Abgrenzung von konsumtiven Instandhaltungsaufwendungen und

Landeshauptstadt Konflikte zwischen den Anforderungen des NKHR und den Magdeburg Regelungen der StädtebauförderungRegelungen der Städtebauförderung...

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Konflikt zwischen doppischer Haushaltsplanung und städtebaulichen Anforderungen – Ein Erfahrungsbericht der Landeshauptstadt Magdeburg

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Abgrenzung von konsumtiven Instandhaltungsaufwendungen und investiven Anschaffungs-/Herstellungskosten Dezernat für Finanzen und Vermögen Fachbereich Finanzservice

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Agenda K Konflikte flikt zwischen i h den d Anforderungen A f d des d NKHR und d den d Regelungen R l der d StädtebauStädt b förderung 

Konfliktfeld 1: Spannungsfeld zwischen der zeitlichen Abfolge der Beantragung und Bewilligung der Städtebaufördermittel und dem zeitlichen Ablauf der Haushaltsplanung



Konfliktfeld 2: Spannungsfeld zwischen dem Einzelveranschlagungsgrundsatz gem. NKHR und der Förderung einer Fördergebietskulisse nach Programmjahren im Rahmen des Städtebaus



Konfliktfeld 3: S Spannungsfeld f ld aufgrund f d der d notwendigen t di T Trennung d der Städt Städtebaufördermaßnahmen b fö d ß h im i Rahmen R h des NKHR in Investitions- und konsumtive Maßnahmen

 mögliche ö li h Lö Lösungsansätze ät fü für di die einzelnen i l K Konfliktfelder fliktf ld

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Konflikte zwischen den Anforderungen des NKHR und den Regelungen der Städtebauförderung

1.

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Spannungsfeld zwischen der zeitlichen Abfolge der Beantragung und Bewilligung der Städtebaufördermittel und dem zeitlichen Ablauf der Haushaltsplanung 

zur Haushaltsplanung liegen für die Maßnahmen noch keine Bewilligungen vor,



das NKHR fordert gem. § 11 Abs. 1 GemHVO, dass bei Investitions- u.Instandsetzungsmaßnahmen (zur Gewährleistung der intergenerativen Gerechtigkeit sowie der transparenten Darstellung der finanziellen Folgekosten / der zukünftigen Ergebnisbelastung) bereits vor der Beschlussfassung und Aufnahme in den Haushaltsplan, folgende Unterlagen vorliegen müssen:  ein Wirtschaftlichkeitsvergleich  min. durch Vergleich der Anschaffungs-/ Herstellungskosten (Auswirkungen auf den Finanzhaushalt und die Bilanz) und der sorgfältig geschätzten Folgekosten/-aufwendungen (Auswirkungen auf den Ergebnishaushalt und das Jahresergebnis / Eigenkapital)

 sowie bei Baumaßnahmen zusätzlich detaillierte Pläne, Kostenberechnungen und Erläuterungen, aus denen sich a) die Art der Bauausführung, b) der finanzielle Umfang mit den voraussichtlichen Jahresraten Jahresraten, c) die Zuschüsse Dritter und d) ein Bauzeitenplan

ergeben müssen Dezernat für Finanzen und Vermögen Fachbereich Finanzservice

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Konflikte zwischen den Anforderungen des NKHR und den Regelungen der Städtebauförderung

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Wofür werden diese Daten benötigt?:  Darstellung aller Investitionsalternativen als Grundlage für die Entscheidungsfindung, g , um die Gefährdung g des Haushaltsausgleiches g ((auch  Wahl der wirtschaftlichsten Umsetzungsalternative, künftiger Haushaltsjahre) zu vermeiden sowie um die intergenerativen Gerechtigkeit zu sichern  durch Bereitstellung transparenter Informationsgrundlagen zur Verdeutlichung der finanziellen Tragweite der jeweiligen Entscheidungsalternativen auch für die Zukunft,

Voraussetzung für die Umsetzung des § 11 Abs. 1 GemHVO:  eine umfangreiche Vorplanung inkl. Wirtschaftlichkeitsanalyse, a e e Haushaltsmittel aus a ts tte zur u Realisierung ea s e u g de der Vorplanung, o p a u g,  finanzielle

