DIN EN 378_Ausgabe 2017_Vortrag_LIK_Innung

Norm gilt für: ✓ neue Kälteanlagen, Erweiterungen oder Modifizier- ungen bereits bestehender Anlagen sowie für bestehende stationäre Anlagen, die an e...

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Sicherheitstechnische und umweltrelevante Anforderungen Referent: Dipl.-Ing. Thorsten Lerch

Teil 1 • Grundlegende Anforderungen

Teil 2

Teil 3

Teil 4

• Konstruktion

• Aufstellungsort

• Betrieb

• Herstellung

• Schutz von

• Instandhaltung

Personen

• Instandsetzung

• Begriffe

• Prüfung

• Klassifikationen

• Kennzeichnung

• Auswahlkriterien

• Dokumentation

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• Rückgewinnung

1

Der Zweck ist, die von Kälteanlagen und Kältemitteln ausgehenden möglichen Gefährdungen von Personen, Sachen und Umwelt auf ein Mindestmaß zu reduzieren. Diese Gefährdungen sind wesentlich mit den physikalischen und chemischen Eigenschaften der Kältemittel sowie den in Kältemittelkreisläufen auftretenden Drücken und Temperaturen verbunden.

In Anhang G (Potentielle Gefährdungen von Kälteanalgen) ist der Umfang der behandelten Gefährdungen angegeben. Zusätzlich sollte die Maschine (Kälteanlage) den Gefährdungen, die nicht in dieser Europäischen Norm behandelt werden, soweit zutreffend, EN ISO 12100 entsprechen.

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2

Kältemittel müssen unter Berücksichtigung ihres möglichen Einflusses auf die globale Umwelt (ODP, GWP) sowie ihrer möglichen Auswirkungen auf die lokale Umwelt ausgewählt werden. Im Hinblick auf die Klimaänderung wird allgemein der TEWI-Wert (Total Equivalent Warming Impact) zugrunde gelegt.

Auswirkungen auf die Umwelt werden durch viele Faktoren beeinflusst, z. B.: Aufstellungsort der Kälteanlage Energetischer Wirkungsgrad der Anlage Kältemitteltyp Häufigkeit von Wartungsmaßnahmen Kältemittel-Leckagen …

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3

Diese Norm gilt für: stationäre und ortsveränderliche Kälteanlagen aller Größen, mit Ausnahme von Klimaanlagen in Kraftfahrzeugen, die von bestimmten Produktnormen abgedeckt werden; indirekte Kühl- oder Heizsysteme; den Aufstellungsort dieser Kälteanlagen; nach der Annahme dieser Norm ersetzte Teile und hinzugefügte Bauteile, sofern sie nicht in Funktion und Leistung identisch sind;

Anhang C (Aufstellungsort und Grenzwerte für die Kältemittel-Füllmenge) legt fest, wie die in einem gegebenen Raum zulässige Kältemittel-Füllmenge zu bestimmen ist, bei deren Überschreitung zusätzliche Schutzmaßnahmen zur Risikominderung erforderlich sind.

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4

Norm gilt für: neue Kälteanlagen, Erweiterungen oder Modifizierungen bereits bestehender Anlagen sowie für bestehende stationäre Anlagen, die an einen anderen Standort verbracht und dort betrieben werden. auch im Falle der Umstellung einer Anlage auf ein anderes Kältemittel; in diesem Fall ist die Konformität mit den zutreffenden Abschnitten der Teile 1 bis 4 der Norm zu beurteilen.

Anmerkung : Hermetisch dichte Anlagen nach EN 16084 entsprechen dauerhaft geschlossenen Anlagen

dauerhaft geschlossene Anlage Kälteanlage, in der alle kältemittelführenden Teile durch: • Schweißen, • Hartlöten oder , • eine andere nicht lösbare Verbindung dicht zusammengebaut sind, die Ventile mit Kappen und Serviceanschlüsse mit Kappen enthalten kann, die die ordnungsgemäße Instandsetzung oder Entsorgung ermöglichen, und die unter einem Druck von mindestens 0,25 x PS eine geprüfte Leckrate von weniger als 3 g/a aufweist.

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Maschinenraum umschlossener Raum oder Bereich mit mechanischer Lüftung, der gegenüber öffentlichen Bereichen abgedichtet und der Öffentlichkeit nicht zugänglich sowie dafür vorgesehen ist, die Bauteile der Kälteanlage zu enthalten. Anmerkung: Ein Maschinenraum kann weitere Geräte enthalten, vorausgesetzt seine Auslegung und die Anforderungen an deren Einbau sind mit den Anforderungen an die Sicherheit der Kälteanlage kompatibel.

Anforderungen an den Maschinenraum sind im Teil 3 (5.Maschinenräume) beschrieben

Separater Kältemaschinenraum Maschinenraum, der nur zur Aufstellung von Teilen der Kälteanlage vorgesehen ist. Er ist nur für sachkundiges Personal für die Inspektion, Instandhaltung und Instandsetzung zugänglich.

Anmerkung: Wenn diese Norm den Begriff „Maschinenraum“ benutzt, beinhaltet dieser Begriff stets auch den „separaten Kältemaschinenraum“.

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besonderer Maschinenraum (alt) = separater Kältemaschinenraum

6

Personen-Aufenthaltsbereich von Wänden, Böden und Decken begrenzter Bereich in einem Gebäude, in dem sich Personen über einen längeren Zeitraum aufhalten. Anmerkung: Sind die Bereiche um den offensichtlichen Personen-Aufenthaltsbereich durch Konstruktion oder Ausführung nicht luftdicht gegenüber dem PersonenAufenthaltsbereich, dann können sie als Teil des vorstehend definierten PersonenAufenthaltsbereichs angesehen werden; z.B. Hohlräume über Zwischendecken, Kriechgänge, Kanäle, bewegliche Zwischenwände und Türen mit Lüftungsgittern oder unterschnittene Türen.

maximal zulässiger Druck (PS) PSBauteil, PSKonstruktion, PSAnlage vom Hersteller festgelegter höchster Druck, für den die Kälteanlage, bzw. ihre Abschnitte oder die einzelne Komponente ausgelegt ist. Anmerkung: PS ist der Grenzwert, der weder bei eingeschalteter noch bei ausgeschalteter Kälteanlage überschritten werden sollte. Die Druckgeräterichtlinie 2014/68/EU verwendet für den maximal zulässigen Druck das Kurzzeichen „PS“.

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Begriffe nicht mehr definiert: Überdruck Konstruktionsdruck Festigkeits-Prüfdruck Dichtheits-Prüfdruck Saugdruck-Grenzwert

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Druckbehälter jedes kältemittelführende Bauteil einer Kälteanlage außer: Rohrschlangen (einschließlich ihrer Sammel- und Verteilstücke), bestehend aus Rohren mit Luft als Sekundärfluid; Rohrleitungen und dazugehörige Armaturen, Verbindungen und Fittings; Steuer- und Regelgeräte; Druckschalter, Druckmessgeräte, Flüssigkeitsanzeiger; Sicherheitsventile, Schmelzpfropfen, Berstscheiben;

Auszug: DIN EN 14276-1 Druckgeräte für Kälteanlagen und Wärmepumpen – Teil 1 Behälter – Allgemeine Anforderungen

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gesperrtes Ventil geschlossenes oder anderweitig blockiertes Ventil, das nur von sachkundigen Personen betätigt werden kann. Nennweite (DN) numerische Größenbezeichnung, die für alle Bauteile eines Rohrsystems genutzt wird, für die nicht der Außendurchmesser oder die Gewindegröße angegeben wird . Anmerkung: Es handelt sich um eine gerundete Zahl, die als Referenzangabe dient und nur näherungsweise mit den Fertigungsmaßen in Beziehung steht. Die Nennweite wird als DN, gefolgt von einer Zahl, angegeben.

Auszug: DIN EN 14276-2 Druckgeräte für Kälteanlagen und Wärmepumpen – Teil 2 Rohrleitungen – Allgemeine Anforderungen

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Sicherheitsschalteinrichtung zur Druckbegrenzung auf Druck ansprechende Einrichtung, die dazu bestimmt ist, den Druckerzeuger abzuschalten. baumustergeprüfter Druckwächter (PSH, DWK)

• wird automatisch zurückgesetzt

baumustergeprüfter Druckbegrenzer (PZH, DBK)

• wird von Hand ohne Werkzeugs zurückgesetzt

baumustergeprüfter Sicherheitsdruckbegrenzer (PZHH, SDBK)

• wird von Hand mit einem Werkzeug zurückgesetzt

Expositionsgrenzwert für die akute Toxizität ATEL (en: acute toxicity exposure limit) Nach dieser Europäischen Norm bestimmte maximal empfohlene Kältemittelkonzentration, die dazu dient, im Falle einer Freisetzung von Kältemittel die Gefährdungen für Personen im Zusammenhang mit der akuten Toxizität zu vermindern.

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Grenzwert für Sauerstoffmangel ODL (en: oxygen deprivation limit) Konzentration an einem Kältemittel oder sonstigen Gas, bei der unzureichend Sauerstoff für die normale Atmung zur Verfügung steht.

untere Explosionsgrenze LFL (en: lower flammability limit) geringste Konzentration eines Kältemittels, die in einem homogenen Gemisch aus Kältemittel und Luft mit Selbständiger Flammenausbreitung gezündet werden kann.

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praktischer Grenzwert Für die vereinfachte Berechnung eingesetzte Konzentration, die dazu dient, die maximal annehmbare Kältemittelmenge in einem Personen-Aufenthaltsbereich zu bestimmen. Anmerkung: Der RCL wird mithilfe von Toxizitäts- und Entflammbarkeitsprüfungen bestimmt, während der praktische Grenzwert aus dem RCL oder dem historisch bestimmten Grenzwert für die Füllmenge abgeleitet wird.

