The AMERICAN INTERNATIONAL SOCIETY in HAMBURG e.V

S A T Z U N G des The AMERICAN INTERNATIONAL SOCIETY in HAMBURG e.V. in der Fassung des Beschlusses der Gründungsversammlung vom 03. September 2008 ge...

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SATZUNG des

The AMERICAN INTERNATIONAL SOCIETY in HAMBURG e.V. in der Fassung des Beschlusses der Gründungsversammlung vom 03. September 2008 geändert durch die Mitgliederversammlung vom 31. März 2010 (Die Bezeichnung von Personen, Institutionen und Organisationen in dieser Satzung in maskuliner Form erfolgt ausschließlich zur Textstraf-fung und steht deren Bezeichnung in femininer oder neutraler Form gleich.)

§I Name, Sitz und Gerichtsstand, Geschäftsjahr 1. Der Verein führt den Namen und das Zeichen "The AMERICAN INTERNATIONAL SOCIETY in HAMBURG e.V.", nachfolgend auch der "Verein" genannt. 2. Der Verein wird in das Vereinsregister des Amtsgerichts Hamburg eingetragen. Die Markenregistrierung ist vorgesehen. Vereinssitz und Gerichtsstand ist die Freie und Hansestadt Hamburg. 3. Das Kalenderjahr ist mit dem Geschäftsjahr des Vereins identisch.

§ II Vereinszweck 1. Der Verein fördert auf der Grundlage von Freiheit und Toleranz freundschaftliche Beziehungen zwischen im Großraum Hamburg ansässigen Personen und Institutionen mit kosmopolitischem Hintergrund ihrer Staatsangehörigkeit, ihrer Herkunft und/oder ihrer geistigen oder weltanschaulichen Haltung und Personen und Institutionen mit gleichem Hintergrund und ähnlich orientierten Anschauungen, die ihren Lebensmittelpunkt im englischsprachigen Raum von Nordamerika, insbesondere in den Vereinigten Staaten von Amerika, in Kanada und in den karibischen Staaten unterhalten. Der Verein vermittelt den Austausch von Informationen und das wechselseitige Verständnis der jeweiligen Entwicklungen in den Bereichen Geschichte, Politik, Diplomatie, Wirtschaft, Wissenschaft, Erziehung, Kultur, Medien und Kommunikation zwischen diesen Gruppen. 2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Ziele. 3. Der Verein erfüllt seine Aufgaben durch Mitgliederzusammenkünfte bei Vortrags-, Kultur- und Sonderveranstaltungen, die dem Vorstand zur Erfüllung der Ziele des Vereins geeignet erscheinen. Alle Aktivitäten des Vereins haben die deutschen Gesetze und Bestimmungen zur steuerbefreiten Gemeinnützigkeit zu erfüllen. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen oder Vergünstigungen aus Vereinsmitteln. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

2 § III Mitgliedschaft 1. Vereinsmitglieder können natürliche und juristische Personen, anderweitig rechtlich verfasste Institutionen und sonstige Organisationen mit langzeitiger Zielsetzung werden. 2. Die Mitgliedschaft setzt sich zusammen aus 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7.

Firmen-, Organisations- oder Institutionsmitgliedern mit drei Repräsentanten natürlichen Personen deren Partnern jugendlichen Mitgliedern ab Vollendung des 15. Lebensjahres bis zum Berufsausbildungsabschluss, längstens bis zur Vollendung des 28. Lebensjahres, natürlichen Personen mit begrenzter einjähriger Aufenthaltsdauer im Großraum Hamburg, natürlichen Personen mit begrenzter zweijähriger Aufenthaltsdauer im Großraum Hamburg, Ehrenmitgliedern.

