„Aktuelle Praxisfragen zur EU Audit Reform“ - ey.com

The better the question. The better the answer. The better the world works. „Aktuelle Praxisfragen zur EU Audit Reform“ Webcast, 14. November 2016...

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„Aktuelle Praxisfragen zur EU Audit Reform“ Webcast, 14. November 2016

The better the question. The better the answer. The better the world works.

Agenda

I. Einführung II. Nicht-Prüfungsleistungen und Definition und Anwendung innerhalb der EU III. Vorab-Zustimmung durch den Prüfungsausschuss („Pre-Approval“) IV. Berechnung Honorarobergrenze für Nicht-Prüfungsleistungen („Fee Cap“) V. Key Audit Matters VI. Neue Berichterstattungspflichten im Prüfungsbericht VII. Ausblick

Seite 2

14. November 2016 Aktuelle Praxisfragen zur EU Audit Reform

Ihre Referenten

Prof. Dr. Sven Hayn

Mathieu Meyer

Philipp Stockhoff

Partner Assurance Public Affairs and Regulatory

Managing Partner Audit Germany

Partner Independence

Daniela Mattheus

Prof. Dr. Peter Oser

Ulrich Skirk

Partner Head of Corporate Governance Services

Partner Assurance National Director Accounting Professional Practice Group

Partner Assurance Professional Practice Director Professional Practice Group

Seite 3

14. November 2016

Aktuelle Praxisfragen zur EU Audit Reform

I.

Die EU Audit Reform im Überblick

Europäische Gesetzgebung seit 2014 in Kraft

Externe Pflichtrotation

Nichtprüfungsleistungen (NPL)

Weitere Anforderungen

Seite 4

Übergangsperiode bis 2016

Anwendungsbereich: Public Interest Entities (PIE) PIE

Externe Rotation nach maximal 10 Jahren

Verbotene NPL

Honorarbegrenzung (70%)

Anforderungen an den Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers

Sanktionierung von Verstößen von Aufsichtsrat und Prüfungsausschuss

10

2016

Anforderungen an den Auswahlprozess des Abschlussprüfers

MitgliedstaatenWR zur Verlängerung auf 20 bzw. 24 Jahre

14. November 2016 Aktuelle Praxisfragen zur EU Audit Reform

Differenzierte Übergangsnormen

24

Nationale Ausnahmen (derogation)

II.

Nichtprüfungsleistungen und ihre Definition und Anwendung innerhalb der EU Fragestellungen vor allem im Vergleich zum IESBA Code of Ethics

► ► ► ►



► ► ►



Steuerberatungsleistungen im Zusammenhang mit Lohnsteuer und Zöllen Allgemeine juristische Beratung in Deutschland und anderen EU Ländern Definition der Leistungen im Zusammenhang mit der Internen Revision Welche Leistungen stehen im Zusammenhang mit der Finanzierung, der Kapitalstruktur und -ausstattung sowie der Anlagestrategie des geprüften Unternehmens? Definition von Gestaltung und Umsetzung interner Kontrollund Risikomanagementverfahren Was qualifiziert als Finanzinformationen und Finanzinformationstechnologiesysteme? Abgrenzung zwischen Prüfungs- und Nichtprüfungsleistungen Alle prinzipiell erlaubten Steuerberatung- und Bewertungsleistungen sind bezüglich der ausgeübten Länderwahlrechte zu überprüfen Abgrenzung zwischen direkter und indirekter Beratung

Seite 5

14. November 2016 Aktuelle Praxisfragen zur EU Audit Reform

II.

NPL und ihre Definition und Anwendung innerhalb der EU (Forts)

Besondere landesspezifische PIE Definitionen in der EU sind zu beachten ► Materialität von Unternehmen oder von Leistungen sind kein Kriterium für die Beurteilung der Zulässigkeit ► Eine „not subject to audit“ Ausnahme ist nicht vorgesehen ► Ein (nachträglicher) Review durch einen anderen Abschlussprüfer heilt die unzulässige Dienstleistung nicht ► Wenn die EU Verordnung nicht gilt, ist nach wie vor der IESBA Code of Ethics anwendbar ► Die ECG website ist live! www.8cld.eu ►

Seite 6

14. November 2016 Aktuelle Praxisfragen zur EU Audit Reform

II.

Nichtprüfungsleistungen und ihre Definition und Anwendung innerhalb der EU Überblick – Nichtprüfungsleistungen (1/2) Non-audit Services

Countries (legislation implemented in grey)

Legal Services prohibition will be narrow Permit Tax and valuation services derogation (i.e. Just role of General Counsel)

Austria

Yes

Yes

Belgium

Yes

No

Bulgaria

Partial, Tax only

No

Croatia

Possible

No

Cyprus

Yes

Yes

Czech Rep

Yes

No

Denmark

Partially

No

Estonia

Yes

No

Finland

Yes

No

France

No

No

Germany

Yes

No

Gibraltar

Yes

Possible

Greece

Possible

Possible

Hungary

Yes

No

Iceland

Yes

Unclear

Ireland

Yes

Possible

Seite 7

14. November 2016 Aktuelle Praxisfragen zur EU Audit Reform

II.