Kategorien der Zugangsbereiche Die Aufstellungsbereiche werden unter Berücksichtigung der Sicherheit der Personen kategorisiert, die bei einer Störung des Betriebs einer Kälteanlage direkt beeinträchtigt werden können. In Bezug auf die Sicherheit von Kälteanlagen werden der Aufstellungsort, die Anzahl der Personen, die sich an diesem Ort aufhalten, sowie die Klassen der Aufstellungsbereiche berücksichtigt.

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Kategorien der Zugangsbereiche Maschinenräume (Maschinenraum / separater Kältemaschinenraum) dürfen nicht als Personen-Aufenthaltsbereiche angesehen werden, ausgenommen entsprechend der Definition in Teil 3, 5.1. (Zugang zu Maschinenräumen). Die Kategorien der Aufstellungsbereiche sind in nachfolgenden Tabelle definiert.

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Bezeichnung und Klassifikation von Kältemitteln Die in Anhang E aufgeführten Kältemittel verwenden die Bezeichnungen und Sicherheitsklassifikationen entsprechend ISO 817. Der praktische Grenzwert für ein Kältemittel ist die höchste Konzentration in einem Personen-Aufenthaltsbereich, die noch keine die Flucht beeinträchtigenden (d. h. akuten) Auswirkungen hat und keine Entzündungsgefahr des Kältemittels mit sich bringt. Dieser Wert wird für die Bestimmung der maximalen Füllmenge des jeweiligen Kältemittels für einen bestimmten Anwendungsfall zugrunde gelegt.

Klassifikation der Aufstellungsorte von Kälteanlagen Es bestehen vier Klassen von Aufstellungsorten für Kälteanlagen. Der geeignete Aufstellungsort ist nach dieser Europäischen Norm auszuwählen, welche mögliche Gefährdungen berücksichtigt. Die vier Klassen von Aufstellungsorten sind:

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Klasse IV — Belüftetes Gehäuse • Sofern sich alle kältemittelführenden Teile in einem belüfteten Gehäuse befinden, gelten die Anforderungen an einen Aufstellungsort der Klasse IV. Das belüftete Gehäuse muss die Anforderungen nach Teil 2 und Teil 3 erfüllen. Klasse III — Maschinenraum oder im Freien • Sofern sich alle kältemittelführenden Teile in einem Maschinenraum oder im Freien befinden, gelten die Anforderungen an einen Aufstellungsort der Klasse III. Der Maschinenraum muss die Anforderungen nach Teil 3 erfüllen.

Klasse II — Verdichter im Maschinenraum oder im Freien • Sofern sich alle Verdichter und Druckbehälter im Maschinenraum oder im Freien befinden, gelten die Anforderungen an einen Aufstellungsort der Klasse II, außer die Anlage entspricht den Anforderungen der Klasse III. Rohrschlangen und Rohrleitungen mit Ventilen können sich in einem Personen-Aufenthaltsbereich befinden. Klasse I — Mechanische Geräte im PersonenAufenthaltsbereich • Sofern die Kälteanlage oder die kältemittelführenden Teile sich im Personen-Aufenthaltsbereich befindet/befinden, gilt Klasse I, außer sie entspricht den Anforderungen der Klasse II.

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Klassifikation von Kälteanlagen Kälteanlagen werden entsprechend der Art und Weise eingeteilt, wie sie Wärme der Atmosphäre oder dem zu kühlenden Gut entziehen (Kühlung) oder an diese abgeben (Heizung).

Direkt freisetzende Anlagen

Indirekte Anlagen

• Der Verdampfer, Verflüssiger oder Gaskühler der Kälteanlage befindet sich in direkter Verbindung mit der/dem zu kühlenden oder zu erwärmenden Luft/Gut. Anlagen, in denen sich ein Wärmeträger in direkter Verbindung mit der/dem zu kühlenden oder zu erwärmenden Luft/Gut befindet (Sprühoder Kanalsysteme), sind als direkt freisetzende Systeme zu behandeln.

• Der Verdampfer kühlt bzw. der Verflüssiger oder Gaskühler erwärmt den Wärmeträger, der durch einen geschlossenen Kreislauf mit Wärmeübertragern fließt, die in direkter Verbindung mit dem zu behandelnden Gut stehen.

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Beispiele für direkte Anlagen Direkte Systeme gelten als zur Klasse I oder II des Aufstellungsorts gehörig Offene Sprühsysteme gelten als zur Klasse I oder II des Aufstellungsorts gehörig Direktes Kanalsysteme gelten als zur Klasse I oder II des Aufstellungsorts gehörig Offene belüftete Sprühsysteme gelten als zur Klasse I oder II des Aufstellungsorts gehörig

Beispiele für indirekte Anlagen Indirekte geschlossenes Systeme gelten als zur Klasse I oder II des Aufstellungsorts gehörig Indirekt belüftetes Systeme gelten als zur Klasse III des Aufstellungsorts gehörig Indirekt belüftetes geschlossenes Systeme gelten als zur Klasse III des Aufstellungsorts gehörig Doppelt indirektes Systeme gelten als zur Klasse III des Aufstellungsorts gehörig

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Grenzwerte für die Kältemittel-Füllmenge Die maximal zulässige Kältemittel-Füllmenge in einer Kälteanlage wird von den Kategorien des jeweiligen Aufstellungsbereichs bestimmt, in den Kältemittel entweder direkt oder unter bestimmten Umständen durch ein Sekundärfluid austreten könnte. Anmerkung: Der Bereich, der die Grenzwerte der Kältemitte-Füllmenge bestimmt, ist möglicherweise nicht der von der Kälteanlage bzw. der Luftkonditionieranlage versorgte Bereich.

Grenzwerte für die Kältemittel-Füllmenge Die Kältemittel-Füllmenge, die in einen Bereich eindringen könnte, wird wie folgt bestimmt: die Kältemittel-Füllmenge darf nicht die in C.1 festgelegten Grenzwerte der Kältemittel-Füllmengen überschreiten; bei der Kältemittel-Füllmenge handelt es sich um die Menge, die in den Bereich abgegeben werden kann, wobei die Kältemittel-Füllmenge die jeweils größte Füllmenge jeder beliebigen einzelnen Kälteanlage ist, sofern nicht anders festgelegt

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Berechnung des Raumvolumens Bei dem betrachteten Raum handelt es sich um jeden Raum, in dem kältemittelführende Teile vorhanden sind oder in den Kältemittel freigesetzt werden kann. Für die Bestimmung der Grenzwerte für die KältemittelFüllmenge ist das Volumen (V) des kleinsten umschlossenen Personen-Aufenthaltsbereichs anzusetzen.

Anforderungen an Grenzwerte für die KM-Füllmenge Die Grenzwerte für die Kältemittel-Füllmenge sind, in Abhängigkeit von der Toxizität (A; B) und/oder Brennbarkeit (1; 2; 2L; 3) des Kältemittels zu berechnen. Sofern restriktivere nationale oder regionale Bestimmungen vorhanden sind, haben diese vor den Anforderungen der Norm an diese Grenzwerte Vorrang.

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Anforderungen an Grenzwerte für die KM-Füllmenge Das folgende Verfahren ist anzuwenden, um die Grenzwerte für die Kältemittel-Füllmenge für Kälteanlagen zu bestimmen:

a.) Kategorie / Aufstellungsort Kategorie (a, b, c)

Aufstellungsort (I, II, III, IV)

b.) Toxizitätsklasse (A, B) ATEL/ODL

praktischer Grenzwert

c.) Grenzwert für Kältemittel-Füllmenge / Toxizität nach Tabelle C.1

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20m³ x Toxizität dauerhaft geschlossene Anlage

150g dauerhaft geschlossenen Anlage / Toxizitätsklasse „A“

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d.) Brennbarkeitsklasse (1, 2, 2L, 3) LFL-Wert des Kältemittel (untere Explosionsgrenze)

e.) Grenzwert für die Kältemittel-Füllmenge / Brennbarkeit nach Tabelle C.2

m1 x 1,5 dauerhaft geschlossene Anlage / Brennbarkeitsklasse „2L“

m1 dauerhaft geschlossene Anlage / Brennbarkeitsklasse „2, 3“

150g dauerhaft geschlossene Anlage

f.) Grenzwert für Kältemittel-Füllmenge geringste nach c.) und e.) erhaltenen Grenzwert für Füllmenge anwenden

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Grenzwert für Füllmenge der Brennbarkeitsklasse „1“ e.) nicht anwendbar

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vgl. DIN 8986 „Kühlräume – Bauliche sicherheitstechnische Anforderungen“

Schutz von Personen in Kühlräumen Kühlräume sollten jederzeit verlassen werden können. Türen sollten deshalb sowohl von innen als auch von außen geöffnet werden können. In Kühlräumen mit einem Rauminhalt über 10 m³ sollten je nach Betriebsbedingungen folgende Einrichtungen vorhanden sein: Alarmschalter an einem geeigneten Platz im Kühlraum Signaleinrichtung Lichtschalter im Kühlraum Schalter zum Abschalten des Gebläse …

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Klassifikation im Hinblick auf die Sicherheit und Angaben zu Kältemitteln

Potentielle Gefährdungen von Kälteanlagen Gefährdungen durch die in Kälteanlagen herrschenden Druck- und Temperaturzustände können durch das Kältemittel in der gasförmigen, der flüssigen und der kombinierten Phase verursacht werden. Darüber hinaus hängen der Zustand des Kältemittels und die Beanspruchung der verschiedenen Bauteile nicht nur von den Vorgängen und Funktionen innerhalb der Kälteanlage ab, sondern auch von äußeren Faktoren.

