Betriebsvereinbarung für das Ideenmanagement - ideag.de

Betriebsvereinbarung für das Ideenmanagement Zwischen der IDEAG und ihrem Betriebsrat wird folgende Betriebsvereinbarung für das Ideenmana-gement gemä...

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Betriebsvereinbarung für das Ideenmanagement Zwischen der IDEAG und ihrem Betriebsrat wird folgende Betriebsvereinbarung für das Ideenmanagement gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 12 BetrVG geschlossen: § 1 Ziel Ziel unseres Ideenmanagements ist die kontinuierliche Verbesserung unserer Produkte und Arbeitsprozesse. Dabei geht es vor allem um Qualitätssteigerung, Kostensenkung, Umweltschutz, Arbeitssicherheit, motivierte Mitarbeiter und eine moderne Führungs- und Unternehmenskultur. Verbesserungsvorschläge sollen prämiert werden. § 2 Geltungsbereich Diese Betriebsvereinbarung gilt für alle Mitarbeiter, für die das Betriebsverfassungsgesetz gilt, einschließlich Auszubildende, Leitende Angestellte, Leiharbeitnehmer, Freie Mitarbeiter und Rentner. Der Begriff Mitarbeiter wird in dieser Betriebsvereinbarung einheitlich für Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen verwendet. Dies gilt sinngemäß auch für Bezeichnungen wie Einreicher, IdeenmanagementBeauftragter usw. § 3 Verbesserungsvorschlag Ein Verbesserungsvorschlag (VV) ist jede dem Ideenmanagement schriftlich oder mündlich eingereichte Idee, die die Optimierung eines Produkts oder Arbeitsprozesses beabsichtigt und eine über den Rahmen der Pflichten, die sich aus dem Arbeitsvertrag ergeben, hinausgehende Sonderleistung darstellt. Ein VV muss eine Lösung für das angesprochene Problem enthalten. Die vorgeschlagene Maßnahme kann anderweitig bekannt oder angewendet, sie muss nur für den vorgeschlagenen Anwendungsfall neu sein. Bloße Hinweise auf bestehende Schwierigkeiten oder notwendige Reparaturen sowie negative Kritiken sind keine VV. § 4 Einreichen von VV Einreicher von VV können Einzelpersonen oder Gruppen sein. VV sind beim Ideenmanagement-Beauftragten einzureichen. VV sollen nach Möglichkeit auf dem dafür vorgesehenen VV-Formular niedergeschrieben werden. Diese sind an allen schwarzen Brettern sowie beim Ideenmanagement-Beauftragten erhältlich. Der Ideenmanagement-Beauftragte ist gegebenenfalls bei der Formulierung behilflich. Die Einsendung kann über Ideenmanagement-Briefkästen, Post oder Hauspost, den Betriebsrat oder Direktabgabe beim Ideenmanagement-Beauftragten erfolgen. Ein VV wird ohne Namensnennung begutachtet und bewertet, wenn der Einreicher anonyme Bearbeitung wünscht. § 5 Ideenmanagement-Beauftragter Der von der Geschäftsleitung benannte Beauftragte für das Betriebliche Vorschlagswesen (Ideenmanagement-Beauftragter) ist verantwortlich für die erfolgreiche Entwicklung des Ideenmanagements. Er hat insbesondere folgende Aufgaben: - Eingehende VV mittels IT erfassen, auf Erstrecht prüfen, Eingang bestätigen. - VV mit Terminsetzung an die zuständigen Gutachter - gegebenenfalls anonym - schicken, um schriftliche Stellungnahmen einzuholen. Termine verfolgen. - VV für die Ideenmanagement-Kommission entscheidungsreif vorbereiten. - Ergebnisse EDV-technisch erfassen, Einreicher über Ergebnisse unterrichten. - Protokolle und Statistiken anfertigen. § 6 Gutachter Gutachter sind verpflichtet, VV sachlich und ohne Ansehen der Person zu prüfen. Das Gutachten ist unter Verwendung der Checklisten innerhalb von zwei Wochen zu erledigen. Ist dem Gutachter der VV nicht verständlich oder gibt es andere Gründe für eine Rücksprache, kann dieser mit dem Einreicher zur Klärung der Fragen Kontakt aufnehmen. Begründete zeitliche Verzögerungen sind dem Ideenmanagement-Beauftragten zu melden. Gutachten können dem Einreicher bekanntgegeben werden.