Nichtprüfungsleistungen und ihre Definition und Anwendung innerhalb der EU Überblick – Nichtprüfungsleistungen (2/2) Non-audit Services

Countries (legislation implemented in grey)

Legal Services prohibition will be narrow Permit Tax and valuation services derogation (i.e. Just role of General Counsel)

Italy

No

Yes

Latvia

Partial, no valuation

No

Liechtenstein

Yes

No

Lithuania

Possible

No

Luxembourg

Yes

No

Malta

Yes

Yes

Netherlands

No

No

Norway

Possible

Unclear

Poland

Yes

No

Portugal

No

Yes

Romania

Yes

Yes

Slovakia

Partial, no tax advice

No

Slovenia

No

No

Spain

Yes

Pending

Sweden

Yes

No

UK

Yes – but very restrictive

Possible

Seite 8

14. November 2016 Aktuelle Praxisfragen zur EU Audit Reform

II.

Nichtprüfungsleistungen und ihre Definition und Anwendung innerhalb der EU Sonderregelungen aus/ für UK

Rahmenbedingungen der EU Audit Reform

Seite 9

UK Interpretation

Nichtprüfungsleistungen

Soll Global oder in der EU Anwendung finden

Honorarobergrenze

Soll Global oder in der EU Anwendung finden

Länderwahlrechte

Wurden ausgeübt, allerdings ist die Interpretation viel strenger

Advisory Group

Technical Advisory Group arbeitet an guidance, um Klarheit zu schaffen

14. November 2016 Aktuelle Praxisfragen zur EU Audit Reform

II.

Nichtprüfungsleistungen und ihre Definition und Anwendung innerhalb der EU anzuwenden für Geschäftsjahre, die nach dem 17. Juni 2016 beginnen

Geltungsbereich Non-EU Parent

Non-EU

EU Non-PIE in D

EU Non-PIE

EU PIE in D

EU PIE in UK

EU Non-PIE in F

Non-EU

Non-EU Anwendung der Blacklist, auch für EU Non-PIE MU/TU

Seite 10

Limitierte Restriktionen

Keine zusätzlichen Restriktionen

14. November 2016 Aktuelle Praxisfragen zur EU Audit Reform

II.

Nichtprüfungsleistungen und ihre Definition und Anwendung innerhalb der EU EU weites Steuerberatungsmandat (Prüfung durch ein Netzwerk)

AP erbringt nach deutschem Recht zulässige Steuerberatungsleistungen mittels Gruppen-Rahmenvertrag

EU Non-PIE in D

EU Non-PIE in D

EU Non-PIE in D

PIE nach spanischem Landesrecht

Tochtergesellschaft in den Niederlanden

EU PIE in Spanien

EU PIE in NL

Anwendung der Blacklist, auch für EU Non-PIE MU/TU

Seite 11

14. November 2016 Aktuelle Praxisfragen zur EU Audit Reform

EU Non-PIE in F

Non-EU

II.

Nichtprüfungsleistungen und ihre Definition und Anwendung innerhalb der EU Bestehendes Prüfungsmandat (Prüfung durch ein Netzwerk)

AP erbringt nach lokalem Recht zulässige Advisory Services mit Bezug auf finanzbezogenes IKS

EU Non-PIE in D

EU Non-PIE in D

EU Non-PIE in D

PIE nach spanischem Landesrecht

EU PIE in Spanien

Anwendung der Blacklist, auch für EU Non-PIE MU/TU

Seite 12

14. November 2016 Aktuelle Praxisfragen zur EU Audit Reform

II.

Nichtprüfungsleistungen und ihre Definition und Anwendung innerhalb der EU Ausschreibung der Abschlussprüfung (Netzwerk prüft bisher im Konzern nicht)

Netzwerk erbringt diverse Dienstleistungen einschl. “Black List” Dienstleistungen Ausschreibung der Abschlussprüfung des Teilkonzerns

EU PIE in D

EU PIE in D

EU Non-PIE

Non-EU

EU Non-PIE

EU Non-PIE

Non-EU

Non-EU

Anwendung der Blacklist, auch für EU Non-PIE MU/TU

Limitierte Restriktionen nach EU

Limitierte Restriktionen nach IESBA wenn materiell

Keine Restriktionen nach IESBA wenn nicht materiell

Seite 13

14. November 2016 Aktuelle Praxisfragen zur EU Audit Reform

II.

Nichtprüfungsleistungen und ihre Definition und Anwendung innerhalb der EU Vorab-Zustimmung im Fall Non-PIE Mutter/PIE Tochter (Prüfung durch ein Netzwerk)

AP erbringt zulässige Beratungsleistungen

EU Non-PIE in D

EU PIE in F

Anwendung der Blacklist, auch für EU Non-PIE MU/TU

Seite 14

Limitierte Restriktionen

14. November 2016 Aktuelle Praxisfragen zur EU Audit Reform

II.