Problem:  erheblicher Verwaltungsaufwand und zusätzliche finanzielle Belastungen für die Kommune, da  Zeitspanne zwischen Haushaltsplanung und Bewilligung zu groß  dadurch sind die Vorplanungsdaten u.a. durch Preissteigerungen größtenteils überholt  wichtige Informationen liegen zur Beschlussfassung der Maßnahmen noch nicht vor  finanzielles Risiko für die Kommunen i.H.d. vorfinanzierten ((vergeblichen) g ) Planungskosten, g , wenn die Maßnahme nicht bewilligt wird  aufgrund dieses Risikos können die Vorplanung und der Wirtschaftlichkeitsvergleich insbesondere von finanzschwachen Kommunen zum Zeitpunkt der Haushaltsplanung regelmäßig nicht vorgelegt werden  bereitstehende b it t h d Fö Fördermittel d itt l nicht i ht iin A Anspruch h zu nehmen, h lä lässtt sich i h nur schwer h vermitteln itt l Dezernat für Finanzen und Vermögen Fachbereich Finanzservice

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2.

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Spannungsfeld zwischen dem Einzelveranschlagungsgrundsatz gem. NKHR und der Förderung einer Fördergebietskulisse nach Programmjahren im Rahmen des Städtebaus 

Investitionsmaßnahmen sind jeweils einzeln im Haushaltsplan zu veranschlagen (Einzelveranschlagungsgrundsatz),



Mittelverschiebungen zwischen den Investitionsmaßnahmen i.R.d. i R d Haushaltsführung sind an das förmliche ÜPL-/APL-Verfahren gebunden,



Darstellung und Überwachung der Gesamtkosten pro Einzelinvestition im Haushalt, wenn sich i h eine i IInvestitionsmaßnahme titi ß h über üb mehrere h JJahre h erstreckt, t kt



Im Rahmen der Städtebauförderung sind die Maßnahmen nach Programmjahren getrennt und nicht nach Einzelmaßnahmen abzurechnen.

Problem:  Die Anforderungen des Haushaltsrechts und die Anforderungen der Städtebauförderung

fallen auseinander!  Dies verursacht sowohl im Rahmen der Haushaltsplanung und der laufenden

Haushaltsüberwachung sowie im Rahmen der Akten-/Verwendungsnachweisführung einen erheblichen Verwaltungsaufwand in den Kommunen! Dezernat für Finanzen und Vermögen Fachbereich Finanzservice

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3.

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Spannungsfeld zwischen dem Investitionsbegriff des Haushaltsrechts gem. NKHR und dem Investitionsbegriff der Städtebauförderung 

Begriffsverständnis der Städtebauförderung ≠ betriebswirtschaftlichen Investitionsbegriff



Die städtebaulichen Gesamtmaßnahmen sind haushaltsrechtlich in Investitionen und Instandhaltungs-/Erhaltungsaufwendungen zu unterscheiden.



Die Fördermittel Di Fö d i l sind i db bereits i iim R Rahmen h d der H Haushaltsplanung h l l auff di die einzelnen i l Maßnahmen aufzuteilen.



Eine Mittelverschiebung per ÜPL-/APL-Verfahren ist gem. § 19 Abs. 4 GemHVO nur einseitig von den konsumtiven Aufwendungen für über-/außerplanmäßige Investitionen möglich.

Problem:  Dies verursacht sowohl im Rahmen der Haushaltsplanung und der laufenden Haushalts-

überwachung sowie im Rahmen der Akten- und Verwendungsnachweisführung zu einem erheblichen Verwaltungsaufwand in den Kommunen!

