„Aktuelle Praxisfragen zur EU Audit Reform“ Webcast, 14. November 2016
The better the question. The better the answer. The better the world works.
Agenda
I. Einführung II. Nicht-Prüfungsleistungen und Definition und Anwendung innerhalb der EU III. Vorab-Zustimmung durch den Prüfungsausschuss („Pre-Approval“) IV. Berechnung Honorarobergrenze für Nicht-Prüfungsleistungen („Fee Cap“) V. Key Audit Matters VI. Neue Berichterstattungspflichten im Prüfungsbericht VII. Ausblick
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14. November 2016 Aktuelle Praxisfragen zur EU Audit Reform
Ihre Referenten
Prof. Dr. Sven Hayn
Mathieu Meyer
Philipp Stockhoff
Partner Assurance Public Affairs and Regulatory
Managing Partner Audit Germany
Partner Independence
Daniela Mattheus
Prof. Dr. Peter Oser
Ulrich Skirk
Partner Head of Corporate Governance Services
Partner Assurance National Director Accounting Professional Practice Group
Partner Assurance Professional Practice Director Professional Practice Group
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14. November 2016
Aktuelle Praxisfragen zur EU Audit Reform
I.
Die EU Audit Reform im Überblick
Europäische Gesetzgebung seit 2014 in Kraft
Externe Pflichtrotation
Nichtprüfungsleistungen (NPL)
Weitere Anforderungen
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Übergangsperiode bis 2016
Anwendungsbereich: Public Interest Entities (PIE) PIE
Externe Rotation nach maximal 10 Jahren
Verbotene NPL
Honorarbegrenzung (70%)
Anforderungen an den Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers
Sanktionierung von Verstößen von Aufsichtsrat und Prüfungsausschuss
10
2016
Anforderungen an den Auswahlprozess des Abschlussprüfers
MitgliedstaatenWR zur Verlängerung auf 20 bzw. 24 Jahre
14. November 2016 Aktuelle Praxisfragen zur EU Audit Reform
Differenzierte Übergangsnormen
24
Nationale Ausnahmen (derogation)
II.
Nichtprüfungsleistungen und ihre Definition und Anwendung innerhalb der EU Fragestellungen vor allem im Vergleich zum IESBA Code of Ethics
► ► ► ►
►
► ► ►
►
Steuerberatungsleistungen im Zusammenhang mit Lohnsteuer und Zöllen Allgemeine juristische Beratung in Deutschland und anderen EU Ländern Definition der Leistungen im Zusammenhang mit der Internen Revision Welche Leistungen stehen im Zusammenhang mit der Finanzierung, der Kapitalstruktur und -ausstattung sowie der Anlagestrategie des geprüften Unternehmens? Definition von Gestaltung und Umsetzung interner Kontrollund Risikomanagementverfahren Was qualifiziert als Finanzinformationen und Finanzinformationstechnologiesysteme? Abgrenzung zwischen Prüfungs- und Nichtprüfungsleistungen Alle prinzipiell erlaubten Steuerberatung- und Bewertungsleistungen sind bezüglich der ausgeübten Länderwahlrechte zu überprüfen Abgrenzung zwischen direkter und indirekter Beratung
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14. November 2016 Aktuelle Praxisfragen zur EU Audit Reform
II.
NPL und ihre Definition und Anwendung innerhalb der EU (Forts)
Besondere landesspezifische PIE Definitionen in der EU sind zu beachten ► Materialität von Unternehmen oder von Leistungen sind kein Kriterium für die Beurteilung der Zulässigkeit ► Eine „not subject to audit“ Ausnahme ist nicht vorgesehen ► Ein (nachträglicher) Review durch einen anderen Abschlussprüfer heilt die unzulässige Dienstleistung nicht ► Wenn die EU Verordnung nicht gilt, ist nach wie vor der IESBA Code of Ethics anwendbar ► Die ECG website ist live! www.8cld.eu ►
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14. November 2016 Aktuelle Praxisfragen zur EU Audit Reform
II.
Nichtprüfungsleistungen und ihre Definition und Anwendung innerhalb der EU Überblick – Nichtprüfungsleistungen (1/2) Non-audit Services
Countries (legislation implemented in grey)
Legal Services prohibition will be narrow Permit Tax and valuation services derogation (i.e. Just role of General Counsel)
Austria
Yes
Yes
Belgium
Yes
No
Bulgaria
Partial, Tax only
No
Croatia
Possible
No
Cyprus
Yes
Yes
Czech Rep
Yes
No
Denmark
Partially
No
Estonia
Yes
No
Finland
Yes
No
France
No
No
Germany
Yes
No
Gibraltar
Yes
Possible
Greece
Possible
Possible
Hungary
Yes
No
Iceland
Yes
Unclear
Ireland
Yes
Possible
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14. November 2016 Aktuelle Praxisfragen zur EU Audit Reform
II.
