Fallstricke bei der Softwareüberlassung & Steuern

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Fallstricke bei der Softwareüberlassung & Steuern Tax Breakfast 8. April 2014

Inhaltsverzeichnis • • • • • •

Software in der Bilanz Individual- versus Standardsoftware Die Gewerbesteuer-Falle Umsatzsteuer Praxisfall: Quellensteuer Auswirkung von Doppelbesteuerungsabkommen

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Software in der Bilanz

Software als "immaterielles Wirtschaftsgut" in der Bilanz – mit Ausnahmen… Ausnahmen

Firmware (Steuerungsprogramme)

Bundling

Bestandteil des materiellen Wirtschaftsguts (Gerät)

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Trivialprogramm

Grds. immaterielles Wirtschaftsgut; aber Sofortabschreibung

Datenbestand auf Datenträger (Adressbuch, etc.)

Materielles Wirtschaftsgut

Selbst geschaffene Software – gut für das Bilanzbild Handelsbilanzielles Wahlrecht, § 248 Absatz 2 HGB: "Selbst

geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens können als Aktivposten in die Bilanz aufgenommen werden." Konsequenz: -> verbessert die Eigenkapitalquote

-> gilt nicht steuerlich (keine Mehrsteuern) -> passive latente Steuern in der Handelsbilanz -> Ausschüttungssperre Seite 5 © Bird & Bird LLP 2014

Individual- versus Standardsoftware!

Anwendersoftware – Standard- oder Individualsoftware? Grundkategorien

Individualsoftware

Standardsoftware

Relevanz: • USt (7%?) • Quellensteuern

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Die Gewerbesteuer-Falle

Lizenzaufwand – Gewerbesteuerliche Hinzurechnung (§ 8 GewStG) (-) bei wirtschaftlichem Eigentumsübergang

“25% der Aufwendungen für zeitlich befristete

(-) Überlassung ungeschützter geistiger Werte (z.B. Kundenstamm, Knowhow, Firmenwert)

Überlassung von Rechten”

(ggf. Freibetrag 100 TEUR p.a.)

(+) wenn bei Vertragsabschluss ungewiss, wann Überlassung endet (+) Software, wenn Urheberrecht genutzt werden darf (+) bei:

(-) bei reinen Durchleitungsrechten/ Vertriebslizenzen (Kaskadeneffekt)

6,25% des Aufwandes zu versteuern (GewSt)

• Konzessionen • Lizenzen (außer Vertriebslizenzen) • Namensrechten • gewerblichen Schutzrechten

Gegebenenfalls Trennung der Lizenzverträge / separate Verträge (Vermeidung der vollständigen „Infektion“ mit Hinzurechnung von 6,25% des Aufwandes)

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Umsatzsteuer

Anwendbares USt-Recht bei grenzüberschreitender Leistung deutsche USt

ausländische VAT UStRechnungsausweis? Denkbare Konstellationen

keine VAT

VAT des Empfängerstaats aber wegen Reverse Charge "Nettorechnung"

• Ob USt-Tatbestand vorliegt, richtet sich nach „Ort“ der Leistung gemäß UStG • Ort der „Lieferung“ (§ 3 Abs. 5a ff. UStG) oder Ort der „sonstigen Leistung“ (§ 3a UStG) Seite 11 © Bird & Bird LLP 2014

Rechte-Verkauf – "Lieferung" oder "sonstige Leistung"? SellerCo



Beispiel: Verkauf von Individualsoftware



Unterscheidung in "Lieferung" oder "sonstige Leistung" für umsatzsteuerliche Ortsbestimmung entscheidend



die Übertragung von Patenten, Urheberrechten, Markenzeichen, Kundenstamm und ähnlichen immateriellen Rechten ist umsatzsteuerlich keine Lieferung, sondern sonstige Leistung

Verkauf Lizenz

BuyerCo

Ort bei Lieferung: Deutschland = in DE steuerbar Ort bei sonstiger Leistung: Niederlande = nicht in DE steuerbar

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Welches USt-Recht ist anwendbar (bis 31.12.2014) Der „Ort“ der sonstigen Leistung Systematik (§ 3a UStG)

B2B

B2C

Leistungsort: Sitz des Empfängers

Leistungsort: Sitz des Leistenden

Nicht anzuwenden, wenn Spezialvorschriften eingreifen

Lizenzierung an Nichtunternehmer außerhalb EU: Wohnsitz des Empfängers Seite 13 © Bird & Bird LLP 2014

Welches USt-Recht ist anwendbar (ab 1. 1.2015) Der „Ort“ der sonstigen Leistung Systematik (§ 3a UStG)

B2B

B2C

Ja (z. B. Download)

