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Die Investmentbranche in Deutschland 2014 | 5 Im internationalen Vergleich ist Deutsch - lands Investmentfondsbranche jung. Die Allgemeine Deutsche In...

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Die Investmentbranche in Deutschland Mai 2014

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| Die Investmentbranche in Deutschland 2014

Inhaltsverzeichnis

5 ........................................................................ 1. Die Fondsbranche in Deutschland − von den Anfängen bis heute 11 .................................................................... 2. Die aufsichtsrechtlichen Rahmenbedingungen der Investmentbranche 11 .................................................................................. 2.1 Beaufsichtigung auf nationaler und europäischer Ebene 14 .................................................................................. 2.2 Zentrale Akteure sind die Kapitalverwaltungsgesellschaften 17 .................................................................................. 2.3 Der Begriff „Investmentvermögen“ definiert sich nach europäischen Maßstäben 21 .................................................................................. 2.4 Die Verwahrstelle als Kontrollinstanz 25 ................................................................................. 2.5 Der Vertrieb − das Anbieten von Anteilen eines Investmentvermögens 31 .................................................................... 3. Steuerrechtliche Regelungen vor und nach dem geänderten Investmentsteuergesetz 31 .................................................................................. 3.1 Anlaufschwierigkeiten des geänderten InvStG 32 ................................................................................. 3.2 Rechtsstand nach dem KAGB und dem AIFM-StAnpG: Neudefinition der Begrifflichkeiten 34 ................................................................................. 3.3 Für Investmentfonds gilt das Transparenzprinzip 36 ................................................................................. 3.4 Die Regeln zur Ertragsermittlung sind komplex 38 ................................................................................. 3.5 Besteuerung auf Anlegerebene: Transparenz schafft Vorteile 42 ................................................................................. 3.6 Kapitalertrag- und Abgeltungsteuer 44 ................................................................................. 3.7 Besteuerung bei der Rückgabe von Fondsanteilen 46 ................................................................................. 3.8 Investitionsgesellschaften werden steuerlich separat behandelt 49 ................................................................... 4. Ausblick auf eine Branche im Wandel

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1. Die Fondsbranche in Deutschland − von den Anfängen bis heute

Im internationalen Vergleich ist Deutschlands Investmentfondsbranche jung. Die Allgemeine Deutsche Investment GmbH machte im Jahr 1949 mit der Auflage des ersten deutschen Publikumsfonds den Anfang. Ohne Regulierung fand diese Form der Kapitalanlage jedoch keine ausreichende Akzeptanz. Erst die Einführung rechtlicher Rahmenbedingungen durch das Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften (KAGG) aus dem Jahr 1957 verhalf der Idee der gemeinsamen Anlage in Investmentfonds zum Durchbruch. In den späten 1960er-Jahren wurden Investmentfonds immer populärer. 1969 wurde das Auslandsinvestmentgesetz (AuslInvestmG) eingeführt. In Luxemburg aufgelegte Fonds deutscher Provenienz eroberten zunehmend den deutschen Fondsmarkt. Das Investmentmodernisierungsgesetz vom 1. Januar 2004 regelte das gesamte Investmentrecht. Das Gesetz zur Änderung des Investmentgesetzes (Investmentänderungsgesetz — InvÄndG) vom 28. Dezember 2007 war ein weiterer Schritt zur Weiterentwicklung des Fondsstandorts Deutschland. Dieses Gesetz sollte mit einem modernen Regulierungsund Aufsichtsrahmen die internationale Wettbewerbsfähigkeit der Fondsbranche steigern, ohne den Anlegerschutz zu vernachlässigen.

Im Rahmen der Unternehmenssteuerreform des Jahres 2008 wurde die Abgeltungsteuer eingeführt. Diese regelt die Besteuerung von Fondsanteilen beim Privatanleger neu. Sie betrifft Erträge ab dem 1. Januar 2009 und umfasst auch Veräußerungsgewinne. Für zuvor erworbene Fondsanteile sieht das Gesetz einen umfassenden Bestandsschutz vor.

Kern des AIFM-Umsetzungsgesetzes ist das Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB), welches

Mit dem OGAW-IV-Umsetzungsgesetz, das mit Wirkung am 1. Juli 2011 in Kraft getreten ist, wurde das InvG erneut geändert. Schwerpunkte der Gesetzesnovelle waren die Einführung eines EU-Passes für Verwaltungsgesellschaften, die Gestattung von Master-Feeder-Strukturen, Änderungen der Rahmenbedingungen für Verschmelzungen und die Erhöhung der Anforderungen im Zusammenhang mit wesentlichen Anlegerinformationen.

• die Regelungen aufnimmt, die für die Anwendung der Europäischen Verordnung über Risikokapitalfonds und der Europäischen Verordnung über Europäische Fonds für soziales Unternehmertum erforderlich sind.

Das Investmentgesetz wurde am 22. Juli 2013 mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2011/61/EU über die Verwalter alternativer Investmentfonds (sog. AIFM-Umsetzungsgesetz) aufgehoben. Ziel der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verwalter alternativer Investmentfonds vom 8. Juni 2011 ist, gemeinsame Anforderungen für die Zulassung von und die Aufsicht über Verwalter alternativer Investmentfonds (AIF) für professionelle Anleger festzulegen, um für den Umgang mit damit zusammenhängenden Risiken für Anleger und Märkte in der Union ein kohärentes Vorgehen zu gewährleisten.

• die AIFM-Richtlinie umsetzt, • unter Aufhebung des Investmentgesetzes die Regelungen zur Umsetzung der OGAW-Richtlinie integriert und

Das KAGB umfasst sowohl die Regulierung der Manager von OGAW und der Manager von AIF als auch die Regulierung der offenen und geschlossenen Investmentfonds selbst. Es bildet somit ein in sich geschlossenes Regelwerk im Investmentbereich, d. h. sowohl für sämtliche Fonds als auch für deren Manager. Mit diesem neuen Regelwerk soll ein Beitrag zur Verwirklichung des europäischen Binnenmarktes im Investmentfondsbereich geleistet und gleichzeitig für den Anlegerschutz ein einheitlich hoher Standard erreicht werden. Die vorliegende Broschüre beschreibt das zum 1. Mai 2014 geltende Recht. Es handelt sich um die 2. Auflage, Oktober 2014.

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Abbildung 1

Investmentvermögen in Deutschland — offene Fonds Die Entwicklung des in Investmentfonds investierten Vermögens von 2001 bis 2013 für deutsche und ausländische Fonds (überwiegend in Luxemburg aufgelegte Publikumsfonds deutscher Provenienz)

Fondsvermögen (in Mio. €)*

  Publikumsfonds    Spezialfonds    Vermögen außerhalb von Investmentfonds    Gesamt  2.104.839

2.036.640

1.783.229

1.832.313

1.706.227

1.506.331

1.521.524

1.358.155

1.102.042 887.411

1.000.000

945.209

1.500.000

1.150.948

2.000.000

1.698.273

2.500.000

500.000

Jahr

2001

2002

2003

2004

2005

2006

2007

2008

2009

2010

2011

2012

2013

Publikumsfonds

444.090

407.038

462.162

488.612

585.269

683.413

730.973

575.758

651.737

710.321

651.277

729.533

715.896

Spezialfonds

501.119

480.373

516.353

539.537

614.842

669.512

691.622

641.652

729.033

814.923

845.555

981.662 1.070.512

0

0

123.527

122.799

158.044

168.599

275.678

288.921

325.457

307.069

286.397

325.445

Vermögen außerhalb von Investmentfonds Gesamt

945.209

887.411 1.102.042 1.150.948 1.358.155 1.521.524 1.698.273 1.506.331 1.706.227 1.832.313 1.783.229 2.036.640 2.104.839

*) Summe der deutschen Publikumsfonds, Spezialfonds und Vermögen außerhalb von Investmentfonds zum Jahresultimo (inkl. offene Immobilienfonds) Quelle: BVI Bundesverband Investment und Asset Management e. V.

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318.431

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Abbildung 2

Entwicklung der Investmentbranche in Deutschland — offene Fonds Die Anzahl deutscher und ausländischer Publikumsfonds (überwiegend in Luxemburg aufgelegte Publikumsfonds deutscher Provenienz, inklusive Dachfonds) von 2001 bis 2013

Anzahl der Sondervermögen*

  Publikumsfonds    Spezialfonds    Gesamt 

11.617

11.448

10.605

10.323

10.093

7.425

7.522

7.685

7.754

7.709

8.000

8.646

10.000

9.472

12.000

10.482

14.000

6.000

4.000

2.000

Jahr

2001

2002

2003

2004

2005

2006

2007

2008

2009

2010

2011

2012

2013

Publikumsfonds

2.219

2.429

2.502

2.717

2.836

4.305

5.300

6.141

6.440

6.589

6.738

7.529

7.611

Spezialfonds

5.490

5.325

5.183

4.805

4.589

4.341

4.172

3.952

3.883

3.893

3.867

3.920

4.006

Gesamt

7.709

7.754

7.685

7.522

7.425

8.646

9.472

10.093

10.323

10.482

10.605

11.448

11.617

*) Summe der deutschen Publikumsfonds und Spezialfonds zum Jahresultimo (inkl. offene Immobilienfonds) Quelle: BVI Bundesverband Investment und Asset Management e. V.

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Abbildung 3

Entwicklung je Assetklasse — geschlossene Fonds Das Bestandsvolumen nach Assetklassen bei geschlossenen Fonds für 2012

0,9

Das Bestandsvolumen nach Assetklassen bei geschlossenen Fonds für 2013

2,3 3,3

1,6

7,2

7,5

7,8

50,3

2,4 4,0

7,8

45,4

8,8

10,3 14,5

Gesamtes Fondsvolumen: 194,8 Mrd. €

14,9

Gesamtes Fondsvolumen: 199,7 Mrd. €

25,8

30,3 49,8

46,3 27,7

25,7

  Schiffsfonds (50,3 Mrd. €)

  Immobilienfonds Inland (49,8 Mrd. €)

  Immobilienfonds Inland (46,3 Mrd. €)

  Schiffsfonds (45,4 Mrd. €)

  Leasingfonds (27,7 Mrd. €)

  Immobilienfonds Ausland (30,3 Mrd. €)

  Immobilienfonds Ausland (25,8 Mrd. €)

  Leasingfonds (25,7 Mrd. €)

  Flugzeugfonds (14,5 Mrd. €)

  Flugzeugfonds (14,9 Mrd. €)

  Energiefonds (8,8 Mrd. €)

  Energiefonds (10,3 Mrd. €)

  Lebensversicherungsfonds (7,8 Mrd. €)

  Lebensversicherungsfonds (7,8 Mrd. €)

  Private-Equity-Fonds (7,2 Mrd. €)

  Private-Equity-Fonds (7,5 Mrd. €)

  Spezialitätenfonds (3,3 Mrd. €)

  Spezialitätenfonds (4,0 Mrd. €)

  Infrastrukturfonds (2,3 Mrd. €)

  Infrastrukturfonds (2,4 Mrd. €)

  Portfoliofonds (0,9 Mrd. €)

  Portfoliofonds (1,6 Mrd. €)

Quelle: BSI (vormals VGF), Branchenzahlen 2012, S. 32

Quelle: BSI Branchenzahlen 2013, S.25

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Abbildung 4

Investmentvermögen in Deutschland — geschlossene Fonds Die Entwicklung der Bestandsvolumen nach Assetklassen von geschlossenen Fonds zwischen 2011, 2012 und 2013

in Milliarden €

  2011    2012    2013 

198,6 194,9 199,7

250

200

150

Ge sa

m t

51,5 50,3 45,4 ds

d In la n ds

Sc hi ff sf on

33,9 27,7 25,7 ds ob ili en fo n

Im

m

Le as i

ng fo n

d Au sl an ds

ob ili en fo n

gz eu gf on Im

m

Fl u

27,4 25,8 30,3

11,8 14,5 14,9 ds

7,4 8,8 10,3 ds

8,1 7,8 7,8

En er gi ef on

7,0 7,2 7,5

3,8 3,3 4,0

2,3 2,3 2,4

fo nd Sp s ez ia lit ät en fo Pr nd iv at s eEq Le u ity be ns -F on ve ds rs ic he ru ng sf on ds

kt ur

In fr as tr u

Po r

tf ol io fo n

ds

0 0,9 1,6

50

44,7 46,3 49,8

100

Quelle: BSI (vormals VGF), Branchenzahlen 2011, 2012 und 2013

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Auf nationaler Ebene unterliegt die Investmentbranche der Aufsicht der BaFin, Bereich Wertpapieraufsicht. Grundlage der Aufsicht ist das Kapitalanlagegesetzbuch.

2. Die aufsichtsrechtlichen Rahmenbedingungen der Investmentbranche

2.1 Beaufsichtigung auf nationaler und europäischer Ebene

Nationale Aufsicht  Kapitalverwaltungsgesellschaften, Investmentvermögen und Verwahrstellen unterliegen der Beaufsichtigung durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin). Als rechtsfähige Bundesanstalt des öffentlichen Rechts unterliegt die BaFin der Aufsicht des Bundesfinanzministeriums. Organisatorisch untergliedert sich die Beaufsichtigung des Finanzdienstleistungsmarktes in die drei Bereiche Versicherungs- und Pensionsfondsaufsicht, Bankenaufsicht und Wertpapieraufsicht. Die Wertpapieraufsicht übt die Beaufsichtigung der Investmentbranche auf der Grundlage des Kapitalanlagegesetzbuches (KAGB) aus. Daneben sind ausgewählte Bestimmungen des Kreditwesengesetzes (KWG), des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) sowie des Geldwäschegesetzes (GwG) zu beachten. Die aufsichtsrechtlichen Aufgaben lassen sich in die Solvenzaufsicht, die Marktaufsicht und die Produktaufsicht unterteilen.