Nichtprüfungsleistungen und ihre Definition und Anwendung innerhalb der EU Überblick – Nichtprüfungsleistungen (2/2) Non-audit Services
Countries (legislation implemented in grey)
Legal Services prohibition will be narrow Permit Tax and valuation services derogation (i.e. Just role of General Counsel)
Italy
No
Yes
Latvia
Partial, no valuation
No
Liechtenstein
Yes
No
Lithuania
Possible
No
Luxembourg
Yes
No
Malta
Yes
Yes
Netherlands
No
No
Norway
Possible
Unclear
Poland
Yes
No
Portugal
No
Yes
Romania
Yes
Yes
Slovakia
Partial, no tax advice
No
Slovenia
No
No
Spain
Yes
Pending
Sweden
Yes
No
UK
Yes – but very restrictive
Possible
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14. November 2016 Aktuelle Praxisfragen zur EU Audit Reform
II.
Nichtprüfungsleistungen und ihre Definition und Anwendung innerhalb der EU Sonderregelungen aus/ für UK
Rahmenbedingungen der EU Audit Reform
Seite 9
UK Interpretation
Nichtprüfungsleistungen
Soll Global oder in der EU Anwendung finden
Honorarobergrenze
Soll Global oder in der EU Anwendung finden
Länderwahlrechte
Wurden ausgeübt, allerdings ist die Interpretation viel strenger
Advisory Group
Technical Advisory Group arbeitet an guidance, um Klarheit zu schaffen
14. November 2016 Aktuelle Praxisfragen zur EU Audit Reform
II.
Nichtprüfungsleistungen und ihre Definition und Anwendung innerhalb der EU anzuwenden für Geschäftsjahre, die nach dem 17. Juni 2016 beginnen
Geltungsbereich Non-EU Parent
Non-EU
EU Non-PIE in D
EU Non-PIE
EU PIE in D
EU PIE in UK
EU Non-PIE in F
Non-EU
Non-EU Anwendung der Blacklist, auch für EU Non-PIE MU/TU
Seite 10
Limitierte Restriktionen
Keine zusätzlichen Restriktionen
14. November 2016 Aktuelle Praxisfragen zur EU Audit Reform
II.
Nichtprüfungsleistungen und ihre Definition und Anwendung innerhalb der EU EU weites Steuerberatungsmandat (Prüfung durch ein Netzwerk)
AP erbringt nach deutschem Recht zulässige Steuerberatungsleistungen mittels Gruppen-Rahmenvertrag
EU Non-PIE in D
EU Non-PIE in D
EU Non-PIE in D
PIE nach spanischem Landesrecht
Tochtergesellschaft in den Niederlanden
EU PIE in Spanien
EU PIE in NL
Anwendung der Blacklist, auch für EU Non-PIE MU/TU
Seite 11
14. November 2016 Aktuelle Praxisfragen zur EU Audit Reform
EU Non-PIE in F
Non-EU
II.
Nichtprüfungsleistungen und ihre Definition und Anwendung innerhalb der EU Bestehendes Prüfungsmandat (Prüfung durch ein Netzwerk)
AP erbringt nach lokalem Recht zulässige Advisory Services mit Bezug auf finanzbezogenes IKS
EU Non-PIE in D
EU Non-PIE in D
EU Non-PIE in D
PIE nach spanischem Landesrecht
EU PIE in Spanien
Anwendung der Blacklist, auch für EU Non-PIE MU/TU
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14. November 2016 Aktuelle Praxisfragen zur EU Audit Reform
II.
Nichtprüfungsleistungen und ihre Definition und Anwendung innerhalb der EU Ausschreibung der Abschlussprüfung (Netzwerk prüft bisher im Konzern nicht)
Netzwerk erbringt diverse Dienstleistungen einschl. “Black List” Dienstleistungen Ausschreibung der Abschlussprüfung des Teilkonzerns
EU PIE in D
EU PIE in D
EU Non-PIE
Non-EU
EU Non-PIE
EU Non-PIE
Non-EU
Non-EU
Anwendung der Blacklist, auch für EU Non-PIE MU/TU
Limitierte Restriktionen nach EU
Limitierte Restriktionen nach IESBA wenn materiell
Keine Restriktionen nach IESBA wenn nicht materiell
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14. November 2016 Aktuelle Praxisfragen zur EU Audit Reform
II.
Nichtprüfungsleistungen und ihre Definition und Anwendung innerhalb der EU Vorab-Zustimmung im Fall Non-PIE Mutter/PIE Tochter (Prüfung durch ein Netzwerk)
AP erbringt zulässige Beratungsleistungen
EU Non-PIE in D
EU PIE in F
Anwendung der Blacklist, auch für EU Non-PIE MU/TU
Seite 14
Limitierte Restriktionen
14. November 2016 Aktuelle Praxisfragen zur EU Audit Reform
II.
