Die neue Landesbauordnung NRW
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Dr. Johannes Osing Kommunenveranstaltung am 05.05.2017 in Hamm © StGB NRW 2017
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Allgemeines
Ist die neue Bauordnung schon in Kraft?
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Allgemeines Die neue Bauordnung ist am 28.12.2016 im Gesetz- und Verordnungsblatt verkündet worden (GV. NRW. S. 1162) § 90: Sie tritt zwölf Monate nach ihrer Verkündung in Kraft = 28.12.2017 Ausnahme: Bauprodukte, sechs Monate = 28.06.2017 § 51 der alten BauO tritt erst zum 01.01.2019 außer Kraft
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Allgemeines
Welche Normen in der Bauordnung haben sich so grundlegend geändert, dass ich sie auf jeden Fall einmal gelesen haben sollte?
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Allgemeines
§
2 Abs. 3, 6 26 bis 35 54
14 Abs. 1 10 Abs. 2 48 Abs. 2, 5, 6
61 Abs. 7
§ 50
68 Abs. 2
75 Abs. 5 77 Abs. 4 83 Abs. 2 88 Abs. 1 © StGB NRW 2017
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Voll- und Staffelgeschosse
Stimmt es, dass ein Staffelgeschoss künftig nicht mehr „zurückspringen“ muss?
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Voll- und Staffelgeschosse
§ 2 Abs. 6 neu: Vollgeschosse sind oberirdische Geschosse, die eine lichte Höhe von mindestens 2,30 m haben. Ein oberstes Geschoss ist nur dann ein Vollgeschoss, wenn es die in Satz 1 genannte Höhe über mehr als zwei Drittel der Grundfläche des darunter liegenden Geschosses hat.
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Voll- und Staffelgeschosse Ein allseitiges Zurückweichen der Außenwände von Staffelgeschossen ist nicht mehr erforderlich Regelung ermöglicht einen größeren Spielraum für die Planung von Gebäuden im Rahmen städtebaulicher Vorgaben Wärmeisolierung wird ermöglicht, ohne dass ein zusätzliches Vollgeschoss entsteht
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Werbeanlagen
Werden jetzt mehr Werbeanlagen von der Bauordnung erfasst und werden diese strenger geregelt?
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Werbeanlagen
§ 10 Abs. 1 neu: Anlagen der Außenwerbung (Werbeanlagen) sind alle ortsfesten Einrichtungen, die der Ankündigung oder Anpreisung oder als Hinweis auf Gewerbe oder Beruf dienen und vom öffentlichen Verkehrsraum aus sichtbar sind.
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Werbeanlagen
§ 10 Abs. 2 S. 3 neu: Der Betrieb von Werbeanlagen darf nicht zu schädlichen Umwelteinwirkungen, zu unzumutbaren Beeinträchtigungen von Menschen oder zu schwerwiegenden Störungen von Tieren führen.
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Werbeanlagen Die früher besonders hervorgehobenen Werbeanlagen wie z. B. Plakattafeln und Litfasssäulen müssen lt. Begr. angesichts der Vielfalt heutiger Werbeträger nicht mehr beispielhaft aufgeführt werden Der neu eingeführte Satz 3 in Abs. 2 trägt dem Umstand Rechnung, dass vom Betrieb einiger Werbeanlagen, wie z. B. Skybeamern oder LED-Anlagen, zum Teil erhebliche Störungen von Menschen, aber auch der Tierwelt ausgehen können.
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Zweiter Rettungsweg
Ist der Brandschutz für Räume zur Aufnahme von bis zu 30 Personen gelockert worden?
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Zweiter Rettungsweg
§ 33 Abs. 2 neu: Für Nutzungseinheiten […], die nicht zu ebener Erde liegen, muss der erste Rettungsweg über eine notwendige Treppe führen. Der zweite Rettungsweg kann über eine weitere notwendige Treppe oder eine mit Rettungsgeräten der Feuerwehr erreichbare Stelle der Nutzungseinheit führen. Der zweite Rettungsweg über Rettungsgeräte der Feuerwehr ist nur zulässig, wenn keine Bedenken wegen der Personenrettung bestehen. © StGB NRW 2017
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Zweiter Rettungsweg Geplant war zunächst, dass der zweite Rettungsweg über Rettungsgeräte der Feuerwehr bei Räumen, die für eine gleichzeitige Aufnahme von max. 30 Personen bestimmt sind, generell zulässig ist – dies rief Bedenken hervor! Nun soll es der jeweiligen Brandschutzdienststelle obliegen, in Abhängigkeit von den baulichen/betrieblichen Gegebenheiten sowie von der Leistungsfähigkeit der zuständigen Feuerwehr zu bewerten, ob die Rettung im konkreten Einzelfall über Leitern der Feuerwehr sichergestellt werden kann. © StGB NRW 2017
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Barrierefreie Wohnungen
Wie viele Wohnungen eines Gebäudes müssen künftig barrierefrei bzw. rollstuhlgerecht sein? Gilt die DIN 18040-2 (R)?