Im Rahmen der Solvenzaufsicht überwacht die BaFin die Einhaltung der Eigenmittelvorschriften und die angemessene Geschäftsorganisation sowie die Zuverlässigkeit und fachliche Eignung der Geschäftsleitungen von Kapitalverwaltungsgesellschaften. Die Überwachung des markt- und gesetzeskonformen Verhaltens der Marktteilnehmer, z. B. Handeln im Anlegerinteresse und Wahrung der Marktintegrität, erfolgt im Wege der Marktaufsicht. Die Produktaufsicht bezieht sich auf die Beaufsichtigung der Investmentvermögen, z. B. bei der Genehmigung der Anlagebedingungen oder der Verwahrstelle bei Publikums-Investmentvermögen sowie bei der Überprüfung der Vertriebsanzeigen inländischer und ausländischer Investmentvermögen. Das Instrumentarium der BaFin zur Ausübung ihrer Aufgaben ist praktisch unbegrenzt. Zu den regelmäßigen Instrumenten zählen die gesetzlich vorgeschriebenen Anzeigen und Meldungen an die Aufsicht sowie die Prüfungsberichte der Abschlussprüfer der Kapitalverwaltungsgesellschaften und Investmentvermögen. Der Umfang der Prüfungsberichte wird durch die Kapitalanlage-PrüfungsberichteVerordnung vorgegeben. Die BaFin kann den Prüfungsumfang aber auch zusätzlich erweitern oder eigenständige Sonderprüfungen beauftragen. Ergänzend kann sie jederzeit Auskünfte von den Marktteilnehmern verlangen oder Anordnungen treffen.

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Die Beaufsichtigung der Investmentbranche auf europäischer Ebene wird immer wichtiger — entsprechend ist auch die Einbindung der BaFin im europäischen Aufsichtskontext zu sehen.

Der deutsche Gesetzgeber hat an verschiedenen Stellen im KAGB sog. Verordnungsermächtigungen, die das Bundesfinanzministerium zum Erlass von Verordnungen ermächtigen, kodifiziert. Die Verordnungen werden federführend von der BaFin ausgearbeitet. Hierzu zählen u. a.: • die Kapitalanlage-Rechnungslegungsund -Bewertungsverordnung (KARBV) • die Kapitalanlage-PrüfungsberichteVerordnung (KAPrüfbV) • die Kapitalanlage-Verhaltens- und -Organisationsverordnung (KAVerOV) • die Derivateverordnung (DerivateV) • die Verordnung zum elektronischen Anzeigeverfahren nach dem KAGB (EAKAV) Ergänzt werden die Verordnungen durch zahlreiche Schreiben und Merkblätter, in denen die BaFin im Wege der Rechtsauslegung Konkretisierungen und Interpretationen der aufsichtsrechtlichen Anforderungen vornimmt.

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| Die Investmentbranche in Deutschland 2014

Einbindung der nationalen Aufsicht auf europäischer Ebene  Als Mitglied des Boards der European Securities and Markets Authority (ESMA) partizipiert die BaFin auch an den Ausarbeitungen der ESMA, so z. B. auch an der sog. Level-2-Verordnung zur AIFMRichtlinie. Aufgrund der immer weiter zunehmenden Bedeutung der Beaufsichtigung der Investmentbranche durch europäische Aufsichtsinstitutionen wird die Einbindung und Einbringung der Aufgaben der BaFin in die europäischen Aufsichtsmechanismen immer wichtiger und voraussichtlich weiter zunehmen. Grundlage für die Beaufsichtigung der Investmentbranche auf europäischer Ebene sind die EU-Richtlinie zur Regulierung der Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW-RL) und die EU-Richtlinie zur Regulierung der Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFM-RL) sowie die jeweils dazu erlassenen EU-Durchführungsverordnungen und von der ESMA veröffentlichte technische Standards und Leitlinien.

Mit Verweisen auf andere EU-Richtlinien und Verordnungen, z. B. bei der Definition der Eigenmittel auf die EU-Verordnung über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen (CRR), werden Bestandteile der Bankenregulierung in die Beaufsichtigung der Investmentbranche übernommen. Die parallele Regulierung von OGAW und AIF in unterschiedlichen europäischen Rechtsgrundlagen führt auch im KAGB zu unterschiedlichen Regelungen. Als Beispiel seien hier die unterschiedlichen Anforderungen an OGAW- und AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften bzw. OGAW- und AIF-Verwahrstellen genannt. Mit der OGAW-V-RL, deren Verabschiedung unmittelbar bevorsteht, ist mit einer schrittweisen Angleichung der Vorschriften zu rechnen. Zu befürchten steht allerdings auch, dass die OGAW-V-RL weitreichendere Vorschriften als die AIFM-RL enthalten wird und es dadurch zu einer zunehmenden Regulierungsspirale kommt.

Exkurs

Umsetzung von EU-Richtlinien in nationales Recht

Die Umsetzung von EU-Richtlinien in nationales Recht erfolgt im Wege des sog. Lamfalussy-Verfahrens:

Level 1

EU-Parlament und EU-Rat verabschieden den Richtlinienvorschlag der EU-Kommission

Level 2

Die EU-Kommission verabschiedet die Durchführungsverordnungen mit unmittelbarer nationaler Rechtswirkung

Level 3

Ausarbeitung von Leitlinien und Empfehlungen zur Auslegung der Durchführungsverordnungen durch die EU-Aufsichtsbehörde ESMA

Level 4

Überwachung der einheitlichen Umsetzung der Maßnahmen durch die EU-Kommission

Abbildung 5 Die Investmentbranche in Deutschland 2014 | 13

2.2 Zentrale Akteure sind die Kapitalverwaltungsgesellschaften

Rechtsform und zulässige Tätigkeiten Kapitalverwaltungsgesellschaften (KVGs) sind Unternehmen, deren Geschäftstätigkeit darin besteht, Investmentvermögen zu verwalten (kollektive Vermögensverwaltung). Eine Verwaltung von Investmentvermögen liegt dann vor, wenn mindestens die Portfolioverwaltung oder das Risikomanagement für mindestens ein Investmentvermögen erbracht wird. Die KVG kann sowohl als externe als auch als interne Kapitalverwaltungsgesellschaft ausgestaltet sein. Eine interne KVG liegt vor, wenn aufgrund der Rechtsform des Investmentvermögens eine interne Verwaltung zulässig ist und die gesetzlichen Vertreter des Investmentvermögens keine externe KVG mit der Verwaltung des Investmentvermögens beauftragen. Die externe KVG darf nur in der Rechtsform der Aktiengesellschaft (AG), der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) oder als Kommanditgesellschaft, bei der ausschließlich eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung persönlich haftender Gesellschafter ist (GmbH & Co. KG), betrieben werden. KVGs in der Rechtsform einer AG oder GmbH müssen einen Aufsichtsrat und solche in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG einen Beirat bilden. Sowohl die interne als auch die externe KVG benötigen für das Betreiben der kollektiven Vermögensverwaltung eine Erlaubnis durch die BaFin. Kleinere KVGs, die bestimmte Schwellenwerte bzgl. des verwalteten Fondsvolumens einhalten, benötigen lediglich eine Registrierung.

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| Die Investmentbranche in Deutschland 2014

Neben der kollektiven Vermögensverwaltung dürfen externe KVGs weitere Dienst- und Nebendienstleistungen erbringen, sofern eine Erlaubnis der BaFin darüber vorliegt. Dienst- und Nebendienstleistungen sind: • Verwaltung und Anlageberatung von Finanzportfolios • Verwaltung und Anlageberatung von Nicht-Finanzportfolios • Verwahrung und Verwaltung von Anteilen an Investmentvermögen • Anlagevermittlung • Vertrieb von Anteilen fremder Investmentvermögen • Abschluss von Altersvorsorgeverträgen • Abgabe einer Mindestzahlungszusage gegenüber Anlegern • sonstige Tätigkeiten, die mit der Verwaltung der genannten Dienstleistungen und Nebendienstleistungen unmittelbar verbunden sind Die Erlaubniserteilung ist mit der Einhaltung von Kapitalanforderungen sowie allgemeiner Verhaltens- und Organisationspflichten verbunden. Eigenmittel Die Kapitalanforderungen unterscheiden sich je nach Art der verwalteten Vermögen (OGAW- oder AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften) sowie danach, ob es sich um eine interne oder eine externe KVG handelt. Das nachfolgende Schaubild gibt einen Überblick über die Kapitalanforderungen.

Externe KVG

Anfangskapital Zusätzliche Eigenmittel (in Abhängigkeit vom verwalteten Volumen)

(EK I) (EK II)

Interne KVG

OGAW-KVG

AIF-KVG

OGAW-KVG

AIF-KVG

125.000 €

125.000 €

300.000 €

300.000 €

0,02 % des verwalteten Investmentvermögens, wobei 250 Mio. € des Investmentvermögens unberücksichtigt bleiben Für EK I und II besteht eine Obergrenze von 10 Mio. €

Mindesteigenmittel (in Abhängigkeit von der Höhe der Verwaltungsaufwendungen)

Zusätzliche Eigenmittel (für Berufshaftungsrisiken)

(EK III)

(EK IV)

25 % der Aufwendungen der GuV-Posten „Allgemeine Verwaltungsaufwendungen und Abschreibungen auf immaterielle Anlagewerte und Sachanlagen“

Nicht anwendbar

0,01 % der verwalteten Vermögenswerte

Nicht anwendbar

0,01 % der verwalteten Vermögenswerte

Abbildung 6

Für KVGs, die gegenüber Anlegern Mindestzahlungszusagen abgegeben haben, bestehen weitere Anforderungen, die risikobewerteten Mindestzahlungszusagen mit zusätzlichen Eigenmitteln zu unterlegen. Bei der Ermittlung der vorhandenen Eigenmittel sind gegebenenfalls Abzugsposten zu berücksichtigen. In der Praxis sind das bei Kapitalverwaltungsgesellschaften vor allem die aktivierten immateriellen Anlagewerte oder etwaige Bilanzverluste.

Allgemeine Verhaltensregeln und Organisationspflichten Unter den Verhaltensregeln versteht man insbesondere

• die Auslagerungsorganisation, • die Meldepflichten für die Investmentvermögen sowie • die Vergütungssysteme.

• das ausschließliche Handeln im Anlegerinteresse, • die Gleichbehandlung der Anleger und Investmentvermögen sowie • die Wahrung der Marktintegrität. Besondere Anforderungen an die Organisation einer Kapitalverwaltungsgesellschaft bestehen im Hinblick auf

Die vorgenannten Anforderungen sind insgesamt auf europäischer Ebene reguliert. Dementsprechend verweist das deutsche KAGB zu Konkretisierungen und Auslegungen vielfach auf die entsprechenden EU-Durchführungsverordnungen zur OGAW- bzw. AIFM-Richtlinie.

• das Interessenkonfliktmanagement, • das Risiko- und Liquiditätsmanagement,

Die Investmentbranche in Deutschland 2014 | 15

Da die AIFM-Richtlinie weitreichendere Regulierungen für allgemeine Verhaltensregeln und Organisationspflichten, das Interessenkonfliktmanagement sowie das Risiko- und Liquiditätsmanagement enthält, hat die BaFin in der KAVerOV klargestellt, dass die Regelungen der EUDurchführungsverordnung zur AIFM-Richtlinie auch auf OGAW und Publikums-AIF anzuwenden sind. Im Ergebnis führt dies zur weitgehenden Angleichung der Regelwerke, unabhängig davon, ob ausschließlich OGAW und/oder AIF verwaltet werden. Rechnungslegung und Prüfung der externen KVG Der europäische Gesetzgeber hat es den nationalen Mitgliedstaaten überlassen, Rechnungslegungsstandards für die Kapitalverwaltungsgesellschaften zu erlassen. Weder die OGAW- noch die AIFM-Richtlinie enthalten explizite Vorschriften zur Vereinheitlichung der Rechnungslegung und Prüfung von KVGs. Die anzuwendenden nationalen Rechnungslegungsvorschriften richten sich zunächst nach der Rechtsform der KVG. Dementsprechend haben KVGs die Vorschriften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches anzuwenden. Um die Besonderheiten der Geschäftstätigkeit in der Rechnungslegung zu berücksichtigen,

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| Die Investmentbranche in Deutschland 2014

hat der deutsche Gesetzgeber im KAGB die Anwendung der ergänzenden Rechnungslegungsvorschriften für Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute kodifiziert. Das führt z. B. dazu, dass der Jahresabschluss nach den Formblättern für Kreditund Finanzdienstleistungsinstitute innerhalb von drei Monaten nach Geschäftsjahresende aufzustellen und bei der BaFin einzureichen ist. Die BaFin hat den Gegenstand der Prüfung und den Inhalt der Prüfungsberichte von externen KVGs, Investmentaktiengesellschaften und Investmentkommanditgesellschaften in einer Verordnung, der KAPrüfbV, konkretisiert. Die Prüfung untergliedert sich in einen abschlussorientierten Teil, der sich auf die Prüfung des handelsrechtlichen Jahresabschlusses und des Lageberichts bezieht, und einen aufsichtsrechtlichen Teil, der die Prüfung der Einhaltung aufsichtsrechtlicher Vorschriften umfasst. Inhalt der abschlussorientierten Prüfung ist im Wesentlichen die Beurteilung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage sowie der Risikolage der Gesellschaft. Das Prüfungsergebnis über diesen Teil wird im handelsrechtlich kodifizierten Bestätigungsvermerk wiedergegeben. Die Vorgaben der KAPrüfbV zum aufsichtsrechtlichen Teil der Prüfung umfassen die folgenden Themenbereiche: • rechtliche, wirtschaftliche und organisatorische Grundlagen • Eigenmittel

• Anzeigewesen und Meldepflichten • Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung • EMIR • Verwaltung der Investmentvermögen • Dienstleistungen und Nebendienstleistungen Es werden umfangreiche Darstellungen und weitgehende Beurteilungen vom Abschlussprüfer gefordert. Das Ergebnis beider Prüfungsteile wird in einer Schlussbemerkung zusammengefasst. Die Prüfung ist spätestens innerhalb von fünf Monaten nach dem Geschäftsjahresende der Gesellschaft vorzunehmen und der Prüfungsbericht vom Abschlussprüfer bei der BaFin einzureichen.

2.3 Der Begriff „Investmentvermögen“ definiert sich nach europäischen Maßstäben

Der Begriff „Investmentvermögen“ ist im KAGB auf der Grundlage der AIFMRichtline definiert als jeder Organismus für gemeinsame Anlagen, der von einer Anzahl von Anlegern Kapital einsammelt, um es gemäß einer festgelegten Anlagestrategie zum Nutzen der Anleger zu investieren, und der kein operatives Unternehmen außerhalb des Finanzsektors ist. Dieser materielle Fondsbegriff ist derart weit gefasst, dass er nahezu alle in Deutschland verwalteten Anlagevehikel umfasst.