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Einfluss extremer Temperatur

überhöhter Druck

Direkter Einfluss der Flüssigkeitsphase

Materialversprödung bei tiefen Temperaturen

Anstieg des Sattdampfdruck

hohe KältemittelFüllmenge

Gefrieren eingeschlossener Flüssigkeiten

Anstieg des Verflüssigungsdrucks

Thermische Beanspruchungen

Wärmeausdehnung von flüssigem Kältemittel in einem abgeschlossenen Raum

Vorhandensein von Flüssigkeiten im Verdichter

Feuer

Ausfall der Schmierung

Entweichung von Kältemittel Feuer Explosion

Verletzungen

Toxizität Flüssigkeitsschläge in Rohrleitungen Verätzung Gehörschäden durch übermäßigen Lärm Hauterfrierung, Erstickung Panik

Berührung von heißen Oberflächen

bewegte Teile

Schäden durch Schwingungen

Umweltaspekte

ENDE Teil 1

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Der vorliegende Teil dieser Norm gilt für die Konstruktion, Herstellung und Aufstellung von Kälteanlagen, einschließlich Rohrleitungen, Komponenten und Werkstoffen. Diese Norm legt außerdem Anforderungen an die Prüfung, Inbetriebnahme, Kennzeichnung und Dokumentation fest.

Liste wesentlicher Gefährdungen • Schnitt- oder Duchtrennungsgefahr

Mechanische Gefährdungen durch • Gefahr durch Hochdruckflüssigkeitsinjektion oder Entleerung

Elektrische Gefährdungen durch

• Berührung von Personen mit unter Spannung stehenden Teilen • Berührung von Personen mit Teilen, die durch Fehlzustände spannungsführend geworden sind • Elektrostatische Phänomene

Thermische Gefährdungen durch

• Verbrennung, Verbrühung und andere Verletzungen • Gefährdung durch Kontakt mit oder Inhalation von gesundheitsschädlichen Flüssigkeiten, Gasen, Dämpfe

Gefahren durch Materialien

• Gefährdung durch Kontakt mit oder Inhalation von gesundheitsschädlichen Flüssigkeiten, Gasen, Dämpfe • Gefährdung durch Feuer oder Explosion

Gefahren im Zusammenhang mit der Einsatzumgebung der Maschine

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• Verschmutzung und Sauerstoffmangel

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Gefährdungen von Personen, Sachen und Umwelt Kälteanlagen und deren Komponenten müssen mit dem Ziel konstruiert und hergestellt werden, mögliche Gefährdungen von Personen, Eigentum und Umwelt auszuschließen. Vorsätzliches Ablassen von Kältemitteln darf nur auf eine Art und Weise erfolgen, die für Personen, Eigentum und die Umwelt nicht schädlich ist und den nationalen Gesetzen entspricht.

Konstruktion und Herstellung Die Halterungen und Auflager der Kälteanlagen müssen eine ausreichende Festigkeit aufweisen, um externen Kräften wie den folgenden standzuhalten: Masse der Behälter; Masse des Inhalts und der Ausrüstung, einschließlich der Masse des hydrostatischen Prüffluids und der Masse des Eises, das sich unter vorhersehbaren ungewöhnlichen Betriebsbedingungen bilden kann; Schneelast; Windlast; Masse der Befestigungselemente, Abstützungen und Anschlussrohrleitungen;

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Konstruktion und Herstellung thermische Bewegung der Rohrleitungen und Komponenten; die sich aus dem vorhersehbaren Missbrauch ergebenden Kräfte.

Die Halterungen und Auflager von Kälteanlagen in erdbebengefährdeten Gebieten müssen eine ausreichende Festigkeit aufweisen, um den erwarteten Beschleunigungen bei Erdbeben standzuhalten. Die Kälteanlage muss entsprechend der Anforderungen der Anwendung mit ausreichend Zugangspunkten für die Wartung ausgestattet sein.

maximal zulässiger Druck (PS) Der maximal zulässige Druck muss unter Berücksichtigung von z. B. folgenden Faktoren bestimmt werden: maximale Umgebungstemperatur; mögliche Ansammlung nicht verflüssigbarer Gase; Einstellung jeglicher Druckentlastungseinrichtung; Abtauverfahren; Anwendung (z. B. Kühlen oder Heizen); Sonneneinstrahlung (z. B. Auswirkung auf Eissportanlagen bei Stillstand der Anlage); Verschmutzung; Transportbedingungen

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maximal zulässiger Druck (PS) Verfahren 1: Der Konstrukteur muss das für die Bestimmung des maximal zulässigen Drucks angewendete Berechnungs- oder Prüfverfahren dokumentieren. Bei Berechnungen von Temperaturunterschieden zwischen Umgebungs- und Verflüssigungstemperatur muss das Verfahren durch Prüfung bestätigt werden.

Verfahren 2: Der Mindestwert für den maximal zulässigen Druck muss auf der Grundlage der in Tabelle 2 für die Bestimmung des Kältemittel-Sattdampfdrucks festgelegten Mindesttemperaturen bestimmt werden.

maximal zulässiger Druck (PS)

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Druckanstieg bei einem externen Brand Der Druckanstieg bei einem externen Brand wird nicht als Betriebszustand angesehen. Der Konstrukteur muss Anforderungen für die Schadensbegrenzung beachten, die bei der Kälteanlage anwendbar sind. Dies kann Maßnahmen aus Tabelle 3 beinhalten. Alternativen, die mindestens das gleiche Sicherheitsniveau bieten, sind ebenfalls zulässig.

Druckanstieg bei einem externen Brand

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Lösbare Verbindungen Im Allgemeinen dürfen lösbare Verbindungen nur verwendet werden, wenn dauerhafte Verbindungen aus technischen Gründen nicht geeignet sind. Es wird empfohlen, dass bei gedämmten Rohrleitungen die Lage lösbarer Verbindungen dauerhaft gekennzeichnet ist. An dieser Stelle sollte die Dämmung zu Inspektionszwecken leicht zu entfernen sein.

Bördelverbindungen Bördelverbindungen müssen auf geglühte Rohre und auf Rohraußendurchmesser bis höchstens 20 mm beschränkt werden. Die Rohre müssen rechtwinklig zu ihrer Achse abgelängt werden und auf Gratfreiheit überprüft worden sein. Bei Bördelverbindungen von Kupferrohren gelten die in Tabelle 4 aufgeführten angemessenen. Drehmomente und Bedingungen. Die Bördelmuttern müssen mit dem angegebenen Drehmoment mit einem Drehmomentschlüssel festgezogen werden.

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Bördelverbindungen

Schutz von Rohrleitungen Es müssen Vorkehrungen getroffen werden, um übermäßige Schwingungen oder Pulsationen zu vermeiden. Insbesondere muss darauf geachtet werden, dass eine direkte Übertragung von Geräuschen oder Schwingungen auf oder durch die Tragkonstruktion verhindert wird.

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Rohrleitungen und Zubehör und Messung Die Rohrleitungen, einschließlich flexibler Rohrleitungen nach den Festlegungen in EN 1736, für den Anschluss von Mess-, teuer- Regel- und Sicherheitseinrichtungen müssen im Hinblick auf den maximal zulässigen Druck eine ausreichende Festigkeit aufweisen und so verlegt werden, dass Schwingungen und Korrosion so gering wie möglich sind. Für Anschlussrohre von Sicherheitsschalteinrichtungen ist ein Nenn-Innendurchmesser von mindestens 4 mm erforderlich.

Schutzeinrichtungen In Kälteanlagen darf der Druck während des Betriebs und im Stillstand nicht den maximal zulässigen Druck irgendeiner Komponente überschreiten, der vom Konstrukteur nach 6.2.2.1 (maximal zulässiger Druck) festgelegt wurde.

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Schutzeinrichtungen Überhöhter Innendruck aufgrund vorhersehbarer Ursachen muss verhindert oder mit geringstmöglichem Risiko für Personen, Eigentum und die Umwelt abgebaut werden. Falls eine Druckentlastungseinrichtung abbläst, darf der Druck in keinem Teil der Anlage den maximal zulässigen Druck des jeweiligen Teils um mehr als 10 % überschreiten. Die Begrenzung auf 10 % gilt nicht für durch einen Brand verursachte Druckanstiege.

Elektromechanische Sicherheitsschalteinrichtungen zur Druckbegrenzung Elektromechanische Schalteinrichtungen müssen EN 12263 entsprechen. Falls sie für den Schutz der Kälteanlage gegen überhöhten Druck eingesetzt werden, dürfen sie nicht für Steuer- und Regelzwecke verwendet werden. DIN EN 12263 • Kälteanlagen und Wärmepumpen Sicherheitsschalteinrichtungen zur Druckbegrenzung - Anforderungen und Prüfungen

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Elektronische Sicherheitsschalteinrichtungen zur Druckbegrenzung Elektronische Sicherheitsschalteinrichtungen zur Druckbegrenzung müssen einer Baumusterprüfung unterzogen werden und die Anforderungen an Ausrüstungsteile mit Sicherheitsfunktion erfüllen; z. B. dürfen Sicherheitsfunktionen nicht durch Steuer- und Regelfunktionen beeinträchtigt werden.

