Grundlagen des Privatrechts – Zusammenfassung

Grundlagen des Privatrechts – Zusammenfassung www.kobi.ch/cp 3 Erklärung: Rechtbindungswille kann ausdrücklich oder konkludent erklärt werden oder in...

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Die Zusammenfassung wurde im Unijahr 03/04 erstellt und basiert auf den damaligen Unterlagen von Marc Bors. Die Schrift Arial steht für heutiges Recht und die Schrift Times New Roman für Römisches Recht. So kannst du diese beiden Gebiete immer einfach auseinander halten. Viel Glück bei den Prüfungen wünschen dir die chilling people!

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Unterlagen 02 ERSTER TEIL: Grundlagen Positivismus: Recht ist die Summe aller niedergeschrieben Rechtsnormen. Naturrecht zeichnet sich dadurch aus, dass es schon immer gegolten hat und immer gelten wird. (Bsp.: Menschenrechte) Recht ist die Summe aller Normen, welche notfalls mit staatlichem Zwang durchgesetzt werden können. Recht entsteht aus sogenannten Rechtsquellen: 1. Gesetzgebung, 2. Gewohnheit, 3. Rechtssprechung. Materielles Recht: regelt Entstehung, Inhalt und Untergang von Ansprüchen von einzelnen Formelles Recht: Durchsetzung von materiellem Recht. Beweisverfahren werden im formellen Recht entschieden. Rechtsdurchsetzung im Prozessrecht. Öffentliches Recht: Ordnung des Staates (2 Parteien auf verschiedenen Stufen) Privatrecht: regelt die Lebensverhältnisse des einzelnen in Familie, Beruf und Geschäftsleben (2 Parteien auf gleicher Stufe)  Grafik Seite 17

Objektives Recht Die Rechtsordnung als Summe aller in einer Rechtsordnung geltenden Rechtsnormen. (Rechtssatz; Verknüpfung von Tatbestand und Rechtsfolge; wenn - dann) Beinhaltet formelles Recht. Rechtsanwendung: wird auf einen Sachverhalt Recht angewendet Subsumtion: Vorgang der Unterordnung eines Sachverhalts unter Rechtsvorschriften. Dieser Vorgang nennt sich Syllogismus (logische Operation), und besteht aus Obersatz, Untersatz und Schlussfolgerung. Auslegung: Ermittlung des Sinnes eines Normtextes

Subjektives Recht Individuelle Berechtigung, die von der Rechtsordnung anerkannt ist. Gegenüber jedermann: absolutes subjektives Recht (Eigentumsrecht, Persönlichkeitsrecht) Nur gegen einen einzelnen: relatives subjektives Recht (Schuld)

Rechtssubjekt Von der Rechtsordnung anerkannte Träger von Rechten und Pflichten. Rechtssubjekt ist wer rechtsfähig ist (alle Menschen = nat. Personen; Juristische Personen = Körperschaften und Stiftungen, die Rechtsfähig sind) Art. 11 ZGB 1. Rechtsfähigkeit: Fähigkeit Rechte und Pflichten zu haben (= Rechtssubjektivität) 2. Handlungsfähigkeit: Mündig und Urteilsfähig 3. Mündigkeit: wer das 18. Lebensjahr vollendet hat 4. Urteilsfähigkeit: Art. 16 ZGB 5. Handlungsunfähig: entweder nicht Urteilfähig, unmündig oder entmündigt

Rechtsobjekt Etwas an dem ein subjektives Recht bestehen kann: Sachen, Forderungen und Sklaven RR

Rechtsgeschäft Eine Willenserklärung die auf Eintritt eines bestimmten rechtlichen Erfolges gerichtet ist. Erfolg muss gewollt sein. TBM: Wille (subjektiv) und Erklärung (objektiv) Rechtbindungswille: Wille zur rechtlichen Bindung, Gefälligkeitshandlungen beinhalten kein Rechtsbindungswille

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Erklärung: Rechtbindungswille kann ausdrücklich oder konkludent erklärt werden oder in Ausnahmefällen durch Schweigen. Arten: Einseitige (kommen zustande durch Willenserklärung eines einzelnen Rechtssubjekt) und mehrseitige (kommen zustande durch Willenserklärung zweier oder mehrerer Rechtssubjekte; Vertrag) Rechtsgeschäfte Rechtsgeschäfte von Todes wegen: regeln Rechtsverhältnisse nach dem Tode des Rechtsgeschäftlich handelnden.

Unterlagen 03 Privatrecht: 1. Produkt eines best. Privatrechtsmodels 2. R.wirklihckeit entfernt sich zunehmend von diesem Model 3. dennoch wird an diesem festgehalten Privatrechtsmodell: 1. Ideologie unseres Privatrechts 2. Produkt des Liberalismus 3. Freiheit und Gleichheit (Rechtsfähig ist jedermann ZGB 11, 4. Eigentumsfreiheit ( ZGB 641) 5. Testierfreiheit ( ZGB 498 Testament etc.) 6. Vertragsfreiheit (OR 19 1) 7. Auch Bundesverfassung garantiert diese Werte

Unterlagen 04 + 05  Geschichte in Unterlagen nachlesen

Unterlagen 06 ZWEITER TEIL: Personen- und Familienrecht Im Personenrecht werden Statusfragen geregelt Wer Rechtssubjekt sein soll und wie die Rechtsfähigkeit(Voraussetzung für Teilhabe an der Privatrechtsordnung) erworben werden soll, unter welchen Voraussetzung sie beendet werden soll. Voraussetzung zur Ausübung subj. Rechte: Alter, geistige Verfassung (Handlungs- und Deliktsfähigkeit) Rechtsfähigkeit: Entsteht mit dem Leben, nach der vollendeten Geburt(vollständig aus Mutterlieb ausgetreten, ungeborenes Kind = Nasciturus) Beginnt eigentlich mit der Zeugung unter der Voraussetzung der Geburt. Endet mit dem Tode(keine Postmortalen Rechte, nur rechtl. Interessen der Angehörigen: Privatbereich, Hausfriedensbruch) Handlungsfähigkeit: ist die Fähigkeit des Rechtssubjekts Rechte und Pflichten begründen zu können. Geschäftsfähigkeit: Begründung von rechten und Pflichten aus Rechtsgeschäft Voraussetzungen: Mündigkeit und Urteilsfähigkeit Geschäftsunfähigkeit: Ein Rechtsgeschäft dass ein Urteilsunfähiger abschliesst ist nicht nichtig sondern, ist gar kein Rechtsgeschäft Beschränkte Geschäftsfähigkeit des Urteilsfähigen Unmündigen: R.geschäfte nur mit Zustimmung des ges. Vertreters:. Ermächtigt, mitwirkt oder nachträglich genehmigt. Taschengeld = Ermächtigung Unbeschränkte Geschäftsfähigkeit des Urteilsfähigen Unmündigen: Wenn das Rechtsgeschäft für den Unmündigen ausschließlich vorteilshaft ist(Bsp: Schenkung) Deliktfähigkeit: ist die Fähigkeit eines R.subjekts durch ein Delikt Pflichten zu begründen (Haftpflichtig werden) Voraussetzung: Urteilsfähigkeit Ausnahme (OR 54)