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Lösungsansätze für die aufgezeigten Konfliktfelder

Lösungsansatz für Konfliktfeld 1: (Spannungsfeld zwischen der zeitlichen Abfolge der Beantragung und Bewilligung der Städtebaufördermittel und dem zeitlichen Ablauf der Haushaltsplanung)

 Das Bewilligungsverfahren der Städtebauförderung sollte zeitlich gestraft und mit dem Prozess der kommunalen Haushaltsplanung/-bewirtschaftung y werden! synchronisiert Lösungsansatz für Konfliktfeld 2: (Spannungsfeld zwischen dem Einzelveranschlagungsgrundsatz gem. NKHR und der Förderung einer Fördergebietskulisse nach Programmjahren im Rahmen des Städtebaus)

 Das Verwaltungsverfahren der Städtebauförderung und des NKHR sollte unter Berücksichtigung der Steuerungseffekte des NKHR weitestgehend vereinh itli ht werden! heitlicht d ! Lösungsansatz für Konfliktfeld 3: ( p (Spannungsfeld g zwischen dem Investitionsbegriff g des Haushaltsrechts g gem. NKHR und dem Investitionsbegriff der Städtebauförderung)

 Die Begriffsdefinition der Städtebauförderung und des Haushaltsrechts sollten vereinheitlicht werden! Dezernat für Finanzen und Vermögen Fachbereich Finanzservice

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Anhang 1 Buchungsbeispiele für die unterschiedlichen Fallkonstellation der Städtebauförderung

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Fall 1: Die Kommune führt eine Investition in ihr eigenes Vermögen durch:  Buchungssätze: a) Anlagevermögen an Verbindlichkeiten aus Lieferungen/Leistungen, b) Forderungen gegenüber dem Land/Bund an Sonderposten aus Zuwendungen c) Verbindlichkeiten aus Lieferungen/Leistungen an Liquide Mittel (Bank), d) Liquide Mittel (Bank) an Forderungen gegenüber dem Land/Bund, e) Abschreibungen (Aufwand) an Anlagevermögen, f) Sonderposten aus Zuwendungen an Erträge aus der Auflösung des Sonderpostens Auswirkungen auf die Bilanz sowie die Ergebnis- und Finanzrechnung  Bilanz:

zu a): Aktivtausch zwischen Anlagevermögen und Liquiden Mitteln zu b): Bilanzverlängerung der Liquiden Mitteln (Aktiva) und der Sopo´s (Passiva)

 Ergebnisrechnung: zu e) und f): Die Abschreibungen werden nur in Höhe der gewährten Zuwendung durch entsprechende Erträge aus der Sopo-Auflösung gedeckt. Der von der Kommune zu tragende Eigenanteil belastet somit das Ergebnis in Form der Abschreibungen. g  Finanzrechnung: Dezernat für Finanzen und Vermögen Fachbereich Finanzservice

zu c)) und d): ) Die Liquiden q Mittel reduzieren sich in dem Maße, wie die Auszahlung für den Anlagenzugang die gezahlte Zuwendung übersteigen. 10

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F ll 2: Fall 2 Die Di Kommune K finanziert fi i t eine i Maßnahme M ß h der d laufenden l f d Verwaltungstätigkeit: V lt täti k it  Buchungssätze: a) Aufwendungen für die Unterhaltung der Grundstücke/baulichen Anlagen – Abbruchkosten an Verbindlichkeiten aus Lieferungen/Leistungen, b) Forderungen gegenüber dem Land/Bund an Erträge aus allgemeinen Zuweisungen, c) Verbindlichkeiten aus Lieferungen/Leistungen an Liquide Mittel (Bank), d) Liquide Mittel (Bank) an Forderungen gegenüber dem Land/Bund Auswirkungen auf die Bilanz sowie die Ergebnis- und Finanzrechnung  Bilanz:

zu c) und d): Abgang der Liquiden Mittel in Höhe der Differenz zwischen der Auszahlung für die laufende Verwaltungstätigkeit und der Einzahlung aus Zuwendungen

 Ergebnisrechnung: zu a) und b): Die Aufwendungen für die laufende Verwaltungstätigkeit werden nur in Höhe der gewährten Zuwendung durch entsprechende Erträge gedeckt. Der von der Kommune zu tragende Eigenanteil belastet somit das Ergebnis.  Finanzrechnung:

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zu c) und d): Die Liquiden Mittel reduzieren sich in dem Maße, wie die notwendigen Auszahlung für die laufende Verwaltungstätigkeit die gezahlten Z Zuwendungen d übersteigen. üb t i 11