Elektronische Sicherheitsschalteinrichtungen zur Druckbegrenzung Bezüglich der anwendbaren Anforderungen für mitgelieferte Elektronik, müssen Geräte die anwendbaren Normen für die Anwendung der Kälteanlage sowie die gesetzlichen Bestimmungen für Drucksicherheit und Maschinen erfüllen. Bsp. für solche Normen sind: • Harmonisierte Produktnormen der Reihe EN 60335 • Anhang H der Norm EN 60730-2-6 • EN 62061 für SIL Klasse 2 • EN ISO 13849 für PL = d

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Anwendung der Sicherheitseinrichtungen Sowohl für die Kälteanlage als auch für den SekundärWärmeträger-Kreislauf müssen Schutzeinrichtungen vorgesehen werden. Sofern praktikabel, muss eine Sicherheitsschalteinrichtung zur Druckbegrenzung zum Abschalten der Druckquelle verwendet werden, bevor jegliche Druckentlastungseinrichtung anspricht. Zum Abbauen des überhöhten Drucks muss ein Druckentlastungsventil verwendet werden. Sofern praktikabel, sind Druckentlastungsventile, die in einen geringeren Druckbereich oder in ein Entspannungsgefäß abblasen, Druckentlastungsventilen vorzuziehen, die in die Umgebung abblasen.

Schutz der Kälteanlage gegen überhöhten Druck außer bei externen Bränden Für alle Kälteanlagen müssen Schutzeinrichtungen vorgesehen werden. Der Einsatz von Schutzeinrichtungen muss für alle Teile der Kälteanlage erwogen werden, die vom Konstrukteur nach 6.2.2.1 (maximal zulässiger Druck PS) festgelegt wurden und müssen nur dann eingesetzt werden, wenn die entsprechende Druckquelle einen überhöhten Innendruck erzeugen kann. Dieser Abschnitt beschreibt keine Anforderungen bezüglich Schadensbegrenzung bei externen Bränden.

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Schutz der Kälteanlage gegen überhöhten Druck außer bei externen Bränden Alle Schutzeinrichtungen müssen baumustergeprüft und entsprechend der gesetzlichen Anforderungen zertifiziert werden, mit Ausnahme der Druckentlastungseinrichtung, die nur den Verdichter schützt.

Schutz der Kälteanlage gegen überhöhten Druck außer bei externen Bränden Einrichtungen zum Schutz von Komponenten der Kälteanlage müssen entsprechend der folgenden Regeln eingestellt werden:

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Sofern der Druck von einer Sicherheitsschalteinrichtung zur Druckbegrenzung begrenzt wird:

• Die Sicherheitsschalteinrichtung(en) zur Druckbegrenzung müssen auf einem Druck ≤1 x PS eingestellt werden

Sofern der Druck von einer Druckentlastungseinrichtung begrenzt wird:

• Die Druckentlastungseinrichtung(en) müssen auf einen Druck ≤ 1 x PS eingestellt werden • Die Druckentlastungseinrichtung(en) müssen bei ≤ 1,1 x PS vollständig geöffnet sein

Druckentlastungseinrichtung(en) und Sicherheitsschalteinrichtung(en)

• Sofern Druckentlastungseinrichtung(en) und Sicherheitsschalteinrichtung(en) zur Druckbegrenzung zum Schutz der gleichen Komponente der Kälteanlage eigesetzt werden, muss die Einstellung der Sicherheitsschalteinrichtung zur Druckbegrenzung auf einen Wert eingestellt werden, der dem ≤ 0,9-fachen der Einstellung der entspricht

Schutz der Kälteanlage gegen überhöhten Druck außer bei externen Bränden Sofern der Hersteller eine ausreichende Präzision der Einstellung sicherstellen kann, darf die Differenz von 10 % zwischen der Einstellung der Sicherheitsschalteinrichtung, die den Druck begrenzt, und der Druckentlastungseinrichtung entsprechend verringert werden, vorausgesetzt die vorgesehene Ansprechreihenfolge wird beibehalten.

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nein

Durch Flüssigkeitsausdehnung erzeugter überhöhter Innendruck?

ja

Soweit ausführbar, ist ein Druckanstieg infolge von Flüssigkeitsausdehnung durch in OFFEN-Stellung gesicherte Ventile zu vermeiden. In allen anderen Fällen sind Druckentlastungseinrichtungen anzuwenden, wie für „interne/externe Wärmequellen“ gefordert. Alternative Maßnahmen können verwendet werden, um das gleiche Ergebnis sicherzustellen.

nein

Durch interne / externe Wärmequelle(n) erzeugter überhöhter Innendruck

ja

nein

Durch Verdichter erzeugter überhöhter Innendruck

ja

Soweit ausführbar, ist die Wärmequelle mit einer Sicherheitsschalteinrichtung zur Druckbegenzung ausfallsicher zu stoppen. In allen anderen Fällen ist mindestens ein Druckentlastungsventil erforderlich. Für geschützte Druckgeräte der Kat. II / III / IV müssen angemessene Vorkehrungen getroffen werden, um eine gefahrlose Demontage der Druckentlastungsventile zu ermöglichen. Dies kann z.B. durch die Verwendung von 2 Druckentlastungsventilen erreicht werden, die mit einem Wechselventil oder zwei gesperrten Ventilen verbunden sind

Wenn geschützte Druckgeräte der Kat. ≥ I in die Kälteanlage integriert werden, sind Schutzmaßnahmen nach Teil B dieses Bildes anzuwenden. In allen anderen Fällen sind die Maßnahmen nach Teil C dieses Bildes zu treffen

nein

Auszug

Verdrängungsverdichter?

nein

Bild 1 / Teil A

Ein Druckwächter oder eine Druckentlastungseinrichtung oder eine Pumpenschutzeinrichtung ist erforderlich

ja GesamtHubvolumen je Verdichters < 25 l/s

nein

Es ist ein für den Massenstrom des / der Verdichter(s) dimensionierte Druckentlastungseinrichtung nach EN 13136 Abschnitt 6.3 erforderlich

ja ja

Ein PZH (DBK) ist für jeden Verdichter erforderlich, alternativ kann bei kleineren Systemen jedoch ein PSH (DWK) ausreichend sein siehe Fußnote

Ein PZHH (SDBK) und ein zweiter, paralleler PZH (DBK), die elektrisch in Reihe geschaltet sind, ist für jeden Verdichter erforderlich

FUSSNOTE: Bei kleineren Anlagen mit Kältemittel-Füllmengen >100 kg mit Sicherheitsklasse A1 oder >30 kg mit Sicherheitsklasse A2L oder >5 kg mit Sicherheitsklasse A2 / A3, wird ein PSH (DWK) als ausreichend angesehen, vorausgesetzt das automatische Rücksetzen beeinträchtigt nicht das Sicherheitsniveau.

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Ist der Druck der Entlastungseinrichtung > PS des Teils der Kälteanlage

nein

Ein PZH (DBK) ist für jeden Verdichter erforderlich

Auszug

Bild 1 / Teil B

39

Anzeigeeinrichtung für Druckentlastungseinrichtung Bei Anlagen mit einer Füllmenge von mindestens 300 kg Kältemittel muss eine Anzeigeeinrichtung vorgesehen sein, um das Abblasen des Entlastungsventils in die Atmosphäre zu überprüfen. Beispiele für Anzeigevorrichtungen • Kondensatableiter, gefüllt mit Öl (U-Form) • Druckmessgerät zwischen Entlastungseinrichtung und Berstscheibe mit Höchstwertanzeige • Gassensor in der Abblaseleitung •…

Anordnung von Druckentlastungseinrichtungen in Kälteanlagen Druckentlastungseinrichtungen müssen an dem Druckbehälter oder anderen Anlagenteil, den/das sie schützen, oder in dessen Nähe angebracht sein. Sie müssen leicht zugänglich und, ausgenommen es handelt sich um Sicherheitseinrichtungen gegen Flüssigkeitsausdehnung, oberhalb des Flüssigkeitsspiegels des Kältemittels angeschlossen sein.

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40

Anordnung von Druckentlastungseinrichtungen in Kälteanlagen Wird eine außen angebrachte einzelne Druckentlastungseinrichtung für das Abblasen zur Niederdruckseite der Anlage eingesetzt, müssen Vorrichtungen vorhanden sein, mit denen die Druckentlastungseinrichtung entfernt werden kann, ohne dass eine größere Menge an Kältemittel verloren geht. Anmerkung: Bei in einem Verdichtersatz enthaltenen Entlastungsvorrichtungen wird davon ausgegangen, dass sie diese Anforderung erfüllen, sofern der Verdichtersatz von der restlichen Anlage getrennt werden kann.

Anordnung von Druckentlastungseinrichtungen in Kälteanlagen Gesperrte Ventile sind zulässig: zwischen dem Verdichter und seiner Entlastungsvorrichtung in offener Position; zwischen Druckentlastungseinrichtungen und dem Druckbehälter oder einer anderen Komponente der Kälteanlage, das sie schützen, sofern sie in der offene Stellung durch eine Plombe oder gleichwertige Maßnahme gesichert sind; vor und nach einem Überströmventil in Anlagen mit mehr als 100 kg Kältemittel, sofern sie in der offene Stellung durch eine Plombe oder eine gleichwertige Maßnahme gesichert sind.

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Anordnung von Druckentlastungseinrichtungen in Kälteanlagen Wenn gesperrte Ventile mit einer Plombe oder einer gleichwertigen Maßnahme gesichert werden müssen, muss diese Plombe eine eindeutig identifizierbare Kennzeichnung eines Sachkundigen nach EN 13313 tragen. DIN EN13313

• Kälteanlagen und Wärmepumpen Sachkunde von Personal

Berechnung Die rechnerische Bemessung von Druckentlastungseinrichtungen, zu- und abführenden Rohrleitungen und Wechselventilen, falls vorhanden, muss nach EN 13136 erfolgen.