Nichtprüfungsleistungen und ihre Definition und Anwendung innerhalb der EU Vorab-Zustimmung im Fall PIE Mutter/PIE Tochter (Prüfung durch ein Netzwerk) EU PIE in D
AP erbringt zulässige Beratungsleistungen
Anwendung der Blacklist, auch für EU Non-PIE MU/TU
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14. November 2016 Aktuelle Praxisfragen zur EU Audit Reform
EU PIE in F
III. Vorab-Zustimmung durch den Prüfungsausschuss („Pre-Approval“) Pre-Approval für alle zulässigen NPL Zustimmung zu allen zulässigen Nichtprüfungsleistungen (NPL) durch den Prüfungsausschuss ►
Gebührende Beurteilung der Gefährdung der Unabhängigkeit des Abschlussprüfers und der Schutzmaßnahmen
►
Erstellung von Leitlinien für den Umgang mit NPL (sog. „Pre-Approval-Policy“)
Erstmals für Geschäftsjahre, die nach dem 17. Juni 2016 beginnen
Implementierung eines regelungskonformen und wirksamen Pre-Approval-Prozesses als komplexes Entscheidungsproblem: ► ►
Kenntnis der aktuellen Konzernsituation Rechtliche Anforderungen in den aus Konzernsicht relevanten EU-Staaten
Wesentliche strategische Entscheidungen des Prüfungsausschusses (PA)
Überwachung der Nichtprüfungsleistungen des (potentiellen) Abschlussprüfers
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14. November 2016 Aktuelle Praxisfragen zur EU Audit Reform
III. Vorab-Zustimmung durch den Prüfungsausschuss („Pre-Approval“) Herausforderungen im Konzern Jedes Unternehmen von öffentlichem Interesse (Public Interest Entity – PIE) muss grundsätzlich einen eigenen Zustimmungsprozess etablieren
►
Einrichtung einer konzernweiten Monitoring-Stelle bei der Muttergesellschaft
►
Erarbeitung einer Richtlinie mit Verfahrensordnung
►
Berücksichtigung von Einschränkungen in den EU Staaten ►
►
Seite 17
Vorab-Zustimmung bestimmter Arten von Geschäften zu Beginn des Geschäftsjahres u.U. begrenzt Operative Durchführung mittels Richtlinien kann eingeschränkt sein
►
Richtlinie sollte gleichfalls vom PA der betroffenen PIE-Tochterunternehmen erlassen werden
►
Delegation der operativen Durchführung an die konzernweite Monitoring-Stelle
►
Regelmäßige Berichterstattung im PA der Tochtergesellschaften über die Arbeit der Monitoring-Stelle
Mitgliedstaatenwahlrecht in Art. 39 Abs. 3 Buchstabe a EU-RL: Keine Pflicht zur Einrichtung eines Prüfungsausschusses, sofern auf Konzernebene (oberstes Mutterunternehmen) ein Prüfungsausschuss besteht. Wahlrecht nicht ausgeübt! Pre-Approval durch den PA der Muttergesellschaft muss mit (anderen) nationalen Ländervorgaben vereinbar sein!
14. November 2016 Aktuelle Praxisfragen zur EU Audit Reform
III. Vorab-Zustimmung durch den Prüfungsausschuss („Pre-Approval“) Zulässigkeit eines pauschalen Pre-Approval ►
►
►
►
Vorab-Zustimmung eines Budgets für einen festgelegten Katalog von Arten von NPL ist grundsätzlich möglich Katalog sollte nur Leistungen umfassen, die nach geltendem Recht zweifelsfrei zulässig sind ► Klare Abgrenzung der Leistungen von den EUund nationalen Verboten ► Pauschale Vorab-Zustimmung kann nach Landesrecht nur eingeschränkt zulässig sein (z.B. In UK dürfen nur Leistungen pauschal am Geschäftsjahresanfang genehmigt werden, die „clearly trivial“ sind) NPL sollten inhaltlich konkret genug beschrieben sein, und sind in idR verbunden mit einer quantitativen Begrenzung je Auftrag Budget ist in Folgejahren erneut mittels Vorab-Zustimmung freizugeben Eng definierter, auf die Unternehmenssituation zugeschnittener Katalog mit klar festgelegten Wertgrenzen. Wertgrenzen können auch die Überwachung des Fee Cap (ab 2020) sicherstellen
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14. November 2016 Aktuelle Praxisfragen zur EU Audit Reform
Abschlussprüferhonorar ist Anhangsangabe
Aufgliederung erforderlich (§ 285 Nr. 17 HGB i.V.m. IDW HFA RS 36) ►
Abschlussprüfungsleistungen
►
Andere Bestätigungsleistungen
►
Steuerberatungsleistungen Sonstige Leistungen
►
Pre-Approval-Policy sollte Gliederung aufgreifen
III. Vorab-Zustimmung durch den Prüfungsausschuss („Pre-Approval“) Mögliche NPL-Kategorien (1/2) NPL, die im Unternehmen verboten sind
Kat. 1
►
Minimum bilden NPL der verpflichtenden Black List in Art. 5 EU-VO
►
Ggf. Erweiterung mit Blick auf Verbote in anderen EU-Ländern, um konzerneinheitliche Handhabung zu ermöglichen
►
Ergänzung um im Konzern unerwünschte und daher verbotene NPL
Regelmäßig vom Abschlussprüfer erbrachte NPL
Kat. 2
►
Bestimmte konkrete NPL, die regelmäßig (z. B. jährlich) vom Abschlussprüfer durchgeführt werden
►
Insbesondere prüfungsnahe Dienstleistungen, die auf jeden Fall vom Abschlussprüfer erbracht werden sollen
►
Höhe der Leistungen ist (nahezu) konstant im Zeitablauf, so dass sich die Summe der Leistungen gut prognostizieren lässt Prüfungsausschuss: Zustimmung zu Beginn des Geschäftsjahres. Monitoring-Stelle: Freigabe der Beauftragung, Berichterstattung an den Prüfungsausschuss.