3. Zur Mitgliedschaft berechtigte Personen, Firmen, Institutionen und Organisationen, die dem Verein beitreten wollen, müssen dem Vereinsvorstand einen formalisierten Aufnahmeantrag vorlegen. Über diesen entscheidet der Vorstand auf der nächstfolgenden Vorstandssitzung nach freiem Ermessen unter Beachtung des Vereinszwecks. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, die Ablehnung eines Aufnahmeantrags zu begründen. Der Vorstand kann die vorbezeichneten Aufgaben an ein von ihm beauftragtes Komitee delegieren. Eine zustimmende Entscheidung zur Aufnahme als Mitglied steht unter dem Vorbehalt der Zahlung des vorgesehenen Eintrittsgelds und des ersten Mitgliedsbeitrages. 4. Durch einstimmigen Vorstandsbeschluss können Ehrenmitglieder auf Lebenszeit aufgenommen werden. Diese müssen sich um den Vereinszweck besonders verdient gemacht haben. Auf einstimmigen Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung einen Ehrenpräsidenten auf Lebenszeit ernennen. Voraussetzung ist eine hervorragende Leistung als Mitglied des Vorstands. Der Ehrenpräsident steht den Ehrenmitgliedern repräsentativ vor. Den in Hamburg akkreditierten Berufskonsuln der englischsprachigen nordamerikanischen Staaten wird für die Dauer ihrer Amtsinhaberschaft die Ehrenmitgliedschaft angeboten. Ehrenmitglieder beraten den Vorstand, sie sind von der Beitragszahlung befreit und nehmen an den Wahlen zum Vorstand weder aktiv noch passiv teil. Sie können vom Vorstand in Vereinsämter delegiert werden, insbesondere den Verein zu bestimmten Anlässen repräsentieren. 5. Mitteilungen des Vereins an seine Mitglieder oder der Mitglieder an den Verein müssen schriftlich erfolgen, das heißt, brieflich oder per Telefax oder per E-Mail an die jeweils letzte vom Mitglied dem Verein oder die vom Verein dem Mitglied schriftlich bekannt gegebene Post-, Telefax- oder E-Mail Anschrift. Erklärungen, an die Rechtsfolgen geknüpft werden (z.B. Kündigung der Mitgliedschaft, Anträge zur Mitgliederversammlung usw.), sind handschriftlich zu unterschreiben.

3 § IV Vorstand, Bestellung des Vorstands 1. Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten, dem Schatzmeister und bis zu fünf weiteren Vorstandsmitgliedern. 2. Die Mitglieder der Gruppen a) bis d) aus § III.2 können bei Vorstandswahlen Kandidaten nominieren. Nominiert werden darf nur, wer gemäß § III.2 passiv wahlberechtigt ist. Nominierungen, die bis spätestens zwei Wochen vor der ordentlichen Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eingegangenen sind, müssen in der Wahleinladung oder einem Nachtrag veröffentlicht werden, spätere können nach freier Entscheidung des Vorstandes vorab veröffentlicht werden. Außerdem können Nominierungen direkt auf der Mitgliederversammlung ausgesprochen werden. 3. Die Vorstandsmitglieder werden für zwei Geschäftsjahre im Sinne von § VIII.1 gewählt und bleiben grundsätzlich bis zu den nächsten Vorstandswahlen in der ordentlichen Jahres-Mitgliederversammlung im Amt. 4. Während einer Wahlperiode vakant werdende Vorstandsämter werden durch Zuwahl des Vorstands besetzt. Diese Entscheidung ist durch die nächste ordentliche Mitgliederversammlung zu bestätigen, sofern nicht Neuwahlen anstehen.

§V Gesetzliche Vertretung des Vereins, Geschäftsführung, Zustimmungserfordernisse 1. Gesetzliche Vertreter des Vereins sind die Mitglieder des Vorstands; jeweils zwei von ihnen sind gemeinsam vertretungsberechtigt. Für Geschäfte des täglichen Bedarfs besteht Einzelvertretungsberechtigung. 2. Der Vorstand hat alle Angelegenheiten des Vereins zu besorgen, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. 3. Der Vorstand ist ohne vorherige Zustimmung durch die Mitgliederversammlung nicht berechtigt, im Namen des Vereins Verbindlichkeiten einzugehen, die ein Viertel des Jahresaufkommens der Mitgliedsbeiträge für persönliche Mitgliedschaften, höchstens das Hundertfache eines Jahresbeitrages für persönliche Einzelmitgliedschaft, übersteigen. Diese Beschränkung gilt nicht für Verbindlichkeiten, die zur Durchführung einer Vereinveranstaltung bestimmt sind, wenn abzusehen ist, dass diese Verbindlichkeiten durch die geplanten Veranstaltungserlöse und durch vorhandene liquide Mittel gedeckt werden.

