer eine Sache, die niemanden gehört (RES NULLIUS) in Besitz nimmt, erwirbt sogleich originäres Eigentum. Okkupiert werden können ursprünglich: • Herrenlose Sachen (Wilde Tiere): Bei der Aneignung von wilden Tieren wird die Herrschaftsbeziehung diskutiert, denn die OCCUPATIO erfordert eine deutliche und sichere Sachherrschaft. Diese Sachgewalt ist beim Ergreifen des Tieres jedenfalls erfüllt. Entkommt aber ein ansich wildes Tier aus der CUSTODIA in ihre natürliche Freiheit, so geht Besitz und Eigentum verloren. Gezähmte Tiere verbleiben im Eigentum, solange sie sich gezähmt verhalten. • Derelinquierte (preisgegebene) Sachen • Schätze: Wertvolle Sachen, die so lange versteckt gewesen sind, dass man ihren Eigentümer nicht mehr feststellen kann.

Fruchterwerb

Früchte = wiederkehrender Ertrag einer Muttersache, der gezogen wird ohne Beeinträchtigung der Substanz der Muttersache. • FRUCTUS NATURALES (Eier, Wolle, Milch) • FRUCTUS CIVILES (Mietzins) Nach der Trennung von Muttersache und Frucht stellt sich die Frage nach dem rechtlichen Schicksal der Frucht. Zuvor existiert die Frucht nicht als selbständige Sache, sondern als Bestandteil der Muttersache und teilt deren rechtliches Schicksal. Wenn keine spezielle Fruchterwerbsregel eingreift, dann erwirbt der Eigentümer der Muttersache ab der Trennung Eigentum an den Früchten. •

Der BONAE FIDEI POSSESSOR einer fruchttragenden Sache erwirbt die Früchte im Zeitpunkt der Trennung (SEPARATIO). Der gutgläubige Besitzer hält sich irrtümlich für den Eigentümer der Muttersache. Sein guter Glaube und seine wirtschaftlichen Investitionen werden durch den ihm zuerkannten Fruchterwerb honoriert. Der Fruchterwerb des BONAE FIDEI POSSESSOR gilt als originär!

CASE 104 – Paulus: A ist Eigentümer von Schafen. B stiehlt die Schafe; bei ihm werden sie geschoren. Mangels BONAE FIDEI POSSESSIO erwirbt B die geschorene Wolle nicht in Sein Eigentum. Eine Ersitzung der Wolle scheitert, da es sich um eine RES FURTIVA handelt (zusätzlich fehlen IUSTA CAUSA und BONA FIDES) B stiehlt die Schafe des A und veräußert sie an C, der B für den Eigentümer hält. Be C werden die Schafe geschoren.

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C ist BONAE FIDEI POSSESSOR der Schafe und erwirbt damit mit dem Abscheren (SEPARATIO) originäres Eigentum an der Wolle. •

Der Erbpächter hat ein vererbliches dingliches Nutzungsrecht an unbeweglichen Sachen. Auch er erwirbt Eigentum an den Früchten durch SEPARATIO.



Der Nießbraucher hat ein höchstpersönliches dingliches Nutzungsrecht an beweglichen oder unbeweglichen Sachen. Erst durch PERCEPTIO (Ergreifen) erwirbt der Nießbraucher Eigentum an den Früchten. Im Zeitraum zwischen Trennung und PERCEPTIO gehören die Fürchte dem Eigentümer der Muttersache. Anmerkung: Gelangen die Früchte in die Hände Dritter, bevor sie vom USUFRUCTUARIUS ergriffen worden sind, dann kann sie nur der Eigentümer der Muttersache verfolgen. Der Nießbraucher hat die VINDICATIO USUSFRUCTUS gegen den Eigentümer der Muttersache auf Verschaffung der Früchte.



Der Pächter hat ein vertragliches Nutzungsrecht an einer beweglichen oder unbeweglichen Sache. Wie der Nießbraucher erwirbt der Pächter durch PERCEPTIO Eigentum an den Früchten. Er hat einen bloß vertraglichen bzw schuldrechtlichen Anspruch auf die Früchte, den er mittels ACTIO CONDUCTI durchsetzen kann. Der Fruchterwerb des Pächters gilt als derivativ.