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Anzeige- und Messgeräte Kälteanlagen müssen mit den für das Prüfen, Betreiben und Warten erforderlichen Anzeige- und Messgeräten ausgerüstet sein, wie in dieser Europäischen Norm festgelegt. „Überwachungseinrichtungen“ nach der Beschreibung im vorliegenden Teil der EN 378 gelten nicht als Schutzeinrichtungen.

Anordnung der Kältemittel-Druckanzeigegeräte Für Anlagen, die mehr als 10,0 kg Kältemittel enthalten, müssen Anschlüsse für Druckanzeigegeräte für jede Druckseite oder separate Druckstufe vorgesehen werden (wobei das Anbringen dauerhaft eingebauter Druckanzeigegeräte optional ist). Wenn ein Druckmessgerät dauerhaft an der Hochdruckseite einer Kälteanlage eingebaut ist, muss sein Anzeigebereich mindestens 1,2 × PS der Anlage entsprechen.

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Schutzmaßnahmen gegen Brand- und Explosionsgefahr Kälteanlagen mit brennbaren Kältemitteln müssen so hergestellt sein, dass in Bereichen innerhalb der Ausrüstung mit Komponenten und Geräten, die als Zündquellen wirken und unter normalen Betriebsbedingungen oder bei einer Leckage betätigt werden könnten, kein freigesetztes Kältemittel fließt oder sich ansammelt, sodass Feuer- oder Explosionsgefahr besteht.

Schutzmaßnahmen gegen Brand- und Explosionsgefahr Um festzustellen, ob eine Zündquelle in einem Bereich positioniert ist, in dem freigesetztes Kältemittel fließen oder sich sammeln könnte, muss EN 60079-10-1 zur näherungsweisen Ermittlung der Größe und des Ausmaßes des potenziell entflammbaren Bereiches herangezogen werden. DIN EN 60079-10-1 / VDE 0165-101 • Explosionsgefährdete Bereiche Teil 10-1: Einteilung der Bereiche Gasexplosionsgefährdete Bereiche

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Komponenten und Geräte werden nicht als Zündquelle angesehen, sofern sie mindestens eine der folgenden Anforderungen erfüllen • Außerhalb des potenziell entflammbaren Bereiches positioniert, in dem freigesetztes Kältemittel fließen oder sich sammeln könnte, oder • durch einen ausreichend starken Luftstrom belüftet, der entweder dauerhaft ist oder vor dem Einschalten der Komponenten und Geräte aktiviert wird. Ein Luftstrom ist ausreichend stark, wenn die Kältemittelkonzentration an der potenziellen Zündquelle 50 % der LFL nicht überschreitet, oder • die Anforderungen für geschützte Geräte für Zone 2, Zone 1 oder Zone 0 erfüllt, die in EN 60079-10-1 definiert sind, oder • die maximal mögliche Energie eines Funken oder Lichtbogens in den Schaltkreisen von elektrischen Geräten die brennbarste Konzentration des verwendeten Kältemittels nicht entzünden kann.

Schutzmaßnahmen gegen Brand- und Explosionsgefahr Die Temperatur an Oberflächen, die bei einer Leckage Kältemittel der Gruppen A2, A2L, B2L, A3, B2 oder B3 ausgesetzt sein könnten, darf die Selbstentzündungstemperatur des Kältemittels minus 100 K nicht überschreiten. Selbstentzündungstemperaturen sind im Teil 1, Anhang E, angegeben.

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Durchführung von Prüfungen Vor der Inbetriebnahme einer installierten Kälteanlage müssen alle Komponenten oder die gesamte Kälteanlage den folgenden Prüfungen unterzogen werden:

Durchführung von Prüfungen Prüfung vor Inbetriebnahme Druckfestigkeitsprüfung

Dichtheitsprüfung

Funktionsprüfung der Sicherheitsschalteinrichtung

Konformitätsprüfung der gesamten Anlage

Nach Prüfung der Druckfestigkeit und der Dichtheit und vor dem ersten Einschalten der Anlage muss eine Funktionsprüfung aller elektrischen Sicherheitsstromkreise durchgeführt werden DIE ERGEBNISSE DIESER PRÜFUNGEN MÜSSEN AUFGEZEICHNET WERDEN:

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Rohrleitung und – verbindung der Kat. II oder höher

Rohrleitung und – verbindung max. Kat. I

Durchführung der Prüfung nach EN 14276-2

Durchführung der Prüfung nach Kat. II

separate Druckprüfung mit min. 1,43 x PS

1,1 x PS

1,1 x PS + zerstörungsfreie Prüfung (10%)

Durchführung einer Baumusterprüfung

Druckfestigkeitsprüfung Der maximal zulässige Druck kann für jeden Teil der Kälteanlage einzeln festgelegt werden. In diesem Fall kann auch für jeden Teil der Kälteanlage ein anderer Prüfdruck festgelegt werden. Während dieser Prüfung sollte die Niederdruckseite des Verdichters nach keinen Prüfdrücken ausgesetzt werden, die den vom Hersteller festgelegten PS auf der Niederdruckseite überschreiten.

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Vorprüfung (Groblecksuche) Druckabfallprüfung (Druckstandsprobe) Druckanstiegsprüfung (Vakuumdruckanstiegsprüfung)

Endprüfung (Feinlecksuche) Schnüffelprüfung / Montagelecksuchgerät • Kältemittel • Formiergas (5% H und 95% N)

Blasentest mit Prüfflüssigkeit

Dichtheitsprüfung Die Anlage muss entweder als Gesamtanlage oder in Teilen nach diesem Abschnitt einer Dichtheitsprüfung unterzogen werden; die Prüfung muss entweder vor Verlassen des Werks, falls es sich um eine werkseitig montierte Anlage handelt, oder am Aufstellungsort, falls die Anlage vor Ort zusammengebaut oder befüllt wird, durchgeführt werden, gegebenenfalls in Stufen, je nach Fertigstellung der Anlage.

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Für Kältesätze mit einer Kältemittel-Füllmenge unter 5 kg, die mit Kältemittel in der Anlage geprüft werden Bei fabrigmäßig hergestellten Verbindungen

• Verbindungen in dauerhaft geschlossenen Anlagen müssen bei einem Druck von mindestens 0,25 × PS mit Nachweisgeräten geprüft werden, die 3 g/Jahr oder weniger nachweisen können; • Verbindungen in anderen Anlagen müssen bei einem Druck von mindestens 0,25 × PS mit Nachweisgeräten geprüft werden, die 5 g/Jahr oder weniger nachweisen können.

Beim Einbauort hergestellten Verbindungen

• Verbindungen müssen mit einer Nachweiseinrichtung mit einer Leistung von 5 g Kältemittel pro Jahr oder besser geprüft werden, wobei das Gerät sich im Stillstand und im Betrieb befindet, oder bei einem Druck, der mindestens diesen Stillstands- oder Betriebsbedingungen entspricht.

Für alle anderen Anlagen gilt: Die Prüfungen dürfen nicht unter Anwendung von Kältemittel als Prüffluid durchgeführt werden a.) Werkprüfung • Alle kältemittelführenden Teile oder betriebsfertigen Kältesätze sind durch den Hersteller bei einem Druck zu prüfen und auf Dichtheit nachzuweisen, der mindestens dem PS entsprechen muss, für den sie ausgelegt sind. Die Prüfungen müssen mit Trockenstickstoff oder einem anderen nicht brennbaren, nicht reaktiven Trockengas durchgeführt werden. Sauerstoff, Luft oder diese Stoffe enthaltende Gemische dürfen nicht verwendet werden. Die Einrichtungen für den Aufbau des Prüfdrucks müssen über eine Druckbegrenzungseinrichtung oder einen Druckminderer sowie ein Druckmessgerät an der Austrittsseite verfügen. Die Druckbegrenzungseinrichtung muss auf einen Wert eingestellt werden, der oberhalb des Prüfdrucks liegt, jedoch ausreichend niedrig ist, um eine dauerhafte Verformung der Anlagenkomponenten zu verhindern.

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Für alle anderen Anlagen gilt: Die Prüfungen dürfen nicht unter Anwendung von Kältemittel als Prüffluid durchgeführt werden b.) Annahmekriterien • Für Kältemittel mit einem GWP ≥ 150 besteht das Annahmekriterium für diese Prüfung darin, dass keine Leckagen auftreten dürfen, wenn ein Nachweisgerät mit einer Leistung von 10−6 Pa m³/s oder besser eingesetzt wird, z. B. ein Heliumschnüffler. • Für Kältemittel mit einem GWP < 150 besteht das Annahmekriterium für diese Prüfung darin, dass keine Leckagen auftreten dürfen, wenn ein Nachweisgerät mit einer Leistung von 10−3 Pa m³/s oder besser eingesetzt wird, z. B. die Anwendung von Wasser mit einem Schaummittel auf der Außenfläche oder ein Lecksuchspray.

Für alle anderen Anlagen gilt: Die Prüfungen dürfen nicht unter Anwendung von Kältemittel als Prüffluid durchgeführt werden c.) Vor-Ort-Prüfungen • Alle am Aufstellungsort hergestellten Abschnitte der Kälteanlage müssen auf Dichtheit geprüft werden, bevor die Anlage mit Kältemittel befüllt wird. Das Verfahren und die Annahmekriterien der Vor-Ort-Prüfungen müssen den Anforderungen nach a.) und b.) entsprechen. Elemente, die bereits einer Dichtheitsprüfung unterzogen wurden und sicher von der Vor-Ort-Prüfung isoliert werden können, müssen nicht erneut geprüft werden.