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14. November 2016 Aktuelle Praxisfragen zur EU Audit Reform
Jährliches Approval erforderlich! Rechtsausschuss des Bundestages unterstellt explizit jährliche Festlegung
III. Vorab-Zustimmung durch den Prüfungsausschuss („Pre-Approval“) Mögliche NPL-Kategorien (2/2) Bestimmte NPL-Arten, die pauschal genehmigt werden
Kat. 3
►
Bestimmte Arten von NPL, deren Beauftragung vom Prüfungsausschuss als unkritisch angesehen wird
►
Festlegung einer Wertegrenze für alle NPL dieser Kategorie (Summe) sowie ggf. pro Einzelgeschäft Prüfungsausschuss: Zustimmung zu Beginn des Geschäftsjahres Monitoring-Stelle: Beurteilung, ob bestimmte NPL in diese Kategorie fallen sowie Auftragsfreigabe, Bericht an den Prüfungsausschuss
Einzelfallentscheidung ►
Kat. 4
Prüfungsausschuss kann eine Wertgrenze definieren, unter der er die Entscheidung an die konzernweite Monitoring-Stelle delegiert Prüfungsausschuss: Einzelfallentscheidung (ggf. ab bestimmter Wertgrenze) Monitoring-Stelle: ggf. Einzelfallentscheidung bis zu gewisser Wertgrenze, Vorbereitung der Beschlussvorlagen
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14. November 2016 Aktuelle Praxisfragen zur EU Audit Reform
Jährliches Approval erforderlich!
IV. Berechnung Honorarobergrenze für NichtPrüfungsleistungen („Fee Cap“) Regelungsinhalt
Beschränkung des Gesamthonorars für erlaubte Nichtprüfungsleistungen auf max. 70% des in den letzten drei Jahren gezahlten Prüfungshonorars
Zeitliche Anwendung
Fee Cap ist erstmals im Geschäftsjahr 2020 zu beachten (wegen 3-Jahres-Durchschnitt)
Persönliche Anwendung
Abschlussprüfer:
Geprüfter Konzern:
Betroffen ist der Abschlussprüfer (nicht auch sein Netzwerk)
Betroffen sind das PIE sowie alle Mutter- und Tochterunternehmen
Prüfungshonorar
Abschlussprüfungsleistungen (i.S.d. § 285 Nr. 17 a) HGB) für das PIE sowie dessen Mutter- und Tochterunternehmen (IDW RS HFA 36)
Nach Unionsrecht/nationalem Recht des EU-Mitgliedstaats erforderliche Leistungen sind bei der Fee CapBerechnung nicht relevant
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14. November 2016 Aktuelle Praxisfragen zur EU Audit Reform
IV. Berechnung Honorarobergrenze für NichtPrüfungsleistungen („Fee Cap“) Fee Cap ►
Fee Cap = ∑ Abschlussprüfungshonorare (IDW RS HFA 36)
►
Abschlussprüfungshonorare ►
für welche(n) Prüfer ?
►
für welche Unternehmen (In- / Ausland)?
►
für welche Abschlüsse (JA / KA / RP)?
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14. November 2016 Aktuelle Praxisfragen zur EU Audit Reform
X
70%
IV. Berechnung Honorarobergrenze für NichtPrüfungsleistungen („Fee Cap“) A – PIE
Fall 1
B
JA (HGB) KA
B E
150 0
RP (IFRS)
100
JA
100
KA
0
RP (IFRS)
C
50
C F
JA (HGB)
300
KA (IFRS)
600
RP (IFRS)
100
JA
150
KA
0
RP (IFRS)
100
JA
100
KA
0
RP (IFRS)
50
D
D G
JA
150
KA
400
RP (IFRS)
100
JA (HGB)
100
KA RP (IFRS)
Fee Cap = ∑ (1.000A + 250B + 150G) X 70 % = 980 Seite 23
14. November 2016 Aktuelle Praxisfragen zur EU Audit Reform
0 50
IV. Berechnung Honorarobergrenze für NichtPrüfungsleistungen („Fee Cap“) Sachverhalt ►
Nur ein PIE im Konzern, das oberstes MU (A) ist
►
Nur ein Abschlussprüfer im Konzern: EY (jeweilige Landesgesellschaft)
►
Alle Unternehmen des Konzerns erstellen einen Jahresabschluss (HB I) nach local GAAP und ein Reporting Package (RP) nach IFRS Fragestellung
►
Wie bestimmt sich die Höhe der Abschlussprüfungshonorare als Bemessungsgrundlage für den Fee Cap?