Verbindung (ACCESSIO)

ACCESSIO CEDIT PRINCIPALI: Die Nebensache folgt, was ihr rechtliches Schicksal betrifft der Hauptsache. Bei einer festen Verbindung ist das rechtliche Schicksal der Hauptsache somit bestimmend für das rechtliche Schicksal der einheitlichen Sache, während die Nebensache kein selbständiges rechtliches Schicksal mehr hat. Dem Eigentümer der Hauptsache fällt somit das Eigentum an der Nebensache zu, sobald es zu einer festen Verbindung kommt. Er hat jedoch dem ehemaligen Eigentümer der Nebensache Wertersatz zu leisten. •

Zum sachenrechtlichen Erwerb durch ACCESSIO kommt es erst, wenn die Gegenstände verschiedener Eigentümer fest miteinander verbunden werden. Eine feste Verbindung liegt vor, wenn sich die zusammengefügten Gegenstände nur mit dem Nachteil schwerer Beschädigung oder unverhältnismäßigen technischen Aufwand trennen lassen. Aber eine Trennung ist auch dann nicht mehr möglich, wenn es bei der Verbindung zu einer gegenseitigen Durchdringung der Elemente kommt (zB beim Schweißen)



Sachenrechtlich ohne Folgen bleiben lose Verbindungen von Gegenständen. Bevor die Vindikation stattfinden kann, muss die Trennung mittels ACTIO AD EXHIBENDUM erfolgen. Danach können beide Eigentümer ihre Sache mittels REI VINDICATIO herausfordern.

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Sachenrecht Eigentum • • •

Was nicht selbstständig existieren kann, weil es eine Trägersubstanz braucht (Schrift auf Papier), lässt sich nicht vindizieren  es stellt eine Nebensache ohne rechtliches Schicksal dar. Kein Kriterium für die Bestimmung von Haupt- und Nebensache ist das Wertverhältnis der verbundenen Gegenstände. Wer durch ACCESSIO unfreiwillig das Eigentum verliert, kann Wertersatz fordern. Abhängig davon, wo sich die Sache befindet, kann der ehemalige Eigentümer der Nebensache seinen Anspruch mittels Klage (ACTIO IN FACTUM, CONDICTIO FURTIVA) oder Einrede (EXCEPTIO DOLI) geltend machen.

CASE 110 – Gaius: A schreibt auf das Papier des B eine Geschichte. Das Schriftstück gehört B, selbst wenn B Goldbuchstaben angebracht hat. Das Papier des B ist die Hauptsache, die darauf geschriebene Geschichte die Nebensache. Wird der besitzende A vom Eigentümer der Sache B mittels REI VINDICATIO auf Herausgabe geklagt, so kann er eine EXCEPTIO DOLI einwenden und das Schriftstück solange zurückhalten, bis ihm Wertersatz geleistet wurde. Beim Malen auf einer Tafel (TABULA PICTA) gehört das Bild dem Künstler/Maler  diese Meinung vertreten die Juristen der Hochklassik. Gaius sieht dies anders und behandelt das Bild wie die Geschichte auf dem Papier. Verbindung mit unbeweglichen Sachen: SUPERFICIES SOLO CEDIT: Was mit dem Grundstück fest verbunden ist, folgt diesem in seinem rechtlichen Schicksal (dh der Boden ist immer die Hauptsache). Wer durch feste Verbindung mit fremdem Boden Eigentum an seiner Sache verliert, kann mittels ACTIO IN FACTUM oder CONDICTIO FURTIVA Wertersatz fordern. • • •

IMPLANTATIO: Die am Grundstück des C eingesetzten Pflanzen des D gehören C, sobald die Pflanzen Wurzeln geschlagen haben. SATIO: Das Saatgut des A gehört dem Ackereigentümer B, sobald die Aussaat erfolgt ist. AEDIFICATIO: Ein mit Fundament errichtetes Gebäude gehört dem Eigentümer des Grundstücks, auf dem es steht.