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Persönlichkeitsrechte: Absolute subj. Rechte die jedem Rechtssubjekt zustehen (Bsp: S. 15) Analyse (Prinzipien des schw. Privatrechts) 1. Territorialitätsprinzip: Wer in der Schweiz ein Rechtsgeschäft abschließt auf welches das schw. Recht Anwendung findet wird auch nach schw. Personenrecht beurteilt (räuml. Dev. Geltungsbereich) 2. Gleichheitsprinzip: Das schw. Recht erkennt die Rechtsfähigkeit jedem Menschen zu (bloss Gleichheit der Chancen, nichts tatsächlich) 3. Prinzip der Rechtssicherheit: Rechtssicherheit ist bei der Geschäftssicherheit gegeben durch das obj. Kriterium des Mündigkeitsalters. Rechtssicherheit im Deliktsrecht ist gegeben durch das subj. Kriterium der Urteilsfähigkeit. 4. Prinzip der Einzelfallgerechtigkeit: Das subj. Kriterium der Urteilsfähigkeit muss in jedem Einzelfall geprüft werden. Liegt sie nicht vor: kein Rechtsgeschäft und kein deliktische Haftung

Status des Menschen nach RR Im Gegensatz zum Privatrecht (Territorialitätsprinzip) wird das röm. Personenrecht vom Personalitätsprinzip bestimmt. Status nur als Glied einer Gemeinschaft (Zugehörigkeit Familie). Rechtfähig (im modernen Sinne) war nur eine kleine Bevölkerungsgruppe. Wichtiger als Rechtfähigkeit war die Begründung der Väterlichen Gewalt. Unter seiner Bestimmung standen alle Angehörigen der Familie. Aufnahme in Rechtsgemeinschaft durch die Geburt und Entscheidung des Familienoberhaupts (aufheben des Kindes). Oberste Unterscheidung im RR: Menschen – Sklaven  Grafik S. 19 Geschäftsfähigkeit: Kinder die nicht sprechen können und geisteskranke sind Geschäftsunfähig. Kinder zwischen 3 und 14 fallweise als geschäftsfähig angesehen. Geschäftsfähigkeit ist mit der Mündigkeit gegeben (mit Geschlechtsreife). Unter 25jährige werden geschützt. Gleiche Regeln für die Deliktsfähigkeit

Liberi I. Ingenui (freigeborene Menschen) personae sui iuris = gewaltfreie, freigeborene Menschen unbeschränkt Rechtsfähig, Vermögensfähig Bsp: pater familias (einziges rechtsfähiges Subjekt; einzige Person mit eigenem Vermögen Sui juris (unverheiratete Männer; auch Söhne ohne verwandte Männer in gerader Linie; unverheiratete Frauen ohne lebende männliche vorfahren in gerader Linie, unbeschränkt rechtsfähig aber nicht Geschäftsfähig) personae alieni iuris = gewaltunterworfene, freigeborene Menschen Handlungsfähig, nicht Rechtsfähig, nicht vermögensfähig. Aus Rechtsgeschäften dieser Personen wird der Gewalthaber (Vater) nur berechtigt nicht aber verpflichtet. Bsp: Filius und Filia familias (Hauskinder): gesamte Verwandtschaft des Familienoberhauptes in absteigender Linie. Auch 30 jähriger Mann kann ein Hauskind sein, wenn er noch männliche Vorfahren hat (Handlungsfähig, aber nicht Rechtsfähig). Ein Kind gehört nur zur Familie, falls es ehelich gezeugt wurde. Mater familias (Ehefrau): 2 Arten der Heirat: 1.ManusEhe (in Gewalt von Ehemann oder Familienoberhaupt) 2. Manusfreie Ehe (bisherige Familienverhältnisse) II. Libertini (freigelassene Sklaven) Gleiche Rechte wie personae sui iuris

Sklaven

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Entstehung: 1. Kriegsgefangenschaft, 2. Geburt (Kind einer Sklavin), 3. Versklavung als Strafe Beendigung: Freilassung (libertini): durch best. förmliche Rechtsgeschäfte Status des Sklaven: Rechtsstellung mit derjenigen der personae alieni iuris vergleichbar, somit nicht Rechtsfähig aber Handlungsfähig (er war aber ein Rechtsobjekt und wurde nach Sachenrecht behandelt: verkauft, verpfändet, vererbt). Der wichtigste Unterschied zum ZGB ist das Fehlen einer allgemeinen und gleichen Rechtsfähigkeit (Sklavenhaltergesellschaft und römische Familienverhältnisse)