§ 7 Ideenmanagement-Kommission Die Ideenmanagement-Kommission vertritt die Geschäftsleitung bei der Entscheidung über die Annahme oder Ablehnung der vorgelegten VV und setzt die Prämien fest. In der IdeenmanagementKommission sind vertreten: - Ideenmanagement-Beauftragter (Vorsitz) - Zwei von der Geschäftsleitung bestimmte Vertreter - Ein vom Betriebsrat bestimmter Vertreter Entscheidungen sind nur wirksam, wenn der vom Betriebsrat bestimmte Vertreter zustimmt. Die Sitzungen werden vom Ideenmanagement-Beauftragten - mindestens einmal pro Monat - einberufen. § 8 Bewertung und Prämierung Wird ein VV angenommen, so wird er nach folgenden Maßgaben von § 9 bis § 12 dieser Betriebsvereinbarung bewertet und prämiert. Die Mindestprämie beträgt 30,- Euro die Höchstprämie beträgt 50.000,- Euro. § 9 VV mit errechenbarem Nutzen Der Nutzen wird nach vereinfachten betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten berechnet: Jahreseinsparungen nach Kostenvergleichsrechnung abzüglich der auf 3 bis 5 Jahre amortisierten Durchführungskosten. Die Basisprämie beträgt 20 % des Nutzens. Bei Prämien über 1.000,- Euro kann eine Vorabprämie auf Basis von 60% des zu erwartenden Nutzens bezahlt werden. Auf Grund einer Nachkalkulation am Ende der ersten Nutzungsjahres wird die Restprämie ermittelt und bezahlt. § 10 VV ohne errechenbaren Nutzen VV, deren Nutzen nicht berechnet werden kann, werden nach dem Verfahren gemäß Anlage 1 prämiert. § 11 Aufgabengebiet und Stellung im Betrieb Ein VV wird nur dann prämiert, wenn er eine über den Rahmen der Pflichten, die sich aus dem Arbeitsvertrag ergeben, hinausgehende Sonderleistung darstellen und nicht bereits mit dem Arbeitsentgelt abgegolten sind. Die Abgrenzung des Aufgabengebiets erfolgt in Form der Ermittlung von Prämienfaktor A an Hand der Fragen in Anlage 2. Weiterhin gilt abhängig von der Stellung im Betrieb folgender Prämienfaktor B: Auszubildende 120 % Tarifliches Entgelt 100 % Außertarifliches Entgelt 60 % Für Vorarbeiter und Meister gilt ein Faktor von 80 %. Die endgültige Prämie ergibt sich aus: Basisprämie x Prämienfaktor A x Prämienfaktor B Sie ist auf die nächsten durch 1,- Euro ohne Rest teilbaren Betrag aufzurunden. Prämien können als Sachprämien gewährt werden. Sachprämien aus unserem e-Shop sind nach § 8 Abs. 3 EStG steuerfrei, sofern sie beim jeweiligen Mitarbeiter nicht 1.224 Euro (bis 31.12.2001: 2.400 DM) pro Jahr übersteigen. § 12 Gruppenvorschläge Bei Gruppenvorschlägen wird die Basisprämie auf die Einreicher gleichmäßig verteilt, wenn diese beim Einreichen des VV keine andere Prämienaufteilung gewünscht haben. Die Prämie ist für jeden Einreicher nach den Maßgaben von § 8 - § 11 zu errechnen. Sie ist auf die nächsten durch 1,- Euro ohne Rest teilbaren Betrag aufzurunden. § 13 Nicht durchgeführte VV, Anerkennungen Die Gründe, die gegen die Annahme des VV sprechen, sind dem Einreicher verständlich in mündlicher oder schriftlicher Form mitzuteilen. Die Ideenmanagement-Kommission kann bei abgelehnten VV für das Engagement des Einreichers Anerkennungsprämien zuerkennen. § 14 Steuer- und Sozialversicherungspflicht Prämien für VV gehören zum steuer- und sozialversicherungspflichtigen Arbeitsentgelt.