4 § VI Bestellung eines hauptamtlichen Geschäftsführers Der Vorstand kann entsprechend der Vereinsgröße einen besoldeten Geschäftsführer bestellen, dessen Befugnisse auf Grundlage von § 30 BGB zu bestimmen sind.

§ VII Beirat Der Vorstand kann einen Beirat mit beratender Funktion berufen, der mindestens zweimal jährlich zusammen mit dem Vorstand tagt.

§ VIII Einberufung der Mitgliederversammlung 1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet innerhalb der ersten drei Monate eines jeden Kalenderjahres statt und schließt das abgelaufene Geschäftsjahr des Vereins ab. 2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb eines Monats einzuberufen, wenn: a) b)

der Vorstand es beschließt; oder sieben Mitglieder oder, sollte der Verein weniger als 15 Mitglieder haben, mindestens jeweils die um ein Mitglied reduzierte Hälfte der Mitglieder die Einberufung gemeinsam schriftlich bei dem Vorstand unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragen.

3. Die Einberufung zur Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorstand, wenn die satzungsmäßigen Voraussetzungen hierfür vorliegen. 4. Mindestens vier Wochen vor der ordentlichen Mitgliederversammlung gibt der Vorstand den Mitgliedern schriftlich den geplanten Versammlungstermin und -ort bekannt. Gleichzeitig teilt der Vorstand mit, ob Vorstandswahlen anstehen. Anträge für die Tagesordnung müssen mindestens zwei Wochen vor dem Termin der ordentlichen Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eingehen. Die ordentliche Mitgliederversammlung kann nur über Anträge der Tagesordnung abstimmen, die den Mitgliedern mit der Tagesordnung zugestellt wurden. Der Vorstand ist verpflichtet, ordnungsgemäß und rechtzeitig gestellte Anträge für die Tagesordnung mit der Einladung zur Mitgliederversammlung, gegebenenfalls durch einen Nachtrag, bekannt zu machen. Die Einladung zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung kann mit verkürzter Frist von mindestens 14 Kalendertagen erfolgen. Die Tagesordnung wird ebenfalls mit der Einladung zugestellt.

§ IX Durchführung der Mitgliederversammlung 1. Auf die Mitgliederversammlung finden die §§ 32 bis 35 BGB Anwendung, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt.