Unterlagen 07 DRITTER TEIL: Sachenrecht 1. Überblick über das System der subjektiven Rechte Das Privatrecht besteht aus zwei Bestandteilen. Aus subjektiven Rechten und aus objektiven Rechten (Regeln, welche die Koordination von subjektiven Rechten ermöglichen) Subjektiv: Der Eigentümer einer Sache Objektiv: kann in den Schranken der Rechtsordnung frei darüber verfügen Die systematisch Ordnung der subjektiven Rechte im Privatrecht erfolgt durch die Anwendung allgemeiner Rechtsprinzipien. Alle konkreten Rechtssätze sind Anwendungen dieser Prinzipien. Drei Kategorien von subjektiven Rechten: 1. Persönlichkeitsrecht (subjektive Rechte, die jedem Rechtssubjekt zustehen 2. Familienrechte ( Übersicht S. 4) 3. Vermögensrechte 1. Dingliche Rechte (Sachenrechte) absolute subjektive Rechte an Sachen. Dingliche Rechte werden nach Umfang des subjektiven Rechts unterschieden: 1. Unbeschränktes dingliches Recht: Eigentumsrecht 2. Beschränkte dingliche Rechte 1. Gebrauchsrechte und Nutzniessungsrechte (Servituten) 1. Grunddienstbarkeit ist ein beschränktes dingliches Recht an einem Grundstück 2. Nutzniessung (Personalservitut) ist ein beschränktes dingliches Recht an einer fremden Sache das zum Gebrauch und zur Fruchtziehung ermächtigt (Grundstücke, bewegliche Sachen und andere Rechte) 2. Verwertungsrechte: verschaffen dem Berechtigten ein beschränktes dingliches Recht, die Sache unter best. Voraussetzungen zu verwerten (Grundpfand / Fahrnispfand) 2. Forderungsrechte (Obligatorische Rechte) sind subjektive Rechte einer Person (Gläubiger) gegen eine andere Person (Schuldner) auf eine Leistung. Grundsätzlich relativ, d.h. gegenüber Dritten. Diese rechtl. Beziehung wird als Schuldverhältnis bezeichnet. 1. Forderung aus zweiseitigen Rechtsgeschäften (Verträge) 2. Forderungen, die durch Gesetz entstehen (aus unerlaubter Handlung OR 41 ff ; aus ungerechtfertigter Bereicherung OR 62 ff; aus Geschäftsführung ohne Auftrag OR 419 ff; Forderungen aus anderen gesetzl Schulverhältnissen – elterliche Unterhaltspflichten) 3. Erbrechte 4. Immatrialgüterrechte

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Ein Verpflichtungsgeschäft ist ein Rechtsgeschäft, das ein Schuldverhältnis begründet. Kommt ein zweiseitiges Rechtsgeschäft (Vertrag) zustande, entsteht ein Schuldverhältnis. Der Vertrag, welcher dieses Schuldverhältnis begründet wird Verpflichtungsgeschäft genannt. Ein Verfügungsgeschäft (eine Verfügung) ist ein Rechtsgeschäft, das auf ein bestehendes Recht unmittelbar einwirkt. Die wichtigsten bestehen in der Begründung, Veränderung oder Aufhebung dinglicher Rechte. (Bsp: Übergabe beim Kaufvertrag) 1. Typenfreiheit: Für Verträge gilt der Grundsatz der Typenfreiheit (der Vertrag kann frei gestaltet werden. 2. Typenzwang: Da Verfügungsgeschäfte mit der Veränderung von dingl. Rechten zusammenhängt, welches nicht nur die vertragsabschliessenden Parteien betreffen kann, ist es wichtig, dass das Gesetz gewisse Verfügungsgeschäfte regelt. Dies ist der Grund warum wir Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft unterscheiden.

2. Eigentum und Besitz Eigentum ist das grundsätzlich unbeschränkte dingliche Recht an einer Sache. (Recht) Besitz ist die tatsächliche Herrschaft (Möglichkeit die tatsächliche Sachgewalt herzustellen ZGB 921) über eine Sache. (Tatsache) Eigentumserwerb: braucht ein gültiger Rechtsgrund und der Gegenstand muss übergeben werden. ZGB 714 I

Unterlagen 08 Was Gegenstand von Rechten sein kann wird als Rechtsobjekt bezeichnet. Rechtsobjekte werden in zwei Arten unterteilt: Sachen und Rechte.

I. Sachbegriff im geltenden Recht Fahrniseigentum: Die Fahrnissache muss körperlich, beweglich und beherrschbar sein. Eine Verfügung kann sich immer nur auf eine einzelne Sache beziehen (Spezialitätenprinzip). Vom Rechtsverkehr ausgeschlossen sind sogenannte nichtverkehrsfähige Sachen (aus moralischen Gründen: Toter Körper, menschl. Organe). Rechtsgeschäfte über nichtverkehrsfähige Sachen sind grundsätzlich nichtig. Tiere sind keine Sachen, werden aber grundsätzlich wie Sachen behandelt.

II. Sachbegriff im RR Res: Sache; Res kann eine körperliche Sache meinen, kann aber auch als Rechtsobjekt gemeint sein. Res kann auch für Vermögen als Bezeichnung dienen. Res mancipi: Sachen und Rechte, welche in der Landwirtschaft von fundamentaler Bedeutung waren (Sklaven, Tiere, Grundstücke und Feldservituten) Mancipatio: Formalakt im RR um Eigentum übergeben (förmliches Rechtsgeschäft): Veräusserer, Erwerber, 5 mündige Römer und Waagehalter. Der Erwerber ergriff die Sache und erklärte laut sein Eigentum, schlug Münze an Waage und übergab die Münze (Zahlungsmittel). Bei der Manzipation spielt ein Willensmangel für die Rechtsfolgen keine Rolle. Res nec mancipi: Stellen die Restmengen dar, also alle Sachen, die nicht durch Manzipation übertragen werden mussten. Res intra commercium: verkehrsfähige Sache Res extra commercium: nichtverkehrsfähige Sache (Rechtsgeschäfte sind nichtig) Bsp: Sachen in Bezug zu Göttern (res divini iuris); öffentl. Sachen (res publicae); Sachen, die allen gehören (res communes omnium)

III. Sacharten Unterteilung in Grundstücke und Fahrnis Sachen sind entweder einheitliche Sachen oder zusammengesetzte Sachen.

