Die zeitliche Abgrenzung von Unterhaltskosten bei

37 Der Berner Hauseigentümer FEBRUAR/MÄRZ 2014 Abschnitt Ziehen sich Unterhaltsarbeiten über mehrere Steuerperioden hin, stellt sich für den Grundeige...

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Abschnitt

Der Berner Hauseigentümer FEBRUAR/MÄRZ 2014 

Die zeitliche Abgrenzung von Unterhaltskosten bei Privatliegenschaften Ziehen sich Unterhaltsarbeiten über mehrere Steuerperioden hin, stellt sich für den Grundeigentümer die Frage, in welchem Jahr er welchen Kostenanteil in Abzug bringen kann. Für die Berücksichti­ gung von Teilrechnungen stellen die Bernischen Steuerbehörden an deren Ausgestaltung spezifische Anforderungen. Nur wer diese kennt, kann den Bauunternehmer zu einer entsprechenden Rech­ nungsstellung anhalten und in diesem Kontext eine zuverlässige Steuerplanung betreiben. Steuerliche Abgrenzung der Teil- von der Akontorechnung

Christa Niklaus

Reine Vorauszahlungen respektive Akontozahlungen an einen Bauunternehmer oder Architekten können bei steuerperiodenübergreifenden Unterhaltsarbeiten nicht abgezogen werden, weil kein definitiver Anspruch des Werkunternehmers auf den bezahlten Betrag besteht. Sie beruhen auf keiner endgültigen Rechnungsstellung und sind nicht schon zum Zeitpunkt ihrer Leistung, sondern erst als Teil der Schlussrechnung abzugsfähig. Demgegenüber werden bereits geleistete Arbeiten, die in einer Teilrechnung ausgewiesen werden, steuerlich zum Abzug zugelassen.

Zeitpunkt der Berücksichtigung von Teilrechnungen Im Kanton Bern sieht das Gesetz explizit vor, dass Unterhaltskosten abziehbar sind, für die in der Bemessungsperiode Rechnung gestellt worden ist. Relevant ist also das Datum der Rechnungsstellung und nicht der Zahlung. Da die direkten Bundessteuern durch die Kantone veranlagt und eingezogen werden, ist davon auszugehen, dass für diese trotz fehlender gesetzlicher Regel ebenfalls das Datum der Rechnungsstellung massgeblich ist.

Ob eine Rechnung für Aufwendungen eines Bauunternehmers oder Architekten einen Akonto- oder einen definitiven Charakter aufweist, bestimmt nicht das Steuerrecht, sondern das Werkvertragsoder das Auftragsrecht. In Bezug auf die zeitliche Abgrenzung von Baurechnungen würde dies bedeuten, dass von den Behörden zuerst die definitive Offerte des Bauunternehmers oder Architekten verlangt werden, diese in zivilrechtlicher Hinsicht analysiert und der Verlauf der Bauarbeiten abgeschätzt werden müsste, um in der Folge die Rechnungen in Schluss-, Akonto und Teilrechnungen einteilen zu können. Die Steuerbehörden halten aber ein solches individualisiertes Vorgehen wegen der Veranlagung im Massenverfahren als untauglich. Aufgrund von Praktikabilitätsüberlegungen und aus veranlagungsökonomischen Gründen ergebe sich, dass eine schematisierte Lösung anzuwenden sei, bei der die Eigenheiten des Einzelfalles bis zu einem gewissen Grad vernachlässigt würden. Daraus schliesst die Steuerrekurskommission des Kantons Bern, dass in der Praxis die Einteilung in Schluss-, Akonto und Teilrechnungen bereits aus den der Steuerbehörde eingereichten Baurechnungen selber ersichtlich sein müsse. Akontorechnungen enthielten in der Praxis grosszügige Rundungen, nur rudimentäre Angaben zu den bisher geleisteten Arbeiten und üblicherweise keine Rabattabzüge. Daher hätten die Steuerbehörden bei einer Rechnung, welche die Arbeiten detailliert ausführt, keine Rundungen enthält und zusätzlich einen Ra-

battabzug gewährt, davon auszugehen, dass es sich um eine (abzugsfähige) Rechnung oder Teilrechnung handelt. Ein Abweichen von dieser Regel erscheine nur dann als zulässig, wenn eine detaillierte Rechnung ausdrücklich als Akontorechnung bezeichnet werde. Nicht massgebend sei, dass die Mehrwertsteuer in Rechnung gestellt werde. Fraglich erscheint, ob die von der Steuerrekurskommission gestützte Praxis der Steuerverwaltung zulässig ist, eine Qualifikation einer Rechnung allein aus dieser selber heraus vorzunehmen. Liegen nämlich konkrete Beweismittel für eine Teilrechnung vor und werden diese allein anhand abstrakter Kriterien (wie der Rundung von Beträgen, einer Rabatterteilung, der Benennung einer Rechnung und der Genauigkeit der Angaben zu den geleisteten Arbeiten) ausgeschaltet, werden die tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse völlig ausser Acht gelassen. Meines Erachtens müssten daher auch andere Belege wie Arbeitsrapporte, Drittrechnungen und Werkverträge etc. zugelassen werden, wenn durch diese vom Steuerpflichtigen bewiesen werden kann, dass die Arbeiten, welche die Grundlage der Teilrechnungen bilden, in einer bestimmten Steuerperiode tatsächlich erbracht worden sind. Werden keine anderen Beweismittel als die Rechnung selber berücksichtigt und stellt die Steuerverwaltung auch künftig keine entsprechende Abrechnungsvorlage zur Verfügung, so wird einer Privatperson zugemutet, dass sie dem Bauunternehmer die steuerlichen Anforderungen an eine Teilrechnung vorgeben muss. Da über die Zulässigkeit von anderen Beweismitteln bisher noch nicht gerichtlich entschieden wurde, drängt sich folgender

Praxistipp auf: Um sicher zu gehen, dass Teilzahlungen steuerlich anerkannt werden, ist die Rechnung als «Teilrechnung» zu benennen. Ferner sollten die ausgeführten Arbeiten in einem hohen Spezifikationsgrad beschrieben, falls möglich die der Rechnung zugrunde liegenden Arbeitsrapporte beigelegt und grobe Rundungen vermieden werden. Christa Niklaus, Steueranwältin, c/o Beer Anwälte 

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