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Barrierefreie Wohnungen
§ 49 Abs. 2 alt: In Gebäuden mit mehr als zwei Wohnungen müssen die Wohnungen eines Geschosses barrierefrei erreichbar sein. In diesen Wohnungen müssen die Wohn- und Schlafräume, eine Toilette, ein Bad und die Küche oder Kochnische mit dem Rollstuhl zugänglich sein. […]
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Barrierefreie Wohnungen
§ 48 Abs. 2 neu: S. 1: In Gebäuden mit mehr als zwei Wohnungen müssen die Wohnungen eines Geschosses barrierefrei, aber nicht uneingeschränkt mit dem Rollstuhl nutzbar sein.
vier oder mehr oberirdische S. 2: In Gebäuden, die gemäß § 37 Absatz 7 Satz 1 Geschosse Aufzüge habenhaben müssen, müssen alle Wohnungen barrierefrei, aber nicht uneingeschränkt mit dem Rollstuhl nutzbar sein. © StGB NRW 2017
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Barrierefreie Wohnungen
§ 48 Abs. 2 neu: S. 3: Von den Wohnungen nach Satz 1 und 2 müssen in Gebäuden mit mehr als acht Wohnungen eine, in Gebäuden mit mehr als 15 Wohnungen zwei uneingeschränkt mit dem Rollstuhl nutzbar sein.
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Barrierefreie Wohnungen
§ 48 Abs. 2 neu: S. 5: Abweichungen von den Sätzen 1 bis 3 können bei der Änderung oder Nutzungsänderung von Gebäuden zugelassen werden, soweit die Anforderungen nur mit unverhältnismäßigem Mehraufwand erfüllt werden können.
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Barrierefreie Wohnungen Wann von einem „unverhältnismäßigen Mehraufwand“ im Sinne des Abs. 2 S. 5 ausgegangen werden kann, soll in der VV geregelt werden AG „Technische Baubestimmungen zur Barrierefreiheit“ prüft, welche Vorgaben aus DIN übernommen werden sollen TB sollen in der Praxis gut handhabbar sein
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Barrierefreie Gebäude
Welche Anforderungen gelten künftig hinsichtlich der Barrierefreiheit öffentlich zugänglicher baulicher Anlagen? Gilt die DIN 18040-1 ?
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Barrierefreie Gebäude
§ 54 Abs. 1 neu: Bauliche Anlagen, • die öffentlich zugänglich sind, • und bauliche Anlagen für alte Menschen, Personen mit Kleinkindern und für Menschen mit Behinderungen müssen im erforderlichen Umfang barrierefrei sein.
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Barrierefreie Gebäude
§ 54 Abs. 1 neu: Öffentlich zugänglich sind bauliche Anlagen, wenn und soweit sie nach ihrem Zweck im Zeitraum ihrer Nutzung von im Vorhinein nicht bestimmbaren Personen aufgesucht werden können. Wohngebäude sind nicht öffentlich zugänglich im Sinne dieser Vorschrift.
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Barrierefreie Gebäude Anforderungen beschränken sich nicht mehr wie in § 55 alt auf die dem allgemeinen Besucherverkehr dienenden Teile Technische Baubestimmungen zur Barrierefreiheit werden zur Zeit erarbeitet „Barrierefreikonzept“ (analog Brandschutzkonzept): Plan (zeichn. Darstellung) und textliche Darstellung
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Barrierefreie Gebäude
Was ist künftig von der Bauaufsichtsbehörde bei öffentlich zugänglichen baulichen Anlagen noch zu beachten?
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Barrierefreie Gebäude
§ 75 Abs. 5 neu: Bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung einer baulichen Anlage nach § 54 Absatz 1 ist der oder dem zuständigen Behindertenbeauftragten oder der örtlichen Interessenvertretung der Menschen mit Behinderungen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
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Barrierefreie Gebäude Nach der Begründung sind die genannten Personen „weder in das Verfahren der behördlichen Prüfung noch das der Kontrolle der Ausführung des Bauvorhabens einzubeziehen“. Eine Frist von zwei Wochen (analog § 28 VwVfG) soll genügen Fraglich, welche Wirkungen die Vorschrift entfalten wird
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Stellplätze
Stimmt es, dass ab dem 01.01.2019 bei Bauvorhaben keine Kfz-Stellplätze mehr hergestellt werden müssen?
