Nordrhein-Westfalen Anforderungen an Gebäuden in der

Nordrhein-Westfalen Anforderungen an Gebäuden in der Landesbauordnung Gebäude geringer Höhe Nach § 2 Abs. 3 Satz 1 BauO NW sind Gebäude geringer Höhe ...

367 downloads 368 Views 74KB Size
Nordrhein-Westfalen Anforderungen an Gebäuden in der Landesbauordnung Gebäude geringer Höhe Nach § 2 Abs. 3 Satz 1 BauO NW sind Gebäude geringer Höhe Gebäude aller Nutzungsarten, bei denen die OKFB keines Geschosses, in denen Aufenthaltsräume möglich sind, an irgendeiner Stelle mehr als 7 m über der Geländeoberfläche liegt. Zur Definition Geländeoberfläche s. § 2 Abs.4. Von den in der nächsten Tabelle aufgeführten Anforderungen bleiben event. weitergehende Anforderungen an Gebäude oder Räume besonderer Art und Nutzung unberührt. Tragende Wände • in Kellergeschossen • im obersten Geschoß von Dachräumen • in Geschossen im Dachraum, über denen Aufenthaltsräumen möglich sind Nichttragende Außenwände Außenwandverkleidungen Trennwände und zwischen Nutzungseinheiten • im obersten Geschoß von Dachräumen Trennwände zwischen einem Wohnteil und einem landwirtschaftlichen Betriebsteil • wenn der Betriebsteil > 2000 m3 ist Wände notwendiger Flure • Wand- und Deckenverkleidungen • Bodenbeläge Gebäudeabschluß- und Gebäudetrennwände Decken • über Kellergeschosse • über dem obersten Geschoß im Dachraum • in Geschossen Im Dachraum, über denen Aufenthaltsräumen möglich sind Notwendige Treppen Wände (notwendiger) Treppenräume • Wand- und Deckenverkleidungen • Beläge 1 s. die u.U. größere Abstandstiefe nach § 6 Abs. 8 BauO NW

F 30-B1 F 90-AB o.F. F 30-B o.F.1 B 21 F 30-B F 30-B F 30-B BW F 30-B B2 B1 BW F 30-B F 90-AB o.F. F 30-B A F 90-AB A B1

Wohngebäude geringer Höhe mit nicht mehr als zwei Wohnungen Nach § 2 Abs. 3 Satz 1 BauO NW sind Wohngebäude geringer Höhe Gebäude, bei denen die OKFB keines Geschosses, in denen Aufenthaltsräume möglich sind, an irgendeiner Stelle mehr als 7 m über der Geländeoberfläche liegt. Die Gebäude müssen ausschließlich dem Wohnen dienen. Zur Definition Geländeoberfläche s. § 2 Abs.4. Von den in der nächsten Tabelle aufgeführten Anforderungen bleiben event. weitergehende Anforderungen an Gebäude oder Räume besonderer Art und Nutzung unberührt. Tragende Wände • in Kellergeschossen • im obersten Geschoß von Dachräumen • in Geschossen im Dachraum, über denen Aufenthaltsräumen möglich sind Wände gegen einen nicht ausgebauten Dachraum Nichttragende Außenwände Außenwandverkleidungen Trennwände und zwischen Nutzungseinheiten • im obersten Geschoß von Dachräumen Wände notwendiger Flure • Wand- und Deckenverkleidungen • Bodenbeläge Gebäudeabschluß- und Gebäudetrennwände Decken • über Kellergeschosse • über dem obersten Geschoß im Dachraum Notwendige Treppen Wände (notwendiger) Treppenräume • Wand- und Deckenverkleidungen • Beläge 1 s. die u.U. größere Abstandstiefe nach § 6 Abs. 8 BauO NW