§ 15 Arbeitnehmererfindungen und technische VV Verbesserungsvorschläge sind keine Erfindungsmeldungen im Sinne von § 5 ArbNErfG. Verbesserungsvorschläge, bei denen vermutet werden kann, dass sie Arbeitnehmererfindungen oder qualifizierte technische Verbesserungsvorschläge im Sinne des § 20 Abs. 1 ArbNErfG sind, müssen im Laufe der Bearbeitung frühestmöglich der Patentabteilung zur weiteren Bearbeitung zugeleitet werden. § 16 Priorität und Schutzfrist Bei VV mit gleichem Inhalt hat der zuerst eingereichte Verbesserungsvorschlag den Vorrang. Entscheidend für diese Priorität ist das Eingangsdatum beim Ideenmanagement-Beauftragten. Wird die Priorität vom Unternehmen beansprucht, muss dies im Gutachten belegt werden. Wird ein abgelehnter VV später durchgeführt, hat der Einreicher eine Schutzfrist von zwei Jahren. Er kann diese Schutzfrist durch erneutes Einreichen vor Ablauf der zwei Jahre verlängern. § 17 Einspruchsrecht Gegen die Entscheidung über Annahme oder Ablehnung kann der Einreicher innerhalb von vier Wochen Einspruch einlegen. Die Ideenmanagement-Kommission hat den VV unter Berücksichtigung der Einspruchsgründe erneut zu prüfen. Gegen diese Entscheidung sind weitere Einsprüche sowie der Rechtsweg ausgeschlossen. Bei Gruppen-VV kann jeder Einreicher Einspruch einlegen. Legen nicht alle Einreicher Einspruch ein, gilt der Einspruch nur für den Anteil der Einspruch einlegenden Einreicher. § 18 VV ausgeschiedener Mitarbeiter Scheidet ein Einreicher während der Bearbeitungszeit seines VV aus dem Unternehmen aus, behält er alle Rechte aus dieser Vereinbarung. Im Todesfalle geht der Vergütungsanspruch auf die gesetzlichen Erben über. § 19 KVP-Teams Arbeitsergebnisse aus unseren „KVP-Teams“ können nachträglich als VV eingereicht werden, wenn die Mehrheit der Teammitglieder dies wünscht. Die Einreichung erfolgt durch den jeweiligen KVPModerator. § 20 Kurzer Dienstweg Vorschläge können auch auf dem „Kurzen Dienstweg“ über den direkten Vorgesetzten eingereicht werden. Dieser hat innerhalb einer Woche ein Gutachten einschließlich Prämienvorschlag auf dem dafür vorgesehenen Formular zu erstellen. Der Einreicher soll in die hierzu erforderlichen Überlegungen und Maßnahmen einbezogen werden. Hat der Vorgesetzte die Kompetenz, den VV zu realisieren, so entscheidet er über Annahme oder Ablehnung und schlägt eine Prämie vor. Andernfalls leitet er den VV sofort an den Ideenmanagement-Beauftragten zur weiteren Bearbeitung weiter. VV, die auf dem „Kurzen Dienstweg“ bereits vom Vorgesetzten angenommen und mit einem Prämienvorschlag von bis zu 200,- Euro versehen sind, werden nach Prüfung durch den Ideenmanagement-Beauftragten abgeschlossen, ohne die Ideenmanagement-Kommission zu durchlaufen. Dasselbe gilt für abgelehnte VV. Über die VV auf dem „Kurzen Dienstweg“ ist die IdeenmanagementKommission monatlich zu unterrichten. § 21 Inkrafttreten und Kündigung Diese Betriebsvereinbarung tritt am _____________ in Kraft. Vorher eingereichte und noch nicht abgeschlossene VV unterliegen dieser Vereinbarung. Diese Betriebsvereinbarung kann im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen gekündigt werden. Bis zum Abschluß neuer Vereinbarungen gelten die Bestimmungen dieser Vereinbarung weiter. Geschäftsleitung

Betriebsrat

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_________________

Anlage 1 (VV ohne errechenbaren Nutzen) zur Betriebsvereinbarung für das Betriebliche Vorschlagswesen

gering 5-15

Nutzen für den Betrieb mittel hoch 16-30 31-50

sehr hoch 51-100

Arbeitssicherheit Umweltschutz Arbeitserleichterung Qualitätsverbesserung Firmenimage Summe Gesamtpunktzahl x Geldfaktor

1,- Euro

= Basisprämie

Euro

Anlage 2 (Abgrenzung des Aufgabengebiets) zur Betriebsvereinbarung für das Betriebliche Vorschlagswesen 1. Konnte dieser Vorschlag in Erfüllung dieser Aufgabe vom Einreicher erwartet werden? Ja (Klarer Auftrag, eindeutige Aufgabe) Zum größten Teil (Allgemeiner Auftrag, Randgebiet) Sowohl als auch (Selbstgestellte Aufgabe im Randgebiet) Zum geringen Teil (Selbstgestellte Aufgabe im verwandten Arbeitsgebiet) Nein (Selbstgestellte Aufgabe im fremden Arbeitsgebiet) 2. Konnte er selbst über die Verwirklichung entscheiden? Ja Sehr entscheidend Entscheidend Weniger entscheidend Nein = Prämienfaktor A

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0% 15 % 30 % 45 % 60 %

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0% 10 % 20 % 30 % 40 % _____ %