Nichtprüfungsleistungen und ihre Definition und Anwendung innerhalb der EU Vorab-Zustimmung im Fall PIE Mutter/PIE Tochter (Prüfung durch ein Netzwerk) EU PIE in D

AP erbringt zulässige Beratungsleistungen

Anwendung der Blacklist, auch für EU Non-PIE MU/TU

Seite 15

14. November 2016 Aktuelle Praxisfragen zur EU Audit Reform

EU PIE in F

III. Vorab-Zustimmung durch den Prüfungsausschuss („Pre-Approval“) Pre-Approval für alle zulässigen NPL Zustimmung zu allen zulässigen Nichtprüfungsleistungen (NPL) durch den Prüfungsausschuss ►

Gebührende Beurteilung der Gefährdung der Unabhängigkeit des Abschlussprüfers und der Schutzmaßnahmen



Erstellung von Leitlinien für den Umgang mit NPL (sog. „Pre-Approval-Policy“)

Erstmals für Geschäftsjahre, die nach dem 17. Juni 2016 beginnen

Implementierung eines regelungskonformen und wirksamen Pre-Approval-Prozesses als komplexes Entscheidungsproblem: ► ►

Kenntnis der aktuellen Konzernsituation Rechtliche Anforderungen in den aus Konzernsicht relevanten EU-Staaten

Wesentliche strategische Entscheidungen des Prüfungsausschusses (PA)

Überwachung der Nichtprüfungsleistungen des (potentiellen) Abschlussprüfers

Seite 16

14. November 2016 Aktuelle Praxisfragen zur EU Audit Reform

III. Vorab-Zustimmung durch den Prüfungsausschuss („Pre-Approval“) Herausforderungen im Konzern Jedes Unternehmen von öffentlichem Interesse (Public Interest Entity – PIE) muss grundsätzlich einen eigenen Zustimmungsprozess etablieren



Einrichtung einer konzernweiten Monitoring-Stelle bei der Muttergesellschaft



Erarbeitung einer Richtlinie mit Verfahrensordnung



Berücksichtigung von Einschränkungen in den EU Staaten ►



Seite 17

Vorab-Zustimmung bestimmter Arten von Geschäften zu Beginn des Geschäftsjahres u.U. begrenzt Operative Durchführung mittels Richtlinien kann eingeschränkt sein



Richtlinie sollte gleichfalls vom PA der betroffenen PIE-Tochterunternehmen erlassen werden



Delegation der operativen Durchführung an die konzernweite Monitoring-Stelle



Regelmäßige Berichterstattung im PA der Tochtergesellschaften über die Arbeit der Monitoring-Stelle

Mitgliedstaatenwahlrecht in Art. 39 Abs. 3 Buchstabe a EU-RL: Keine Pflicht zur Einrichtung eines Prüfungsausschusses, sofern auf Konzernebene (oberstes Mutterunternehmen) ein Prüfungsausschuss besteht. Wahlrecht nicht ausgeübt! Pre-Approval durch den PA der Muttergesellschaft muss mit (anderen) nationalen Ländervorgaben vereinbar sein!

14. November 2016 Aktuelle Praxisfragen zur EU Audit Reform

III. Vorab-Zustimmung durch den Prüfungsausschuss („Pre-Approval“) Zulässigkeit eines pauschalen Pre-Approval ►







Vorab-Zustimmung eines Budgets für einen festgelegten Katalog von Arten von NPL ist grundsätzlich möglich Katalog sollte nur Leistungen umfassen, die nach geltendem Recht zweifelsfrei zulässig sind ► Klare Abgrenzung der Leistungen von den EUund nationalen Verboten ► Pauschale Vorab-Zustimmung kann nach Landesrecht nur eingeschränkt zulässig sein (z.B. In UK dürfen nur Leistungen pauschal am Geschäftsjahresanfang genehmigt werden, die „clearly trivial“ sind) NPL sollten inhaltlich konkret genug beschrieben sein, und sind in idR verbunden mit einer quantitativen Begrenzung je Auftrag Budget ist in Folgejahren erneut mittels Vorab-Zustimmung freizugeben Eng definierter, auf die Unternehmenssituation zugeschnittener Katalog mit klar festgelegten Wertgrenzen. Wertgrenzen können auch die Überwachung des Fee Cap (ab 2020) sicherstellen

Seite 18

14. November 2016 Aktuelle Praxisfragen zur EU Audit Reform

Abschlussprüferhonorar ist Anhangsangabe

Aufgliederung erforderlich (§ 285 Nr. 17 HGB i.V.m. IDW HFA RS 36) ►

Abschlussprüfungsleistungen



Andere Bestätigungsleistungen



Steuerberatungsleistungen Sonstige Leistungen



Pre-Approval-Policy sollte Gliederung aufgreifen

III. Vorab-Zustimmung durch den Prüfungsausschuss („Pre-Approval“) Mögliche NPL-Kategorien (1/2) NPL, die im Unternehmen verboten sind