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1. Einheitliche Sache: Sache, die eine natürliche unscheidbare Gesamtheit darstellt. Bsp: Edelstein (Sklave); pro Sache – eine Verfügung 2. Zusammengesetzte Sache: besteht aus verschiedenen Bestandteilen, die trennbar sind und erst zusammengesetzt die zusammengesetzte Sache ergeben; für sämtliche Bestandteile – eine Verfügung Bestandteil (ZGB 642 II): dauernder körperlicher Zusammenhang zur zusammengesetzten Sache (kein eigenes sachenrechtliches Schicksal). Bsp: in einem Haus eingebaute Zentralheizung Hauptsache und Zugehör (ZGB 644 II): muss einer Sache zu dienen bestimmt sein – wirtschaftlichen Zeck der Sache fördern, Fahrnis sein und räumlich nahe zur Hauptsache sein. Folgt nicht zwingend dem rechtlichen Schicksal der Hauptsache (nur falls es kein bestimmtes hat). Bsp: Brillenetui und Brille; Möbel in Haus Muttersache und Frucht(ZGB 643): Frucht: bewegliche Sache; entsteht durch bestimmungsgemässe Bewirtschaftung der Muttersache; stellt einen zeitlich wiederkehrenden Ertrag der Muttersache dar; bis zur Trennung von Muttersache ist es rechtlich gesehen keine Frucht Unter dem Begriff Fructus werden auch juristische Früchte (Erträge, welche aus der rechtlichen Bewirtschaftung einer Sache gezogen werden) verstanden.  Übersicht S. 22 3. Vertretbare und nichtvertretbare Sachen: Unterschied im Obligationenrecht von Bedeutung. vertretbare Sache: bewegliche Sache, die im Rechtsverkehr nach Zahl, Mass oder Gewicht bestimmt wird; in der Regel ersetzbar. Bsp: Geld, Zigarren, Lebensmittel nichtvertretbare Sache: gilt im Rechtsverkehr als individuelles Einzelstück. Bsp: Hund, Gemälde Gattungssache und Speziessache: Die Vertragsparteien vereinbare ob es sich um eine Gattungssache (nach Zahl, Mass oder Gewicht) handelt oder um eine Speziessache (individualisierte Sache) handelt. 4. Sachgesamtheit: Mehrheit einzelner, selbstständiger Sachen, die wegen ihrer gemeinsamen Bestimmungen von der Verkehrsanschauung als ein Ganzes betrachtet wird. Wird rechtlich nicht als Einheit behandelt. Beispiel: Herde, Briefmarkensammlung, Bibliothek 5. Rechtsgesamtheit: keine rechtliche sondern wirtschaftliche Einheit von Rechten. Als Rechtsgesamtheit werden im folgenden das Vermögen (Gesamtheit von Vermögensrechten (Persönlichkeitsrechte mit Vermögenswert, dingliche Rechte oder Forderungsrechte), die einen Rechtssubjekt zustehen) und das Unternehmen (wie Vermögen – kein Rechtsobjekt) behandelt. Über ein Vermögen kann nicht als Ganzes verfügt werden (Spezialitätsprinzip). Somit verlangt das Spezialitätsprinzip eine Vielzahl von Verfügungsgeschäften bei der Übertragung eines Vermögens.  Zusammenfassung S. 30

Unterlagen 09 1. Eigentumserwerb Römisches Recht: 1.

Eigentumserwerb 1. abgeleitet (formal und formfrei) 1. formaler Eigentumserwerb Durch formalen Eigentumserwerb erworbenes Eigentum = quiritisches Eigentum (nur durch röm. Bürger). Hat abstrakte Wirkung (Rechtswirkung unabhängig vom Verpflichtungsgeschäft). a) Mancipatio: Rechtsgeschäft, das allgemein den Übergang von Gewaltverhältnissen (manus) bezweckt. Gegenstand sind die zu manzipierenden Rechtsobjekte (res mancipi).

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b) In iure cessio (Abtretung vor Gericht): Für die Begründung oder Aufhebung von Herrschaftsrechten an Personen oder Sachen. Das Formular der i.i.c. bestand in einem gespielten Prozess. Der Erwerber war der Kläger, der Veräusserer der Beklagte. Der Erwerber behauptete, dass ihm die Sache gehöre und der Beklagte stimmte der Behauptung ausdrücklich zu, oder schwieg. Der Richter Urteilte folglich, dass die Sache dem Kläger gehört. formfreier Eigentumserwerb (traditio ex iusta causa) war an allen verkehrsfähigen Sachen möglich.  Übersicht S. 8 TBM: 1. Veräusserer = Eigentümer, oder zur Verfügung ermächtigt (Verfügungsmacht). 2. Die Sache muss übergeben werden (traditio / Übergabe). A) Tradito i.e.S.: 1. Die Traditio liegt vor, wenn der Veräusserer seinen Besitz an der Sache aufgibt, damit der Erwerber seinerseits an der Sache Besitz begründet (tatsächlich). Die traditio ist also eine Kombination von Besitzaufgabe (obj: Tatsächliche Gewalt über Sache. subj: Besitzer gibt Sachherrschaft freiwillig auf) und Besitzbegründung (obj: setzt Gewalt des Erwerbers über Sache voraus. subj: Willen zur Besitzbegründung). Möglichkeit zur Herstellung zur Sachgewalt genügt. Setzt Urteilfähigkeit des Erwerbers voraus.  Bsp. S. 11 2. Besitz (possessio) liegt vor, wenn ein objektiver (corpus – Sache in der Gewalt des Besitzers) und ein subjektiver (Besitzer muss um Sachherrschaft wissen und wollen (Besitzwille)) Tatbestand gegeben sind. B) Traditionssurrogate (Übergabeersatzformen): zwei Ausnahmen zur normalen Übergabe der Sache beim abgeleiteten Eigentumserwerb 1. traditio brevi manu: Ist der Erwerber schon im Besitz der Sache, erwirbt er Eigentum, wenn der Veräusserer Verfügungsmacht hat und ein Rechtsgrund (Vertrag) gegeben ist. 2. constitutum possessorium: Der bisherige Eigentümer wird zum neuen Fremdbesitzer und begründet für den neuen Eigentümer vertretungsweise Besitz. (Bsp: X verkauft A sein Haus und wird gleichzeitig Mieter von A,) 3.

Veräusserer und Erwerber müssen sich auf einen gültigen Rechtsgrund (iusta causa) vertraglich geeinigt haben. Iusta causa: Verpflichtungsgeschäft, das der Verfügung (traditio ex iusta causa) zugrunde liegt.  S. 14

Res nec mancipi formfrei erworben: Erwerber erwarb quiritisches Eigentum. Res mancipi formfrei erworben: Erwerber erwarb nur formfreies Eigentum.