Seite 24
14. November 2016 Aktuelle Praxisfragen zur EU Audit Reform
IV. Berechnung Honorarobergrenze für NichtPrüfungsleistungen („Fee Cap“) Ergebnis ►
Es dürfen nur die Abschlussprüfungshonorare des gesetzlichen Abschlussprüfers des PIE (= EY GmbH) berücksichtigt werden (nicht: Honorare der Netzwerkmitglieder)
►
Es dürfen nur die Honorare für die Prüfung des Jahres- und Konzernabschlusses sowie des Reporting Packages berücksichtigt werden
►
Bemessungsgrundlage für den Fee Cap = 1.400 (= 1.000A-PIE + 250B + 150G) ►
►
Fee Cap ist dann 980 (= 1.400
X
0,7)
Hinweis: Erbringt die EY GmbH zulässige NPL an ausländische Unternehmen des Konzerns (z.B. an C), verbrauchen diese Honorare den Fee Cap
Seite 25
14. November 2016 Aktuelle Praxisfragen zur EU Audit Reform
IV. Berechnung Honorarobergrenze für NichtPrüfungsleistungen („Fee Cap“) A – PIE
Fall 2 B
JA (HGB) KA
B E
150 0
RP (IFRS)
100
JA
100
KA
0
RP (IFRS)
C - PIE
50
C F
JA (HGB)
300
KA (IFRS)
600
RP (IFRS)
100
JA
150
KA
JA
150
400
KA
400
RP (IFRS)
100
RP (IFRS)
100
JA
100
JA (HGB)
100
KA
0
RP (IFRS)
D
D G
50
KA RP (IFRS)
Fee CapA = ∑ (1.000A + 250B + 150G) X 70 % = 980 Fee CapC = ∑ (650 + 150) X 70 % = 560 Seite 26
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0 50
IV. Berechnung Honorarobergrenze für NichtPrüfungsleistungen („Fee Cap“) Modifikation 1 zum Sachverhalt ►
Zwei PIEs im Konzern: MU A und französische Zwischenholding C
Fragestellung ►
Ist für jedes PIE ein Fee Cap zu ermitteln?
►
Wie bestimmt sich die Höhe der Abschlussprüfungshonorare als Bemessungsgrundlage für den oder die Fee Cap(s)?
Seite 27
14. November 2016 Aktuelle Praxisfragen zur EU Audit Reform
IV. Berechnung Honorarobergrenze für NichtPrüfungsleistungen („Fee Cap“) Ergebnis ►
Für jedes PIE muss der Fee Cap gesondert ermittelt werden
►
Bemessungsgrundlage für den Fee Cap für A = 1.400 (= 1.000A-PIE + 250B + 150G) ►
►
Fee Cap für A ist dann 980 (= 1.400
X
0,7)
Bemessungsgrundlage für den Fee Cap für C = 800 (= 650C-PIE + 150F) ►
Seite 28
Fee Cap für C ist dann 560 (= 800 X 0,7)
14. November 2016 Aktuelle Praxisfragen zur EU Audit Reform
IV. Berechnung Honorarobergrenze für NichtPrüfungsleistungen („Fee Cap“) A – PIE
Fall 3 B
JA (HGB) KA ABC
B E
150 0
RP (IFRS)
100
JA
100
KA
0
RP (IFRS)
C
50
C F
JA (HGB)
300
KA (IFRS)
600
RP (IFRS)
100
JA
150
KA
0
RP (IFRS)
100
JA
100
KA
0
RP (IFRS)
50
Fee Cap = ∑ 1.000 X 70 % = 700 Seite 29
14. November 2016 Aktuelle Praxisfragen zur EU Audit Reform
D
D G
JA
150
KA
400
RP (IFRS)
100
JA (HGB)
100
KA ABC
RP (IFRS)
0 50
IV. Berechnung Honorarobergrenze für NichtPrüfungsleistungen („Fee Cap“) Modifikation 2 zum Sachverhalt ►
Mehrere Abschlussprüfer im Konzern (EY und ABC)
Fragestellung ►
Wie bestimmt sich die Höhe der Abschlussprüfungshonorare als Bemessungsgrundlage für den Fee Cap?
