Wolfram Schiering Stand 1. Mai 2011
Eingruppierung Für die Eingruppierung gelten in den Anlagen 30 bis 33 weiterhin das Prinzip der sog. Tarifautomatik (der Mitarbeiter ist eingruppiert) sowie die Grundsätze der Tätigkeitsbewertung. Bei der Eingruppierung nach AVR handelt es sich nicht um einen rechtsgestaltenden Akt, insbesondere nicht um eine Willenserklärung des Arbeitgebers, sondern um eine bewertende Subsumtion, nämlich um die Zuordnung der auszuübenden Tätigkeit zu einem Vergütungs- und/oder einem Tätigkeitsmerkmal. Der Mitarbeiter erhält entsprechend seiner Eingruppierung das jeweilige Tabellenentgelt. Wichtig ist, dass es in den neuen Eingruppierungssystemen der Anlagen 30 bis 33 keine Tätigkeitsaufstiege, keine Bewährungsaufstiege und keine Vergütungsgruppenzulagen mehr gibt; der Mitarbeiter bleibt - wenn sich Aufgabenbereich bzw. Tätigkeit nicht verändert - auf Dauer in derselben Entgeltgruppe. Das in dem Bewährungsaufstieg enthaltene Leistungsprinzip findet sich jetzt bei den Stufenaufstiegen in die Stufen 4 bis 6 wieder; hier können die Stufenlaufzeiten verkürzt oder verlängert werden. 1. Anlage 30 (Ärztinnen und Ärzte) Gemäß der Anlage 30 sind Ärztinnen und Ärzte gemäß § 12 wie folgt eingruppiert: a) Entgeltgruppe I: Ärztin/Arzt mit entsprechender Tätigkeit. b) Entgeltgruppe II: Fachärztin/Facharzt mit entsprechender Tätigkeit Anmerkung zu § 12 Buchstabe b: Fachärztin/Facharzt ist diejenige Ärztin/derjenige Arzt, die/der aufgrund abgeschlossener Facharztweiterbildung in ihrem/seinem Fachgebiet tätig ist. c)
Entgeltgruppe III: Oberärztin/Oberarzt Anmerkung zu Buchstabe c: Oberärztin/Oberarzt ist diejenige Ärztin/derjenige Arzt, der/dem die medizinische Verantwortung für selbstständige Teil- oder Funktionsbereiche der Klinik bzw. der Abteilung vom Dienstgeber ausdrücklich übertragen worden ist.
d) Entgeltgruppe IV: Leitende Oberärztin/leitender Oberarzt ist diejenige Ärztin/ derjenige Arzt, der/dem die ständige Vertretung der leitenden Ärztin/des leitenden Arztes (Chefärztin/Chefarzt) vom Dienstgeber ausdrücklich übertragen worden ist. Anmerkung zu Buchstabe d: Leitende Oberärztin/leitender Oberarzt ist nur diejenige Ärztin/derjenige Arzt, die/der die leitende Ärztin/den leitenden Arzt in der Gesamtheit ihrer/seiner Dienstaufgaben vertritt. Das Tätigkeitsmerkmal kann daher innerhalb einer Klinik in der Regel nur von einer Ärztin/einem Arzt erfüllt werden.
Wolfram Schiering Stand 1. Mai 2011
2. Anlagen 31 und 32 (Mitarbeiter in der Pflege) In den Anlagen 31 und 32 wurden die Tätigkeitsmerkmale der Anlagen 2a und 2c zu den AVR jeweils in den Anhang D übernommen, sodass sich ganz überwiegend bei den Tätigkeitsmerkmalen nichts verändert hat. Da es aber in dem neuen Eingruppierungssystem keine Tätigkeits- und Bewährungsaufsteige mehr gibt, sind die bisher bestehenden Karrieren bzw. Verläufe(Ersteingruppierung, Tätigkeits- und/oder Bewährungsaufstieg) neuen Entgeltgruppen zugeordnet worden. Für diese neuen Entgeltgruppen gibt es aber keine gesonderten Entgeltwerte, sondern diesen sind Beträge aus der allgemeinen Tabelle zugewiesen (siehe AVR Anlage 31/32 Anhang B).