Sonderfall Hausbau: Die AEDIFICATIO stellt eine Sonderform dar, da sie sowohl feste, als auch lose Verbindungen aufweist. • Ein Gebäude gehört dem Eigentümer des Grundstücks, auf dem es steht, vorausgesetzt es ist mit dem Boden durch ein Fundament fest verbunden. • Innerhalb der Einheit von Haus und Grundstück weist das Haus auch lose Verbindungen auf. Die sonst bei loser Verbindung mögliche Trennung mittels ACTIO AD EXHIBENDUM wird beim Bauwerk nicht zugelassen.

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Sachenrecht Eigentum •



Werden fremde Sachen in ein Haus eingebaut, so geht das Eigentum an ihnen zwar nicht verloren, lässt sich aber erst dann geltend machen, wenn das Haus abgerissen wird oder eingestürzt ist. Der Eigentümer der verbauten Sache muss jedoch nicht auf das Demolieren des Hauses warten, sondern kann mittels ACTIO IN FACTUM oder CONDICTIO FURTIVA Wertersatz fordern. Wird der Wertersatz geleistet erlischt das ruhende Eigentum (eingebaute Materialien). Baut jemand mit eigenen Materialien wissentlich auf fremden Boden, so hat er aufgrund der mangelnden Schutzwürdigkeit keinen Ersatzanspruch. Ihm wird jedoch gestattet, das Gebäude abzutragen, sofern dies ohne Nachteile für den Grundstückseigentümer erfolgt (IUS TOLLENDI)

CASE 107 – Celsus: F hat gutgläubig vom Nichtberechtigten ein Grundstück erworben und darauf gesät und gebaut. Der Eigentümer E vindiziert das Grundstück von F. Prinzipiell muss E dem F seine Aufwendungen ersetzen. Ist die Wertsteigerung des Grundstücks allerdings geringer als das, was F beim Säen und Bauen investiert hat, so ist bloß das Ausmaß der Wertsteigerung zu ersetzen. Handelt es sich bei E um einen armen Mann, der es sich nicht leisten kann, Wertersatz zu leisten, so wird F ein IUS TOLLENDI gewährt. Er darf den Bau abtragen und seine Materialien wegschaffen. Erweist sich, dass der Eigentümer E das Grundstück bald verkaufen möchte und dem Beklagten keinen Wertersatz leisten möchte, dann kann der Beklagte das Grundstück behalten und muss dem Eigentümer den Schätzwert für das Grundstück bezahlen. ACTIO DE TIGNO IUNCTO Wer auf seinem Boden ein Gebäude errichtet und fremde Materialien verwendet, muss dem Eigentümer das Doppelte des Wertes des Materials ersetzen. Unklar sind jedoch der Charakter der Klage und ihre Wirkung auf das dingliche Recht: • Sieht man sie als bloße pönale Klage, dann stellt das zu leistende DUPLUM eine Buße dar und berührt das Recht der Sachverfolgung nicht. Demnach bleibt das Eigentum an den mitverbauten Materialien bestehen und kann nach Demolierung des Gebäudes geltend gemacht werden. • Sieht man sie jedoch als sachverfolgende Klage, dann werden dem Käufer die Materialien durch die Zahlung abgelöst und befinden sich von nun an im Eigentum des Bauführers.

Vermischung (CONFUSIO), Vermengung (COMMIXTIO)

Die ununterscheidbare Vermischung von Flüssigkeiten oder Vermengung von festen Stoffen verschiedener Eigentümer ändert sachenrechtlich nichts. Jeder Betroffene hat weiterhin eine dingliche Berechtigung, die durch Vindikation verkörpert wird. VINDICATIO PRO PARTE (Quantitätsvindikation): Jeder kann aus der Mischung oder aus dem Gemenge so viel vindizieren, wie es dem Wert seines Beitrags entspricht.