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Fall 3: Die Kommune fördert laufende Aufwendungen oder Investitionen eines Dritten:  Buchungssätze: a) Aufwendungen für Zuschüsse an übrige Bereich – Investitionsfördermaßnahmen an Verbindlichkeiten aus Lieferungen/Leistungen, b) Rechnungsabgrenzungsposten an Aufwendungen für Zuschüsse an übr. übr Bereiche c) Forderungen gegenüber dem Land/Bund an Erträge aus allgemeinen Zuweisungen, d) Verbindlichkeiten aus Lieferungen/Leistungen an Liquide Mittel (Bank), e) Liquide Mittel (Bank) an Forderungen gegenüber dem Land/Bund Auswirkungen auf die Bilanz sowie die Ergebnis- und Finanzrechnung  Bilanz: zu d) und e): Abgang der Liquiden Mittel in Höhe der Differenz zwischen der Auszahlung für die laufende Verwaltungstätigkeit und der Einzahlung aus Zuwendungen  Ergebnisrechnung: zu a) und c): Die Aufwendungen für die laufende Verwaltungstätigkeit werden nur i.H.d, gewährten Zuwendung durch entsprechende Erträge gedeckt. Der von der Kommune zu tragende Eigenanteil belastet somit das Ergebnis. Bei Investitionsfördermaßnahmen kann der Eigenanteil der Kommune über einen aktiven Rechnungsabgrenzungsposten über mehrere Jahre verteilt werden. (Hierzu sollten in den Zuwendungsbescheiden, die an Dritte ergehen, Zweckbindungsfristen festgelegt werden.)

 Finanzrechnung:

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zu d) und e): Die Liquiden Mittel reduzieren sich in dem Maße, wie die notwendigen Auszahlung g g für die lfd. Verwaltungstätigkeit g g die g gezahlten Zuwendungen übersteigen. 12

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Anhang 2 Abgrenzungskriterien g g der Landeshauptstadt Magdeburg zwischen Investitionen und konsumtiven Instandhaltungs-/ g Erhaltungsaufwendungen im Hochbaubereich in Anlehnung an die steuerrechtlichen Regelungen Dezernat für Finanzen und Vermögen Fachbereich Finanzservice

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Was ist eine Investition (allgemein)?

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Der Investitionsbegriff: Definition i.e.S.: ieS: Verwendung finanzieller Mittel • zur erstmaligen Anschaffung/Herstellung von Anlagegegenständen/-vermögen oder • zur Zweitherstellung Z ith t ll d kkompletten des l tt Anlagegegenstandes oder • zur Substanzmehrung eines bestehenden Anlagegegenstandes Jeder Anlagegegenstand wird in der Anlagenbuchhaltung mit einer eigenen Anlagenummer geführt. Einzelne Teilelemente eines Anlagegutes (wie z.B. Fenster, Sanitär etc.) sind kein eigenständiger tä di A Anlagegegenstand l t d und d somit it i.d.R. i d R keine k i IInvestition. titi Dezernat für Finanzen und Vermögen Fachbereich Finanzservice

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Was sind konsumtive Instandhaltungsaufwendungen (allgemein)?

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Der Instandhaltungsbegriff: Dachsanierung g Sanierung der Elektroi t ll ti installation Fassadensanierung

Sanitärsanierung

Sanierung der Heizungsanlage Fenstersanierung

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Definition i.e.S.: ieS: Verwendung finanzieller Mittel für alle notwendigen g Einzelbaumaßnahmen innerhalb der Gesamtnutzungsdauer des Anlagegegenstandes, die nicht zu einer i E Erweiterung i oder d wesentlichen li h Verbesserung des bestehenden Anlagegegenstandes führen führen.

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a) Erstmalige Herstellung eines Gebäudes

Erstmalige Herstellung eines Gebäudes: Die erstmalige Herstellung eines (bisher nicht existierenden) Gebäudes ist immer investiv!

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b) vollständiger Ersatzneubau eines b t h d bestehenden Gebäudes G bä d

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Ersatzneubau eines Gebäudes: Der vollständige Ersatzneubau eines bestehenden G bä d (inkl. Abriss des alten Gebäudes) ist Gebäudes i t immer i investiv! • Notwendige Abrissarbeiten, die unmittelbar für die Herstellung des Ersatzneubaus erforderlich sind, sind investiv zu berücksichtigen. • Etwaige Abrissarbeiten, Abrissarbeiten die nicht unmittelbar für den Ersatzneubau erforderlich sind, sind sind als konsumtiver Aufwand zu behandeln. • Abrissarbeiten, die ausschließlich dazu dienen, um das Grundstück anschließend zu vermarkten oder wenn das Grundstück anschließend von der Kommune als unbebautes Grundstück verwendet werden soll soll, sind ebenfalls als konsumtiver Aufwand zu verbuchen.