Bisherige Karriere
Neue Eingruppierung in Entgeltgruppe Kr
Ersteingruppierung, Tätigkeits- und/ oder Bewährungsaufstieg
Die Beträge der neuen Entgeltgruppe
setzen sich aus den folgenden Beträgen der Entgeltgruppen der allgemein geltenden Tabelle zusammen
Kr12 mit Aufstieg nach Kr13
12a
EG 12
Kr11 mit Aufstieg nach Kr12
11b
EG 11
Kr10 mit Aufstieg nach Kr11
11a
EG 11
Kr9 mit Aufstieg nach Kr10
10a
EG 9, EG 9b
Kr8 mit Aufstieg nach Kr9
9d
EG 9, EG 9b
Kr7 mit Aufstieg nach Kr8
9c
EG 9, EG 9b
Kr6 mit Aufstieg nach Kr7
9b
EG 9, EG 9b
Kr7 ohne Aufstieg
9b
EG 9
Kr6 ohne Aufstieg
9a
EG 9, EG 9b
Kr5a mit Aufstieg nach Kr6
8a
EG 7, EG 8, EG 9b
Kr5 mit Aufstieg nach Kr5a und nach Kr6,
8a
EG 7, EG 8, EG 9b
Kr5 mit Aufstieg nach Kr6
8a
EG 7, EG 8, EG 9b
Kr5 mit Aufstieg nach Kr5a
7a
EG 7, EG 8
Kr4 mit Aufstieg nach Kr5 und nach Kr5a
7a
EG 7, EG 8
Kr4 mit Aufstieg nach Kr5
7a
EG 7, EG 8
Kr2 mit Aufstieg nach Kr3 und nach Kr4
4a
EG 4, EG 6
Kr3 mit Aufstieg nach Kr4
4a
EG 4, EG 6
Kr2 ohne Aufstieg
4a
EG 4, EG 6
Kr1 mit Aufstieg nach Kr2
3a
EG 3, EG 4
Wolfram Schiering Stand 1. Mai 2011
Beispiel Krankenpfleger mit entsprechender Tätigkeit: Eingruppierung bisher: nach zweijähriger Tätigkeit in Vergütungsgruppe Kr 4: nach vierjähriger Bewährung in Kr 5, frühestens jedoch nach sechsjähriger Berufstätigkeit nach Erlangung der staatlichen Erlaubnis:
Kr 4 Kr 5
Eingruppierung neu: (Karriere Kr 4 nach Kr 5 und nach Kr5a)
Kr 7a
Kr 5a
Hinweis: Zur Vergütungsgruppe Kr 13 mit Aufstieg in Kr 14 bzw. Kr 14 der Anlage 2a zu den AVR gibt es in den neuen Anlagen 31 und 32 keine Entsprechung; diese Eingruppierungsmerkmale sind nicht mehr vorgesehen.
3. Anlage 33 Sozial- und Erziehungsdienst In die Anlage 33 (Mitarbeiter im Sozial- und Erziehungsdienst) wurde die Entgelttabelle des TVöD BT-B Anlage C übernommen; diese setzt sich aus 17 Entgeltgruppen (S2 bis S18) mit jeweils 6 Stufen zusammen. Die Anlage 33 gilt grundsätzlich für alle Mitarbeiter im Sozial- und Erziehungsdienst im Geltungsbereich der AVR, auch wenn diese im Krankenhaus oder in einer Altenpflegeeinrichtung arbeiten. Die neugefassten Eingruppierungsmerkmale in der Anlage 33 Anhang B ersetzen die der Anlage 2d, auch wenn sich die Tätigkeitsmerkmale bis auf wenige Ausnahmen kaum unterscheiden; die neuen Eingruppierungsmerkmale für die Entgeltgruppen der S-Tabelle entsprechen weitestgehend den bisherigen Tätigkeitsmerkmalen für den Sozial- und Erziehungsdienst. Weggefallen sind die bisher bestehenden Regelungen zum Bewährungsaufstieg sowie zu den Vergütungsgruppenzulagen. Neu ist die Entgeltgruppe S14. Bei der Eingruppierung von Sozialpädagogen / Sozialarbeitern ist der Bezug auf die „Fachdienste“ entfallen, ersetzt wurde dies durch eine beispielhafte Benennung von „schwierigen Tätigkeiten“, die eine Eingruppierung in Entgeltgruppe S12 begründen. Für die neuen Eingruppierungsmerkmale gelten die Eingruppierungsvorschriften der AVR Anlage 1 Abschnitt I Abs. (b) ff weiter. Beispiele Eingruppierung:
Entgeltgruppe / Fallziffer:
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S8 Fz1 S9 Fz1 S11 S12 Fz1 S11 S12 Fz1 S6 Fz3
Erzieher Erzieher als Teamkoordinator SozPäd / SozArb (allgemein) SozPäd / SozArb (schwierige Tätigkeit) SozPäd / SozArb als Gruppenmitarbeiter SozPäd / SozArb als Gruppenleiter Arbeitserzieher
Wolfram Schiering Stand 1. Mai 2011
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Heilerziehungspfleger Heilpädagogen Werkstattleiter (Meister) Werkstattmeister (Ausbildungswerkstatt) Werkstattmeister (Förderwerkstatt) Werkstattmeister (mit Zusatzqualifikation) Mitarbeiter in beruflicher Ausbildung
(Berufsausbildung + Zusatzqualifikation) • Mitarbeiter in beruflicher Ausbildung
(Berufsausbildung) • Kinder- und Jugendlichenpsycho-
therapeuten und Psychagogen
S8 Fz1 S8 Fz2 S8 Fz3 S6 Fz4 S6 Fz4 S8 Fz7 S6 Fz3 S4 Fz3 S17 Fz6
Wichtig: Bei den Eingruppierungsmerkmalen S3, S6 Fz1, S8 Fz1, S11, S12 Fz1, S15 Fz7, S17 Fz5, S18 Fz2 kann die vorausgesetzte Ausbildung durch gleichwertige Fähigkeiten und Erfahrungen ersetzt werden, wenn die entsprechenden Tätigkeiten ausgeübt werden. Die Mitarbeiter der Vergütungsgruppen 2 mit Aufstieg nach 1b, 1b und 1a der Anlage 2d zu den AVR sind vom Geltungsbereich der Anlage 33 zu den AVR ausgenommen; für diese gelten die Bestimmungen der AVR Anlage 2d weiter.