Fallstricke bei der Softwareüberlassung & Steuern Tax Breakfast 8. April 2014
Inhaltsverzeichnis • • • • • •
Software in der Bilanz Individual- versus Standardsoftware Die Gewerbesteuer-Falle Umsatzsteuer Praxisfall: Quellensteuer Auswirkung von Doppelbesteuerungsabkommen
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Software in der Bilanz
Software als "immaterielles Wirtschaftsgut" in der Bilanz – mit Ausnahmen… Ausnahmen
Firmware (Steuerungsprogramme)
Bundling
Bestandteil des materiellen Wirtschaftsguts (Gerät)
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Trivialprogramm
Grds. immaterielles Wirtschaftsgut; aber Sofortabschreibung
Datenbestand auf Datenträger (Adressbuch, etc.)
Materielles Wirtschaftsgut
Selbst geschaffene Software – gut für das Bilanzbild Handelsbilanzielles Wahlrecht, § 248 Absatz 2 HGB: "Selbst
geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens können als Aktivposten in die Bilanz aufgenommen werden." Konsequenz: -> verbessert die Eigenkapitalquote
-> gilt nicht steuerlich (keine Mehrsteuern) -> passive latente Steuern in der Handelsbilanz -> Ausschüttungssperre Seite 5 © Bird & Bird LLP 2014
Individual- versus Standardsoftware!
Anwendersoftware – Standard- oder Individualsoftware? Grundkategorien
Individualsoftware
Standardsoftware
Relevanz: • USt (7%?) • Quellensteuern
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Die Gewerbesteuer-Falle
Lizenzaufwand – Gewerbesteuerliche Hinzurechnung (§ 8 GewStG) (-) bei wirtschaftlichem Eigentumsübergang
“25% der Aufwendungen für zeitlich befristete
(-) Überlassung ungeschützter geistiger Werte (z.B. Kundenstamm, Knowhow, Firmenwert)
Überlassung von Rechten”
(ggf. Freibetrag 100 TEUR p.a.)
(+) wenn bei Vertragsabschluss ungewiss, wann Überlassung endet (+) Software, wenn Urheberrecht genutzt werden darf (+) bei:
(-) bei reinen Durchleitungsrechten/ Vertriebslizenzen (Kaskadeneffekt)
6,25% des Aufwandes zu versteuern (GewSt)
• Konzessionen • Lizenzen (außer Vertriebslizenzen) • Namensrechten • gewerblichen Schutzrechten
Gegebenenfalls Trennung der Lizenzverträge / separate Verträge (Vermeidung der vollständigen „Infektion“ mit Hinzurechnung von 6,25% des Aufwandes)
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Umsatzsteuer
Anwendbares USt-Recht bei grenzüberschreitender Leistung deutsche USt
ausländische VAT UStRechnungsausweis? Denkbare Konstellationen
keine VAT
VAT des Empfängerstaats aber wegen Reverse Charge "Nettorechnung"
• Ob USt-Tatbestand vorliegt, richtet sich nach „Ort“ der Leistung gemäß UStG • Ort der „Lieferung“ (§ 3 Abs. 5a ff. UStG) oder Ort der „sonstigen Leistung“ (§ 3a UStG) Seite 11 © Bird & Bird LLP 2014
Rechte-Verkauf – "Lieferung" oder "sonstige Leistung"? SellerCo
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Beispiel: Verkauf von Individualsoftware
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Unterscheidung in "Lieferung" oder "sonstige Leistung" für umsatzsteuerliche Ortsbestimmung entscheidend
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die Übertragung von Patenten, Urheberrechten, Markenzeichen, Kundenstamm und ähnlichen immateriellen Rechten ist umsatzsteuerlich keine Lieferung, sondern sonstige Leistung
Verkauf Lizenz
BuyerCo
Ort bei Lieferung: Deutschland = in DE steuerbar Ort bei sonstiger Leistung: Niederlande = nicht in DE steuerbar
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Welches USt-Recht ist anwendbar (bis 31.12.2014) Der „Ort“ der sonstigen Leistung Systematik (§ 3a UStG)
B2B
B2C
Leistungsort: Sitz des Empfängers
Leistungsort: Sitz des Leistenden
Nicht anzuwenden, wenn Spezialvorschriften eingreifen
Lizenzierung an Nichtunternehmer außerhalb EU: Wohnsitz des Empfängers Seite 13 © Bird & Bird LLP 2014
Welches USt-Recht ist anwendbar (ab 1. 1.2015) Der „Ort“ der sonstigen Leistung Systematik (§ 3a UStG)
B2B
B2C
Ja (z. B. Download)
Elektronisch erbrachte Leistung? Nein (z. B. Versand Software-DVD)
Leistungsort: Sitz des Empfängers Seite 14 © Bird & Bird LLP 2014
Leistungsort: Sitz des Leistenden
Ermäßigter USt-Satz bei "Individualsoftware" • Der ermäßigte Steuersatz von in Deutschland derzeit 7% greift bei der „Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung” von Urheberrechten ein. • Finanzverwaltung (USt-Anwendungserlass, Abschnitt 12.7): Überlassung von Software
7%
wenn Recht auf Vervielfältigung/ Verbreitung „nicht nur als Nebenfolge“ eingeräumt ist
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19%
wenn Schwerpunkt in der Überlassung zur Nutzung besteht
Praxisfall: Das Quellensteuer-Problem
Beispielsfall – Lizenzierung von Software nach Deutschland •
Die X Corporation vertreibt IT-Produkte. Sie hat mit der Y GmbH einen ServiceBereitstellungsvertrag abgeschlossen, der unter anderem die Überlassung von anzupassender "standardisierter Software" enthält. Zudem werden unter diesem Vertrag weitergehende Serviceleistungen erbracht.