Anlegerkategorien Die Anlegerkategorisierung ist wichtig, weil Privatanleger keine Anteile an SpezialAIF erwerben dürfen. Dieses Erwerbsverbot trägt dem Umstand Rechnung, dass das Regulierungsniveau und damit einhergehend das Schutzniveau bei Spezial-AIF niedriger ist als bei Publikums-Investmentvermögen. Das KAGB unterscheidet insgesamt drei Anlegerkategorien. Die Kategorien „Professioneller Anleger“ und „Privatanleger“ basieren auf der EU-Richtlinie

Der Begriff „Organismus“ entstammt der EU-Regulierung und ist absichtlich so allgemein formuliert, um den individuellen nationalen Rechtsgestaltungsmöglichkeiten Rechnung zu tragen und gleichzeitig keine Einschränkung auf bestimmte Rechtsformen vorzunehmen. Trifft die Definition eines Investmentvermögens auf ein Anlagevehikel zu, so kann es sich qua Definition nur noch um einen Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) oder einen alternativen Investmentfonds (AIF) handeln. Inländische Investmentvermögen lassen sich nach den folgenden Merkmalen kategorisieren:

Merkmal

Ausprägung

Anlegerkategorie

Publikums- oder Spezial-Investmentvermögen

Rückgabemöglichkeit der Anteile

offene oder geschlossene Investmentvermögen

Rechtsform

Vertrags- oder Gesellschaftsform

Sitz

Inland (Deutschland), EU/EWR (ohne Deutschland), Ausland

Abbildung 7

Die Investmentbranche in Deutschland 2014 | 17

über Märkte für Finanzinstrumente (MiFID). Ergänzend zu diesen beiden auf EU-Recht basierenden Kategorien hat der deutsche Gesetzgeber den semiprofessionellen Anleger eingeführt, um den bisher auch in Spezialfonds investierenden institutionellen Kunden, die nicht die Anforderungen an den professionellen Anleger erfüllen, weiterhin die Möglichkeit zu geben, in Spezial-Investmentvermögen zu investieren. Insoweit werden die semiprofessionellen Anleger aufgrund ihres Mindestanlagevolumens und ihres Fachwissens den professionellen Anlegern gleichgestellt. Die Einhaltung dieser Anforderungen ist seitens der Kapitalverwaltungsgesellschaft (oder ggf. deren Beauftragten) fondsbezogen zu dokumentieren. Keine eigenständige Anlegerkategorie, aber zumindest eine Abwandlung der Anforderungen an semiprofessionelle Anleger ergibt sich aus einer Produktregulierung, der Erwerbsbeschränkung von Anteilen an geschlossene Publikums-

Anforderungen an die Kategorisierung als semiprofessioneller Anleger: Jeder Anleger, der sich verpflichtet, mindestens 10.000.000 € zu investieren oder Mindestanlage von 200.000 € sowie • schriftliche Bestätigung des Anlegers über die Wahrnehmung der Risiken • Bewertung der KVG über Sachverstand, Erfahrungen und Kenntnisse des Anlegers • positives Urteil der KVG über Fähigkeiten des Anlegers, eine Entscheidung über die konkrete Anlage zu treffen und deren Risiken zu verstehen • positives Urteil der KVG, dass die geplante Verpflichtung für den Anleger angemessen ist • schriftliche Bestätigung der Bewertung und positiven Urteile an den Anleger oder Alle Geschäftsführer und Mitarbeiter gemäß § 37 KAGB, für die ein besonderes Vergütungssystem besteht und die in AIF der KVG einen Teil ihrer Vergütung investieren

Abbildung 8

AIF, die den Grundsatz der Risikomischung nicht einhalten (z. B. Ein-ObjektFonds). Privatanleger in diesen AIF müssen mindestens 20.000 € investieren und zusätzlich den oben beschriebenen Eignungstest für semiprofessionelle Anleger durchlaufen; dadurch werden sie zu sog. qualifizierten Anlegern. Rückgabemöglichkeit der Anteile Je nach Möglichkeit, Anteile an Investmentvermögen gegen Auszahlung des Gegenwerts an die KVG zurückzugeben, werden offene und geschlossene Investmentvermögen unterschieden. Das KAGB sieht derzeit noch vor, dass offene Invest-

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mentvermögen OGAW und AIF, deren Anleger mindestens einmal im Jahr das Recht zur Rückgabe gegen Auszahlung der Gegenwerte haben, sind. Geschlossene AIF sind dementsprechend all diejenigen, die keine offenen AIF sind. Diese Definition des deutschen Gesetzgebers widerspricht allerdings neuestem EU-Recht und wird in Kürze bereits zu einer ersten Novellierung des KAGB mittels eines sog. „Reparaturgesetzes“ führen. Nach EU-Recht gilt ein Investmentvermögen als offen, wenn Anleger das Recht haben, Anteile an dem AIF vor Beginn der Liquidations- oder Auslaufphase zurückzugeben.

Geschlossene Investmentvermögen dürfen nur in der Rechtsform der Investmentkommanditgesellschaft oder -aktiengesellschaft mit fixem Kapital betrieben werden.

Rechtsformen Investmentvermögen können sowohl in Vertrags- als auch in Gesellschaftsform aufgelegt bzw. gegründet werden. Während offene Investmentvermögen sowohl in Vertragsform als auch in Gesellschaftsform bestehen können, dürfen geschlossene Investmentvermögen nur in der Rechtsform der InvKG oder InvAG mit fixem Kapital betrieben werden. Die nachfolgenden Schaubilder geben einen Überblick über die einzelnen Investmentvermögen nach Rechtsformen. Sitz Nach dem Sitz eines Investmentvermögens bzw. danach, welchem jeweiligen nationalen Recht die Gesellschaft unter-

liegt, werden inländische, EU- und ausländische Investmentvermögen unterschieden. EU-Investmentvermögen umfassen dabei auch Vermögen, die in den EWR-Staaten Island, Liechtenstein und Norwegen ansässig sind. Anlagespektrum einzelner Investmentvermögen Neben den genannten grundlegenden Unterscheidungsmerkmalen regelt das KAGB sehr detailliert und umfassend die Verwaltung einzelner Investmentprodukte. Diese produktbezogene Regulierung umfasst z. B. gesonderte Anforderungen an die Bewertung, abweichende Rückgabemodalitäten bei einzelnen Produkten, verschiedene Anlagegrenzen oder auch

das zulässige Investmentuniversum der einzelnen Investmentvermögen. Die nachfolgenden Darstellungen geben einen Überblick über die zulässigen Anlagemöglichkeiten je Investmentvermögen. Für geschlossene und offenen SpezialAIF und Hedgefonds enthält das KAGB keinen Katalog von zulässigen Vermögensgegenständen. Vielmehr enthalten die Regelungen grundsätzlich einzuhaltende Prinzipien.

Offene Publikums-Investmentvermögen OGAW

• • • • • • • •

Wertpapiere Geldmarktinstrumente Bankguthaben Investmentanteile Derivate Schuldscheindarlehen Wertpapierdarlehen Pensionsgeschäfte

Offene Publikums-AIF Gemischte Sondervermögen

Sonstige Sondervermögen

DachHedgefonds

ImmobilienSondervermögen

• Wertpapiere • Geldmarktinstrumente • Bankguthaben • Investmentanteile • Derivate • Schuldscheindarlehen • Anteile an anderen Gemischten und Sonstigen Investmentvermögen

• • • • • • •

• • • • •

• • • •

Wertpapiere Geldmarktinstrumente Bankguthaben Investmentanteile Derivate Schuldscheindarlehen Anteile an anderen Gemischten und Sonstigen Investmentvermögen • Edelmetalle • unverbriefte Darlehensforderungen

Hedgefonds Geldmarktinstrumente Bankguthaben Investmentanteile Devisenterminkontrakte

• • • • • • • • •

Grundstücke Erbbaurechte Nießbrauchrechte Beteiligungen an Immobiliengesellschaften REITs Wertpapiere Geldmarktinstrumente Bankguthaben Investmentanteile Derivate Schuldscheindarlehen Wertpapierdarlehen Pensionsgeschäfte

Abbildung 9

Die Investmentbranche in Deutschland 2014 | 19

Geschlossene Investmentvermögen (InvKG, InvAG mit fixem Kapital) Publikums-Investmentvermögen

Geschlossene Spezial-AIF

• Sachwerte

• Vermögensgegenstände, deren Verkehrswert ermittelbar ist

• ÖPP-Projektgesellschaften • Beteiligungen an nicht notierten Unternehmen • Anteile an geschlossenen AIF • Wertpapiere • Geldmarktinstrumente • Bankguthaben • Derivate zu Absicherungszwecken

Abbildung 10

Offene Spezial-AIF (Sondervermögen, InvKG, InvAG mit variablem Kapital) Spezial-AIF

Hedgefonds

Spezial-AIF mit festen Anlagebedingungen

• Grundsatz der Risikomischung muss eingehalten sein • Vermögensgegenstände, deren Verkehrswert ermittelbar ist

• Grundsatz der Risikomischung muss eingehalten sein • Vermögensgegenstände, deren Verkehrswert ermittelbar ist • Einsatz von Leverage und/oder Leerverkäufe erforderlich

• • • • • • • • •

Abbildung 11

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Wertpapiere Geldmarktinstrumente Bankguthaben Investmentanteile Derivate Forderungen aus Geldmarktdarlehen Wertpapierdarlehen Pensionsgeschäfte Anteile an anderen Gemischten und Sonstigen Investmentvermögen • Edelmetalle • unverbriefte Darlehensforderungen

Für jedes Investmentvermögen muss die KVG eine Verwahrstelle beauftragen. Zu den wesentlichen Aufgaben der Verwahrstelle zählen die Verwahrfunktion und die Kontrollfunktion. Die Verwahrstelle soll die Vermögenswerte verwahren und daneben bestimmte Aktivitäten der KVG kontrollieren. Die Durchführung dieser Aufgaben durch eine Verwahrstelle dient dem Anlegerschutz. Voraussetzung dafür ist, dass die Verwahrstelle bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben unabhängig und ausschließlich im Anlegerinteresse handelt.

Das bedeutet auch, dass die Verwahrstelle Aufgaben, bei denen ein potenzieller Interessenkonflikt besteht, nicht übernehmen darf, es sei denn, die in Konflikt stehenden Aufgaben sind von den Aufgaben der Verwahrstelle funktional und hierarchisch getrennt und die potenziellen Interessenkonflikte werden ordnungsgemäß ermittelt, gesteuert, beobachtet und gegenüber den Anlegern offengelegt. Das nachfolgende Schaubild veranschaulicht die Stellung der Verwahrstelle im sog. Investmentdreieck.

Anleger Geld Investmentvermögen

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Verwahrstellenvertrag

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2.4 Die Verwahrstelle als Kontrollinstanz

Verwahrstelle

Abbildung 12

Die Investmentbranche in Deutschland 2014 | 21

Die Verwahrstelle handelt unabhängig von der KVG und ausschließlich im Interesse der Anleger.

Aufgrund der parallelen Regulierung durch die OGAW- und die AIFM-Richtlinie unterscheidet auch der deutsche Gesetzgeber die Regulierung der Verwahrstelle je nach Art der verwalteten Investmentvermögen in OGAW-Verwahrstellen und AIF-Verwahrstellen.

AIF-Verwahrstelle Grundsätzlich kommen als Verwahrstellen für offene AIF die folgenden Einrichtungen in Frage: • EU-Kreditinstitute • Wertpapierfirmen • andere Einrichtungen, die einer Beaufsichtigung und einer ständigen Überwachung unterliegen (z. B. Prime Broker) Für geschlossene AIF, die hauptsächlich in Sachwerte investieren, können auch Treuhänder als Verwahrstelle beauftragt werden.

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An die einzelnen Kategorien werden weitere Anforderungen hinsichtlich Erlaubnisumfang, Eigenmittelausstattung und Organisation gestellt. Eine wichtige Voraussetzung für die Verwahrstelle eines inländischen AIF ist, dass der Sitz der Verwahrstelle in Deutschland ist. Gerade diese Anforderung wird von international agierenden Verwahrstellen regelmäßig infrage gestellt. Sie ist auch Gegenstand der Konsultation der OGAW-VI Richtlinie. Ob es dabei zu einer Öffnung in Bezug auf den Sitz der Verwahrstelle kommen wird, ist aber fraglich; außerdem ist mit der Umsetzung von OGAW-VI frühestens in den nächsten drei bis vier Jahren zu rechnen. Im Rahmen der Verwahrfunktion ist die eindeutige Identifizierbarkeit der einzelnen Finanzinstrumente als zu einem bestimmten AIF oder einer AIF-Verwaltungsgesellschaft zugehörig, ein wesentliches Element der Regulierung. Hierfür ist es erforderlich, die Finanzinstrumente in gesonderten Depotkonten zu buchen, die auf den Namen des AIF oder der AIF-Verwaltungsgesellschaft geführt werden. Sonstige Vermögensgegenstände müssen von der Verwahrstelle inventarisiert werden. In das Inventar dürfen nur Vermögensgegenstände aufgenommen werden, bei denen die Verwahrstelle eine Eigentumsprüfung durchgeführt hat. Die Verwahraufgaben können auch an einen Unterverwahrer ausgelagert werden. Allerdings hat der Gesetzgeber daran Bedingungen gestellt, u. a.:

• keine Absicht einer Gesetzesumgehung • Darlegung eines objektiven Grundes für die Unterverwahrung • sorgfältige und gewissenhafte Auswahl des Unterverwahrers • laufende und regelmäßige Kontrolle des Unterverwahrers • entsprechende fachliche und organisatorische Qualifikation des Unterverwahrers • wirksame aufsichtsrechtliche Regulierung Die AIF-Verwahrstelle darf nur die Verwahraufgaben auslagern. Die Auslagerung der Kontrollaufgaben ist aufsichtsrechtlich nicht zulässig. Grundsätzlich muss die Verwahrstelle die Weisungen der KVG ausführen. Dieser Grundsatz wird dort durchbrochen, wo die Weisungen der KVG gegen gesetzliche oder vertragliche Vorschriften verstoßen. Um einen Verstoß zu erkennen, bedarf es aber der Kontrolle der Weisungen durch

die Verwahrstelle. Einige dieser Kontrollaufgaben hat der Gesetzgeber explizit formuliert: • A usgabe und Rücknahme der Anteile und Anteilwertermittlung auf der Grundlage von Gesetz, Vertragsbedingungen oder Satzung • Beschaffung der Gegenwerte bei Transaktionen mit Vermögenswerten innerhalb üblicher Fristen • Ertragsverwendung in Übereinstimmung mit Gesetz, Satzung oder Anlagebedingungen • rechtswirksame Bestellung und Vorhandensein von Sicherheiten bei Wertpapierleihgeschäften • Überprüfung der Vermögensaufstellung bei Beteiligungen an Immobiliengesellschaften • Überwachung von Verfügungsbeschränkungen und der Zahlungsströme eines AIF Der expliziten Zustimmung der Verwahrstelle bedürfen z. B. die Aufnahme von Krediten, die Anlage und Verfügungen von Geldern bei anderen Kreditinstituten, die Verfügungen und Belastungen von Immobilien und anderen Sachwerten bei offenen und geschlossenen AIF sowie die Verfügungen über Beteiligungen an Immobiliengesellschaften. Damit die Verwahrstelle ihren Aufgaben pflichtgemäß nachkommen kann, ist die KVG verpflichtet, der Verwahrstelle alle relevanten Informationen, die die Ausübung ihrer Aufgaben erfordert, zur Ver-

fügung zu stellen. Dazu hat sie der europäische Gesetzgeber in der Level-2-Verordnung zur AIFM-Richtlinie verpflichtet. Dort ist aber auch die Verpflichtung der Verwahrstelle geregelt, sich einen Einblick in die relevanten Prozesse und Kontrollen bei der KVG zu verschaffen und diese zu bewerten. In der Praxis werden sich hier die verschiedensten Verfahren etablieren. Denkbar ist, dass die Interne Revision der Verwahrstelle Kontrollen und Überprüfungen der relevanten Prozesse bei der KVG durchführt. Eine weitere und sehr effiziente Möglichkeit ist die Beauftragung eines unabhängigen Wirtschaftsprüfers mit der Erstellung eines Kontrollberichts nach ISAE 3402. Zu beachten ist, dass sich die Kontrollrechte der Verwahrstelle auch auf Dritte beziehen, die von der KVG beauftragt wurden (z. B. Auslagerungsunternehmen). Haftungsregelung Erfüllt die Verwahrstelle ihre Aufgaben nicht ordnungsgemäß und kommt es zu einem Schaden, so haftet die Verwahrstelle gegenüber dem AIF oder gegenüber dem Anleger des AIF. Im Rahmen ihrer Verwahraufgaben haftet sie für das Abhandenkommen von Finanzinstrumenten, es sei denn, das Abhandenkommen resultiert aus äußeren Ereignissen, deren Konsequenzen trotz Gegenmaßnahmen unabwendbar waren. Bei der Auslagerung der Verwahrung an einen Unterverwahrer bleibt diese Haftung grundsätzlich bei der Verwahrstelle. Eine Haftungsbefreiung bei Unterverwahrung kann aber unter bestimmten Umständen geregelt werden. Eine Voraussetzung wäre, dass die KVG die Haftungsbefreiung ausdrücklich und schriftlich gestattet. In einem solchen Fall

verbleibt die KVG gegenüber dem Anleger des AIF bzw. gegenüber dem AIF alleine haftbar. Fraglich erscheint allerdings, ob dies bei Publikums-AIF unter Wahrung der Anlegerinteressen möglich ist und ob dies auch im Interesse der KVG sein kann. Die Fälle der Haftungsbefreiung in dieser Form werden sicherlich eher die Ausnahme sein und auf den Spezial-AIF-Bereich beschränkt bleiben. Die Regelungen für die Haftung für das Abhandenkommen sind übrigens auf Finanzinstrumente beschränkt. Das Abhandenkommen von sonstigen Vermögensgegenständen wie z. B. Sachwerten ist nicht explizit geregelt. Neben der Haftung für das Abhandenkommen von Finanzinstrumenten ist die Haftung für Verluste, die aus der Nichterfüllung der Pflichten der Verwahrstelle entstehen, im KAGB geregelt. Denkbar wären hier z. B. Verluste aus nicht

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ordnungsgemäß durchgeführten Anlagegrenz- oder -zulässigkeitskontrollen. Allerdings setzt eine Inanspruchnahme fahrlässiges oder vorsätzliches Handeln der Verwahrstelle voraus.

Ferner bestehen noch Unterschiede in den Anforderungen zu den Kontrollpflichten. Diese sind in der Level-2-Verordnung zur AIFM-Richtlinie detaillierter und weitgehender als für OGAW-Verwahrstellen.

OGAW-Verwahrstelle Prinzipiell sind die Aufgaben der OGAWVerwahrstelle mit den Aufgaben der AIF-Verwahrstelle identisch. Allerdings gibt es wichtige Unterschiede aufgrund der verschiedenen zugrunde liegenden EU-Richtlinien.

OGAW-V liegt derzeit als Vorschlag der EU-Kommission vor und sieht eine teilweise Angleichung der Vorschriften für OGAW- und AIF-Verwahrstellen vor.

Unterschiede zur AIF-Verwahrstelle sind: • Als Verwahrstelle für OGAW kommen ausschließlich EU-Kreditinstitute infrage. • Das Anfangskapital beträgt mindestens 5 Mio. €. • Es erfolgt eine jährliche Pflichtprüfung durch einen geeigneten Wirtschaftsprüfer. • Auswahl und Wechsel der Verwahrstelle bedürfen der Genehmigung durch die BaFin. • Es erfolgt keine Wiederverwendung der zum inländischen OGAW gehörenden Vermögensgegenstände durch die Verwahrstelle. • Ausgabe und Rücknahme der Anteile an inländischen OGAW sind Aufgaben der Verwahrstelle.

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So sollen z. B. auch Wertpapierfirmen wie bei den AIF als Verwahrstellen zulässig sein. Vorgesehen ist aber auch, dass die OGAW-Verwahrstellen für den Unterverwahrer haften und eine Haftungsbefreiung nicht zulässig sein soll.

2.5 Der Vertrieb − das Anbieten von Anteilen eines Investmentvermögens

Die Vertriebsregulierung des KAGB, die weitestgehend auf den bereits in der AIFM-Richtlinie sehr unübersichtlich formulierten Vorschriften beruht, ist sehr umfangreich. Das liegt daran, dass je nachdem, welches Investmentvermögen an welchen Anleger in welchem Staat aus welchem Sitzstaat vertrieben werden soll, verschiedene Vorgaben einzuhalten sind. Die nachfolgende Darstellung kann insofern an dieser Stelle nur einen ersten

Einblick in die wesentlichen Grundzüge der Regulierung geben. Ausgangspunkt ist die Definition von Vertrieb: Vertrieb ist das direkte oder indirekte Anbieten oder Platzieren von Anteilen oder Aktien eines Investmentvermögens. Explizite gesetzliche Ausnahmen von diesem Vertriebsbegriff sind in der Grafik aufgeführt.

Kein Vertrieb Namentliche Nennung von Investmentvermögen

Veröffentlichung oder Nennung von Nettoinventarwerten und den an einem organisierten Markt ermittelten Kursen oder Ausgabe- und Rücknahmepreisen

Nennung weiterer Teilvermögen in Verkaufsunterlagen, mit ausdrücklichem Hinweis, dass diese nicht in Deutschland vertrieben werden dürfen

Nennung und Bekanntmachung von Besteuerungsgrundlagen gemäß InvStG

Prospektmindestangaben gemäß WpPG, VerkProspG, VermAnlG, KAGB

Erfüllung gesetzlicher Veröffentlichungspflichten im Bundesanzeiger bzw. Erfüllung von Informationspflichten gegenüber bestehenden Anlegern gemäß KAGB

Ausgabe von Anteilen durch einen EU-Master-OGAW an inländische OGAW-Feederfonds

Abbildung 13

Die Investmentbranche in Deutschland 2014 | 25

Für den Vertrieb ergeben sich unterschiedliche Anforderungen — je nachdem, welches Produkt an welchen Anleger innerhalb oder außerhalb der EU vertrieben wird.

Da der Vertrieb von Anteilen bestimmte Anzeige- und/oder Genehmigungsverfahren nach sich zieht, ist die Definition von Vertrieb von wesentlicher Bedeutung. Beim Vertrieb an Privatanleger ist immer ein Vertrieb in diesem Sinne gegeben. Eine Einschränkung ergibt sich beim Vertrieb an professionelle und semiprofessionelle Anleger. Bei diesen Anlegern ist der Vertriebsbegriff nur erfüllt, wenn der Anleger seinen Sitz in einem Mitgliedstaat der EU

oder des EWR hat und die Initiative von der Kapitalverwaltungsgesellschaft oder in deren Auftrag erfolgt. Ergänzend muss sich das Anbieten oder Platzieren eines Investmentvermögens auf ein bereits aufgelegtes oder zumindest angebotsreifes Investmentvermögen beziehen. Bei Investmentvermögen in Gesellschaftsform muss dieses bereits unter einem bestimmten Namen firmieren.

Der Vertrieb von Investmentanteilen setzt eine Anzeige bei der BaFin voraus. Die Anzeige muss folgende Angaben und Unterlagen enthalten:

Inhalte der Anzeigeunterlagen Spezial-AIF

Publikums-AIF

1. Geschäftsplan, der Angaben zum angezeigten AIF enthält

1. Geschäftsplan, der Angaben zum angezeigten AIF enthält

2. Anlagebedingungen, Satzung oder Gesellschaftsvertrag des angezeigten AIF

2. Anlagebedingungen, Satzung oder Gesellschaftsvertrag des angezeigten AIF

3. Name der Verwahrstelle des angezeigten AIF

3. Angabe der Verwahrstelle des angezeigten AIF

4. Beschreibung des angezeigten AIF und alle für die Anleger verfügbaren Informationen über den angezeigten AIF

4. Verkaufsprospekt sowie die wesentlichen Anlegerinformationen des angezeigten AIF

5. Angaben zum Sitz des Master-AIF und seiner Verwaltungsgesellschaft, falls es sich beim angezeigten AIF um einen Feeder-AIF handelt

5. Angaben zum Sitz des Master-AIF und seiner Verwaltungsgesellschaft, falls es sich beim angezeigten AIF um einen Feeder-AIF handelt

6. Informationsdokument gemäß § 307 Abs. 1 KAGB 7. Angaben zu den Vorkehrungen, die getroffen wurden, um zu verhindern, dass Anteile oder Aktien des angezeigten AIF an Privatanleger vertrieben werden, insbesondere wenn die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft für die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen für den angezeigten AIF auf unabhängige Unternehmen zurückgreift

Abbildung 14

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Die BaFin prüft zunächst die Vollständigkeit der eingereichten Unterlagen und erteilt eine Vertriebsgenehmigung, wenn die Vorschriften des KAGB und der AIFMRichtlinie eingehalten sind. Bei offenen Publikums-AIF ist darüber hinaus eine explizite Genehmigung der Anlagebedingungen und der Verwahrstelle durch die BaFin erforderlich. Aufgrund der unterschiedlichen zugrunde liegenden EU-Richtlinien unterliegen OGAW nicht dem beschriebenen Anzeigeverfahren für AIF. Gleichwohl setzt der Vertrieb von inländischen OGAW an Privatanleger die Genehmigung der Anlagebedingungen und der Verwahrstelle analog einem Publikums-AIF voraus. Vertrieb von EU-OGAW in Deutschland Der Vertrieb von EU-OGAW innerhalb der EU/des EWR ist in der OGAW-Richtlinie europaweit einheitlich geregelt und basiert auf dem Herkunftslandprinzip. Die Errichtung bzw. Auflage des EU-OGAW unter-

liegt zunächst der Genehmigung der Aufsichtsbehörde im Herkunftsland. Liegt diese Genehmigung vor, bedarf es lediglich der Anzeige zum Vertrieb des EUOGAW durch die Aufsichtsbehörde des Herkunftslandes an die BaFin als Aufsichtsbehörde des Aufnahmelandes. Die Anzeige muss die Anlagebedingungen und wesentlichen Anlegerinformationen des EU-OGAW, eine Bescheinigung der Aufsichtsbehörde, dass es sich um einen EU-OGAW handelt, sowie das standardisierte Anzeigeschreiben der Aufsichtsbehörde des Herkunftslandes enthalten. Der Vertrieb des EU-OGAW darf aufgenommen werden, sobald die Aufsichtsbehörde des Herkunftslandes die Verwaltungsgesellschaft über diese Übermittlung unterrichtet hat. Neben der formalen Anforderung des Anzeigeverfahrens muss aber auch eine Zahlstelle in Deutschland benannt werden, die die Zahlungen an die Anleger

durchführt und die Abwicklung der Anteilscheingeschäfte übernimmt. Zahlstelle kann ein deutsches Kreditinstitut oder eine Zweigstelle eines ausländischen Kreditinstituts sein. Vertrieb von EU-AIF und ausländischen AIF an Privatanleger in Deutschland  Der Vertrieb von EU-AIF und ausländischen AIF unterliegt nicht dem Herkunftslandprinzip. Aufgrund des erhöhten Anlegerschutzbedarfs bei Privatanlegern sind die Anforderungen an den Vertrieb sehr umfangreich. Man kann sie in die folgenden Kategorien unterteilen: • Anforderungen an den Sitzstaat des AIF • organisatorische Voraussetzungen, • Anlegerinformation und Anzeigeerfordernis Der Sitzstaat des AIF muss über eine wirksame öffentliche Aufsicht verfügen. Darüber hinaus muss bei ausländischen Sitzstaaten eine Vereinbarung zur Zusammenarbeit mit der BaFin bestehen und die Zusammenarbeit mit der BaFin muss erfahrungsgemäß befriedigend sein. Der ausländische Sitzstaat darf nicht auf der Liste der nicht kooperierenden Länder stehen und es muss ein Doppelbesteuerungsabkommen mit Deutschland bestehen. Zu den organisatorischen Voraussetzungen zählen die Benennung eines Repräsentanten, der die Compliance-Funktion ausüben kann, und eine Verwahr- und Zahlstelle in Deutschland. Die Anlagebedingungen müssen grundsätzlich die gleichen Mindestinhalte haben wie die vergleichbaren deutschen AIF. Den Anlegern müssen ein Verkaufsprospekt und die

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wesentlichen Anlegerinformationen zur Verfügung gestellt werden, welche den Anforderungen des KAGB entsprechen. Unter anderem muss der Verkaufsprospekt den ausdrücklichen Hinweis enthalten, dass der EU-AIF bzw. der ausländische AIF nicht der Aufsicht der BaFin untersteht. Dessen ungeachtet unterliegt der Vertrieb einer Anzeigepflicht bei der BaFin. Diese prüft die eingereichten Unterlagen und erteilt ggf. eine Erlaubnis zum Vertriebsbeginn.