F 30-B1 F 30-AB o.F. F 30-B F 30-B o.F.1 B 21 F 30-B F 30-B F 30-B B2 B1 F 90-AB F 30-B F 30-B o.F. A o.F. B2 B2

Freistehende Gebäude geringer Höhe Freistehende Gebäude geringer Höhe können sein: • Freistehende Wohngebäude mit nicht mehr als einer Wohnung in zwei Geschossen, • andere freistehende Gebäude mit Aufenthaltsräumen (z.B. Arbeitsräumen), die nicht dem Wohnen dienen, in nicht mehr als zwei Geschossen, • freistehende landwirtschaftliche Betriebsgebäude, für die die Einschränkungen hinsichtlich Größe und Geschoßzahl nicht gelten. Hierbei ist aber die Abtrennung zwischen Wohnteil und Betriebsgebäude nach § 31 Abs. 1 Nr. 3 bzw§ 32 Abs. 2 BauO NW zu berücksichtigen. Von den in der nächsten Tabelle aufgeführten Anforderungen bleiben event. weitergehende Anforderungen an Gebäude oder Räume besonderer Art und Nutzung unberührt. Tragende Wände • in Kellergeschossen • im obersten Geschoß von Dachräumen • gegen einen nicht ausgebauten Dachraum Nichttragende Außenwände Außenwandverkleidungen Gebäudeabschlußwände • nur bei Wohngebäuden Gebäudetrennwände landwirtschaftlicher Betreibsgebäude Gebäudeabschluß- und Gebäudetrennwände Decken • über Kellergeschosse • über dem obersten Geschoß im Dachraum • gegen einen nicht ausgebauten Dachraum • zwischen einem Wohnteil und einem landwirtschaftlichen Betriebsteil Notwendige Treppen Wände (notwendiger) Treppenräume • Wand- und Deckenverkleidungen, Beläge 1 s. die u.U. größere Abstandstiefe nach § 6 Abs. 8 BauO NW 2 Gilt nur für die Wohngebäude

o.F.1 o.F. o.F. o.F. o.F.1 B 21 F 90-A F 90-AB BW BW o.F. o.F. o.F. o.F. F 90-AB o.F.2 o.F.2 o.F.2

Gebäude mittlerer Höhe Gebäude mittlerer Höhe sind Gebäude, die nicht mehr zu den Gebäuden geringer Höhe zählen, aber auch noch nicht zu den Hochhäusern (s. § 2 Abs. 3). Es sind also Gebäude in denen die OKFB des obersten Geschosses höher als 7 m und nicht höher als22 m über der Geländeoberfläche liegt. Von den in der nächsten Tabelle aufgeführten Anforderungen bleiben event. weitergehende Anforderungen an Gebäude oder Räume besonderer Art und Nutzung unberührt. Tragende Wände F 90-AB F 90-AB • in Kellergeschossen • im obersten Geschoß von Dachräumen o.F. • in Geschossen von Dachräumen, in denen F 90-B Aufenthaltsräumen möglich sind Nichttragende Außenwände A/F 30-B Oberflächen von Außenwänden und Außenwandverkleidungen B 1 Trennwände zwischen Nutzungseinheiten (z.B. Wohnungen) F 90-AB F 90-B • im obersten Geschoß von Dachräumen Wände notwediger Flure F 30-AB A • Wand- und Deckenverkleidungen B1 • Bodenbeläge Gebäudeabschluß- und Gebäudetrennwände BW Decken F 90-AB F 90-AB • über Kellergeschosse • über dem obersten Geschoß im Dachraum o.F. • in Geschossen im Dachraum, in denen Aufenthaltsräume F 90-B möglich sind Notwendige Treppen (tragende Teile) F 90-A Wände (notwendiger) Treppenräume F 90-A A • Wand- und Deckenverkleidungen B1 • Beläge

Anforderungen an Bauteilen aus der Landesbauordnung

Bauteil Gebäude geringer Höhe, OKFB ≤ 7 m

§§ Wände Tragende und 25 aussteifende Wände Nichttragende 27 Innenwände Trennwände 28 Gebäudeabschluß-, 25,27 Gebäudetrennwände 28,29 Nichttragende Innenwände Wände notwendiger 33 Treppenräume Wände allgemein 34 zugänglicher Flure Wände offener 33 Gänge Decken Kellerdecken 30 Geschoßdecken 30 31 Dächer

Freistehende Gebäude geringer Höhe, OKFB ≤ 7 m

Gebäude mittlerer Höhe, OKFB > 7m OKFB ≤ 22m

§§ -

o.F.

F 90-AB

-

F 30-B F 90-AB o.F.

o.F.

A/F 30-B

-

F 30-B F 90-AB

o.F. o.F.

F 90-AB BW

-

o.F.

o.F.

o.F.

-

F 90-AB

o.F.

F 90-A

-

F 30-B

o.F.

F 30-AB

-

o.F.

o.F-

F 90-AB

F 90-AB F 30-B Harte Bedachung /weiche Bedachung

o.F. F 90-AB o.F. F 90-AB Harte Bedachung Harte Bedachung /weiche Bedachung

-