Kat. 1



Minimum bilden NPL der verpflichtenden Black List in Art. 5 EU-VO



Ggf. Erweiterung mit Blick auf Verbote in anderen EU-Ländern, um konzerneinheitliche Handhabung zu ermöglichen



Ergänzung um im Konzern unerwünschte und daher verbotene NPL

Regelmäßig vom Abschlussprüfer erbrachte NPL

Kat. 2



Bestimmte konkrete NPL, die regelmäßig (z. B. jährlich) vom Abschlussprüfer durchgeführt werden



Insbesondere prüfungsnahe Dienstleistungen, die auf jeden Fall vom Abschlussprüfer erbracht werden sollen



Höhe der Leistungen ist (nahezu) konstant im Zeitablauf, so dass sich die Summe der Leistungen gut prognostizieren lässt Prüfungsausschuss: Zustimmung zu Beginn des Geschäftsjahres. Monitoring-Stelle: Freigabe der Beauftragung, Berichterstattung an den Prüfungsausschuss.

Seite 19

14. November 2016 Aktuelle Praxisfragen zur EU Audit Reform

Jährliches Approval erforderlich! Rechtsausschuss des Bundestages unterstellt explizit jährliche Festlegung

III. Vorab-Zustimmung durch den Prüfungsausschuss („Pre-Approval“) Mögliche NPL-Kategorien (2/2) Bestimmte NPL-Arten, die pauschal genehmigt werden

Kat. 3



Bestimmte Arten von NPL, deren Beauftragung vom Prüfungsausschuss als unkritisch angesehen wird



Festlegung einer Wertegrenze für alle NPL dieser Kategorie (Summe) sowie ggf. pro Einzelgeschäft Prüfungsausschuss: Zustimmung zu Beginn des Geschäftsjahres Monitoring-Stelle: Beurteilung, ob bestimmte NPL in diese Kategorie fallen sowie Auftragsfreigabe, Bericht an den Prüfungsausschuss

Einzelfallentscheidung ►

Kat. 4

Prüfungsausschuss kann eine Wertgrenze definieren, unter der er die Entscheidung an die konzernweite Monitoring-Stelle delegiert Prüfungsausschuss: Einzelfallentscheidung (ggf. ab bestimmter Wertgrenze) Monitoring-Stelle: ggf. Einzelfallentscheidung bis zu gewisser Wertgrenze, Vorbereitung der Beschlussvorlagen

Seite 20

14. November 2016 Aktuelle Praxisfragen zur EU Audit Reform

Jährliches Approval erforderlich!

IV. Berechnung Honorarobergrenze für NichtPrüfungsleistungen („Fee Cap“) Regelungsinhalt

Beschränkung des Gesamthonorars für erlaubte Nichtprüfungsleistungen auf max. 70% des in den letzten drei Jahren gezahlten Prüfungshonorars

Zeitliche Anwendung

Fee Cap ist erstmals im Geschäftsjahr 2020 zu beachten (wegen 3-Jahres-Durchschnitt)

Persönliche Anwendung

Abschlussprüfer:

Geprüfter Konzern:

Betroffen ist der Abschlussprüfer (nicht auch sein Netzwerk)

Betroffen sind das PIE sowie alle Mutter- und Tochterunternehmen

Prüfungshonorar

Abschlussprüfungsleistungen (i.S.d. § 285 Nr. 17 a) HGB) für das PIE sowie dessen Mutter- und Tochterunternehmen (IDW RS HFA 36)

Nach Unionsrecht/nationalem Recht des EU-Mitgliedstaats erforderliche Leistungen sind bei der Fee CapBerechnung nicht relevant

Seite 21

14. November 2016 Aktuelle Praxisfragen zur EU Audit Reform

IV. Berechnung Honorarobergrenze für NichtPrüfungsleistungen („Fee Cap“) Fee Cap ►

Fee Cap = ∑ Abschlussprüfungshonorare (IDW RS HFA 36)



Abschlussprüfungshonorare ►

für welche(n) Prüfer ?



für welche Unternehmen (In- / Ausland)?



für welche Abschlüsse (JA / KA / RP)?

Seite 22

14. November 2016 Aktuelle Praxisfragen zur EU Audit Reform

X

70%

IV. Berechnung Honorarobergrenze für NichtPrüfungsleistungen („Fee Cap“) A – PIE

Fall 1

B

JA (HGB) KA

B E

150 0

RP (IFRS)

100

JA

100

KA

0

RP (IFRS)

C

50

C F

JA (HGB)

300

KA (IFRS)

600

RP (IFRS)

100

JA

150

KA

0

RP (IFRS)

100

JA

100

KA

0

RP (IFRS)

50

D

D G

JA

150

KA

400

RP (IFRS)

100

JA (HGB)

100

KA RP (IFRS)

Fee Cap = ∑ (1.000A + 250B + 150G) X 70 % = 980 Seite 23

14. November 2016 Aktuelle Praxisfragen zur EU Audit Reform

0 50

IV. Berechnung Honorarobergrenze für NichtPrüfungsleistungen („Fee Cap“) Sachverhalt ►

Nur ein PIE im Konzern, das oberstes MU (A) ist



Nur ein Abschlussprüfer im Konzern: EY (jeweilige Landesgesellschaft)



Alle Unternehmen des Konzerns erstellen einen Jahresabschluss (HB I) nach local GAAP und ein Reporting Package (RP) nach IFRS Fragestellung



Wie bestimmt sich die Höhe der Abschlussprüfungshonorare als Bemessungsgrundlage für den Fee Cap?