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c) Sonderfälle im Hochbau, die ebenfalls eine Investition darstellen

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1.) Erstmalige Herstellung einer Dachgaube:

Voraussetzung für eine Investition: • Vergrößerung der nutzbaren Fläche • Nur die Kosten für die Herstellung der Dachgaube sind investiv! • ACHTUNG: Die ggf ggf. anfallenden Arbeiten und Materialkosten zur Erneuerung der restlichen Dachfläche sind jedoch konsumtiv! Gleiches gilt analog auch für die erstmalige Herstellung eines Balkons oder einer Terrasse (die ebenfalls zu einer Vergrößerung der nutzbaren Fläche führen). Dezernat für Finanzen und Vermögen Fachbereich Finanzservice

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c) Sonderfälle im Hochbau, die ebenfalls eine Investition darstellen

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2.) Erstmalige Herstellung eines Anbaus:

Voraussetzung für eine Investition: • Vergrößerung der nutzbaren Fläche g des Anbaus sind • Nur die Kosten für die Herstellung investiv! • Ausnahme: Soweit durch den neu herzustellenden Anbau auch die bestehende Bausubstanz des Altgebäudes zwingend baulich verändert werden muss, so sind die durch den Anbau bedingten Arbeiten am Altgebäude ebenfalls investiv zu berücksichtigen! Alle Kosten für etwaige Arbeiten am Altgebäude, die nicht direkt durch den neu herzustellenden Anbau bedingt sind sind, sind konsumtive Instandhaltungsaufwendungen! Gleiches gilt analog auch für die entstehenden Kosten aus der Aufstockung eines i G Gebäudes bä d (die ebenfalls zur Vergrößerung der nutzbaren Fläche führt). Dezernat für Finanzen und Vermögen Fachbereich Finanzservice

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c) Sonderfälle im Hochbau, die ebenfalls eine Investition darstellen

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3.) Ersatz eines Flachdaches durch ein Satteldach:

V Voraussetzung t fü für eine i Investition: I titi • Vergrößerung der nutzbaren Fläche g des Satteldaches • Nur die Kosten für die Herstellung sind investiv! • Ausnahme: Soweit durch das neu herzustellende Satteldach auch die bestehende Bausubstanz des Altgebäudes zwingend baulich verändert werden muss, so sind die durch die Herstellung des Satteldaches bebe dingten Arbeiten am Altgebäude ebenfalls investiv zu berücksichtigen! Alle Kosten für etwaige Arbeiten am Altgebäude, Alt bä d die di nicht i ht di direkt kt d durch hd das neu h herzustellenden t ll d S Satteltt l dach bedingt sind, sind konsumtive Instandhaltungsaufwendungen!

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c) Sonderfälle im Hochbau, die ebenfalls eine I Investition titi darstellen d t ll

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4.) Vermehrung der Substanz: - z.B. durch Einsetzen zusätzlicher Trennwände, erstmaliger Einbau einer Außentreppe, erstmaliger Einbau eines weiteren Sanitärbereiches etc.

Voraussetzung für eine Investition: • Nur die entstehenden Kosten für die zusätzlichen (also die bisher nicht vorhandenen) Einbauten sind investiv! • ACHTUNG: Alle Kosten Kosten, die zu keiner Substanzvermehrung führen, sondern ausschließlich durch die Sanierung/ Erneuerung der bestehenden Substanz entstehen, sind i d kkonsumtiv, i auch h wenn di diese mit i d der o. g. Investitionsarbeit zusammenfallen Ausnahme: Die Arbeiten wurden ausschließlich durch die zusätzlichen Einbauten bedingt! (Weitere Hinweise und Beispiele hierzu siehe Anlage 1, Anstrich 5 sowie Anlage 2, Anstich 7 des Verteiler HSchreiben vom 12 12.04.2012.) 04 2012 ) Dezernat für Finanzen und Vermögen Fachbereich Finanzservice