Unterlagen 10 2.

nicht abgeleiteter Eigentumserwerb Eigentumserwerbsart bei der der Erwerber ohne Mitwirkung eines anderen Eigentum begründet. A) originärer Eigentumserwerb (Eigentum an einer herrenlosen oder neuen Sache begründen)

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Occupatio (Aneignung) an einer herrenlosen Sache Eigentum erwerben. TBM: 1. res nullis (herrenlose Sache – auch derelinquierte Sachen (Eigentum wurde aufgegeben)); 2, Besitzerwerb (Sachherrschaft und Wille); 3. Eigentumserwerbswille Fruchtziehung Durch Fruchtziehung erwirbt der Fruchtziehungsberechtigte (Eigentümer bzw. gutgläubiger Besitzer) originär Eigentum an der Frucht Wer nur dinglich oder obligatorisch zur Fruchtziehung berechtigt ist (Nutzniesser / Pächter), erwirbt nicht originär Eigentum. Eigentumserwerb erst bei Separation von Muttersache. specificatio (Verarbeitung) Umgestaltung einer Sache durch einen Arbeitsvorgang, aus dem eine neue Sache resultiert. Die Rechtsfolge der Verarbeitung besteht darin, dass sämtliche subjektive Rechte an der verarbeiteten Sache untergehen und an der neuen Sache demzufolge auch neue subjektive Rechte begründet werden. Lässt der Eigentümer die Verarbeitung durch einen Dritten vornehmen, so erwirbt der Eigentümer gleichwohl Eigentum an dem Arbeitsresultat (Fremdspezifikation). accessio, confusio, commixtio a) accessio (Verbindung): Wird eine Sache durch Verbindung mit einer anderen Sache deren Bestandteil, so resultiert daraus eine zusammengesetzte Sache. Wird eine bewegliche Sache mit einem Grundstück verbunden, so wird diese Sache Bestandteil des Grundstücks (Eigentum der Sache geht unter – auch wenn eigenes Eigentum auf fremden Grundstück verbaut wird). Werden bewegliche Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden, so sind die miteinander verbundenen Teile als Haupt- und Nebensache (wird Teil der Hauptsache) zu qualifizieren. b) confusio (Vermischung von flüssigen Stoffen) und commixtio (Vermengung von festen Stoffen): Gehören die vermischten oder vermengten Stoffe verschiedenen Eigentümern, so entsteht Miteigentum prozentual zum beigefügten. Wird Geld vermengt, so erwirbt der Besitzer Eigentum daran, der ursprüngliche Eigentümer hat jedoch ein Ausgleichsanspruch (ungerechtfertigte Bereicherung = condictio) Fund Nach RR hat Finder weder Anspruch auf Finderlohn, noch Möglichkeit Eigentum zu erwerben (Ausnahme: „Schatz“)

B) Usucapio (Ersitzung): Durch Ersitzung kann ein Besitzer Eigentum an einer fremden Sache erwerben. Ersitzung tritt ein: 1. 2. 3. 4. 5.

Fehlerfrei erworbener Besitz (possessio) -> kein Diebstahl Ersitzungsfrist abgelaufen (tempus) -> Fahrnis = 1 Jahr; Grundstücke = 2 Jahre Sache ist ersitzungsfähig (res habilis) -> verkehrsfähig Ersitzung beruht auf einem Erwerbsgrund (Iusta causa) der Ersitzer ist gutgläubig (bona fides) -> muss nur zum Zeitpunkt der Besitzergründung bestehen.

Unterlagen 11 Eigentumserwerb im geltenden Recht Publizitätsprinzip (Publik machen) und Traditionsprinzip (Übergabe) verlangen bei Veränderung dinglicher Rechte an Fahrnis die Übergabe der Sache. Bei Grundstücken: Grundbucheintrag (Eintragungsprinzip) 1. Eigentumserwerb an Fahrnis

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 Übersicht S. 2 1. abgeleiteter Eigentumserwerb (ZGB 714 I) wie traditio ex iusta causa: 1. Verfügungsmacht des Veräusserers 2. Übergabe der Sache (Traditionsprinzip) Traditionssurrogate: 1. Traditio longa manu ZGB 922 II 2. Traditio brevi manu (Besitzwandlung – nicht gesetzlich geregelt) 3. constitutum possessorium (Besitzkonstitut) ZGB 924 II 2. Alt 4. Besitzanweisung ZGB 924 II 1. Alt 3. auf Eigentumserwerb gerichteten Rechtsgrund (ergibt sich aus Kausalitätsprinzip 2. nicht abgeleiteter Eigentumserwerb a) Ersitzung ZGB 728 I 1. fremde bewegliche Sache 2. in Besitz des Ersitzenden 3. 5 Jahre ununterbrochen und unangefochten in Besitz 4. Eigenbesitzwillen (Sache als die Seinige besitzen wollen) 5. Gutgläubigkeit ZGB 3 I (Schutzwürdiges Vertrauen auf einen best. Rechtsschein) während der gesamten Besitzzeit b)

gutgläubiger Eigentumserwerb ZGB 714 II iVm ZGB 933 - gegen Willensprinzip (im RR) - zugunsten Vertrauensprinzip (Gutglaubensprinzip) - im Interesse des Rechtsverkehrs - Eigentumserwerb ist möglich (Vertrauensschutz = Schutz des Verkehrsinteresses) aber nur in bestimmten Fällen (Willensprinzip = Schutz des bisherigen Eigentümers) TBM von ZGB 714 II iVm ZGB 933 1. bewegliche Sache 2. Erwerber ist Eigenbesitzer 3. die Sache wurde dem Erwerber zu Eigentum übertragen (Zwischen Veräusserer und Erwerber muss der Versuch eines abgeleiteten Eigentumserwerbs stattgefunden haben) 4. Gutgläubigkeit des Erwerbers 5. Der Veräusserer war nicht verfügungsbefugt 6. Sache dem Veräusserer vom Eigentümer anvertraut (der frühere Eigentümer hat Besitz freiwillig aufgegeben). Der bisherige Eigentümer hat nur obligatorischen Anspruch (Schadensersatzforderung) wenn er aufgrund Vertrag (Miete, Leihe) die Sache anvertraut hat. -> Diebesgut kann nicht gutgläubig erworben werden (TBM 6; das Anvertrautsein fehlt)  Grafik S. 9

c)

natürlicher (originärer) Eigentumserwerb Gegenstand sind herrenlose Sachen (Aneignung), neu entstandene Sachen (Verarbeitung, Verbindung&Vermischung) und Fund (wird nach den Regeln der Ersitzung erworben) 1. Aneignung ZGB 718 f. 2. Fruchtziehung ZGB 643: Der gutgläubige Besitzer hat keine Möglichkeit an den Früchten der gutgläubig besitzten Sache originär Eigentum zu begründen. Wer ein obligatorisches oder dingliches Recht zur Fruchtziehung hat erwirbt erst Eigentum an der Frucht mit der Trennung.