Seite 24

14. November 2016 Aktuelle Praxisfragen zur EU Audit Reform

IV. Berechnung Honorarobergrenze für NichtPrüfungsleistungen („Fee Cap“) Ergebnis ►

Es dürfen nur die Abschlussprüfungshonorare des gesetzlichen Abschlussprüfers des PIE (= EY GmbH) berücksichtigt werden (nicht: Honorare der Netzwerkmitglieder)



Es dürfen nur die Honorare für die Prüfung des Jahres- und Konzernabschlusses sowie des Reporting Packages berücksichtigt werden



Bemessungsgrundlage für den Fee Cap = 1.400 (= 1.000A-PIE + 250B + 150G) ►



Fee Cap ist dann 980 (= 1.400

X

0,7)

Hinweis: Erbringt die EY GmbH zulässige NPL an ausländische Unternehmen des Konzerns (z.B. an C), verbrauchen diese Honorare den Fee Cap

Seite 25

14. November 2016 Aktuelle Praxisfragen zur EU Audit Reform

IV. Berechnung Honorarobergrenze für NichtPrüfungsleistungen („Fee Cap“) A – PIE

Fall 2 B

JA (HGB) KA

B E

150 0

RP (IFRS)

100

JA

100

KA

0

RP (IFRS)

C - PIE

50

C F

JA (HGB)

300

KA (IFRS)

600

RP (IFRS)

100

JA

150

KA

JA

150

400

KA

400

RP (IFRS)

100

RP (IFRS)

100

JA

100

JA (HGB)

100

KA

0

RP (IFRS)

D

D G

50

KA RP (IFRS)

Fee CapA = ∑ (1.000A + 250B + 150G) X 70 % = 980 Fee CapC = ∑ (650 + 150) X 70 % = 560 Seite 26

14. November 2016 Aktuelle Praxisfragen zur EU Audit Reform

0 50

IV. Berechnung Honorarobergrenze für NichtPrüfungsleistungen („Fee Cap“) Modifikation 1 zum Sachverhalt ►

Zwei PIEs im Konzern: MU A und französische Zwischenholding C

Fragestellung ►

Ist für jedes PIE ein Fee Cap zu ermitteln?



Wie bestimmt sich die Höhe der Abschlussprüfungshonorare als Bemessungsgrundlage für den oder die Fee Cap(s)?

Seite 27

14. November 2016 Aktuelle Praxisfragen zur EU Audit Reform

IV. Berechnung Honorarobergrenze für NichtPrüfungsleistungen („Fee Cap“) Ergebnis ►

Für jedes PIE muss der Fee Cap gesondert ermittelt werden



Bemessungsgrundlage für den Fee Cap für A = 1.400 (= 1.000A-PIE + 250B + 150G) ►



Fee Cap für A ist dann 980 (= 1.400

X

0,7)

Bemessungsgrundlage für den Fee Cap für C = 800 (= 650C-PIE + 150F) ►

Seite 28

Fee Cap für C ist dann 560 (= 800 X 0,7)

14. November 2016 Aktuelle Praxisfragen zur EU Audit Reform

IV. Berechnung Honorarobergrenze für NichtPrüfungsleistungen („Fee Cap“) A – PIE

Fall 3 B

JA (HGB) KA ABC

B E

150 0

RP (IFRS)

100

JA

100

KA

0

RP (IFRS)

C

50

C F

JA (HGB)

300

KA (IFRS)

600

RP (IFRS)

100

JA

150

KA

0

RP (IFRS)

100

JA

100

KA

0

RP (IFRS)

50

Fee Cap = ∑ 1.000 X 70 % = 700 Seite 29

14. November 2016 Aktuelle Praxisfragen zur EU Audit Reform

D

D G

JA

150

KA

400

RP (IFRS)

100

JA (HGB)

100

KA ABC

RP (IFRS)

0 50

IV. Berechnung Honorarobergrenze für NichtPrüfungsleistungen („Fee Cap“) Modifikation 2 zum Sachverhalt ►

Mehrere Abschlussprüfer im Konzern (EY und ABC)

Fragestellung ►

Wie bestimmt sich die Höhe der Abschlussprüfungshonorare als Bemessungsgrundlage für den Fee Cap?