Seite 30
14. November 2016 Aktuelle Praxisfragen zur EU Audit Reform
IV. Berechnung Honorarobergrenze für NichtPrüfungsleistungen („Fee Cap“) Ergebnis ►
Es dürfen nur die Honorare des gesetzlichen Abschlussprüfers des PIE berücksichtigt werden
►
Bemessungsgrundlage für den Fee Cap für A = 1.000 (= 1.000A-PIE) ►
Seite 31
Fee Cap für A ist dann 700 (= 1.000
X
0,7)
14. November 2016 Aktuelle Praxisfragen zur EU Audit Reform
IV. Berechnung Honorarobergrenze für NichtPrüfungsleistungen („Fee Cap“) Zusammenfassung ►
Abschlussprüfungshonorar für Zwecke des Fee Caps ist das Honorar nach § 285 Nr. 17 Buchst. a) HGB (IDW RS HFA 36)
►
Es dürfen nur Honorare des gesetzlichen Abschlussprüfers des PIE berücksichtigt werden
►
Bei mehreren PIEs im Konzern muss für jedes PIE der Fee Cap gesondert ermittelt werden
►
Praxishinweis: Auch wenn der Fee Cap erstmals im GJ 2020 zu beachten ist, sollten die Daten für jedes GJ 2017 – 2019 zeitnah erhoben werden
Seite 32
14. November 2016 Aktuelle Praxisfragen zur EU Audit Reform
V.
Key Audit Matters Hintergrund: Die EU-Abschlussprüferreform Inhalt des Bestätigungsvermerks Ziel der inhaltlichen Erweiterung des Bestätigungsvermerks (BV) für PIE um KAM bzw. um die „bedeutsamsten beurteilten Risiken wesentlicher falscher Darstellungen“ (Art. 10 EU-VO) bzw. um KAM (ISA 701)
Verbesserung des Informationsgehaltes des BV, aber kein Ersatz für zwingende Angaben im Jahresabschluss, eine Modifizierung des Prüfungsurteils.
Verbesserung der Prüfungsqualität durch möglicherweise erhöhte Sensibilisierung für einzelne Themen aufgrund der zusätzlichen Berichtspflichten.
Schärfung der Aufmerksamkeit der Unternehmensführung und des Aufsichtsorgans für die Erläuterungen im BV.
Intensivierte Kommunikation zwischen dem APr und dem Aufsichtsorgan vor allem zu den KAM.
Seite 33
14. November 2016 Aktuelle Praxisfragen zur EU Audit Reform
V.
Key Audit Matters
Hintergrund: Die EU-Abschlussprüferreform Aufbau des neuen (ISA-)Bestätigungsvermerks
►
Überschrift Adressierung
►
Vermerk über die Prüfung des Abschlusses
►
Standardtext möglich?
Prüfungsurteil
1
Grundlagen des Prüfungsurteils
2
Besonders wichtige Prüfungssachverhalte (sog. Key Audit Matters) 3 Verantwortung der gesetzlichen Vertreter
4
Verantwortung des Abschlussprüfers
5
►
6
Andere rechtliche Anforderungen (insbesondere aus Art. 10 EU-VO)
7
►
►
Ggf. erweiterte Berichterstattung über die Fortführungsannahme
►
Berichterstattung über Key Audit Matters
►
Angabe des verantwortlichen Prüfers
►
Angabe der ersten Bestellung des Prüfers
►
Ggf. Angabe der Nichtprüfungsleistungen
Sonstige gesetzliche und andere rechtliche Angaben
Vermerk über die Prüfung des Lageberichts
►
Wichtige Änderungen:
Angabe des verantwortlichen Prüfers Ort des Prüfers, Datum und Unterschrift
Seite 34
14. November 2016 Aktuelle Praxisfragen zur EU Audit Reform
Vermehrt individuelle Inhalte
V.
Key Audit Matters Berichterstattung über KAMs Die Vorgabe der EU-VO (PIEs) sowie der ISAs Art. 10 der EU-VO fordert eine Darlegung des Folgenden zur Untermauerung des Prüfungsurteils
Eine Beschreibung der bedeutsamsten beurteilten Risiken wesentlicher falscher Darstellungen, einschließlich der beurteilten Risiken wesentlicher falscher Darstellungen aufgrund von Betrug
Eine Zusammenfassung der Reaktion des Prüfers auf diese Risiken und
I
Gegebenenfalls wichtige Feststellungen, die sich in Bezug auf diese Risiken ergeben
II
III
Die Beschreibung der „bedeutsamsten beurteilten Risiken wesentlicher falscher Darstellungen“ i.S.v. Art. 10 der EU-VO sowie der KAMs i.S.v. ISA 701 weichen im Wortlaut zwar voneinander ab, inhaltlich sind sie aber als äquivalent zu qualifizieren.
Seite 35
14. November 2016 Aktuelle Praxisfragen zur EU Audit Reform
V.