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3. Fund ZGB 720 – 724: weitergehend geregelt als im RR (ZGB 722) 4. Zuführung ZGB 725 5. Verarbeitung ZGB 726: Frage des Wertes der neuen Sache und der Arbeit. Ist der Wert der Arbeit grösser als derjenige des Stoffes, so erwirbt der Verarbeiter originär Eigentum. 6. Verbindung und Vermischung ZGB 727: Ist die Verbindung einmal eingetreten und ist die Trennung „ohne wesentliche Beschädigung oder unverhältnismässige Arbeit und Auslagen“ nicht mehr möglich, so gehen sämtliche dinglichen Rechte an der Sache, die Bestandteil einer zusammengesetzten Sache geworden ist, unter. Miteigentum nach Massgabe des Wertes der verbundenen oder vermischten Sache. Kann zwischen Haupt- und Nebenbestandteil unterschieden werden, so ist der Hauptbestandteilseigentümer, der Eigentümer über die ganze Sache. Bei vermengung von Geld spielt ZGB 727 I keine Rolle (Miteigentum an der neuen Geldmenge im Verhältnis der Anteile). Vielmehr erwirbt derjenige Eigentum am Geld, der fremdes Geld mit eigenem vermengt (gleich wie im RR) – obligatorischer Ausgleichsanspruch OR 62 ff. besteht) -> ungerechtfertigte Bereicherung.

Unterlagen 12 2. Eigentumserwerb an Grundstücken 1. abgeleiteter Eigentumserwerb ZGB 657 a) Verfügungsmacht ZGB 965 I,II b) Rechtsgrund: Verpflichtungsgeschäft gültig zustande gekommen (ist formgebunden = öffentliche Beurkundung ZGB 657 I; ZGB 216 I) -> dient der Beweissicherung, dem Schutz der Parteien vor unüberlegtem Handeln, sowie der Öffentlichkeit und der Transparenz der betreffenden Rechtsgeschäfte. c) Eintrag ins Grundbuch ZGB 656: Publizitätsprinzip -> Eintragungsgrundsatz -> alle Veränderungen dinglicher Rechte müssen eingetragen werden ZGB 655, 942 ff., 937 I. Das Grundbuch hat für das Immobiliargüterrecht die gleiche Bedeutung wie der Besitz im Fahrnisrecht. 2. nicht abgeleiteter Eigentumserwerb a) Aneignung ZGB 658 b) Bildung neuen Landes ZGB 659 c) Bodenverschiebung ZGB 660, 660a, 669b d) Ersitzung 1. ordentliche Ersitzung (Tabular- oder Buchersitzung) ZGB 661 1. bestehender Eintrag im Grundbuch 2. bestehender Eintrag ist ungerechtfertigt 3. der Ersitzende ist gutgläubig 4. Eigenbesitz des Ersitzenden 5. Besitzdauer: 10 jähriger ununterbrochener und unangefochtener Besitz 2. ausserordentliche Ersitzung (Extratabularersitzung) ZGB 662 I 1. keine Eintragung im Grundbuch 2. Eigenbesitz des Ersitzenden 3. Besitzdauer: 30 jähriger unu. und una. Besitz

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2. Eigentumsverlust Eigentumsverlust entspricht dem Eigentumserwerb allerdings von der anderen Seite. 1. Die Sache geht unter Durch blossen Verlust des Besitzes geht Eigentum nicht verloren und deshalb ist die rei vindicatio nicht verjährbar. a) Sache wird zerstört b) Sache wird zu neuer Sache verarbeitet c) Sache wird mit anderer Sache verbunden 2. Der Eigentümer gibt sein Eigentum auf ZGB 729 Eigentumsaufgabe heisst auch Dereliktion 3. Ein anderer erwirbt das Eigentum an der Sache a) abgeleitet (rechtsgeschäftlich) b) originär c) Ersitzung d) gutgläubiger Eigentumserwerb (Unterschied zum RR)

3. Schutz des Eigentums Eigentumsschutz nach Römischen Recht: Das RR kennt zwei Formen des Eigentums: quiritisches und bonetarisches Eigentum. Deshalb zwei Formen (actiones) des Eigentumsschutz. 1. Offensiver Eigentumsschutz (ich mache mein Recht geltend) 1.

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rei vindicatio A) Die Klage des quiritischen Eigentümers Die rei vindicatio ist die Klage des quiritischen Eigentümers auf Herausgabe der Sache. quiritisches Eigentum liegt vor wenn: - durch Formalakt erworben (in iure cessio oder mancipatio) - über res nec mancipi formfrei verfügt worden ist - an einer Sache originär Eigentum begründet worden ist - eine Sache ersessen worden ist D ie rei vindicatio zielt unmittelbar auf den Geldwert der Sache, nicht auf die Herausgabe der Sache selbst. B) Die Einrede des formfreien Erwerbers 1. im älteren röm. Recht: Eigentum konnte nur verloren gehen, wenn es förmlich aufgegeben wurde (z Bsp: mancipatio) oder wenn ein ein anderer originär oder durch Ersitzung quiritisches Eigentum erworben hat. 2. im neuerern röm. Recht: Da das Eigentum durch die formfreie Verfügung nicht auf den Erwerber überging und desshalb der Veräusserer immer noch die rei vindicatio zur Herausgabe „seines“ Eigentums hatte, musste der Erwerber mit einer Einrede (Beweis des Kaufs) von der rei vindicatio geschützt werden. actio publiciana Bonitarisches Eigentum ist gegeben wenn eine res mancipi formfrei (durch traditio ex iusta causa) erworben worden ist. Die actio publiciana schützte das Eigentum gegen die Einwirkung von Dritten (wie rei vindicatio – bei formfreien Eigentumserwerb) und war auf die Herausgabe der Sache gerichtet. Einziger Unterschied zur rei vindicatio: die Ersitzung der Sache durch den bonitarier wurde fingiert. Was, wenn eine Sache die jemand im bonitarischen Eigentum hat von vom quiritischen Eigentümer vorenthalten wird? -> 1. actio publiciana des bonitarischen Eigentümers. 2. Einrede des quiritischen Eigentümers. 3. Einrede gegen Einrede des bonitarischen Eigentümers.