Seite 30

14. November 2016 Aktuelle Praxisfragen zur EU Audit Reform

IV. Berechnung Honorarobergrenze für NichtPrüfungsleistungen („Fee Cap“) Ergebnis ►

Es dürfen nur die Honorare des gesetzlichen Abschlussprüfers des PIE berücksichtigt werden



Bemessungsgrundlage für den Fee Cap für A = 1.000 (= 1.000A-PIE) ►

Seite 31

Fee Cap für A ist dann 700 (= 1.000

X

0,7)

14. November 2016 Aktuelle Praxisfragen zur EU Audit Reform

IV. Berechnung Honorarobergrenze für NichtPrüfungsleistungen („Fee Cap“) Zusammenfassung ►

Abschlussprüfungshonorar für Zwecke des Fee Caps ist das Honorar nach § 285 Nr. 17 Buchst. a) HGB (IDW RS HFA 36)



Es dürfen nur Honorare des gesetzlichen Abschlussprüfers des PIE berücksichtigt werden



Bei mehreren PIEs im Konzern muss für jedes PIE der Fee Cap gesondert ermittelt werden



Praxishinweis: Auch wenn der Fee Cap erstmals im GJ 2020 zu beachten ist, sollten die Daten für jedes GJ 2017 – 2019 zeitnah erhoben werden

Seite 32

14. November 2016 Aktuelle Praxisfragen zur EU Audit Reform

V.

Key Audit Matters Hintergrund: Die EU-Abschlussprüferreform Inhalt des Bestätigungsvermerks Ziel der inhaltlichen Erweiterung des Bestätigungsvermerks (BV) für PIE um KAM bzw. um die „bedeutsamsten beurteilten Risiken wesentlicher falscher Darstellungen“ (Art. 10 EU-VO) bzw. um KAM (ISA 701)

Verbesserung des Informationsgehaltes des BV, aber kein Ersatz für zwingende Angaben im Jahresabschluss, eine Modifizierung des Prüfungsurteils.

Verbesserung der Prüfungsqualität durch möglicherweise erhöhte Sensibilisierung für einzelne Themen aufgrund der zusätzlichen Berichtspflichten.

Schärfung der Aufmerksamkeit der Unternehmensführung und des Aufsichtsorgans für die Erläuterungen im BV.

Intensivierte Kommunikation zwischen dem APr und dem Aufsichtsorgan vor allem zu den KAM.

Seite 33

14. November 2016 Aktuelle Praxisfragen zur EU Audit Reform

V.

Key Audit Matters

Hintergrund: Die EU-Abschlussprüferreform Aufbau des neuen (ISA-)Bestätigungsvermerks



Überschrift Adressierung



Vermerk über die Prüfung des Abschlusses



Standardtext möglich?

Prüfungsurteil

1

Grundlagen des Prüfungsurteils

2

Besonders wichtige Prüfungssachverhalte (sog. Key Audit Matters) 3 Verantwortung der gesetzlichen Vertreter

4

Verantwortung des Abschlussprüfers

5



6

Andere rechtliche Anforderungen (insbesondere aus Art. 10 EU-VO)

7





Ggf. erweiterte Berichterstattung über die Fortführungsannahme



Berichterstattung über Key Audit Matters



Angabe des verantwortlichen Prüfers



Angabe der ersten Bestellung des Prüfers



Ggf. Angabe der Nichtprüfungsleistungen

Sonstige gesetzliche und andere rechtliche Angaben

Vermerk über die Prüfung des Lageberichts



Wichtige Änderungen:

Angabe des verantwortlichen Prüfers Ort des Prüfers, Datum und Unterschrift

Seite 34

14. November 2016 Aktuelle Praxisfragen zur EU Audit Reform

Vermehrt individuelle Inhalte

V.

Key Audit Matters Berichterstattung über KAMs Die Vorgabe der EU-VO (PIEs) sowie der ISAs Art. 10 der EU-VO fordert eine Darlegung des Folgenden zur Untermauerung des Prüfungsurteils

Eine Beschreibung der bedeutsamsten beurteilten Risiken wesentlicher falscher Darstellungen, einschließlich der beurteilten Risiken wesentlicher falscher Darstellungen aufgrund von Betrug

Eine Zusammenfassung der Reaktion des Prüfers auf diese Risiken und

I

Gegebenenfalls wichtige Feststellungen, die sich in Bezug auf diese Risiken ergeben

II

III

Die Beschreibung der „bedeutsamsten beurteilten Risiken wesentlicher falscher Darstellungen“ i.S.v. Art. 10 der EU-VO sowie der KAMs i.S.v. ISA 701 weichen im Wortlaut zwar voneinander ab, inhaltlich sind sie aber als äquivalent zu qualifizieren.

Seite 35

14. November 2016 Aktuelle Praxisfragen zur EU Audit Reform

V.