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Es bedarf also keiner ACTIO AD EXHIBENDUM, denn jeder Betroffene kann die Quantitätsvindikation unverzüglich anstellen. Da das sachenrechtliche Interesse der Betroffenen gewahrt bleibt, ist kein Wertausgleich notwendig. ACTIO COMMUNI DIVIDUNDO: Ist die Vermischung oder Vermengung im Einvernehmen durchgeführt worden, so ist an der vermischten oder vermengten Substanz Miteigentum entstanden. Soll das Miteigentum aufgelöst werden, muss mit der ACTIO COMMUNI DIVIDUNDI geklagt werden. Sonderfall: Vermengung von fremdem Geld mit eigenem Wenn A das Geld des B ununterscheidbar mit eigenem vermengt, wird A Alleineigentümer der gesamten Geldmenge. Durch die Vermengung erwirbt A originäres Eigentum. In diesem Fall kann B von A Wertersatz verlangen: Den gutgläubigen A klagt er mit einer Bereicherungsklage (CONDICTIO INDEBITI), den Dieb klagt er freilich mittels CONDICTIO FURTIVA auf Wertersatz.

Verarbeitung (SPECIFICATIO)

Wer durch gestalterisches Einwirken auf eine fremde Sache eine Sache mit veränderter Art entstehen lässt, nimmt eine Verarbeitung vor. Die SPECIFICATIO verändert die Art der Sache so, dass das Verarbeitungsprodukt anders aussieht und meist auch anders genannt wird als der ursprüngliche Gegenstand Je nachdem, ob man in er Verarbeitung bloß eine Änderung der äußeren Erscheinung ein und derselben Sache sieht, oder ob man annimmt, dass durch die SPECIFICATIO die alte Sache zerstört und eine neue gebildet wurde, ergeben sich unterschiedliche sachenrechtliche Konsequenzen: •

SABINIANER: Die Rechtsschule der Sabinianer rückt das Material (Stoff) in den Blickpunkt. Dieses sei Voraussetzung jeder Verarbeitung und bleibe bei allen gestalterischen Vorgängen erhalten. Folglich ist der Eigentümer des Ausgangsstoffes auch Eigentümer des Verarbeitungsprodukts.



PROKULIANER: Die Rechtsschule der Prokulianer betont die Form und Gestalt der Sache. Wird durch die SPECIFICATIO die Gestalt eines Gegenstands verändert, so gehe dieser unter und damit auch das Eigentumsrecht an ihm. Zugleich entstehe mit dem Herstellen einer neuen Form eine neue Sache, die vorerst niemanden gehört (herrenlose Sache=RES NULLIUS). Durch den Spezifikationsvorgang erwirbt der Produzent mittels OCCUPATION originär das Verarbeitungsprodukt in sein Eigentum.



MEDIA SENTENTIA (Verknüpfung beider Lehren)  Lässt sich der Verarbeitungsprozess rückgängig machen (Rückführung in den Rohzustand, zB Metall), dann gilt die sabinianische Lehre: Das Produkt gehört dem, dessen Sache verarbeitet wurde.  Ist die Rückführbarkeit jedoch nicht gegeben, gilt die prokulianische Ansicht: Sache wird zum RES NULLIUS  Der Verarbeitende/Produzent erwirbt originär durch OCCUPATIO Eigentum am Produkt.

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Die sachenrechtlichen Konsequenzen treten aber nur dann ein, wenn die Verarbeitung nicht im Einvernehmen erfolgt ist! Wer durch die Verarbeitung Eigentum an der Sache verliert, hat:  gegen den gutgläubigen Spezifikanten die ACTIO IN FACTUM / ACTIO UTILIS  gegen den bösgläubigen Spezifikanten die CONDICTIO FURITIVA auf Wertersatz. Besitzt der ehemalige Eigentümer des verarbeitenden Materials das Verarbeitungsprodukt und klagt ihn der Spezifikant mittels REI VINDICATIO, so kann er eine EXCEPTIO DOLI einwenden und die Sache zurückhalten, bis er Wertersatz bekommt. Bei Rückführbarkeit erwirbt der Spezifikant nach MEDIA SENTENTIA kein Eigentum, ihm muss jedoch Wertersatz für die wertsteigernde Arbeitsleistung geleistet werden.