2. Defensiver Eigentumsschutz (ich bestreite sein Recht)

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1. Eigentumsfreiheitsklage (actio negatoria): Nichtberechtigter masst sich ein beschränktes dingliches Recht an einer fremden Sache an. Quiritischer Eigentümer kann auf Feststellung des nichtbestehens des betreffenden dinglichen Rechts klagen. 2. Auch der bonitarische Eigentümer hat eine Eigentumsfreiheitsklage

Schutz des Besitzes nach RR im RR erfolgt der Besitzschutz durch Besitzinterdikte

Eigentumsschutz nach geltendem Recht: 1. Offensiver Eigentumsschutz (Herausgabeanspruch) ZGB 641 II Der Eigentümer hat einen Herausgabeanspruch aus ZGB 641 II wenn er Eigentümer der Sache und wenn sich der Anspruchsgegner im Besitz der Sache befindet. Der Anspruchsgegner muss nicht selbstständiger oder unselbständiger Besitzer sein(ZGB 920 II) Es genügt wenn sich die Sache in seinem Herrschaftsgebiet befindet. Anspruchsziel ist Herausgabe der Sache.

Unterlagen 13 2. Defensiver Eigentumsschutz (Abwehr der Einwirkung) ZGB 641 II Der Störer wird entweder auf Beseitigung oder Unterlassung der Störung beklagt.

Schutz des Besitzes nach geltendem Recht Nicht Schutz eines subjektiven Rechts sondern Schutz der faktischen Sachgewalt. ZGB 926 (Selbsthilfe), 927 (Besitzesentziehung), 928 (Besitzesstörung), 934 (Fahrnisklage)

3. Beschränkte dingliche Rechte Beschränkte dingliche Rechte sind – wie alle dinglichen Rechte – Rechte an Sachen mit absoluter Wirkung (Gebrauchs- und Nutzungsrechte (Dienstbarkeiten) / Verwertungsrechte (Pfandrechte))

Beschränkte dingliche Rechte nach RR  Grafik S. 6 A) Dienstbarkeiten Eine Dienstbarkeit (Servitut) ist ein beschränktes dingliches Recht an einer fremden Sache, durch das der Eigentümer der fremden Sache verpflichtet wird, zum Vorteil des dinglich Berechtigten etwas zu dulden oder zu unterlassen. 1.

Grunddienstbarkeiten Eine Dienstbarkeit (im Sinne von A) bei Grundstücken. Gemeinsame Regeln aller Grunddienstbarkeiten: 1. Inhalt der GD muss von dauerndem Vorteil sein. 2. das herrschende und das dienende Grundstück müssen benachbart sein. 3. Eigentümer des dienenden Grundstückes wird nur die Pflicht zum unterlassen oder zum Dulden auferlegt (kein aktives handeln – ausser bei Stützmauer) 4. Die Ausübung muss unter möglichst weitgehender Schonung des belasteten Eigentümers erfolgen. 5. Neben dem Eigentum können an der eigenen Sache keine weiteren beschränkten dinglichen Rechte (zBsp. Grunddienstbarkeiten) bestehen. 6. GD werden durch ein förmliches Rechtsgeschäft (res mancipi = in iure cessio oder mancipatio / res nec mancipi = in iure cessio) erworben.

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7. Die Ersitzung einer GD ist ausgeschlossen 8. Die GD wird aufgehoben durch ein förmliches Verfügungsgeschäft (in iure cessio) oder durch zweijährige nichtausübung (non usus). 9. Klage zur Durchsetzung der GD: vindicatio servitutis. Abwehrrecht: actio negatorio einzelne Grunddienstbarkeiten 1. Feldservituten (Fussweg, Fahrweg, Viehtrieb, Wasserleitung) sind res mancipi und werden durch mancipatio begründet. 2. Gebäudedienstbarkeiten (Trauf-, Abfluss-, Stütz-, Auflagerechte) 2.

persönliche Dienstbarkeiten (Sachen) beschränkte dinglinche Rechte, welche einer Person zustehen. a) Ususfructus (Nutzniessung) 1. beschränktes dingliches Recht die fremde Sache zu gebrauchen und ihre Früchte ohne Beeinträchtigung der Muttersache zu ziehen. 2. Bestellung entweder durch Testament oder Rechtsgeschäft unter Lebenden (förmliche Verfügung in iure cessio) 3. der ususfructus ist unmittelbar mit dem Berechtigten verbunden, nicht übertragbar und befristet. 4. Fruchtziehungsrecht sowohl an nat. wie auch an jur. Früchten (aus Rechtsverhältnis; Mietoder Pachtzinsen) Eigentumserwerb erst im Zeitpunkt der Ergreifung der Früchte 5. Klage 1: vindicatio ususfrcutus (Berechtigter gegen jeden); Klage 2: exceptio ususfructus (Berechtigter gegen Eigentümer) b) Usus (dingliches Gebrauchsrecht) wird durch in iure cessio begründet. Klage: vindicatio usus (Klage gegen jeden)

B) Pfandrechte sind beschränkte dingliche Rechte an fremden Sachen, die einem Gläubiger zur sicherung seiner Forderungen eingeräumt werden. 1.

Faustpfand (pignus) 1. Begründung durch Existenz einer zu sicherden Forderung des Gläubigers. Voraussetzung: Einigung und Übergabe (ohne kommt Realvertrag „pignus“ nicht zustande) 2. Inhalt und Klagemöglichkeit:Gläubiger hat nur ein Verwertungsrecht – darf Sache weder gebrauchen – noch benutzen. Verwertungsrecht darf erst realisiert werden, wenn Forderung fällig.  Gläubiger erwirbt Eigentum. Klage wenn Pfand aus den Händen des Gläubigers gelangt: actio pigneraticia in rem 3. Das Pfandrecht erlischt durch Befriedigung. Ein allfälliger Überschuss schuldet der Gläubiger dem Schuldner.

2.