Key Audit Matters Berichterstattung über KAMs Vorgehen bei der Ermittlung
Abschlussprüfer hat die Auswahl eigenverantwortlich zu treffen ► Betreffen Sachverhalte, die im Rahmen der Prüfung den höchsten Prüfungsaufwand verursacht haben, bzw. den stärksten Einfluss auf das gewählte Prüfungsvorgehen hatten ► Dem steht nicht entgegen, dass der Abschlussprüfer das Aufsichtsorgan möglichst frühzeitig über die voraussichtlichen Sachverhalte informiert ► Vom Aufsichtsrat beauftragte Prüfungsschwerpunkte sind nicht automatisch KAM; sondern dies ist nach den allgemeinen Kriterien zu entscheiden ► Aus den neuen Anforderungen resultiert keine Ausdehnung der Prüfungshandlungen, da es sich ausschließlich um Anforderungen an die Berichterstattung handelt ►
Seite 36
14. November 2016 Aktuelle Praxisfragen zur EU Audit Reform
V.
Key Audit Matters Auswahl und Formulierung der KAMs Identifikation der KAMs Welche Bereiche sind zu berücksichtigen? ►
►
►
Höhere Fehlerrisiken, einschließlich bedeutsame Risiken Erhebliche Ermessensentscheidungen oder Schätzunsicherheiten des Managements Bedeutsame Geschäftsvorfälle oder Ereignisse
Welche Inhalte sind darzustellen? ►
KAM = bedeutsamste Sachverhalte
Seite 37
14. November 2016 Aktuelle Praxisfragen zur EU Audit Reform
► ► ►
Beschreibung der bedeutsamsten Risiken und Begründung, warum es sich um einen KAM handelt Beschreibung der Reaktion des Prüfers Wichtige Feststellungen Verweis auf die entsprechenden Angaben im Abschluss
V.
Key Audit Matters
Auswahl und Formulierung der KAMs Identifikation der KAMs Überlegungen bei der Bestimmung der Sachverhalte, die besondere Befassung erfordern
Bedeutsame Geschäftsvorfälle oder Ereignisse, die im Geschäftsjahr stattgefunden haben
Prüfungssachverhalte, die mit höheren Fehlerrisiken verbunden sind, einschließlich der bedeutsamen Risiken
Verhältnis zwischen Einschränkung, Hinweis auf Bestandsgefährdung, Versagung und KAM
Bereiche mit erheblichen Ermessensspielräumen oder Schätzunsicherheiten des Managements
Form und Mindestinhalt des Abschnitts “Besonders wichtige Prüfungssachverhalte”
Seite 38
14. November 2016 Aktuelle Praxisfragen zur EU Audit Reform
V.
Key Audit Matters Praktische Beispiele Praktische Erfahrungen aus UK – Jahresabschlüsse 2015
Risk types in year 2 Management Override of Control Fraud in Revenue Recognition Goodwill Impairment Asset impairments (not goodwill) Assets Held for Sale Taxation Revenue not Fraud Provisions Legal Provisions Acquisitions/Disposals Investments Pensions Financial Instruments Insurance Property Valuation Controls Exceptionals Development Costs Mining/Oil/Gas Accounting Going Concern Share Based Payments Accruals Capitalisation Valuation of Inventories Accounting for long-term/complex contracts Supplier Rebates, discounts, incentives Contingent Liabilities IT related 0
Source: FRC analysis
Seite 39
FTSE 100
20
FTSE 250
40 60 80 100 Number of times risk included in our sampled reports (absolute values not %)
FTSE 350
14. November 2016 Aktuelle Praxisfragen zur EU Audit Reform
120
140
V.
Key Audit Matters Praktische Beispiele Praktische Erfahrungen aus den Niederlanden (Abschlüsse 2014) Welche KAMs werden dargestellt?
Goodwill/impairment Uncertain tax positions Held for sale/discontinued operations Revenue recognition Restructuring Pensions Claims Valuation real estate Management override Anteil
Wie viele KAMs werden dargestellt?
Index
0
5
15
20
Number
Average
Range
AEX
45
4,5
3–6
AMX
33
3,3
2–5
ASCX
20
2,5
1–4
Source: FRC analysis
Seite 40
10
14. November 2016 Aktuelle Praxisfragen zur EU Audit Reform
V.
Key Audit Matters
Kommunikation mit dem Aufsichtsorgan Der Abschlussprüfer muss mit dem Aufsichtsorgan erörtern
►
Die Sachverhalte, die der Abschlussprüfer als die besonders wichtigen Prüfungssachverhalte bestimmt hat, bzw.