Eigentumsschutz im römischen Zivilprozess Das dingliche Recht ist gegenüber jedermann durchsetzbar. Dingliche Rechte werden im Zivilprozess geltend gemacht durch eine ACTIO IN REM. Fähigkeit Kläger zu sein  Aktivlegitimation Fähigkeit Beklagter zu sein  Passivlegitimation Das römische Verfahren ist zweigeteilt: • IN IURE  Verfahren vor dem PRAETOR (Hoheitsträger: obliegt die Jurisdiktion) • APUD IUDICEM  Verfahren vor dem IUDEX (Privatperson) Der Präter wird für ein Jahr gewählt. Seine Aufgabe liegt darin, zur Rechtsdurchsetzung Klagen (ACTIONES) und Einreden (EXEPTIONES) zu gewähren. Er erlässt ein Edikt  Katalog der Formeln der Klagen und Einreden die er zu gewähren gedenkt.

Zivilprozess – IN IURE

1. Beide Parteien erscheinen beim Prätor, um den Streit anhängig zu machen. 2. Prätor prüft Vorhandensein einer ACTIO (=Klagemöglichkeit)  folgende Möglichkeiten: • Begehren entspricht einer ACTIO aus dem Edikt • Begehren entspricht keiner ACTIO im Edikt, aber der Prätor hält es für zulässig. Prätor gewährt ACTIO IN FACTUM oder ACTIO UTILIS • Begehren ist von vornherein unzulässig Das Verfahren IN IURE endet mit der LITIS CONTESTATIO (Klageerhebung für das weitere Verfahren APUD IUDICEM). Der Prätor bestellt den IUDEX und erlässt die Prozessformel, aus der sich das Streitprogramm (ACTIO/EXCEPTIO [Einrede]) ergibt.

APUD IUDICEM

Der IUDEX (eine Privatperson, vergleichbar mit einem Geschworenen) ist im Verfahren APUD IUDICEM zuständig für die Feststellung des Sachverhalts  Welche der Behauptungen der Parteien treffen wirklich zu? IUDEX fällt Verurteilung oder Freispruch. sachenrecht_eigentum.doc

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REI VINDICATIO: hat ziviler Eigentümer ACTIO PUBLICANA: hat Ersitzungsbesitzer und bonitarischer Eigentümer ACTIO NEGATORIA: Eigentümer klagt den Störer  Schutz gegen Eigentumsstörungen EXCEPTIO: Einrede des Beklagen

Restitutionspflicht

Gelingt dem Kläger der Eigentumsbeweis, muss der Beklagte die Sache restituieren, sonst wird er verurteilt.  RESTITUERE Prinzip: Der Besitzer (Beklagte) muss den Eigentümer (Kläger) so stellen, wie er stehen würde, wenn der Besitzer die Sache bereits bei LITIS CONTESTATIO herausgegeben hätte. Dieser Anspruch umfasst: • FRUCTUS PERCEPTI  Früchte die der Beklagte tatsächlich gezogen hat • FRUCTUS PERCIPIENDI  Früchte die der Kläger hätte ziehen können Auf Grund der REI VINDICATIO ist somit nicht nur die Sache selbst, sondern sind auch Früchte sei LITIS CONTESTATIO zu restituieren. Untergang der Sache zwischen LITIS CONTESTATIO und Urteil: 1. Verschulden des Beklagten  er zerstört die Sache mit DOLUS 2. CULPA (Fahrlässigkeit) des Beklagten  Er behandelt die Sache nicht sorgfältig genug  Utilitätsprinzip 3. CASUS (Zufall)  CASUM SENTIT DOMINUS  Juristenkontroverse: • Prokulianer: Restituere Prinzip  Beklagter haftet für jeden Untergang der Sache (Wäre die Sache dem Kläger bei LITIS CONTESTATIO herausgegeben worden, wäre sie nicht untergegangen.) • Sabinianer: CASUM SENTIT DOMINUS  Beklagter haftet nur für Verschulden (DOLUS / CULPA)

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