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Prüfung der Sicherheitseinrichtungen Es muss geprüft werden, ob die für die Kälteanlage geforderten Sicherheitseinrichtungen eingebaut und in funktionsfähigem Zustand sind und ob der Druck, bei dem diese Einrichtungen arbeiten, so gewählt wurde, dass die Sicherheit der Anlage sichergestellt ist. Sofern zutreffend, muss geprüft werden, ob die Sicherheitsschalteinrichtungen zur Druckbegrenzung funktionieren und ordnungsgemäß eingebaut sind. Bei außerhalb installierten Druckentlastungsventilen muss überprüft werden, ob der korrekte Einstelldruck auf dem Ventil eingeprägt oder auf einem Typenschild angegeben ist. Bei Berstscheiben (ausgenommen innen eingebaute Scheiben) muss die Kennzeichnung mit dem korrekten Nenn-Berstdruck geprüft werden.

Prüfung der gesamten Kälteanlage vor der Inbetriebnahme Bevor die Kälteanlage in Betrieb genommen wird, muss die Gesamtanlage einschließlich der kompletten Kälteanlage auf Übereinstimmung mit den entsprechenden auf der Konstruktionsstufe entwickelten Zeichnungen, Durchflussdiagrammen sowie Rohrleitungs- und Instrumentenfließbildern und elektrischen Schaltplänen der Anlage verglichen werden. Bei Baugruppen, die über die entsprechende Konformitätserklärung verfügen, gilt diese Anforderung als erfüllt. Informationen zum Verfahren für die Abnahme sind in Anhang J aufgelistet.

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Sichtprüfung einer Kälteanlage

Prüfung der Unterlagen der Druckgeräte Prüfung der Sicherheitsschalteinrichtung Prüfung ausgewählter Schweißnähte an Rohrleitungen Prüfung ausgewählter Hartlötverbindung an Rohrleitungen Prüfung der Kältemittel-Rohrleitung Prüfung und Dokumentation der Anpassung zwischen offenen Verdichtern Prüfung des Berichts über die Dichtheitsprüfung Sichtprüfung der Kälteanlage Prüfung der Kennzeichnung

Diese Prüfung muss dokumentiert werden. Keine Kälteanlage darf in Betrieb genommen werden, wenn sie nicht dokumentiert ist.

Kennzeichnung Jede Kälteanlage sowie deren Hauptkomponenten müssen durch Kennzeichnung identifizierbar sein. Diese Kennzeichnung muss stets sichtbar sein. Zugangspunkte für die Wartung von Kälteanlagen, die mit Kältemitteln der Klassen A2L, A2, A3, B2L, B2 und B3 betrieben werden, müssen mit dem Flammensymbol nach EN ISO 7010 W021 gekennzeichnet werden. Für Kälteanlagen in Maschinenräumen oder im Freien wird der Warnhinweis in Abschnitt 10.2 von Teil 3 als ausreichend angesehen.

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Kälteanlagen Ein deutlich lesbares Kennzeichnungsschild muss an der Kälteanlage angebracht werden. Das Kennzeichnungsschild muss mindestens folgende Angaben enthalten:

Name und Anschrift des Herstellers

KältemittelFüllmenge

das Jahr

Bauart, Seriennummer

KältemittelKurzzeichen

Max. zulässige(r) Druck/Drück e (PS)

Vorgeschriebene Kennzeichnung (A2, A2l, B2, B2L)

Anmerkung: Für Maschinen und deren zugehörige Produkte, deren Vertrieb im EWR beabsichtigt ist, ist die CE-Kennzeichnung in der/den anwendbaren Europäischen Richtlinie(n) definiert, z. B. 2006/42/EG (Maschinenrichtlinie, MR), 2014/35/EU (Niederspannungsrichtlinie, NSR), 2014/30/EU (elektromagnetische Verträglichkeit, EMV), 2014/34/EU (explosionsfähige Atmosphären, ATEX) oder 2014/68/EU (Druckgeräterichtlinie, DGRL). Anmerkung: Für Kälteanlagen, bei denen fluorierte Treibhausgase zum Einsatz kommen, legt die Verordnung (EU) Nr. 517/2014 die Beschilderungsanforderungen abweichend von den Anforderungen in dieser Norm fest, wobei zusätzliche Beschilderungen wie z. B. GWP und Tonne(n) CO2-Äquivalente erforderlich sind.

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Bedienungshandbuch Der Hersteller und/oder Errichter muss eine angemessene Anzahl von Bedienungshandbüchern nach EN ISO 12100 oder Merkblätter sowie Sicherheitsanweisungen zur Verfügung stellen. Bedienungshandbücher für Kälteanlagen müssen in den folgenden Sprachen zur Verfügung stehen: eine der offiziellen Gemeinschaftssprachen, wie vom Hersteller erstellt; als Übersetzung in der oder den Sprache(n) des Landes, in dem die Anlage verwendet wird.

Bedienungshandbuch Das Bedienungshandbuch muss mindestens die folgenden Angaben enthalten, soweit zutreffend: Verwendungszweck der Anlage

Beschreibung der Maschine und Geräte

Schematische Darstellung und Schaltbild des Stromkreises der Kälteanlage

Anweisung für das An- und Abschalten sowie den Stillstand der Anlage und Anlagenteile

Anweisung für das Entsorgen von Betriebsflüssigkeiten und Komponente

Ursachenhäufiger Fehler und die einzuleitenden Maßnahmen

Vorsichtsmaßnahmen um das Gefrieren von Wasser zu verhindern

Vorsichtsmaßnahmen für den Transport

Erste-HilfeMaßnahmen

Anweisung hinsichtlich Befüllung und Ablassen von Kältemittel

Anweisung für den Umgang mit Kältemittel

Etc…

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Angaben vor Ort Der Errichter muss auch eine angemessen geschützte Dokumentation bereitstellen, die sich in der Nähe des Betriebsorts der Kälteanlage befinden und deutlich lesbar sein muss. Name, Anschrift und Rufnummer des Errichters…

Art des Kältemittels (Kurzzeichen)

Anweisung für das Abschalten der Kälteanlage in Notfällen

Einzelheiten über die Brennbarkeit

Einzelheiten über die Toxizität

Zeichnungen Bei komplexen Anlagen, bei denen die Funktion der einzelnen Komponente nicht leicht zu erkennen ist, muss am Maschinenschild oder in dessen Nähe ein Rohrleitungs- und Instrumentenfließbild angebracht werden, in dem die Absperr- sowie Steuer- und Regeleinrichtungen kenntlich gemacht sind. Dieses Fließbild muss nach EN 1861 erstellt werden. DIN EN 1861 • Kälteanlagen und Wärmepumpen Systemfließbilder und Rohrleitungsund Instrumentenfließbilder Gestaltung und Symbole

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Anlagenprotokoll Bei einer Kältemittel-Füllmenge von mehr als 3 kg muss der Errichter nach dem Aufstellen der Anlage ein Anlagenprotokoll erstellen. Dieses Anlagenprotokoll ist regelmäßig nach Teil 4 zu aktualisieren.

Anlagenprotokoll In das Anlagenprotokoll müssen mindestens folgende Angaben eingetragen werden: Einzelheiten aller Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten

Menge und Art der eingefülltem und abgelassenen Kältemittels

Ergebnisse jeglicher Analysen einer wiederverwendeten Kältemittels

Änderung und Austausch von Bauteilen

Ergebnisse aller regelmäßigen Routineprüfungen

längere Stillstandszeiten

Herkunft des wiederverwendeten Kältemittels

Anmerkung: Die Anforderungen an das Anlagenprotokoll für Kälteanlagen, bei denen fluorierte Treibhausgase zum Einsatz kommen, legt die Verordnung (EU) Nr. 517/2014 fest

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Anhang A • Zusätzliche Anforderungen an das Kälteanlagen, die R717 enthalten

Anhang B • Bestimmung der Kategorie von Komponenten und Kälteanlagen-Baugruppen

Anhang C • Anforderungen an die Prüfung der Eigensicherheit

Anhang D • Liste wesentlicher Gefährdungen

Anhang E • Beurteilung von Gesamtanlagen in Bezug auf Übereinstimmung mit der DGRLRichtlinie

Anhang F • Beispiele für die Anordnung von Druckentlastungseinrichtungen

Anhang G • Prüfliste für die äußere Sichtprüfung der Gesamtanlage

Anhang H • Bildung von Spannungskorrosionsrissen

Anhang I (neu) • Leck-Simulationsprüfung für Kältemittel der Klassen A2L, A2, A3, B2L, B2 und B3

Anhang J (neu) • Verfahren für die Abnahme

Anhang K (neu) • Informationen zu wirksamen Zündquellen

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Verfahren über die Abnahme Während der Abnahme müssen die folgenden Prüfungen durchgeführt werden: Dichtheitsprüfung der Gesamtanlage • Während der Abnahme der Baugruppe nach den Anforderungen der Sichtprüfung, muss auch die Dichtheit der Baugruppe geprüft werden • Wenn bei Druckprüfungen oder Dichtheitsprüfungen ein Leck erkannt wird, muss dieses repariert und die Druckprüfung bzw. Dichtheitsprüfung wiederholt werden, sofern zutreffend. Wenn jegliche Komponente durch die Druckprüfung plastisch verformt wird, muss es ersetzt werden. • Während der Dichtheitsprüfung müssen alle Verbindungen zur Überprüfung zugänglich sein. • Entsprechend den Anforderungen der Dokumentation und der Montage muss ein Dichtheitszertifikat beigefügt werden. Dieses Zertifikat muss die verwendete Methode zur Prüfung der Dichtheit inklusive des Dichtheits-Prüfdrucks enthalten, sofern zutreffend.