►
Dass er bestimmt hat, dass keine besonders wichtigen Prüfungssachverhalte mitzuteilen sind
Ziel der Kommunikation
►
Kenntnis über die KAMs
►
Gelegenheit, diese mit dem Abschlussprüfer frühzeitig zu erörtern
►
Dem Aufsichtsorgan die Möglichkeit zu geben, ob – angesichts der Tatsache, dass diese Sachverhalte im Vermerk über die Prüfung des Abschlusses mitgeteilt werden – weitere oder verbesserte Angaben im Abschluss durch die gesetzlichen Vertreter sinnvoll sein können
►
Es sind auch die Sachverhalte zu erörtern, die aufgrund Gesetze oder anderer Rechtsvorschriften nicht als KAM im BV berichtet werden
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14. November 2016 Aktuelle Praxisfragen zur EU Audit Reform
VI. Neue Berichterstattungspflichten im Prüfungsbericht Bisherige Regelung: § 321 HGB ►
Prüfungsbericht als deutsche Besonderheit
+
Ab dem 17.06.2016 gelten folgende Regelungen: ►
Prüfungsbericht bei Nicht-PIEs: es gilt (nur) § 321 HGB ►
►
Keine wesentlichen Veränderungen zur bisherigen Praxis
Prüfungsbericht bei PIEs: es gilt § 321 HGB und Art. 11 EU-VO ►
Vorgabe von Inhalten, die teilweise über den bisherigen deutschen Prüfungsbericht hinausgehen
Bedeutung für Sie: ► Das AReG unterscheidet zwischen PIEs und Nicht-PIEs, da die Vorgaben der EU-VO nicht auch ins HGB übernommen werden ► Stärkere Adressatenorientierung
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VI. Neue Berichterstattungspflichten im Prüfungsbericht Wesentliche Anforderungen nach Art. 11 EU-VO an den Prüfungsbericht, die über die bisherige Berichterstattung hinausgehen: Beschreibung des Prüfungsvorgehens
Detaillierte Beschreibung des Prüfungsvorgehens je Abschlussposten (aussagebezogen/substantiv oder Systemprüfung)
Darlegung von Wesentlichkeitsgrenzen
Angabe der Wesentlichkeit für den Abschluss als Ganzes und ggf. für einzelne Jahresabschlussposten, Geschäftsvorfälle, Angaben
Auswirkungen Bewertungsänderungen
Angabe der (quantitativen/qualitativen) Auswirkungen aufgrund von geänderten Bewertungsmethoden und Parametern
Angabe aller involvierten Prüfer
Angabe aller in (Konzern-) Abschlussprüfungen involvierten Wirtschaftsprüfungsgesellschaften
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Materialien
Aktuelle Broschüre, September 2016 Neuer Prüfer, neue Perspektiven? ►
►
EY Pocketguide zur Abschlussprüfungsreform (deutsche und englische Sprache)
Wir zeigen Ihnen, wie Sie die EU Audit Reform und das Abschlussprüfungsreformgesetz (AReG) meistern.
Besuchen Sie unsere Website www.de.ey.com/abschlusspruefungsreform
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VII. Ausblick
Aufsichtsorgane und Abschlussprüfer (joint responsibility) müssen Prozesse und Systeme etablieren, um die Zulässigkeit von Nichtprüfungsleistungen zu überwachen
Für die Zulässigkeit von Nichtprüfungsleistungen sowie der Anwendung des Fee Cap gelten unterschiedliche Kriterien (Netzwerk versus gesetzlicher Abschlussprüfer)
Die wesentlichen, bereits heute zulässigen Nicht-Prüfungsleistungen können für PIEs in Deutschland unverändert beibehalten werden
Analog zur externen Prüferrotation führen die Mitgliedstaatenwahlrechte zu den zulässigen Nichtprüfungsleistungen sowie die Option zur Erweiterung der PIE –Definition zu erheblichen Herausforderungen
Die Verantwortung des Abschlussprüfers insbesondere im Rahmen der Berichterstattung wird erhöht
Eine kurzfristige Harmonisierung der Anforderungen aus der EU Audit Reform ist nicht zu erwarten
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Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!
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EY | Assurance | Tax | Transactions | Advisory Die globale EY-Organisation im Überblick Die globale EY-Organisation ist einer der Marktführer in der Wirtschaftsprüfung, Steuerberatung, Transaktionsberatung und Managementberatung. Mit unserer Erfahrung, unserem Wissen und unseren Leistungen stärken wir weltweit das Vertrauen in die Wirtschaft und die Finanzmärkte. Dafür sind wir bestens gerüstet: mit hervorragend ausgebildeten Mitarbeitern, starken Teams, exzellenten Leistungen und einem sprichwörtlichen Kundenservice. Unser Ziel ist es, Dinge voranzubringen und entscheidend besser zu machen — für unsere Mitarbeiter, unsere Mandanten und die Gesellschaft, in der wir leben. Dafür steht unser weltweiter Anspruch ”Building a better working world“. Die globale EY-Organisation besteht aus den Mitgliedsunternehmen von Ernst & Young Global Limited (EYG). Jedes EYG-Mitgliedsunternehmen ist rechtlich selbstständig und unabhängig und haftet nicht für das Handeln und Unterlassen der jeweils anderen Mitgliedsunternehmen. Ernst & Young Global Limited ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach englischem Recht und erbringt keine Leistungen für Mandanten. Weitere Informationen finden Sie unter www.ey.com. In Deutschland ist EY an 22 Standorten präsent. ”EY“ und ”wir“ beziehen sich auf alle deutschen Mitgliedsunternehmen von Ernst & Young Global Limited.
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