5 2. Die ordentliche Mitgliederversammlung beschließt über die von dem Vorstand vorzulegende und mit der Einladung zu versendende Jahresabrechnung des abgelaufenen Geschäftsjahres, die Entlastung des Vorstandes für das abgelaufene Geschäftsjahr sowie - nach Ablauf der jeweiligen Amtsperiode - die Wahl des neuen Vorstandes. Sie trifft ferner Entscheidungen über alle Gegenstände, die satzungsgemäß als Tagesordnungspunkt der Mitgliederversammlung angemeldet sind. 3. Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung, vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung mit einfacher Mehrheit den Vorsitz. Bei Wahlen muss der Versammlungsleiter, sofern er selbst für ein Amt kandidiert, die Versammlungsleitung für die gesamte Dauer der Wahl und der vorhergehenden Diskussion einem nicht zur Wahl stehenden Mitglied übertragen. 4. Bei allen Wahlen und Abstimmungen entscheidet einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen vorbehaltlich der Bestimmung des § XII. Stimmenthaltungen zählen als nicht abgegebene Stimmen. 5. Eine formalisierte schriftliche Bevollmächtigung für Wahlen und Abstimmungen auf der Mitgliederversammlung durch an der Teilnahme verhinderte wahlberechtigte Mitglieder ist zulässig. Ein Bevollmächtigter darf insgesamt nicht mehr als fünf Stimmen (inklusive seiner eigenen) vertreten. Überzählige Vollmachten können auf andere bei der Wahl/Abstimmung anwesende, wahlberechtigte Mitglieder übertragen werden. Die Vollmachten sind spätestens drei Kalendertage vor der Wahl/Abstimmung dem Vorstand einzureichen. Mitglieder, die Vollmachten erteilt haben, sind von der persönlichen Teilnahme an der Wahl/Abstimmung ausgeschlossen. 6. Über den Verlauf und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung führt ein Mitglied des Vorstandes Protokoll, das vom jeweiligen Versammlungsleiter mit zu unterzeichnen ist. Das Protokoll stellt Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters, die Zahl der erschienenen und aufgrund erteilter Vollmacht vertretenen Mitglieder und ihres jeweiligen Vertreters, die Tagesordnung, den Versammlungsverlauf, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung fest. Bei Satzungsänderungen muss der genaue Wortlaut aufgeführt werden. Soweit sich Einzelheiten aus anderen Urkunden oder Aufzeichnungen ergeben (Vollmachten, Anwesenheitslisten, Stimmscheinen usw.), sind diese dem Protokoll als Anlage beizufügen. Das Protokoll ist zur Einsichtnahme durch die Mitglieder während der üblichen Geschäftszeiten am Sitz des Vereins nach vorheriger Anmeldung vorzuhalten. 7. Beschlüsse der Mitgliederversammlung können bei begründeten Rechtsmängeln angefochten werden. Die Anfechtung ist innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Mitgliederversammlung schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Hilft der Vorstand dem gerügten Rechtsmangel nicht innerhalb weiterer 30 Kalendertage nach Zugang ab, ist die Erhebung einer Anfechtungsklage bis zum Ablauf von 90 Kalendertagen nach der Mitgliederversammlung statthaft.

6 §X Mitgliedsbeiträge 1. Der Verein erhebt für jedes Geschäftsjahr von jedem Mitglied mit Ausnahme der Ehrenmitglieder (§III.2g) Mitgliedsbeiträge. 2. Art, Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge ergeben sich aus der Beitragsordnung. Diese wird durch den Vorstand festgelegt. Änderungen der Beitragsordnung sind den Mitgliedern innerhalb von 4 Wochen, nachdem sie durch den Vorstand beschlossen wurden, mitzuteilen.

§ XI Ende der Mitgliedschaft 1. Die Mitgliedschaft endet durch a) b) c)

Tod, Kündigung /Austritt, Ausschluss.

2. Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftlich zu übermittelnde Kündigungserklärung gegenüber dem Vorstand. Er kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erfolgen und muss sechs Wochen vor dessen Ablauf dem Vorstand zugehen. 3. Der Ausschluss kann verfügt werden, wenn ein Mitglied a) b) c)

durch sein Verhalten das Anliegen des Vereins zur Völkerverständigung im Sinne von § II.1 erheblich beeinträchtigt oder schädigt, oder den Interessen des Vereins gröblich zuwiderhandelt, oder trotz vorheriger schriftlicher Mahnung mit Beiträgen in mindestens der Höhe eines halben Jahresbeitrages länger als sechs Monate ab Fälligkeit im Rückstand ist.

Der Vereinsausschluss erfolgt durch den Vorstand mit Zweidrittelmehrheit. Dem betroffenen Mitglied ist mindestens zwei Wochen vor der entsprechenden Vorstandssitzung schriftlich Kenntnis von dem anstehenden Ausschlussverfahren und Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Ausgeschlossene Mitglieder haben bei Änderung der Umstände, die zu ihrem Ausschluss führten, das Recht die Mitgliedschaft erneut zu beantragen.

§ XII Satzungsänderungen und Vereinsauflösungen Für eine Satzungsänderung ist eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Für einen Auflösungsbeschluss muss diese Mehrheit mindestens drei Viertel der Gesamtheit der Mitglieder umfassen. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.

7 § XIII Vereinsvermögen bei Auflösung Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zwecks, fällt das Vereinsvermögen an eine von den Mitgliedern mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen zu bestimmende wohltätige, steuerlich als gemeinnützig anerkannte Organisation. Der Beschluss über die künftige Verwendung des Vermögens darf erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamts ausgeführt werden.

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