Verfahren über die Abnahme Während der Abnahme müssen die folgenden Prüfungen durchgeführt werden: Prüfung auf Leckagen • Nach Abschluss der Dichtheitsprüfung muss das Vakuumverfahren angewandt werden. Eine ortsfeste Vakuumpumpe muss mit der Baugruppe bzw. dem entsprechenden Teil einer Baugruppe verbunden werden und es muss ein absoluter Druck von weniger als 270 Pa erreicht werden. Der erreichte Druck sollte auf diesem Niveau über einen ausreichenden Zeitraum aufrecht erhalten werden, nachdem die Pumpe von der Baugruppe getrennt wurde, um sicherzustellen, dass die Feuchtigkeit entfernt wurde und sich keine Lecks in der Anlage befinden. Bei kleineren Anlagen kann ein geringerer Unterdruck erforderlich sein. • Die sachkundige Person (nach EN 13313), die diesen Schritt ausführt, muss über den Zeitpunkt der Entlüftung des Unterdrucks und über eine eventuelle Wiederholung des Verfahrens entscheiden. • Am Ende des Vakuumverfahrens kann die Baugruppe mit dem geeigneten Kältemittel befüllt werden.

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Verfahren über die Abnahme Während der Abnahme müssen die folgenden Prüfungen durchgeführt werden: Evakuierung und Befüllung der Gesamtanlage • Während der Abnahme der Baugruppe muss eine Dichtheitsprüfung durchgeführt werden, während sich die Baugruppe in Betrieb befindet. Die Baugruppe sollte während dieses Verfahrens außerdem auf korrekten Betrieb geprüft werden.

Verfahren über die Abnahme Während der Abnahme müssen die folgenden Prüfungen durchgeführt werden: Zertifizierung • Es muss ein Zertifikat für das Vakuum- sowie das Befüllverfahren ausgestellt werden. Dieses Zertifikat gibt Aufschluss über die verwendete Methode, die Ergebnisse des angewendeten Verfahrens sowie die Dauer der Prüfung.

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ENDE Teil 2

Teil 3 der Europäischen Norm gilt für den Aufstellungsort (Aufstellungsraum und Versorgungseinrichtungen). Sie legt die Anforderungen fest, die aufgrund der Kälteanlage und von deren Bauteilen für die Sicherheit vor Ort erforderlich sein können, die jedoch nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Kälteanlage und deren Bauteilen stehen.

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Anordnung der kältetechnischen Komponenten Kältetechnische Komponenten dürfen außerhalb des Gebäudes im Freien oder in einem Maschinenraum oder in Personen-Aufenthaltsbereichen oder in Bereichen ohne Personenaufenthalt angeordnet werden, die nicht als Maschinenraum gekennzeichnet sind. Anmerkung: Die kältetechnischen Komponenten könnten in einem durch den Hersteller bereitgestellten belüfteten Gehäuse enthalten sein. Die Anforderungen an dieses Gehäuse sind in Teil 2 „Anforderungen an belüftete Gehäuse“ angegeben.

Kältetechnische Komponenten für die Aufstellung in einem Maschinenraum Wird für die Unterbringung der kältetechnischen Komponenten ein Maschinenraum gewählt, muss dieser folgende Anforderungen erfüllen.

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Zugang zum Maschinenraum Belüftung des Maschinenraums oder durch diesen Hindurch Verbrennungsanlagen und Luftverdichter Offene Flammen Lagerung Not-Abschaltung Nach außen führende Öffnungen des Maschinenraums Rohrleitungen und Kanäle

Normale Beleuchtung

Notbeleuchtung

Maße und Zugänglichkeit

Türen Wände und Kanäle • Türen und Öffnungen • Notfälle • Wände, Boden und Decke • Wartungskanäle • Lüftungskanäle

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Lüftung • Lüftung für die übliche Betriebsbedingungen oder bemannte Maschinenräume • Mechanische Belüftung • Erforderlicher Luftstrom für die mechanische Notbelüftung • Mechanische Lüftungsöffnungen

Maschinenräume für Kältemittel der Gruppen A2, A2L, A3, B2L, und B2 • Aufstellungsort • Notentlüftungsgebläse • Zusätzliche Anforderungen bei Verwendung von R717 • Ablauf • Besondere Einrichtung für das Waschen im Notfall • Feuerlöschanlagen mit Sprinkler • Maximale Oberflächentemperatur • Türen und Öffnungen

Zugang zum Maschinenräumen Maschinenräume sollten nicht als Personen-Aufenthaltsbereiche genutzt werden. Der Betreiber muss sicherstellen, dass der Zugang ausschließlich durch entsprechend unterwiesenes Personal erfolgt, das die erforderlichen Instandhaltungsarbeiten am Maschinenraum oder der Anlage im Allgemeinen vornimmt.

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Belüftung des Maschinenraums oder durch diesen hindurch Kältemittel darf nicht in benachbarte Räume, Treppenaufgänge, Höfe, Gänge oder Entwässerungssysteme des Gebäudes gelangen und entweichendes Gas muss nach außen abgeführt werden. Luft darf nicht durch einen Maschinenraum in einen Personen-Aufenthaltsbereich strömen, außer sie wird durch einen Kanal geführt, der so abgedichtet ist, dass jede Kältemittelleckage in diesen Luftstrom verhindert wird.

Not-Fernabschaltung Zum Abschalten der Kälteanlage muss außerhalb des Maschinenraums und in der Nähe seiner Tür eine Fernschaltung vorgesehen werden. Ein Schalter mit vergleichbarer Funktion muss an einer geeigneten Stelle innerhalb des Raumes vorgesehen werden. Die Schalter müssen den Anforderungen an Notschalter nach EN ISO 13850 und EN 60204-1 entsprechen.

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DIN EN ISO 13850 • Sicherheit von Maschinen - Not-Halt - Gestaltungsleitsätze DIN EN 60204-1 • Sicherheit von Maschinen - Elektrische Ausrüstung von Maschinen - Teil 1: Allgemeine Anforderungen (IEC 44/709/CDV:2014)

Rohrleitungen und Kanäle Alle Rohrleitungen und Lüftungskanäle, die durch Wände, Decken und Böden von Maschinenräumen verlaufen, müssen an den Stellen, an denen sie durch die Wände, Decken oder Böden verlaufen, abgedichtet sein. Die Abdichtung muss mindestens gleichwertige Eigenschaften im Hinblick auf die Feuerbeständigkeit aufweisen wie die Wände, Decken und Böden. Anmerkung: Wenn die Kältemittel-Füllmenge geringer ist als die Grenzwerte nach Teil 1, Anhang C, können Druckentlastungseinrichtungen für Kältemittel der Gruppe A1 in den Maschinenraum abblasen. Dieses Abblasen des Kältemittels sollte auf eine Weise erfolgen, durch die Personen und Eigentum nicht gefährdet werden.

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Lüftung Die Belüftung von Maschinenräumen muss sowohl für die üblichen Betriebsbedingungen als auch für Notfallsituationen ausreichend sein. Luft aus Maschinenräumen muss bei einer Freisetzung von Kältemittel durch Leckagen an Bauteilen durch mechanische Lüftung nach außerhalb des Gebäudes entlüftet werden. Dieses Lüftungssystem muss von jedem anderen Lüftungssystem am Aufstellungsort unabhängig sein.

Mechanische Notlüftung Ist im Maschinenraum ein Gasnachweissystem erforderlich, muss die mechanische Notlüftung durch einen oder mehrere im Maschinenraum vorhandene(n) Detektor(en) aktiviert werden. Die Detektoren müssen den Festlegungen in Abschnitt 9 entsprechen. Detektoren • Anordnung an Detektoren • Typen und Leistung von Detektoren • Kältemitteldetektoren für Kältemittel der Klassen A2, A2L, B2L (außer R717), B2, und A3 • R-717 • Montage

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Erforderlicher Luftstrom für die mechanische Notlüftung Der Luftstrom der mechanischen Lüftung muss mindestens dem mit Formel errechneten Wert entsprechen: = 0,014 ∗

/

der Luftdurchsatz [m3/s] die Masse der Kältemittel-Füllmenge, in kg, in der Kälteanlage mit der größten Füllmenge, die sich mit irgendeinem Teil in dem Maschinenraum befindet 0,014 ein Umrechnungsfaktor [m3/s*kg2/3] V m

Sicherheits-Alarmeinrichtungen Wird für die Warnung bei einer Leckage im Maschinenraum oder Personen-Aufenthaltsbereich eine Alarmeinrichtung vorgesehen, muss diese bei einer Kältemittelleckage nach den Festlegungen in 8.3 „Warnung durch das Arlarmsystem“ einen Alarm auslösen. Der Alarm muss durch das Signal des Detektors nach Abschnitt 9 „Detektoren“ ausgelöst werden. Durch den Alarm muss gleichzeitig eine befugte Person alarmiert werden, die entsprechende Maßnahmen einleitet.

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Warnung durch das Alarmsystem Das Alarmsystem muss sowohl hörbar als auch sichtbar warnen, z. B. mit einer lauten Sirene (15 dB(A) über dem Grundgeräuschpegel) und einem Blinklicht. Bei Maschinenräumen muss das Alarmsystem sowohl innerhalb als auch außerhalb des Maschinenraums warnen. Der Alarm außerhalb des Maschinenraums darf sich an einem überwachten Ort befinden.

Warnung durch das Alarmsystem Bei einem Personen-Aufenthaltsbereich muss das Alarmsystem mindestens innerhalb des Personen-Aufenthaltsbereichs warnen. Bei Aufstellungsbereichen der Kategorie a “Allgemeiner Zugangsbereich“ (siehe Teil 1) muss das Alarmsystem auch an einem überwachten Ort, z. B. am Arbeitsplatz des Nachtportiers, sowie im Personen-Aufenthaltsbereich warnen.