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Stellplätze Von Gesetzes wegen hergestellt werden müssen ab 01.01.2019 nur noch Stellplätze für Menschen mit Behinderungen (in „ausreichender Zahl und Größe“) Die Herstellungspflicht im Übrigen muss sich dann aus einer gemeindlichen Satzung ergeben Ohne Satzung keine weitere Herstellungspflicht!
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Stellplätze Inkrafttreten der Satzung nach dem 31.12.2018 05.05.2017
28.12.2017
01.01.2019
§ 51 BauO NRW alt
Satzung
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Stellplätze Inkrafttreten zwischen 28.12.2017 und 31.12.2018 05.05.2017
28.12.2017
01.01.2019
§ 51 BauO NRW alt
Satzung
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Stellplätze
Wird es eine Hilfestellung durch die kommunalen Spitzenverbände geben?
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Stellplätze Workshop mit Vertreterinnen und Vertretern der Kommunen, ihrer Spitzenverbände, anderer Verbände (z.B. AGFS) und des MBWSV beim „Zukunftsnetz Mobilität“ Neben Satzungsmuster auch Leitfaden, der verschiedene Konzepte für Satzungsregelungen vorstellen wird Satzung und Leitfaden im 3. Quartal 2017
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Freistellungsverfahren
Muss ein Bauvorhaben vor dem 28.12.2017 schon fertiggestellt sein, damit es gem. § 67 a.F. freigestellt gebaut werden darf?
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Freistellungsverfahren Mit dem Außerkrafttreten von § 67 BauO NRW besteht ab dem 28.12.2017 kein Anspruch mehr, im Geltungsbereich von Bebauungsplänen genehmigungsfrei Wohngebäude errichten oder ändern zu dürfen Folge: Genehmigungspflicht entsteht Im äußersten Fall Stilllegung, § 61 Abs. 1 S. 2 BauO NRW
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Freistellungsverfahren
Alle Anfragen ab jetzt nur noch in das Genehmigungsverfahren verweisen! Entscheidung darf nicht willkürlich sein. Mögliche Begründung: drohende Rechtswidrigkeit des Vorhabens!
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Bautechnische Nachweise
Wieso muss künftig auch bei Einund Zweifamilienhäusern der Standsicherheitsnachweis von staatl. anerk. Sachverständigen geprüft werden?
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Bautechnische Nachweise In § 68 ist die Einschränkung weggefallen, dass die Nachweise über die Standsicherheit für Wohngebäude geringer Höhe mit bis zu zwei Wohnungen einschließlich ihrer Nebengebäude und Nebenanlagen nicht von staatlich anerkannten Sachverständigen aufgestellt oder geprüft werden müssen. Damit lebt diese Pflicht nunmehr auch für solche Wohngebäude wieder auf!
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Bautechnische Nachweise Grund ist, dass die Durchführung von stichprobenhaften Kontrollen, wie sie im Freistellungsverfahren vorgesehen waren, künftig mit § 67 BauO alt wegfällt Stichprobenhafte Kontrollen (jetzt § 68 Abs. 1 S. 2!) sind sinnvoll, weil Untersuchungen gezeigt haben, dass gerade während der Bauausführung von Einfamilienhäusern zunehmend statische Mängel verursacht werden
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Kinderspielflächen
Müssen örtliche Bauvorschriften über Kinderspielflächen angepasst werden?
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Kinderspielflächen § 88 Abs. 1 Nr. 3 (§ 86 alt) erlaubt nur noch Regelungen über die Lage, Größe und Beschaffenheit von Kinderspielflächen Nicht mehr erfasst sind Ausstattung und Unterhaltung Begr.: „Es kann den Eltern der Kleinkinder überlassen werden, ob und welches Spielgerät von ihnen bereitgestellt und damit auch instand gehalten wird.“
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Weitere Entwicklung
Wird die Bauordnung in diesem Jahr noch einmal angepasst? Was ist mit den anderen Vorschriften (BauPrüfVO), Mustervordrucken etc.?
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Weitere Entwicklung Eine weitere Überarbeitung der BauO NRW wird noch einmal wegen der Seveso-III-Richtlinie (Störfallbetriebe) erforderlich In der neuen Legislaturperiode, vor dem 28.12.2017: Regelung zur Öffentlichkeitsbeteiligung in Seveso-Fällen – Verweis auf § 10 BImSchG oder eigenes Verfahren
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Weitere Entwicklung Andere kleinere Änderungen redaktioneller Art Auch die SBauVO wird noch einmal geändert BauPrüfVO, Mustervordrucke etc. im Lauf des Jahres
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Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Dr. Johannes Osing Städte- und Gemeindebund NRW Mail:
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