Key Audit Matters Berichterstattung über KAMs Vorgehen bei der Ermittlung

Abschlussprüfer hat die Auswahl eigenverantwortlich zu treffen ► Betreffen Sachverhalte, die im Rahmen der Prüfung den höchsten Prüfungsaufwand verursacht haben, bzw. den stärksten Einfluss auf das gewählte Prüfungsvorgehen hatten ► Dem steht nicht entgegen, dass der Abschlussprüfer das Aufsichtsorgan möglichst frühzeitig über die voraussichtlichen Sachverhalte informiert ► Vom Aufsichtsrat beauftragte Prüfungsschwerpunkte sind nicht automatisch KAM; sondern dies ist nach den allgemeinen Kriterien zu entscheiden ► Aus den neuen Anforderungen resultiert keine Ausdehnung der Prüfungshandlungen, da es sich ausschließlich um Anforderungen an die Berichterstattung handelt ►

Seite 36

14. November 2016 Aktuelle Praxisfragen zur EU Audit Reform

V.

Key Audit Matters Auswahl und Formulierung der KAMs Identifikation der KAMs Welche Bereiche sind zu berücksichtigen? ►





Höhere Fehlerrisiken, einschließlich bedeutsame Risiken Erhebliche Ermessensentscheidungen oder Schätzunsicherheiten des Managements Bedeutsame Geschäftsvorfälle oder Ereignisse

Welche Inhalte sind darzustellen? ►

KAM = bedeutsamste Sachverhalte

Seite 37

14. November 2016 Aktuelle Praxisfragen zur EU Audit Reform

► ► ►

Beschreibung der bedeutsamsten Risiken und Begründung, warum es sich um einen KAM handelt Beschreibung der Reaktion des Prüfers Wichtige Feststellungen Verweis auf die entsprechenden Angaben im Abschluss

V.

Key Audit Matters

Auswahl und Formulierung der KAMs Identifikation der KAMs Überlegungen bei der Bestimmung der Sachverhalte, die besondere Befassung erfordern

Bedeutsame Geschäftsvorfälle oder Ereignisse, die im Geschäftsjahr stattgefunden haben

Prüfungssachverhalte, die mit höheren Fehlerrisiken verbunden sind, einschließlich der bedeutsamen Risiken

Verhältnis zwischen Einschränkung, Hinweis auf Bestandsgefährdung, Versagung und KAM

Bereiche mit erheblichen Ermessensspielräumen oder Schätzunsicherheiten des Managements

Form und Mindestinhalt des Abschnitts “Besonders wichtige Prüfungssachverhalte”

Seite 38

14. November 2016 Aktuelle Praxisfragen zur EU Audit Reform

V.

Key Audit Matters Praktische Beispiele Praktische Erfahrungen aus UK – Jahresabschlüsse 2015

Risk types in year 2 Management Override of Control Fraud in Revenue Recognition Goodwill Impairment Asset impairments (not goodwill) Assets Held for Sale Taxation Revenue not Fraud Provisions Legal Provisions Acquisitions/Disposals Investments Pensions Financial Instruments Insurance Property Valuation Controls Exceptionals Development Costs Mining/Oil/Gas Accounting Going Concern Share Based Payments Accruals Capitalisation Valuation of Inventories Accounting for long-term/complex contracts Supplier Rebates, discounts, incentives Contingent Liabilities IT related 0

Source: FRC analysis

Seite 39

FTSE 100

20

FTSE 250

40 60 80 100 Number of times risk included in our sampled reports (absolute values not %)

FTSE 350

14. November 2016 Aktuelle Praxisfragen zur EU Audit Reform

120

140

V.

Key Audit Matters Praktische Beispiele Praktische Erfahrungen aus den Niederlanden (Abschlüsse 2014) Welche KAMs werden dargestellt?

Goodwill/impairment Uncertain tax positions Held for sale/discontinued operations Revenue recognition Restructuring Pensions Claims Valuation real estate Management override Anteil

Wie viele KAMs werden dargestellt?

Index

0

5

15

20

Number

Average

Range

AEX

45

4,5

3–6

AMX

33

3,3

2–5

ASCX

20

2,5

1–4

Source: FRC analysis

Seite 40

10

14. November 2016 Aktuelle Praxisfragen zur EU Audit Reform

V.

Key Audit Matters

Kommunikation mit dem Aufsichtsorgan Der Abschlussprüfer muss mit dem Aufsichtsorgan erörtern



Die Sachverhalte, die der Abschlussprüfer als die besonders wichtigen Prüfungssachverhalte bestimmt hat, bzw.



Dass er bestimmt hat, dass keine besonders wichtigen Prüfungssachverhalte mitzuteilen sind

Ziel der Kommunikation



Kenntnis über die KAMs



Gelegenheit, diese mit dem Abschlussprüfer frühzeitig zu erörtern



Dem Aufsichtsorgan die Möglichkeit zu geben, ob – angesichts der Tatsache, dass diese Sachverhalte im Vermerk über die Prüfung des Abschlusses mitgeteilt werden – weitere oder verbesserte Angaben im Abschluss durch die gesetzlichen Vertreter sinnvoll sein können



Es sind auch die Sachverhalte zu erörtern, die aufgrund Gesetze oder anderer Rechtsvorschriften nicht als KAM im BV berichtet werden