Vertrieb von EU-AIF und ausländischen AIF an professionelle Anleger und semiprofessionelle Anleger in Deutschland Für den Vertrieb von EU-AIF gelten dieselben Vorschriften wie beim Vertrieb von deutschen Spezial-AIF (siehe Ausführungen oben).

Die Regelungen zum Vertrieb von ausländischen AIF hängen davon ab, in welchem Staat die Verwaltungsgesellschaft ihren Sitz hat. Dabei können die Anforderungen beim Vertrieb von ausländischen AIF von einer ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft in folgenden Stichpunkten zusammengefasst werden: • wirksame Aufsicht und befriedigende Zusammenarbeit mit der BaFin • Bestehen von Doppelbesteuerungsabkommen • nicht auf der Liste nicht kooperierender Staaten • Transparenz der ausländischen Verwaltungsgesellschaft und der ausländischen AIF • Einhaltung der entsprechenden Produktvorschriften des KAGB • Meldepflichten zu den AIF • von der AIF-Verwaltungsgesellschaft getrennt durchgeführte Verwahrstellenaufgaben: • Geldkontoführung und Kontrolle der Cashflows • Verwahrung der Vermögensgegenstände • Durchführung von Kontrollpflichten • Zurverfügungstellung von Jahresbericht und Informationsdokument

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3. Steuerrechtliche Regelungen vor und nach dem geänderten Investmentsteuergesetz

3.1 Anlaufschwierigkeiten des geänderten InvStG

Im Zuge des Gesetzes zur Umsetzung der europäischen AIFM-Richtlinie in nationales Recht (AIFM-UmsG) wurde das aktuelle Investmentgesetz (InvG) durch ein neues, einheitliches Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) ersetzt. Entsprechend wurde das Gesetz zur Anpassung des Investmentsteuergesetzes (InvStG) an die Begrifflichkeiten des KAGB (AIFM-StAnpG) verabschiedet. Damit entsprechen auch die Anknüpfungen in § 1 InvStG zum Anwendungsbereich des InvStG wieder dem Stand des neuen KAGB nach dem AIFM-Umsetzungsgesetz. Analog zum KAGB sollten die Änderungen zum AIFM-StAnpG ursprünglich zum 22. Juli 2013 in Kraft treten. Der Gesetzentwurf wurde allerdings durch Beschluss des Vermittlungsausschusses vom 26. Juni 2013 vertagt und ist letztlich erst mit Beschlussfassung des Bundestages vom 28. November 2013 und des Bundesrates vom 29. November 2013 Gesetz geworden. Das Gesetz trat am Tag nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt am 24. Dezember 2013 in Kraft. Damit ist der zwischenzeitliche Schwebezustand — während das InvG durch das AIFM-Umsetzungsgesetz (KAGB) aufgehoben wurde, galt das InvStG vorübergehend laut BMFSchreiben vom 18. Juli 2013 weiter — beendet. Rückblick: bisheriger Rechtszustand nach dem InvStG Die folgende Darstellung schildert den Rechtszustand bezogen auf den in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtigen Anleger.

Seit Inkrafttreten des Investmentgesetzes (InvG) und des Investmentsteuergesetzes (InvStG) zum 1. Januar 2004 durch das sog. Investmentmodernisierungsgesetz ist eine weitgehende steuerrechtliche Gleichschaltung von in- und ausländischen Investmentvermögen gegeben. Grundsätzlich richtet sich die Besteuerung auf Anlegerebene danach, ob und in welchem Umfang das Investmentvermögen die notwendigen Angaben zu den gesetzlich geforderten Besteuerungsgrundlagen ermittelt und veröffentlicht. Der Anwendungsbereich des InvStG wurde bisher in § 1 Abs. 1 Nr. 1–3 InvStG definiert. Ausländische Investmentvermögen und ausländische Investmentanteile wurden über Nr. 3 unter Rückgriff auf die investmentrechtlichen Begriffsbestimmungen eines ausländischen Investmentvermögens nach § 2 Abs. 8–10 InvG einbezogen. Nach § 1 Abs. 2 InvStG galten diese Begriffsbestimmungen des InvG für das InvStG entsprechend. Für die investmentrechtliche Bestimmung eines ausländischen Investmentvermögens galt der sogenannte formelle Fondsbegriff, der gekennzeichnet war durch die Merkmale Risikomischung und Rückgaberecht und/ oder Investmentaufsicht. Daran knüpfte auch die investmentsteuerrechtliche Begriffsbestimmung für ausländische Investmentvermögen nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 InvStG an. Es galt also eine weitgehend deckungsgleiche Verzahnung zwischen dem steuerrechtlichen und dem aufsichtsrechtlichen Fondsbegriff.

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3.2 Rechtsstand nach dem KAGB und dem AIFMStAnpG: Neudefinition der Begrifflichkeiten

Durch das AIFM-StAnpG wird der Anwendungsbereich des InvStG neu definiert. Dies ist notwendig, weil die aufsichtsrechtlichen Begriffsbestimmungen nach dem AIFM-UmsG im nunmehr geltenden KAGB völlig neu gestaltet werden. Das KAGB tritt an die Stelle des InvG. Der formelle Fondsbegriff ist nicht länger anwendbar. Aufsichtsrechtlich werden vom KAGB nunmehr auch Fondstypen erfasst, die bisher nicht reguliert waren: • EU-Richtlinien-konforme Organismen für gemeinschaftliche Anlagen in Wertpapieren (OGAW-Fonds) • sämtliche in- und ausländische alternative Investmentfonds (AIF). Als AIF gilt jeder Organismus für eine gemeinsame Anlage, • der von einer Anzahl von Anlegern (mehr als einer) Kapital einsammelt, • um es gemäß einer festgelegten Anlagestrategie • zum Nutzen dieser Anleger zu investieren, und • der kein operatives Unternehmen außerhalb des Finanzsektors (und kein OGAW) ist Folglich muss auch die Verweiskette im InvStG auf die investmentrechtliche Definition neu formuliert werden. Dabei greift das InvStG zwar einerseits die Begriffsbestimmungen des KAGB auf, sodass das InvStG auf die Fondsstrukturen des KAGB anwendbar ist, geht aber andererseits bei der konkreten Umsetzung der Besteuerungsfolgen je nach Fondstyp deutlich andere Wege.

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So wird wegen der massiven Ausweitung des aufsichtsrechtlichen Fondsbegriffs der Anwendungsbereich in § 1 InvStG in weitestgehender Abkehr vom Aufsichtsrecht stark modifiziert. Nach § 1 Abs. 2 InvStG in der Neufassung des AIFMStAnpG gelten die Bestimmungen des KAGB nur dann entsprechend, soweit sich keine abweichende Begriffsbestimmung aus dem InvStG ergibt. An die Stelle des Investmentvermögens treten die steuerrechtlichen Begriffe des Investmentfonds bzw. der neu geschaffenen Investitionsgesellschaft. Investmentfonds  OGAW-Wertpapierfonds und AIF erlangen gemäß § 1 Abs. 1b InvStG unter den Voraussetzungen der §§ 1–17 = Abschnitt 1–3 des InvStG den Status des steuertransparenten Investmentfonds, der im Wesentlichen dem bisherigen Status nach dem InvStG in der bisherigen Form entspricht. OGAW und AIF qualifizieren allerdings nur dann für den Status des transparenten Investmentfonds, wenn sie den Anforderungskatalog des § 1 Abs. 1b Ziffer 1–9 InvStG kumulativ erfüllen; insbesondere müssen folgende Anlagebestimmungen erfüllt sein:

An die Stelle des Investmentvermögens treten die steuerrechtlichen Begriffe „Investmentfonds” bzw. „Investitionsgesellschaft”.

• Investmentaufsicht im Sitzstaat (des OGAW, AIF oder von deren Verwalter) • Recht zur Rückgabe der Anteile • Beschränkung des Geschäftszwecks auf gemeinschaftliche Rechnung der Anleger

Investitionsgesellschaften  OGAW und AIF, die diese Anforderungen nicht erfüllen, gelten nach § 1 Abs. 1c InvStG als Investitionsgesellschaften, denen der privilegierte Status des transparenten Investmentfonds nicht eröffnet ist. Es gelten die Sondervorschriften für

• Verpflichtung, das Vermögen nach dem Grundsatz der Risikomischung anzulegen • Investition von mindestens 90 Prozent des Wertes in die im gesetzlichen Katalog aufgezählten Vermögensgegenstände • Investition von höchstens 20 Prozent des Kapitals in Beteiligungen an nicht börsennotierten/kapitalmarktorientierten Kapitalgesellschaften (Ausnahme: Immobiliengesellschaften) • Beteiligungshöhe an einer Kapitalgesellschaft unter 10 Prozent • kurzfristige Kreditaufnahmen und zu maximal 30 Prozent des Wertes (Ausnahme: Immobilienfonds) • Nennung der Anlagekriterien in den Anlagebedingungen Letztlich ist festzuhalten, dass trotz der aufsichtsrechtlichen Erweiterungen des Fondsbegriffs zur Erlangung des privilegierten steuerlichen Status als transparenter Investmentfonds der formelle Fondsbegriff durch die Hintertür im InvStG weiterhin gilt.

Personen-Investitionsgesellschaften nach § 18 InvStG bzw. für Kapital-Investitionsgesellschaften nach § 19 InvStG, die wiederum auf allgemeine ertragsteuerliche Regeln nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) bzw. Körperschaftsteuergesetz (KStG) und dem Gewerbesteuergesetz (GewStG) zurückgreifen. Gleichwohl unterliegen sie infolge der Neugestaltung zunächst dem Anwendungsbereich des InvStG.

Übergangsregelung Die aufsichtsrechtlichen Änderungen infolge des AIFM-UmsG traten nach dessen Artikel 28 zum 22. Juli 2013 in Kraft. Das InvStG in der Fassung des AIFMStAnpG trat am 24. Dezember 2013 in Kraft. Für den Schwebezustand in der Zeit zwischen dem 22. Juli 2013 und 24. Dezember 2013 galt das InvStG in seiner alten Fassung gemäß § 22 Abs. 1 Satz 2 InvStG weiter. Investmentvermögen, auf die das InvStG nach bisherigem Recht, also dem bis zum 21. Juli 2013 geltende Recht auf der Basis des formellen Fondsbegriffs, anzuwenden ist, genießen nach § 22 Abs. 2 InvStG neuer Fassung Bestandsschutz (grandfathering). Diese Investmentvermögen gelten in einer Übergangsphase bis zum Ende des Geschäftsjahres, das nach dem 22. Juli 2016 endet, als Investmentfonds im Sinne der Neuregelung, auf die das InvStG anzuwenden ist.

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Das Transparenzprinzip besagt, dass die vom Investmentfonds erwirtschafteten Erträge steuerlich so behandelt werden, als hätte der Anleger die Investition direkt getätigt.

3.3 Für Investmentfonds gilt das Transparenzprinzip

Nach der Systematik des InvStG wird nach der Ebene des Investmentfonds und der Ebene des Anlegers getrennt. Einerseits werden Vermögen und Erträge dem Anleger nicht unmittelbar zugerechnet wie etwa bei der Personengesellschaft. Andererseits gilt die Fondsebene zwar formal als Steuersubjekt, wird aber sogleich von der Ertrag- und der Gewerbesteuer befreit. Die Besteuerung erfolgt auf Anlegerebene. Diese Gesetzessystematik (Trennungsprinzip) dient der Umsetzung des sogenannten Transparenzprinzips, das Leitgedanke der steuerlichen Regelungen des InvStG ist. Das Transparenzprinzip soll zu einer weitgehenden steuerlichen Gleichstellung von Investmentanlage und Direktanlage beitragen. So sollen die vom Investmentfonds erwirtschafteten Erträge grundsätzlich nicht anders behandelt werden, als wenn der Anleger sie ohne Zwischenschaltung des Investmentfonds erzielt, also die Investition direkt getätigt hätte. Das Transparenzprinzip gilt aber nicht umfassend im Sinne einer allgemeingültigen Anwendungs- und Auslegungsmaxime. Es gilt nur, soweit das Gesetz die Gleichstellung mit der Direktanlage positiv gesetzlich regelt. Andererseits hat der Gesetzgeber das Transparenzprinzip durch Sonderregeln bewusst durchbrochen, sowohl zum Vorteil als auch zum Nachteil des Anlegers im Vergleich zum Direktanleger, etwa die Steuerpause von bestimmten Veräußerungsgewinnen im Thesaurierungsfall (kleines Fondsprivileg). Steuerbar auf der Ebene des Anlegers sind nur jene Erträge der Fondseingangsseite, die zu Bestandteilen der ausgeschütteten Erträge bzw. der ausschüttungsgleichen

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Erträge werden. Die abweichende Konzeption nach dem Trennungsprinzip drückt sich gerade darin aus, dass die Erträge der Eingangsseite des Investmentfonds für

die Ausgangsseite in eine andere Einkunftsart umqualifiziert werden. Dazu bedient sich das InvStG der zweistufigen Ertragsermittlung: Auf einer ersten Stufe werden auf der Ebene des Investmentfonds die Erträge der Eingangsseite nach den Definitionen des § 1 Abs. 3 Satz 2 InvStG als ausgeschüttete Erträge bzw. des § 1 Abs. 3 Satz 3 InvStG als ausschüttungsgleiche Erträge ermittelt. Auf einer zweiten Stufe werden die so auf Fondsebene ermittelten Erträge für die Ausgangsseite nach § 2 Abs. 1 Satz 1 InvStG zusammengefasst und einheitlich in Einkünfte aus Kapitalvermögen oder in Betriebseinnahmen umqualifiziert, je nachdem, ob der Anleger die Anteile im Privat- oder im Betriebsvermögen hält. Diese Einkünfte bzw. Betriebseinnahmen werden dem Anleger als Ertrag aus dem

Anteil am Investmentfonds gemäß § 2 Abs. 1 InvStG zugerechnet und auf der Ebene des Anlegers besteuert. Dort entscheidet sich je nach Art und Zusammensetzung der Erträge die Frage der Steuerbarkeit, Steuerbefreiung bzw. Steuerpflicht nach den individuellen Verhältnissen der Anleger. Besteuerung auf Anlegerebene Die Besteuerung des sogenannten transparenten Investmentfonds erfolgt auf der Ebene des Anlegers nur dann, wenn der Investmentfonds den umfassenden Veröffentlichungspflichten nach § 5 Abs. 1 Satz 1 InvStG in der vorgeschriebenen Tiefe und Form nachkommt. Die Anwendung des materiellen Besteuerungsrechts auf die Erträge aus transparenten Investmentfonds ist also an die Erfüllung von formellen Pflichten geknüpft, deren Umfang für inländische und ausländische Investmentfonds prinzipiell gleich, wegen der beschränkten Gesetzes- und Verwaltungshoheit für ausländische Investmentfonds im Detail aber doch abweichend in § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und 5 InvStG geregelt ist.