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c) Sonderfälle im Hochbau, die ebenfalls eine I Investition titi darstellen d t ll

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5.) Erstmalige Herstellung der Außenanlagen:

Voraussetzung für eine Investition: • Erstmalige Herstellung einer Außenanlage oder V Vergrößerung öß d der b bestehenden t h d A Außenanlagen ß l • Nur die Kosten für die erstmalige Herstellung und die Kosten, die unmittelbar für die Vergrößerung der Außenanlagen anfallen, sind investiv! • ACHTUNG: Die ggf. anfallenden Arbeiten und Materialkosten zur Erneuerung der restlichen Außenflächen sind jedoch konsumtiv, soweit diese nicht ausschließlich durch die Arbeiten zur Vergrößerung der Außenanlagen bedingt sind.

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c) Sonderfälle im Hochbau, die ebenfalls eine Investition darstellen

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6.) Gleichzeitige Realisierung einer Investition der Punkte 1 bis 5 und von min. zwei konsumtiven Instandhaltungsmaßnahmen unter den nachfolgenden Voraussetzungen: Erstmalige Herstellung eines Satteldaches

Voraussetzung für eine Investition: • Vorliegen min. einer Investitionsmaßnahme gem. Punkt 1 bis 5 dieser Präsentation! • Gleichzeitige Realisierung von min. 2 konsumtiven Instandhaltungsmaßnahmen zur Anpassung an den technischen Fortschritt (Standardanhebung vom sehr einfachen auf den mittleren Standard oder vom mittleren auf den sehr anspruchsvollen Standard)

für min. 2 zentrale Ausstattungs-

merkmale (Heizungs,- Sanitär-, Elektroinstallation, Fenster o. eines Gebäudes

Wärmedämmung)

Hinweis:

Anpassung der kompletten Fenster, Heizungs-, Sanitär- , Elektroinstallation oder der Wärmedämmung an den technischen Fortschritt (min. 2 Anpassungsmaßnahmen) Dezernat für Finanzen und Vermögen Fachbereich Finanzservice

Zu den zentralen Ausstattungsmerkmalen eines Gebäudes zählen ausschließlich Heizungs-, g , Sanitär-,, Elektroinstallation Fenster und Wärmedämmung, g, von denen min.2 komplett von einem sehr einfachen auf einen mittleren Standard oder von einem mittleren Standard auf einen sehr anspruchsvollen Standard gehoben werden müssen!

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c) Sonderfälle im Hochbau, die ebenfalls eine Investition darstellen

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7.) Erneuerung von min. drei wesentlichen zentralen Ausstattungsmerkmalen eines Gebäudes Sanitärsanierung

Fenstersanierung

min. min 3 Sanierung der Elektroinstallation

Sanierung der Heizungsanlage oder der Wärmedämmung

Voraussetzung für eine Investition: • Gleichzeitige Realisierung von min. 3 konsumtiven Instandhaltungsmaßnahmen zur Anpassung an den h lt ß h A d ttechnischen h i h Fortschritt (Standardanhebung vom sehr einfachen auf den mittleren Standard oder vom mittleren auf den sehr anspruchsvollen Standard) für min. 3 zentrale t l A Ausstattungsmerkmale t tt k l (Heizungs-, ( S Sanitär-, ä Elektroinstallation, Fenster oder Wärmedämmung) eines Gebäudes Hinweis: Zu den Z d zentralen t l A Ausstattungsmerkmalen t tt k l eines i G Gebäudes bä d zählen ähl ausschließl. hli ßl Heizungs-, Sanitär-, Elektroinstallation, Fenster und Wärmedämmung, von denen min. 3 komplett von einem sehr einfachen auf einen mittleren Standard oder von einem mittleren Standard auf einen sehr anspruchsvollen Standard gehoben werden müssen!

Vollständige Erneuerung von min. 3 der o.g. zentralen Ausstattungsmerkmale durch Standardhebung vom sehr einfachen auf mittleren oder vom mittleren auf einen sehr anspruchsvollen Standard Dezernat für Finanzen und Vermögen Fachbereich Finanzservice

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