Seite 41

14. November 2016 Aktuelle Praxisfragen zur EU Audit Reform

VI. Neue Berichterstattungspflichten im Prüfungsbericht Bisherige Regelung: § 321 HGB ►

Prüfungsbericht als deutsche Besonderheit

+

Ab dem 17.06.2016 gelten folgende Regelungen: ►

Prüfungsbericht bei Nicht-PIEs: es gilt (nur) § 321 HGB ►



Keine wesentlichen Veränderungen zur bisherigen Praxis

Prüfungsbericht bei PIEs: es gilt § 321 HGB und Art. 11 EU-VO ►

Vorgabe von Inhalten, die teilweise über den bisherigen deutschen Prüfungsbericht hinausgehen

Bedeutung für Sie: ► Das AReG unterscheidet zwischen PIEs und Nicht-PIEs, da die Vorgaben der EU-VO nicht auch ins HGB übernommen werden ► Stärkere Adressatenorientierung

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14. November 2016 Aktuelle Praxisfragen zur EU Audit Reform

VI. Neue Berichterstattungspflichten im Prüfungsbericht Wesentliche Anforderungen nach Art. 11 EU-VO an den Prüfungsbericht, die über die bisherige Berichterstattung hinausgehen: Beschreibung des Prüfungsvorgehens

Detaillierte Beschreibung des Prüfungsvorgehens je Abschlussposten (aussagebezogen/substantiv oder Systemprüfung)

Darlegung von Wesentlichkeitsgrenzen

Angabe der Wesentlichkeit für den Abschluss als Ganzes und ggf. für einzelne Jahresabschlussposten, Geschäftsvorfälle, Angaben

Auswirkungen Bewertungsänderungen

Angabe der (quantitativen/qualitativen) Auswirkungen aufgrund von geänderten Bewertungsmethoden und Parametern

Angabe aller involvierten Prüfer

Angabe aller in (Konzern-) Abschlussprüfungen involvierten Wirtschaftsprüfungsgesellschaften

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Materialien

Aktuelle Broschüre, September 2016 Neuer Prüfer, neue Perspektiven? ►



EY Pocketguide zur Abschlussprüfungsreform (deutsche und englische Sprache)

Wir zeigen Ihnen, wie Sie die EU Audit Reform und das Abschlussprüfungsreformgesetz (AReG) meistern.

Besuchen Sie unsere Website www.de.ey.com/abschlusspruefungsreform

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VII. Ausblick

Aufsichtsorgane und Abschlussprüfer (joint responsibility) müssen Prozesse und Systeme etablieren, um die Zulässigkeit von Nichtprüfungsleistungen zu überwachen

Für die Zulässigkeit von Nichtprüfungsleistungen sowie der Anwendung des Fee Cap gelten unterschiedliche Kriterien (Netzwerk versus gesetzlicher Abschlussprüfer)

Die wesentlichen, bereits heute zulässigen Nicht-Prüfungsleistungen können für PIEs in Deutschland unverändert beibehalten werden

Analog zur externen Prüferrotation führen die Mitgliedstaatenwahlrechte zu den zulässigen Nichtprüfungsleistungen sowie die Option zur Erweiterung der PIE –Definition zu erheblichen Herausforderungen

Die Verantwortung des Abschlussprüfers insbesondere im Rahmen der Berichterstattung wird erhöht

Eine kurzfristige Harmonisierung der Anforderungen aus der EU Audit Reform ist nicht zu erwarten

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14. November 2016 Aktuelle Praxisfragen zur EU Audit Reform

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!

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EY | Assurance | Tax | Transactions | Advisory Die globale EY-Organisation im Überblick Die globale EY-Organisation ist einer der Marktführer in der Wirtschaftsprüfung, Steuerberatung, Transaktionsberatung und Managementberatung. Mit unserer Erfahrung, unserem Wissen und unseren Leistungen stärken wir weltweit das Vertrauen in die Wirtschaft und die Finanzmärkte. Dafür sind wir bestens gerüstet: mit hervorragend ausgebildeten Mitarbeitern, starken Teams, exzellenten Leistungen und einem sprichwörtlichen Kundenservice. Unser Ziel ist es, Dinge voranzubringen und entscheidend besser zu machen — für unsere Mitarbeiter, unsere Mandanten und die Gesellschaft, in der wir leben. Dafür steht unser weltweiter Anspruch ”Building a better working world“. Die globale EY-Organisation besteht aus den Mitgliedsunternehmen von Ernst & Young Global Limited (EYG). Jedes EYG-Mitgliedsunternehmen ist rechtlich selbstständig und unabhängig und haftet nicht für das Handeln und Unterlassen der jeweils anderen Mitgliedsunternehmen. Ernst & Young Global Limited ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach englischem Recht und erbringt keine Leistungen für Mandanten. Weitere Informationen finden Sie unter www.ey.com. In Deutschland ist EY an 22 Standorten präsent. ”EY“ und ”wir“ beziehen sich auf alle deutschen Mitgliedsunternehmen von Ernst & Young Global Limited.

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