Bei nur teilweiser Erfüllung der Publikationspflichten werden bestimmte Privilegien mangels Nachweises nicht gewährt werden; bei den sogenannten semitransparenten Investmentfonds nach § 5 Abs. 1 Satz 2 InvStG werden beispielsweise das Teileinkünfteverfahren, die Berücksichtigung der Zinserträge für die Zinsschranke oder die Anrechenbarkeit der ausländischen Steuern nicht gewährt. Bei gänzlicher Nichterfüllung der Nachweispflichten greift die Pauschalbesteuerung für intransparente Investmentfonds nach § 6 InvStG.

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3.4 Die Regeln zur Ertragsermittlung sind komplex

Die Ertragsermittlung erfolgt grundsätzlich nach den Regeln der Einnahmen-Überschuss-Rechnung und damit nach dem Zuflussprinzip, wie beim privaten Anleger. Allerdings gelten hier Durchbrechungen. Beispielsweise gelten Dividenden bereits am Tag des Dividendenabschlags als zugeflossen; Miet- und Zinserträge sind periodengerecht abzugrenzen und gelten mit der Abgrenzung als zugeflossen. Werbungskostenabzug Insbesondere für den Werbungskostenabzug auf Fondsebene gelten detaillierte Regelungen, die durch das AIFM-StAnpG neu strukturiert werden. Die Regelung zur Abzugsfähigkeit bzw. Nichtabzugsfähigkeit von Werbungskosten will vermeiden, dass Kosten, die mit steuerfreien Erträgen zusammenhängen, die verbleibenden steuerpflichtigen Erträge mindern. Die Nichtabzugsfähigkeit bezieht sich allein auf die steuerliche Behandlung beim Anleger. Der bereits bislang in der Praxis geltende Grundsatz, dass Werbungskosten, die in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit Einnahmen stehen, als direkte Werbungskosten von den jeweiligen Einnahmen zur Ermittlung einer Nettogröße abgezogen werden müssen, wird nunmehr ausdrücklich im Gesetz verankert. Hinsichtlich der nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit Einnahmen stehenden Werbungskosten, den allgemeinen Kosten, wie etwa die Fondsverwaltungsgebühren, Depotbankgebühren und allgemeine Beratungskosten, wird eine Neuregelung eingeführt, welche die bislang

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geltende Stufenregelung teilweise übernimmt, zum Teil aber erheblich komplexer gestaltet. Die nach Zuordnung der unmittelbaren Werbungskosten nach § 3 Abs. 3 Satz 1 und 2 InvStG verbleibenden, in einem bloß mittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit Einnahmen stehenden Werbungskosten (Allgemeinkosten) sind nunmehr in einem aufwendigen Verfahren nach den Sätzen 3–9 zuzuordnen. Dabei erfolgt anders als nach bisheriger Praxis eine Zuordnung nicht nur zu den laufenden Einnahmen, sondern auch zu den Gewinnen bzw. Verlusten aus Veräußerungsgeschäften. Zur Verdeutlichung die alte und die neue Stufenregelung in Kurzfassung zum Vergleich: Die bisherige Stufenregelung: Auf der ersten Stufe werden den sog. DBAbefreiten Immobilienerträgen die dazugehörigen Allgemeinkosten nach der sog. Immobilienquote zugeordnet. Auf der zweiten Stufe gelten 10 Prozent der allgemeinen Werbungskosten pauschal als nicht abzugsfähig, salopp formuliert: als fiskalischer Ausgleich für die steuerfreien Veräußerungsgewinne.

Die Ertragsermittlung erfolgt grundsätzlich nach den Regeln der Einnahmen-Überschuss-Rechnung und damit nach dem Zufluss-Abfluss-Prinzip. Allerdings sind Durchbrechungen sowie die komplexe Werbungskostenverteilung hierbei zu beachten.

Auf der dritten Stufe werden den Einkünften, die dem Teileinkünfteverfahren nach § 3 Nr. 40 EStG bzw. dem Beteiligungsprivileg nach § 8b Abs. 1 KStG unterliegen, die dazugehörigen Allgemeinkosten nach der sog. Aktienquote zugeordnet.

bzw. Verluste aus Veräußerungsgeschäften herangezogen werden. Der Ausweis des Betrags der nicht abziehbaren Werbungskosten nach dem bisherigen § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 (i) InvStG ist grundsätzlich seit dem 24. Dezember 2013 weggefallen.

Nach Anwendung der Stufen 1–3 verbleibende Allgemeinkosten werden (nur) den laufenden steuerpflichtigen Einnahmen zugeordnet. Für die weitere Aufteilung auf die einzelnen Ertragsarten machte das Gesetz bislang keine Vorgaben.

Die neue Stufe 2 besteht aus zwei Teilstufen und regelt die Zuordnung der Allgemeinkosten anhand der sog. Aktienquote zu den Einnahmen,

Die neue Stufenregelung:

• die dem Teileinkünfteverfahren nach § 3 Nr. 40 EStG unterliegen; § 3 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 a InvStG;

Auf Stufe 1 hat sich wenig geändert: Den DBA-befreiten Immobilienerträgen werden die dazugehörigen Allgemeinkosten nach der sog. Immobilienquote zugeordnet; § 3 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 InvStG.

• die dem Beteiligungsprivileg nach § 8b Abs. 1 KStG unterliegen; § 3 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 b InvStG.

Die allgemeinen Werbungskosten sind den ausländischen laufenden Einnahmen und Gewinnen bzw. Verlusten aus Veräußerungsgeschäften zuzuordnen, für die in Deutschland nach DBA-Prinzipien kein Besteuerungsrecht besteht (Freistellungsmethode). In diesem Umfang sind Werbungskosten nicht abzugsfähig. Der Aufteilungsmaßstab ergibt sich aus dem Verhältnis des durchschnittlichen Vermögens des Vorjahres, das diesen DBAbegünstigten ausländischen Einnahmen zugrunde liegt, zum durchschnittlichen Gesamtvermögen des Vorjahres. Die pauschale Nichtabzugsfähigkeit von 10 Prozent der allgemeinen Werbungskosten auf der bisherigen Stufe 2 entfällt ersatzlos, weil nunmehr für die Zuordnung der Allgemeinkosten nicht nur die laufenden Erträge, sondern auch die Gewinne

jeweiligen Stufen/Nummern 1–3 auf das Verhältnis der positiven Vorjahressalden von laufenden Einnahmen einerseits zu sonstigen Gewinnen bzw. Verlusten aus Veräußerungsgeschäften andererseits abzustellen. Damit werden erstmals auch den Gewinnen bzw. Verlusten aus Veräußerungsgeschäften Werbungskosten zugeordnet. Dabei bleiben Gewinn- und Verlustvorträge unberücksichtigt; Sätze 4–5.

Auch hier bestimmt sich der nicht abzugsfähige Teil nach dem Verhältnis der den begünstigten Erträgen zugrunde liegenden Vermögenswerte des Vorjahres zum durchschnittlichen Gesamtvermögen des Vorjahres.

• In Teilschritt 2 sind die Werbungskosten, die auf die laufenden Einnahmen entfallen, den einzelnen Ertragsarten im Verhältnis zueinander auf der Basis der Vorjahressalden zuzuordnen; Sätze 6–7.

Auf Stufe 3 sind die nach Anwendung von Stufe 1–2 noch nicht zugeordneten Allgemeinkosten den verbleibenden laufenden Einnahmen sowie sonstigen Gewinnen und Verlusten aus Veräußerungsgeschäften zuzuordnen; § 3 Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 InvStG.

• In Teilschritt 3 gilt Entsprechendes für die Zuordnung der Gewinne bzw. Verluste aus Veräußerungsgeschäften; Satz 8.

Jede der Stufen besteht ihrerseits aus mehreren Teilschritten; § 3 Abs. 3 Satz 4–9 InvStG:

• Innerhalb der Teilschritte erfolgt bei Fehlen positiver Salden die Zuordnung vereinfachend je hälftig zu den laufenden Einnahmen und den Gewinnen bzw. Verlusten aus Veräußerungsgeschäften; Satz 9.

• In Teilschritt 1 ist bei der weiteren Zuordnung der nach Satz 3 zuzuordnenden Werbungskosten innerhalb der

Inwieweit diese komplexe Regelung verständlich und praxistauglich ist, muss sich noch erweisen.

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Verlustvortrag auf Fondsebene Negative Erträge des Investmentfonds (infolge Kostenüberhang oder realisierter Veräußerungsverluste) sind nur bis zur Höhe der positiven Erträge zu verrechnen, soweit die Erträge hinsichtlich Steuerbarkeit, zeitlicher Zurechnung und Steuerabzug beim Anleger gleichartig sind (vgl. BMF-Schreiben vom 18. August 2009, Rz. 69). Nicht ausgeglichene negative Erträge sind auf der Ebene des Investmentfonds vorzutragen und in den Folgejahren auszugleichen. Es gibt also keine negativen ausgeschütteten bzw. ausschüttungsgleichen Erträge auf Anlegerebene. Dadurch ergibt sich insbesondere bei Publikumsfonds mit starker Fluktuation im Anlegerkreis eine Verschiebung der steuerlichen Wirkung. Die Verlustnutzung erfolgt nicht zwingend bei den Anlegern, die im Zeitpunkt der wirtschaftlichen Entstehung der Verluste im Fonds investiert waren. Seit Einführung der Abgeltungsteuer per 2009 folgt die Verlustverrechnung auf Fondsebene sehr detaillierten Vorgaben seitens der Finanzverwaltung unter Berücksichtigung von mehr als zehn Verlustverrechnungstöpfen (vgl. BMF-Schreiben vom 18. August 2009, Anhang 3 zu Rz. 70).

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3.5 Besteuerung auf Anlegerebene: Transparenz schafft Vorteile

1. Transparente Investmentfonds Als laufende Erträge werden beim Anleger sowohl ausgeschüttete Erträge als auch sogenannte ausschüttungsgleiche Erträge (= die thesaurierten Erträge) besteuert. Ausgeschüttete Erträge Ausgeschüttete Erträge sind die von einem Investmentfonds zur Ausschüttung verwendeten • Kapitalerträge (einschließlich der Gewinne aus der Veräußerung von Wertpapieren), • Erträge aus Vermietung und Verpachtung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, • sonstigen Erträge und • Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften. Ausschüttungsgleiche Erträge Ausschüttungsgleiche Erträge sind die nicht zur Ausschüttung verwendeten

• Kapitalerträge (Dividenden und abgegrenzte Zinsen) außer • Erträge aus Stillhalterprämien, • Gewinne aus der Veräußerung von Aktien und gleichgestellten Fällen eigenkapitalähnlicher Beteiligung (auch Fondsanteile), • Gewinne aus Termingeschäften, • Gewinne aus der Veräußerung von Kapitalforderungen, die • eine abgrenzbare Emissionsrendite haben, • ein Nutzungsentgelt in fixer oder variabler Höhe gewähren und bei denen die Rückzahlung zugesagt oder gewährt wird, • als sogenanntes Vollrisikozertifikat ausgestaltet sind und deren Wertentwicklung sich nach einer einzelnen Aktie oder einem veröffentlichten Index für eine Mehrzahl von Aktien richtet und bei denen diese Wertentwicklung im gleichem Umfang nachgebildet wird, • Wandel-, Umtausch- oder Aktienanleihen sind, • Gewinnobligation oder fremdkapitalähnliches Genussrecht sind, • Optionsanleihen sind, • Erträge aus Vermietung und Verpachtung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten und • sonstigen Erträge. Die ausgeschütteten und ausschüttungsgleichen Erträge gehören beim Privatanleger zu den Einkünften aus Kapitalver-

mögen, beim betrieblichen Anleger zu den Betriebseinnahmen. Die ausschüttungsgleichen Erträge gelten mit dem Ablauf des Geschäftsjahres, in dem sie auf der Ebene des Investmentfonds vereinnahmt wurden, beim Anleger als zugeflossen. Solange die vorgenannten Gewinne aus der Veräußerung von Wertpapieren/Kapitalforderungen (sogenannte Negativliste) auf Fondsebene thesauriert bleiben, sind sie für den privaten und betrieblichen Anleger somit vorerst nicht steuerpflichtig. Für die Dauer der Thesaurierung tritt eine Steuerpause eine (kleines Fondsprivileg). Seit Einführung der Abgeltungsteuer sind ausgeschüttete Gewinne aus der Veräußerung von Wertpapieren (unabhängig von der Haltedauer) für Privatanleger grundsätzlich nicht länger steuerfrei; das sogenannte Fondsprivileg ist weggefallen; Ausnahmen gelten für Altbestände, die vor dem 1. Januar 2009 angeschafft wurden.

die Kapitalgesellschaft sind, bzw. das Teileinkünfteverfahren für sonstige betriebliche Anleger. Mit der Einführung der Abgeltungsteuer per 2009 ist für den Privatanleger die Begünstigung nach dem sogenannten Halbeinkünfteverfahren weggefallen. Beteiligungsprivileg — Verschärfung durch Streubesitzregelung Das Beteiligungsprivileg findet auf ausgeschüttete und ausschüttungsgleiche Erträge, die einer Kapitalgesellschaft bzw. Körperschaft als Anleger zufließen, Anwendung. Danach werden Erträge aus Anteilen an einer in- oder ausländischen Kapitalgesellschaft zu 95 Prozent steuerfrei gestellt. Das galt bislang für Dividenden und Gewinne aus der Veräußerung der Beteiligung gleichermaßen. Durch das Gesetz zur Umsetzung des EuGH-Urteils vom 20. Oktober 2011 wurde das Freistellungsverfahren für den Direktbesitz nach § 8b KStG durch Einführung der Streubesitzregelung erheblich eingeschränkt. Die Steuerfreiheit nach § 8b Abs. 1 KStG für laufende Erträge (Dividenden) greift dann nicht, wenn die Beteiligung weniger

Für betriebliche Anleger sind die Gewinne aus der Veräußerung von Wertpapieren im Ausschüttungsfall grundsätzlich steuerpflichtig, es sei denn, die Vorschriften des Beteiligungsprivilegs bzw. des Teileinkünfteverfahrens kommen zur Anwendung. Soweit in diesen Erträgen in- und ausländische Dividenden aus Aktien bzw. GmbHBeteiligungen enthalten sind oder Gewinne aus der Veräußerung derartiger Aktien und Gleichgestelltem, greift das sogenannte Beteiligungsprivileg für Anleger,

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als 10 Prozent des Grundkapitals beträgt. Diese Regelung wurde für Anleger über einen Investmentfonds durch Folgeänderungen ins InvStG übertragen und sogar verschärft: Die Neuregelung im InvStG geht typisierend davon aus, dass ein Fonds generell die Beteiligungsquote von 10 Prozent nicht erreicht. Folglich fallen Dividenden vom Denkansatz aus dem Anwendungsbereich des Beteiligungsprivilegs heraus. Lediglich für Spezialfonds und deren Anleger gilt eine Rückausnahme für den Fall, dass die Quote von durchgerechnet 10 Prozent erreicht wird. Veräußerungsgewinne sind von der Einschränkung durch die Streubesitzregelung nicht betroffen und unterliegen weiterhin dem Beteiligungsprivileg.