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Detektoren Wenn die Konzentration des Kältemittels den praktischen Grenzwert nach Teil 1, Anhang C, überschreiten kann, müssen Detektoren mindestens Alarm auslösen sowie im Maschinenraum die mechanische Notlüftung in Gang setzen. Sie müssen den jeweils anwendbaren Anforderungen entsprechen Anordnung der Detektoren, Typen und Leistungen von Detektoren, Montage

Anordnung der Detektoren Die Anordnung von Detektoren ist in Abhängigkeit vom jeweiligen Kältemittel zu wählen und muss an den Stellen erfolgen, an denen sich das Kältemittel nach der Leckage sammelt. Der Detektor muss unter Berücksichtigung der lokalen Gegebenheiten der Luftströmungen positioniert werden, wobei die Positionen der Belüftungsvorrichtungen zu beachten sind. Besonderes Augenmerk ist auf die Möglichkeit von mechanischen Schäden oder Kontaminierung zu richten.

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Anordnung der Detektoren Mindestens ein Detektor muss in jedem Maschinenraum bzw. jedem in Frage kommenden Personen- Aufenthaltsbereich und/oder im untersten Raum in Untergeschossen bei Kältemitteln, die schwerer sind als Luft, und an der höchsten Stelle bei Kältemitteln angebracht werden, die leichter sind als Luft.

Typen und Leistungen von Detektoren Jeder geeignete Detektor darf verwendet werden und muss bei dem für das Kältemittel oder die Sauerstoffkonzentration vorgegebenen Wert (der Voreinstellwert) ein elektrisches Signal abgeben, das die Absperrventile, das Alarmsystem, die mechanische Lüftung oder sonstige Notsteuerungen aktiviert. Detektoren müssen dauerhaft auf ihre Funktion überprüft werden. Bei einem Ausfall eines Detektors sollte die Notfall-Prozessabfolge wie bei der Feststellung einer Kältemittelleckage aktiviert werden.

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Typen und Leistungen von Detektoren Der Voreinstellwert für den Kältemitteldetektor bei 30°C oder 0°C, je nachdem, welcher Wert kritischer ist, muss nach Anhang E in Teil 1 25 % der LFL oder 50 % des ATEL/ODL betragen, je nachdem, welcher Wert geringer ist wie in Teil 1, Anhang E, empfiehlt. Der Voreinstellwert für den Sauerstoffmangeldetektor muss 18 % oder mehr sein. Für jeden Typ der verwendeten Detektoren muss ein angemessener Instandhaltungszeitraum festgelegt werden. Anmerkung: EN 60079-29-2 enthält Anforderungen für die Auswahl, Installation, Verwendung und Wartung von Detektoren für brennbare Gase..

Montage Die Montage des Detektors muss so erfolgen, dass: die Zugänglichkeit für Überprüfung, Instandsetzung oder Ersatz

durch eine befugte Person sichergestellt ist. Der Detektor muss: so angeordnet werden dass seine Funktionsweise leicht verifiziert werden kann. gegen unbefugten Zugriff und unbefugte Neueinstellung des Voreinstellwerts geschützt werden.

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Warnhinweise Maschinenräume müssen als solche an den Eingängen deutlich gekennzeichnet sein, zusammen mit dem Warnhinweis, dass unbefugte Personen den Raum nicht betreten dürfen und dass Rauchen, offenes Feuer oder Flammen verboten sind. Zusätzlich müssen Warnhinweise angebracht werden, die Unbefugten das Betreiben der Anlage verbieten.

Wartung der Sicherheitseinrichtungen Der Betreiber/Eigentümer oder dessen bevollmächtigter Vertreter muss in regelmäßigen Abständen (mindestens einmal jährlich) die Alarmeinrichtungen, die mechanische Lüftung und die Detektoren überprüfen, um deren einwandfrei Funktion sicherzustellen. Verdünnungsöffnungen (siehe Abschnitt 6), z. B. zwischen verschiedenen Räumen und in Personen-Aufenthaltsbereichen müssen auf einen freien Luft-durchgang hin überprüft werden. Es muss ein Anlagenprotokoll geführt werden. Die Ergebnisse dieser Überprüfungen müssen in das Anlagenprotokoll eingetragen werden.

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ENDE Teil 3

Dieser Teil 4 der Europäischen Norm legt Anforderungen fest an die sicherheitstechnischen und umweltrelevanten Aspekte in Bezug auf Betrieb, Instandhaltung und Instandsetzung von Kälteanlagen sowie Rückgewinnung, Wiederverwendung und Entsorgung aller Arten von Kältemitteln, Kältemittelöl und Wärmeträgern, der Kälteanlage sowie deren Teilen.

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Die Unterabschnitte 4, 5.1.1 bis 5.1.4, 5.2, 5.3.1, 5.3.3 und 6.6 dieser Europäischen Norm gelten nicht für betriebsfertige Kältesätze mit Netzanschlusskabel, die im Werk versiegelt wurden und der Normenreihe EN 60335 entsprechen.

Bedienungsanleitung Vor der Inbetriebnahme einer neuen Kälteanlage muss die für die Inbetriebnahme verantwortliche Person sicherstellen, dass das Bedienungspersonal unterwiesen ist.

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Bedienungsanleitung Es muss sichergestellt werden, dass das mit dem Betrieb, der Überwachung und der Instandhaltung der Kälteanlage beauftragte Personal für diese Aufgaben sowie in Bezug auf die zu beachtenden Sicherheitsmaßnahmen und Eigenschaften des verwendeten Kältemittels und im Umgang mit diesem ausreichend unterwiesen und sachkundig ist. Anforderungen an typische Betriebsinspektionen sind in Anhang D (Wiederholungsprüfungen) angegeben.

Dokumentation Das Anlagenprotokoll muss nach jeder Wartung oder Reparatur aktualisiert werden. Das Anlagenprotokoll muss entweder im Maschinenraum aufbewahrt werden oder die Daten müssen vom Bediener mit einem Ausdruck im Maschinenraum digital gespeichert werden. In diesem Fall müssen die Informationen dem Sachkundigen für die Wartung oder Prüfung zugänglich sein.

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Instandhaltung und Instandsetzung Jede Kälteanlage muss vorbeugenden Instandhaltungsmaßnahmen nach dem Bedienungshandbuch unterzogen werden. Anmerkung: Die Häufigkeit dieser Instandhaltungsmaßnahmen ist von Art, Größe, Alter, Verwendung usw. der Anlage abhängig. In vielen fällen ergibt sich nach gesetzlichen Anforderungen mehr als eine Instandhaltungsmaßnahme im Laufe eines Jahres.

Instandhaltung und Instandsetzung Der Betreiber der Kälteanlage muss sicherstellen, dass die Anlage geprüft, regelmäßig überwacht und instand gehalten wird.

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Instandhaltung und Instandsetzung Die regelmäßige Instandhaltung, die keine Arbeit an oder Einstellung der Kälteanlage umfasst und keine spezifischen Kenntnisse der Kältetechnik erfordert, muss von einer Person mit entsprechender Sachkenntnis durchgeführt werden.

Instandhaltung und Instandsetzung Jede Kennzeichnung am Verdichter oder an den kältetechnischen Komponenten muss erneuert werden, wenn ein Teil des Textes unleserlich geworden ist.

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Während der Betriebslebensdauer der Anlage wird die Überwachung und Prüfung entsprechend den nationalen Vorschriften durchgeführt. Die in diesem Anhang enthaltenen Informationen zu Betriebsinspektionen können dort zugrunde gelegt werden, wo es in den nationalen Vorschriften keine entsprechenden Kriterien gibt. AUSZUG AUS DER BETRIEBSSICHERHEITSVERORDNUNG: §3 Gefährdungsbeurteilung (6) Der Arbeitgeber hat Art und Umfang erforderlicher Prüfungen von Arbeitsmitteln sowie die Fristen von wiederkehrenden Prüfungen nach den §§ 14 und 16 zu ermitteln und festzulegen, soweit diese Verordnung nicht bereits entsprechende Vorgaben enthält. Ferner hat der Arbeitgeber zu ermitteln und festzulegen, welche Voraussetzungen die zur Prüfung befähigten Personen erfüllen müssen, die von ihm mit den Prüfungen von Arbeitsmitteln nach den §§ 14, 15 und 16 zu beauftragen sind.

Während der Betriebslebensdauer der Anlage wird die Überwachung und Prüfung entsprechend den nationalen Vorschriften durchgeführt. Sicherheitseinrichtungen werden vor Ort geprüft: jährlich bei Sicherheitsschalteinrichtungen (siehe Teil 2), Notsignalen und Alarmsystemen; alle fünf Jahre bei externen Druckentlastungseinrichtungen. AUSZUG AUS DER BETRIEBSSICHERHEITSVERORDNUNG: §16 Wiederkehrende Prüfung (überwachungsbedürftiger Anlagen) (1) Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass überwachungsbedürftige Anlagen nach Maßgabe der in Anhang 2 genannten Vorgaben wiederkehrend auf ihren sicheren Zustand hinsichtlich des Betriebs geprüft werden. (2) Bei der wiederkehrenden Prüfung ist auch zu überprüfen, ob die Frist für die nächste wiederkehrende Prüfung nach § 3 Absatz 6 zutreffend festgelegt wurde. Im Streitfall entscheidet die zuständige Behörde.

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Referent: Dipl.-Ing. Thorsten Lerch Bundesfachschule Kälte-Klima-Technik Bruno-Dressler-Straße 14 63477 Maintal Tel.: 06109 / 69 54 – 0 E-Mail: [email protected] http://www.bfs-kaelte-klima.de

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