•
Die Steuerabteilung von Y GmbH ist an die X Corporation herangetreten, da sie der Auffassung ist, dass die Vergütung unter dem Service-Bereitstellungsvertrag einer inländischen Quellensteuer unterliegt.
X Corporation
Service-Bereitstellungsvertrag über Überlassung standardisierter Software sowie IT-Plattform
Vergütung Quellensteuer?
Y GmbH
Ist die Auffassung der Y GmbH richtig?
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Softwareüberlassung Quellensteuerrelevante „Überlassung von Rechten“? Bestandteile des Urheberrechts
Verkauf/ Vermietung
Vervielfältigung
Urheberrecht
Bearbeitung
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Zugänglichmachung Internet
Quellensteuer bei Software durch inländischen Lizenznehmer einzubehalten? Standardsoftware • grundsätzlich keine Quellensteuer einzubehalten (wird kontrovers diskutiert) • „angepasste“ Standardsoftware (customized) • •
Einzelfallentscheidung regelmäßig bleibt Charakter als Standardsoftware erhalten
Individualsoftware • regelmäßig als „Veräußerung“ der Rechte an der Individualsoftware anzusehen
• beschränkte Steuerpflicht des Lizenzgebers, wenn Verwertung in deutscher Betriebsstätte des Lizenznehmers erfolgt • Aber: Quellensteuerabzugspflicht nur auf gesonderte Anforderung des Finanzamts
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Lösungsansatz zum Beispielsfall – Quellensteuer durch Y GmbH einzubehalten? • Eine Quellensteuereinbehaltungspflicht käme in Betracht, wenn es sich um eine Nutzungsüberlassung an Urheberrechten oder eine Verwertung von Rechten im Sinne von § 49 EStG handeln würde.
• Eine Quellensteuereinbehaltungspflicht besteht in der Regel nicht, wenn es sich bei der Softwareüberlassung steuerlich um einen Kauf von Standardsoftware handelt. • Demgegenüber ist die steuerrechtliche Behandlung von Individualsoftware durch die deutsche Finanzverwaltung mit Unsicherheiten behaftet, so dass Y möglicherweise wegen eigener steuerlicher Haftungsrisiken auf einen Quellensteuereinbehalt bestehen möchte. In diesem Fall könnte in enger Abstimmung mit der Finanzverwaltung vorsorglich eine Quellensteuerbefreiung (unter Berufung auf das Doppelbesteuerungsabkommen) beantragt werden.
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Die Auswirkung von Doppelbesteuerungsabkommen
Softwareüberlassung nach DeutschlandDBA-Schutz vor deutscher Besteuerung? Welche Einkunftsart im Sinne des DBA liegt vor? Lizenzeinkünfte (Art. 12)?
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(-) bei Standardsoftware, wenn Anwendung im eigenen Betrieb
eher (-) bei Individualsoftware, weil zumeist wirtschaftlich Vollrechtserwerb
Unternehmensgewinne (Art. 7 DBA-MA)
Einkünfte aus Veräußerung von Vermögen (Art. 13 Abs. 5 DBA-MA)
Fragen & Anregungen
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Dankeschön! Prof. Dr. Patrick Sinewe Partner
Dr. Henning Frase Steuerberater / Rechtsanwalt
[email protected] Tel. +49 (0) 69 74222 6141
[email protected] Tel. +49 (0) 69 74222 6145
Marcel Jundt Associate
Alexander Bellheim Steuerberater / Rechtsanwalt
[email protected] Tel. +49 (0) 69 74222 6130
[email protected] Tel. +49 (0) 69 74222 6147
Vielen Dank
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