Teileinkünfteverfahren

Das Teileinkünfteverfahren findet auf ausgeschüttete und ausschüttungsgleiche Erträge, die einem betrieblichen Anleger zufließen, der keine Kapitalgesellschaft bzw. Körperschaft ist, Anwendung. Danach werden Erträge aus Anteilen an einer in- oder ausländischen Gesellschaft zu

40 Prozent steuerfrei gestellt. Das gilt für Dividenden und Gewinne aus der Veräußerung der Beteiligungen. Die Verschärfung durch die Streubesitzregelung für die laufenden Dividenden gilt für diese Anlegergruppe nicht. Die Begünstigungen nach dem Beteiligungsprivileg bzw. dem Teileinkünfteverfahren sind nur dann anwendbar, wenn der Investmentfonds bewertungstäglich den Aktiengewinn ermittelt und zusammen mit dem Rücknahmepreis veröffentlicht. Sonstige steuerliche Folgen auf Anlegerebene Ausgeschüttete Erträge, soweit sie auf Gewinne aus der Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten entfallen, die auf Fondsebene außerhalb der zehnjährigen Haltefrist realisiert werden, sind für den Privatanleger vollständig steuerfrei; für betriebliche Anleger sind derartige Veräußerungsgewinne aus Immobilien steuerpflichtig — es sei denn, es handelt sich um ausländische Grundstücke mit vorrangiger DBA-Befreiung. Die Realisierung innerhalb der zehnjährigen Haltefrist ist für beide Anlegertypen im Thesaurierungsfall ebenso steuerpflichtig wie im Ausschüttungsfall — soweit nicht vorrangig eine DBA-Befreiung greift. Gewinne aus Termingeschäften verbleiben für betriebliche und private Anleger im Thesaurierungsfall zunächst in der Steuerpause, werden im Ausschüttungsfall aber für beide steuerpflichtig. Die in den ausgeschütteten und ausschüttungsgleichen Erträgen enthaltenen aus einem ausländischen Staat stammenden Einkünfte, die nach einem DBA in Deutschland

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von der Besteuerung freizustellen sind, sind bei der Besteuerung des Anlegers außer Ansatz zu lassen. Diese sogenannte DBAAusgleichsregelung soll entsprechend dem Transparenzprinzip die in einem DBA zwischen Deutschland und Quellenstaat geregelte Freistellung für die Anleger auch für den Fall des Investments über einen inländischen Investmentfonds sicherstellen. Die Erträge sind gesondert auszuweisen. Die Begünstigung nach dem Freistellungsverfahren ist nur dann anwendbar, wenn der Investmentfonds bewertungstäglich den DBA-Gewinn ermittelt und veröffentlicht. Insgesamt ist die Anwendung der vorstehenden Grundsätze zur Besteuerung eines transparenten Fonds abhängig von der Erfüllung umfassender Nachweis- und Veröffentlichungspflichten. Nachweis- und Veröffentlichungspflichten für transparente Investmentfonds Transparente Investmentfonds müssen dem Anleger die für die Besteuerung notwendigen Angaben für jede Ausschüttung und für die ausschüttungsgleichen Erträge spätestens vier Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres bekannt machen. Bekannt zu machen sind folgende Besteuerungsgrundlagen (Auszug aus dem Katalog nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a) bis h) für den Ausschüttungsfall): • der Betrag der Ausschüttung • darin enthaltene ausschüttungsgleiche Erträge der Vorjahre • in der Ausschüttung enthaltene Substanzbeträge

Die Grundsätze zur Besteuerung eines transparenten Fonds hängen von der Erfüllung umfassender Nachweisund Veröffentlichungspflichten ab.

• der Betrag der ausgeschütteten Erträge • die in den ausgeschütteten Erträgen enthaltenen • Dividenden, die unter das Beteiligungsprivileg bzw. das Teileinkünfteverfahren fallen, • Veräußerungsgewinne aus Aktien und Gleichgestelltem, die dem Beteiligungsprivileg bzw. dem Teileinkünfteverfahren unterliegen, • Zinserträge im Sinne der Zinsschrankenregelung des EStG, • steuerfreien Veräußerungsgewinne aus der Veräußerung von vor dem 1. Januar 2009 angeschafften Altbeständen, • steuerfreien Veräußerungsgewinne aus der Veräußerung von Bezugsrechten auf Freianteile an Kapitalgesellschaften, soweit sie keine Erträge aus Kapitalvermögen sind, • steuerfreien Veräußerungsgewinne aus der Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, • ausländischen Einkünfte, die in Deutschland aufgrund eines DBA freizustellen sind, sowie die darin enthaltenen Einkünfte, die nicht dem Progressionsvorbehalt unterliegen, • ausländischen Einkünfte, die in Deutschland steuerpflichtig sind und für die der Investmentfonds keinen Werbungskostenabzug für die (anrechenbare) ausländische Steuer vorgenommen hat

• der zur Anrechnung von Kapitalertragsteuern berechtigende Teil der Ausschüttung • der Betrag der (anrechenbaren) ausländischen Steuer, der auf die jeweiligen Ertragsarten entfällt • der Betrag der Absetzung für Abnutzung und Substanzverringerung • die im Geschäftsjahr gezahlte Quellensteuer, vermindert um Erstattungsbeträge Im Einzelnen sind weitere Detaillierungsgrade zu beachten, etwa die Erweiterung der Angaben um die Wertpapieridentifikationsnummer, den Berichtszeitraum und einen detaillierten Ausweis der anrechenbaren ausländischen Steuer je nach Ertragsart. Die Angaben sind spätestens vier Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres im Bundesanzeiger bekannt zu machen. Wird innerhalb von vier Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres ein Ausschüttungsbeschluss gefasst, sind abweichend davon die genannten Angaben spätestens vier Monate nach dem Tag des Beschlusses bekannt zu machen.

Besonderheiten für ausländische Investmentfonds Ausländische Investmentfonds müssen für Zwecke des Kapitalertragsteuerabzugs darüber hinaus die Summe der nach dem 31. Dezember 1993 als zugeflossen geltenden, noch nicht dem Steuerabzug unterworfenen Erträge ermitteln und zusammen mit dem Rücknahmepreis bewertungstäglich bekannt machen (kumulierte ausschüttungsgleiche Erträge). Ein ausländisches Investmentvermögen muss darüber hinaus auf Anforderung des Bundeszentralamtes für Steuern innerhalb von drei Monaten die Richtigkeit der genannten Angaben vollständig nachweisen können. Sind die Urkunden in einer fremden Sprache abgefasst, so kann das Bundeszentralamt für Steuern eine beglaubigte Übersetzung in die deutsche Sprache verlangen. Andererseits müssen ausländische Investmentfonds keine Erklärung zur gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen abgeben.

Die Bekanntmachung muss mit der Bescheinigung eines zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung befugten Berufsträgers im Sinne des Steuerberatungsgesetzes, einer behördlich anerkannten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder einer vergleichbaren Stelle versehen werden, wonach die Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden. Die Bescheinigung muss eine Aussage enthalten, ob in die Ermittlung der Angaben Werte aus einem Ertragsausgleich eingegangen sind. Die Investmentbranche in Deutschland 2014 | 41

2. Semitransparente Investmentfonds Werden bestimmte Nachweis- und Veröffentlichungspflichten (z. B. Ausweis von steuerfreien Veräußerungsgewinnen aus Aktien, von Dividenden oder von ausländischen anrechenbaren Steuern) nicht erfüllt, werden lediglich die für diese Erträge bei transparenten Investmentfonds auf Anlegerebene vorgesehenen Steuerbegünstigungen (z. B. Teileinkünfteverfahren, Steueranrechnung) nicht gewährt; es erfolgt insoweit aber keine Pauschalbesteuerung. Diese Einkünfte zählen damit beim Privatanleger zu den voll steuerpflichtigen Einkünften aus Kapitalvermögen bzw. beim betrieblichen Anleger zu den voll steuerpflichtigen Betriebseinnahmen.

3. Intransparente Investmentfonds Werden die Nachweis- und Veröffentlichungspflichten generell nicht beachtet, hat dies beim Anleger eine Pauschalbesteuerung zur Folge. Der Anleger hat neben dem Zwischengewinn bei Rückgabe/Verkauf des Anteils zusätzlich zu versteuern: • die Ausschüttungen sowie 70 Prozent des Kursanstiegs der Fondsanteile zwischen Kalenderjahresanfang und -ende, • mindestens aber 6 Prozent des am Kalenderjahresende festgesetzten Rücknahmepreises (bzw. Börsen- oder Marktpreises) Der Mehrbetrag gilt mit Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres als ausgeschüttet und zugeflossen. Diese Pauschalbesteuerung kann dazu führen, dass selbst bei Kursverlusten im Fondsanteil eine Besteuerung auf Anlegerebene stattfindet, die aber bei Veräußerung des Anteils gegengerechnet werden kann (nicht relevant für Altanteile, die vor dem 1. Januar 2009 durch einen Privatanleger angeschafft wurden). Die Regeln des § 6 InvStG gelten nicht für Spezialfonds.

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3.6 Kapitalertrag- und Abgeltungsteuer

Kennzeichen der Abgeltungsteuer auf Kapitalerträge in einheitlicher Höhe von 25 Prozent (zuzüglich 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag, d. h. effektiv 26,375 Prozent, ggf. zzgl. Kirchensteuer) ist die weitestgehende Verlagerung des Besteuerungsverfahrens vom Finanzamt auf die depotführenden Kreditinstitute. Es gilt das Prinzip, dass die Kapitalertragsteuer möglichst nahe am Anleger erhoben wird, unter Berücksichtigung der beim Kreditinstitut hinterlegten individuellen Merkmale des Anlegers (z. B. Steuerbefreiung, Freibeträge, Verlustvorträge etc.). Die ausgeschütteten wie auch die ausschüttungsgleichen Erträge aus einem Investmentanteil unterliegen grundsätzlich der Abgeltungsteuer; ausgenommen bleiben die realisierten Gewinne aus Wertpapierveräußerungen von Altbeständen (Anschaffung vor dem 1. Januar 2009). Durch das OGAW-IV-Umsetzungsgesetz wurde das Kapitalertragsteuerabzugsverfahren für Erträge aus Investmentanteilen nochmals an die Verlagerung des Steuerabzugs auf die depotführende auszahlende Stelle (Kreditinstitut) bei Aktien im Falle des Direktbesitzes angepasst. Entsprechend wird der Steuerabzug bei Erträgen aus Investmentanteilen auch für die bis dahin verbliebenen Sonderfälle von der Investmentgesellschaft auf die Kreditwirtschaft (auszahlende Stelle) verlagert: • Soweit die ausgeschütteten Erträge inländische Dividenden enthalten, wird die Kapitalertragsteuer nicht länger von der Investmentgesellschaft, sondern von der Zahlstelle einbehalten.

• Bei Thesaurierung ausschüttungsgleicher Erträge erfolgt der Kapitalertragsteuerabzug nicht länger durch die Investmentgesellschaft, sondern durch die Zahlstelle. Die erforderlichen „Steuerabzugsbeträge“ haben die inländischen Investmentfonds bzw. deren Verwahrstellen den Zahlstellen/ Kreditinstituten zur Verfügung zu stellen. Neben dem reinen Ausschüttungsbetrag ist also auch der Steuerabzugsbetrag für die Einkommensteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer zur Verfügung zu stellen, so wie er sich aufgrund der Besteuerungsgrundlagen und der Zahl der umlaufenden Anteile ergibt. Sofern aufgrund der persönlichen Verhältnisse des Anlegers keine oder geringere Steuerabzüge vorzunehmen sind, ist der Ausgleich auf der Ebene der Zahlstelle vorzunehmen. Ausländische Steuern, die auf der Eingangsseite des Investmentfonds angefallen sind, können beim Kapitalertragsteuerabzug auf Anlegerebene (Anteil im Privatvermögen) angerechnet werden. Alternativ ist der Abzug als Werbungskosten auf Fondsebene möglich. Kapitalertragsteuer bei ausländischen Investmentfonds Auch hier gelten die Grundsätze der Abgeltungsteuer. Soweit der ausländische Fonds Ausschüttungen vornimmt, wird die

Abgeltungsteuer vom inländischen depotführenden Kreditinstitut (Zahlstelle) einbehalten. Bei ausländischen thesaurierenden Fonds greift diese Mechanik zunächst nicht, weil ja tatsächlich keine Erträge fließen. Die Steuerbelastung erfolgt bei Verkauf/Rückgabe des Fondsanteils gewissermaßen rückwirkend auf die sogenannten kumulierten ausschüttungsgleichen Erträge der zurückliegenden Jahre. Zu diesem Zweck muss der ausländische Investmentfonds die Summe der nach dem 31. Dezember 1993 als zugeflossen geltenden, noch nicht dem Steuerabzug unterworfenen Erträge bewertungstäglich ermitteln und zusammen mit dem Rücknahmepreis bekannt machen. Um keine wettbewerbsverzerrenden Vorteile für ausländische Fonds zu generieren, muss der Anleger den ausschüttungsgleichen Ertrag des jeweiligen Jahres dennoch in seine jährliche Steuererklärung aufnehmen und zum besonderen Steuersatz für Kapitaleinkünfte (25 Prozent) zuzüglich Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer versteuern. Der rückwirkende Steuereinbehalt bei der Rückgabe des Fondsanteils dient der Sicherung des Steueranspruchs. Die scheinbare Doppelbesteuerung wird durch Anrechnung der rückwirkenden Kapitalertragsteuer auf die Steuer des laufenden Jahres verhindert. Bei ausländischen Fondsanteilen, die in einem ausländischen Depot verwahrt werden, greift dieser Mechanismus nicht. Mangels inländischer Zahlstelle kann der deutsche Fiskus seinen Steueranspruch nicht durchsetzen. Hier bleibt es bei der Veranlagung, zu deren Zweck der Anleger die Erträge jährlich in der Steuerklärung ansetzen muss.