Elektronisch erbrachte Leistung? Nein (z. B. Versand Software-DVD)

Leistungsort: Sitz des Empfängers Seite 14 © Bird & Bird LLP 2014

Leistungsort: Sitz des Leistenden

Ermäßigter USt-Satz bei "Individualsoftware" • Der ermäßigte Steuersatz von in Deutschland derzeit 7% greift bei der „Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung” von Urheberrechten ein. • Finanzverwaltung (USt-Anwendungserlass, Abschnitt 12.7): Überlassung von Software

7%

wenn Recht auf Vervielfältigung/ Verbreitung „nicht nur als Nebenfolge“ eingeräumt ist

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19%

wenn Schwerpunkt in der Überlassung zur Nutzung besteht

Praxisfall: Das Quellensteuer-Problem

Beispielsfall – Lizenzierung von Software nach Deutschland •

Die X Corporation vertreibt IT-Produkte. Sie hat mit der Y GmbH einen ServiceBereitstellungsvertrag abgeschlossen, der unter anderem die Überlassung von anzupassender "standardisierter Software" enthält. Zudem werden unter diesem Vertrag weitergehende Serviceleistungen erbracht.



Die Steuerabteilung von Y GmbH ist an die X Corporation herangetreten, da sie der Auffassung ist, dass die Vergütung unter dem Service-Bereitstellungsvertrag einer inländischen Quellensteuer unterliegt.

X Corporation

Service-Bereitstellungsvertrag über Überlassung standardisierter Software sowie IT-Plattform

Vergütung Quellensteuer?

Y GmbH

Ist die Auffassung der Y GmbH richtig?

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Softwareüberlassung Quellensteuerrelevante „Überlassung von Rechten“? Bestandteile des Urheberrechts

Verkauf/ Vermietung

Vervielfältigung

Urheberrecht

Bearbeitung

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Zugänglichmachung Internet

Quellensteuer bei Software durch inländischen Lizenznehmer einzubehalten? Standardsoftware • grundsätzlich keine Quellensteuer einzubehalten (wird kontrovers diskutiert) • „angepasste“ Standardsoftware (customized) • •

Einzelfallentscheidung regelmäßig bleibt Charakter als Standardsoftware erhalten

Individualsoftware • regelmäßig als „Veräußerung“ der Rechte an der Individualsoftware anzusehen

• beschränkte Steuerpflicht des Lizenzgebers, wenn Verwertung in deutscher Betriebsstätte des Lizenznehmers erfolgt • Aber: Quellensteuerabzugspflicht nur auf gesonderte Anforderung des Finanzamts

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Lösungsansatz zum Beispielsfall – Quellensteuer durch Y GmbH einzubehalten? • Eine Quellensteuereinbehaltungspflicht käme in Betracht, wenn es sich um eine Nutzungsüberlassung an Urheberrechten oder eine Verwertung von Rechten im Sinne von § 49 EStG handeln würde.

• Eine Quellensteuereinbehaltungspflicht besteht in der Regel nicht, wenn es sich bei der Softwareüberlassung steuerlich um einen Kauf von Standardsoftware handelt. • Demgegenüber ist die steuerrechtliche Behandlung von Individualsoftware durch die deutsche Finanzverwaltung mit Unsicherheiten behaftet, so dass Y möglicherweise wegen eigener steuerlicher Haftungsrisiken auf einen Quellensteuereinbehalt bestehen möchte. In diesem Fall könnte in enger Abstimmung mit der Finanzverwaltung vorsorglich eine Quellensteuerbefreiung (unter Berufung auf das Doppelbesteuerungsabkommen) beantragt werden.

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Die Auswirkung von Doppelbesteuerungsabkommen

Softwareüberlassung nach DeutschlandDBA-Schutz vor deutscher Besteuerung? Welche Einkunftsart im Sinne des DBA liegt vor? Lizenzeinkünfte (Art. 12)?

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(-) bei Standardsoftware, wenn Anwendung im eigenen Betrieb

eher (-) bei Individualsoftware, weil zumeist wirtschaftlich Vollrechtserwerb

Unternehmensgewinne (Art. 7 DBA-MA)

Einkünfte aus Veräußerung von Vermögen (Art. 13 Abs. 5 DBA-MA)

Fragen & Anregungen

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Dankeschön! Prof. Dr. Patrick Sinewe Partner

Dr. Henning Frase Steuerberater / Rechtsanwalt

[email protected] Tel. +49 (0) 69 74222 6141

[email protected] Tel. +49 (0) 69 74222 6145

Marcel Jundt Associate

Alexander Bellheim Steuerberater / Rechtsanwalt

[email protected] Tel. +49 (0) 69 74222 6130

[email protected] Tel. +49 (0) 69 74222 6147

Vielen Dank

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