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3.7 Besteuerung bei der Rückgabe von Fondsanteilen

Zwischengewinn Die Zwischengewinnbesteuerung ist ein Auffangtatbestand anlässlich der Rückgabe/Veräußerung des Fondsanteils zur unterjährigen steuerlichen Erfassung des Zinsertrags des laufenden Geschäftsjahres. Zu diesem Zweck müssen Investmentfonds den Zwischengewinn bewertungstäglich ermitteln und zusammen mit dem Rücknahmepreis bekannt machen. Ausnahmen gelten für Spezialfonds und Hedgefonds. Um einen weitgehenden Gleichlauf mit den am Jahresende steuerpflichtigen Zinserträgen zu erreichen, wird der Zwischengewinn in Anlehnung an die ausschüttungsgleichen Erträge definiert. Er umfasst die vom Investmentfonds während des Geschäftsjahres erzielten Zinsen, Zinsersatztatbestände, Abgrenzungen, die dem Anleger nicht bereits per Ausschüttung zugeflossen sind, bzw. solche, die per ausschüttungsgleichen Ertrag als zugeflossen gelten. Für Privatanleger gilt der Zwischengewinn als in den Einnahmen aus der Rückgabe/ Veräußerung enthalten und fließt dem Anleger mit dem Rückgabeentgelt zu.

Er gilt als steuerpflichtiger Kapitalertrag. Davon zu unterscheiden ist der eigentliche Veräußerungsgewinn anlässlich der Rückgabe. Der Zwischengewinn ist vorrangig zu berechnen und unterliegt der Kapitalertragsteuer. Der Veräußerungsgewinn ist entsprechend zu kürzen. Andererseits gilt der bei Kauf des Fondsanteils gezahlte Zwischengewinn (Einkauf) damit korrespondierend als negativer Kapitalertrag. Seit der Verschärfung durch das Jahressteuergesetz 2010 gilt dies nur, wenn der Investmentfonds einen Ertragsausgleich durchgeführt hat und die Berufsträgerbescheinigung eine Aussage enthält, dass in die Ermittlung der Werte ein Ertragsausgleich eingegangen ist. Ferner hat der Investmentfonds bei der Veröffentlichung des Zwischengewinns anzugeben, ob bei der Ermittlung ein Ertragsausgleich durchgeführt wurde. Geschieht dies nicht und wird kein Zwischengewinn ermittelt und formgerecht veröffentlicht, sind bei der Rückgabe oder Veräußerung ersatzweise 6 Prozent des Rücknahmepreises anzusetzen. Ein negativer „Einstandswert“ ist nicht dagegenzusetzen. Allerdings soll der Ersatzwert nach Ansicht der Finanzverwaltung mithilfe einer Pro-rata-temporis-Formel (x/360) auf den „besitzanteiligen“ Zwischengewinn reduziert werden. Für betriebliche Anleger spielt der Zwischengewinn letztlich keine eigenständige Rolle. Er wird als unselbstständiger Teil der Anschaffungskosten bzw. des Veräußerungsentgelts verstanden und somit im Zuge der Besteuerung des Veräußerungsgewinns erfasst.

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Wird ein Aktiengewinn/DBA-Gewinn berechnet, so muss dabei ein Ertragsausgleich berücksichtigt werden.

Aktiengewinn/DBA-Gewinn Die am Geschäftsjahresende des Investmentfonds erzielten Erträge aus Dividenden und Gleichgestelltem wie auch die Gewinne aus der Veräußerung von Aktien und Gleichgestelltem werden durch das Beteiligungsprivileg (95 Prozent) bzw. das Teileinkünfteverfahren (40 Prozent) steuerlich begünstigt. Diese Begünstigung soll auch im Fall der unterjährigen Rückgabe des Fondsanteils greifen.

schieht in Form einer prozentualen Davonangabe bezogen auf den Anteilspreis. Der vom Veräußerungsgewinn abzuziehende Aktiengewinn/DBA-Gewinn ergibt sich für den Anleger aus der Differenz von bezahltem Aktiengewinn/DBAGewinn bei Kauf des Fondsanteils und erhaltenem Aktiengewinn/DBA-Gewinn bei Rückgabe des Fondsanteils (besitzzeitanteiliger Aktiengewinn/DBA-Gewinn). Die Aktien-/DBA-Gewinnregelung ist nur für betriebliche Anleger relevant. Bei Privatanlegern ist lediglich der DBA-Gewinn bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns relevant.

erreichung der Beteiligungsquote von 10 Prozent mit der Folge, dass Dividenden nicht länger begünstigt sind. Für sonstige betriebliche Anleger, die nach dem Teileinkünfteverfahren begünstigt sind, hat die Streubesitzregelung keine einschränkenden Auswirkungen. Diese unterschiedliche Behandlung der Dividenden je nach Anlegergruppe hat zur Folge, dass Publikumsfonds nun zwei unterschiedliche Aktiengewinnwerte ermitteln und veröffentlichen müssen. Spezialfonds müssen u. U. für jeden Anleger einen separaten Aktiengewinn ermitteln, je nachdem, ob der Anleger durchgerechnet qualifiziert beteiligt ist oder nicht.

Wird ein Aktiengewinn/DBA-Gewinn berechnet, so ist die Durchführung eines Ertragsausgleichs für Aktiengewinn-/ DBA-Gewinnzwecke zwingend, damit es hier nicht zu Verwässerungen anlässlich weiterer Anteilskäufe oder -rückgaben kommt.

Erzielen betriebliche Anleger Einnahmen aus der Rückgabe oder Veräußerung von Fondsanteilen, in denen dem Anleger noch nicht zugeflossene oder als zugeflossen geltende Dividenden oder Gewinne aus Beteiligungen oder DBA-befreite Erträge enthalten sind, so werden diese Bestandteile als sogenannter Aktiengewinn bzw. DBA-Gewinn aus dem Veräußerungsgewinn herausgerechnet, analog zum Beteiligungsprivileg/Teileinkünfteverfahren bzw. DBA-Freistellungsverfahren. Zu diesem Zweck hat der Investmentfonds diese Bestandteile des Anteilspreises zu ermitteln und als Aktiengewinn/DBA-Gewinn bewertungstäglich auszuweisen. Das ge-

Der Aktiengewinn/DBA-Gewinn kann auch negativ sein. Danach sind Vermögensminderungen aus Veräußerungsverlusten bei Verkauf/Rückgabe oder Teilwertabschreibungen auf den Fondsanteil, die auf Wertverluste von Aktien bzw. aus DBA-befreiten Erträgen und Gleichgestelltem zurückzuführen sind, Abzugsbeschränkungen unterworfen. Derartige Verluste sind zu 40 bzw. zu 100 Prozent steuerlich unbeachtlich. Auswirkungen der Streubesitzregelung auf den Aktiengewinn Für das Beteiligungsprivileg (Anleger = Kapitalgesellschaft /Körperschaft) unterstellt das Gesetz im Fall von Dividenden und in gleichgestellten Fällen die Nicht-

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3.8 Investitionsgesellschaften werden steuerlich separat behandelt

Fondsstrukturen, insbesondere AIF, die gemessen an den Anforderungen des § 1 Abs. 1b InvStG nicht als Investmentfonds qualifizieren, bleibt der Status als transparente Fonds verwehrt. Sie unterliegen zwar kraft Anbindung an die Begriffe des KAGB ebenfalls dem InvStG, werden aber in ihrer steuerlichen Behandlung gänzlich abweichend von den vorstehenden Grundsätzen in separaten Abschnitten im Gesetz geregelt, die im Wesentlichen auf die allgemeinen steuerlichen Prinzipien nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) bzw. dem Körperschaftsteuergesetz (KStG) und dem Gewerbesteuergesetz (GewStG) zurückverweisen. Personen-Investitionsgesellschaften Personen-Investitionsgesellschaften sind laut § 18 InvStG Investitionsgesellschaften in der Rechtsform einer Investmentkommanditgesellschaft oder einer vergleichbaren ausländischen Rechtsform. Für sie sind analog zu einer gewöhnlichen Personengesellschaft die Einkünfte gesondert und einheitlich festzustellen und von den Anlegern nach den allgemeinen steuerrechtlichen Regelungen zu versteuern. Auch die Besteuerung auf Fondsebene richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften, insbesondere fällt auf Fondsebene bei gewerblicher Tätigkeit Gewerbesteuer an (Inlandsfall). Kapital-Investitionsgesellschaften Kapital-Investitionsgesellschaften sind laut § 19 InvStG alle Investitionsgesellschaften, die keine Personen-Investitionsgesellschaften sind; hierzu zählt etwa der körperschaftlich strukturierte Fonds (SICAV,) aber auch ein ausländisches Sondervermögen (etwa ein FCP), soweit sie die Anforderungen des § 1 Abs. 1b InvStG nicht erfüllen, und geschlossene

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Fonds, die nicht als Investmentkommanditgesellschaft qualifizieren. Diese Strukturen werden als Körperschaften, Vermögensmassen, Zweckvermögen oder juristische Personen angesehen und gelten damit selbst als Steuersubjekte im Sinne des KStG und des GewStG, ohne dass eine Befreiung wie bei den transparenten Investmentfonds gewährt wird. Bei Privatanlegern gelten die Ausschüttungen als Einkünfte aus Kapitalvermögen (Dividende). Entsprechendes gilt für den Gewinn aus der Veräußerung des Anteils an der Investitionsgesellschaft. Das frühere Halbeinkünfteverfahren gilt nicht, es greifen die Regeln der Abgeltungsteuer. Für betriebliche Anleger gilt das Beteiligungsprivileg (bei Kapitalgesellschaften) bzw. das Teileinkünfteverfahren (bei sonstigen betrieblichen Anlegern), soweit der Anleger nachweist, dass die Kapital-Investitionsgesellschaft • in einem Mitgliedstaat der EU ansässig ist und dort der Ertragsbesteuerung für Kapitalgesellschaften unterliegt und nicht von ihr befreit ist oder • in einem Drittstaat ansässig ist und dort einer Ertragsbesteuerung von mindesten 15 Prozent unterliegt und nicht von ihr befreit ist. Steuerpflichtig wird nach dieser Konzeption nur die tatsächliche Ausschüttung der Kapital-Investitionsgesellschaft. Die ursprünglich im Referentenentwurf vorgesehene Pauschalbesteuerung im Thesaurierungsfall analog zum intransparenten Investmentfonds ist vorläufig nicht Gesetz geworden.

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4. Ausblick auf eine Branche im Wandel

Mit dem KAGB, das weit über die europarechtlich erforderliche Umsetzung der AIFM-Richtlinie hinausgeht, hat der deutsche Gesetzgeber eine vollkommen neue Grundlage für das gesamte Investmentrecht geschaffen. Das KAGB wird weitreichende Folgen für den Investmentstandort Deutschland haben: Durch die erstmalige Beaufsichtigung der geschlossenen Fondsbranche durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht werden die Unterschiede zwischen geschlossenen und offenen Fondsanbietern deutlich geringer. Es steht zu erwarten, dass insbesondere die großen Emissionshäuser von dieser Entwicklung profitieren werden. Die hohen aufsichtsrechtlichen Anforderungen an eine Kapitalverwaltungsgesellschaft stellen jedoch insbesondere kleinere Emissionshäuser vor erhebliche organisatorische, finanzielle und personelle Herausforderungen. Vor diesem Hintergrund ist zu erwarten, dass sich in der geschlossenen Fondsbranche — ähnlich wie dies bereits aus der offenen Fondsbranche bekannt ist — verstärkt ein Trend zur Nutzung von Service- oder Master-KVG-Strukturen entwickeln wird.

kassen eine interessante Alternative zu offenen Investmentfonds werden. Es bleibt jedoch abzuwarten, wie die neuen Produkte von institutionellen und privaten Anlegern am Markt aufgenommen werden. Durch die europaweite Umsetzung der AIFM-Richtlinie haben sich die Unterschiede zwischen den verschiedenen Fondsstandorten verringert. Gleichwohl hat Deutschland mit dem KAGB im Vergleich mit anderen Investmentstandorten wie beispielsweise Luxemburg eine deutlich stärkere Form der Regulierung gewählt. Auch hier bleibt zu beobachten, wie sich dies auf die deutsche Investmentbranche künftig auswirken wird.

Investment Funds (ELTIFs) und der geplanten Verordnung zu sog. Packaged Retail Investment Products (PRIPs) diverse weitere Neuerung bevor. Mit der Verabschiedung des AIFMStAnpG und der damit einhergehenden Einführung der Investitionsgesellschaften wurde zwar der Umfang der Investmentbesteuerung erweitert, jedoch scheint es in der Finanzverwaltung weiterhin Stimmen zu geben, die Investmentbesteuerung im Ganzen zu reformieren. Angedacht ist insbesondere eine allgemeine Pauschalbesteuerung auf alle Investmentvehikel mit der Konsequenz, dass die transparente Besteuerung für Investmentfonds abgeschafft werden könnte.

Spannend bleibt auch, ob und in welchem Umfang die Anbieter und die Investoren von den neu geschaffenen europaweiten Vertriebsvorschriften Gebrauch machen werden. In den kommenden Jahren stehen der Investmentbranche u. a. mit den OGAW-Vund OGAW-VI-Richtlinien, der geplanten Einführung von European Long Term

Mit der erstmaligen Schaffung produktbezogener Regelungen für geschlossene Fonds hat der Gesetzgeber zum einen eine wichtige Grundlage für einen höheren Anlegerschutz und eine höhere Akzeptanz geschlossener Fondsprodukte geschaffen und zum anderen erstmals einheitliche Rahmenbedingungen für geschlossene Fonds aufgestellt. Mit der geplanten Änderung der Anlageverordnung könnten geschlossene Fonds auch für Versicherungen, Versorgungswerke und Pensions-

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