Besitzloses Pfand (hypotheca) 1. ist ein Pfandrecht des Gläubigers an einer fremden Sache, welche im Besitz des Pfandstellers (Schuldner) bleibt. Gefahr besteht in der mangelnden Publizität des beschränkten dinglichen Rechts, da verpfändete Sache nicht übergeben wird. 2. Inhalt und Klagemöglichkeit: actio serviana (actio hypothecaria) = Klage auf Anspruch der Übergabe der Pfandsache 3. Erlöschen des Pfandrechts: Geht die Pfandsache unter oder erlischt die Schuld, so geht ipso iure auch das Pfandrecht unter. 4. Mehrfachverpfändung: Gleichseitige Verpfändung einer Sache an mehrere Pfandgläubiger. Wer zuerst das Pfand begründet hat, kann als erster seinen Erlös befriedigen.

Beschränkte dingliche Rechte im geltenden Recht ZGB 730-918 - Dienstbarkeiten und Grundlasten ZGB 730-793 - Grundpfand ZGB 793-883 - Fahrnispfand ZGB 884 -918 1.

Grunddienstbarkeit ZGB 730-793 (Bsp: Wegrecht) Dingliche Belastung eines Grundstücks (dienendes) zum Vorteil eines anderen

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2.

(herrschendes). Entsteht durch Vertrag und durch Eintragung ins Grundbuch. Recht besteht zwischen Grundstücken und nicht zwischen Personen  Übergang bei Kauf oder Tod. Nutzniessung ZGB 745-775 Dingliches Gebrauchs- und Fruchtziehungsrecht an einer fremden Sache. Ist die grösstmögliche Einschränkung des Eigentums durch ein beschränktes dingliches Recht. Entsteht durch Vertrag oder Vermächtnis und durch Eintragung ins Grundbuch. Es ist zeitlich befristet und erlischt spätestens mit dem Tode des Nutzniessungsberechtigten ZGB 749 I.

Unterlagen 14 4. Obligationen (Schuldrecht) regelt die Rechtsbeziehung zwischen Gläubiger und Schuldner. Zusammenfassung privatrechtlicher Normen die Rechtsverhältnisse mit der Eigenschaft Schuld (begründet durch Verpflichtungsgeschäft) bzw. Forderungsrecht betreffen (Waren, Dienstleistungen, Geld). Sachen- und Obligationenrecht sind eng verknüpft (abgeleiteter Eigentumserwerb). 1. Obligation - Obligation im weiteren Sinne: Schuldverhältnis; rechtl. Beziehung zwischen mind. 2 Personen, die Forderungsrechte begründet. - Obligation im engeren Sinne: Forderung, die aus einem Schuldverhältnis entsteht - Obligation im engsten Sinne: bestimmte in einem Wertpapier verkörperte Forderung 2. Forderung – Anspruch – Ggläubiger, Schuldner – Leistung 1. Forderungsrecht: subjektives Recht einer Person gegen eine andere Person auf Leistung. 2. Anspruch: subjektives Recht des Gläubigers gegen den Schuldner, die Leistung zu verlangen. 3. Gläubiger und Schuldner: Die am Schuldverhältnis beteiligten Rechtssubjekte - Gläubiger: Auf Grundlage eines Schuldverhältnisses berechtigt Leistung zu fordern. - Schuldner: Auf Grundlage eines Schuldverhältnisses Leistung schuldig. 4. Leistung: Recht des Gläubigers / Pflicht des Schuldners  auf eine Verhaltensleistung od. Sachleistung

Entstehung von Schuldverhältnissen 1. Ein Vertrag ermöglicht den geschäftsfähigen Rechtssubjekten seine Rechtsbeziehungen mit anderen selbst zu gestalten. Er begründet ein/mehrere Schuldverhältnisse. 2. Schuldverhältnisse werden auch durch Gesetz begründet, dort wo der Gesetzgeber Verbindlichkeiten zum ausgleich rechtwidrigen oder grundloser Vermögenseinbussen vorsieht. - aus ungerechtfertigter Bereicherung OR 62 ff. (wenn jemand (der Bereicherte) aus dem Vermögen eines anderen (der Entreicherte) bereichert worden ist, ohne dass diese Bereicherung durch einen Rechtsgrund (entweder nie bestanden oder nachträglich weggefallen) gerechtfertigt ist). Bereicherung: Erhöhung der Aktiven oder Verringerung der Passiven - aus Delikt OR 41 ff. (deliktische Generalklausel)(Schaden aus unerlaubter Handlung = Haftpflicht) (wenn jemand einem anderen einen Schaden widerrechtlich zugefügt hat, wobei das Verhalten des Schädigers „angemessen ursächlich“ (adäquat) kausal, und der Schaden verschuldet verursacht sein muss). - aus Geschäftsführung ohne Auftrag OR 419 ff. (wenn jedmand (Geschäftsführer) im Interesse eines anderen (Geschäftsherr) tätig ist, ohne von diesem beauftragt worden zu sein. 3. andere Schuldverhältnisse, die ohne Willen der Beteiligten entstehen (Unterhaltszahlungen)  Siehe S. 6

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Der Vertrag (zwei- oder mehrseitiges Rechtsgeschäft) Unterteilung zBsp. im Verhältnis zu Leistung und Gegenleistung oder nach dem Einfluss des Zeitmoments bei der Erbringung der Leistung. I. Einteilung der Verträge nach dem Verhältnis von Leistung und Gegenleistung: 1. einseitige Verträge: wenn nur eine Partei die Rolle des Schuldners hat. Gläubiger: ausschliesslich berechtigt. Schuldner: ausschliesslich verpflichtet. (Bsp: Schenkungsversprechen OR 239; Bürgschaftsvertrag OR 492 ff.) 2. zweiseitige Verträge: wenn Vertragsparteien sowohl Gläubiger als auch Schuldner sind. 1. wesentlich zweiseitige Verträge (Synallagma): Leistung nur deswegen, weil sich der andere zu einer Leistung verpflichtet (Austauschbeziehung). Im Gesetz (OR 82 f.) als „zweiseitige Verträge“ bezeichnet. Bsp: Schuldverhältnis Tausch (OR 237 f.)(zug um zug OR 237 iVm 87 II); Schuldverhältnis Werkvertrag (OR 363 ff.); 2. unwesentlich zweiseitige Verträge: die durch das Schuldverhältnis begründeten Leistungspflichten stehen nicht in einem Austauschverhältnis. Bsp: unentgeltlicher Auftrag (OR 394 ff; OR 402 I) 3. Mehrseitige Verträge (Gesellschaftsverträge): kommen durch ein mehrseitiges Rechtsgeschäft zustande. Das Schuldverhältnis zielt aber nur auf eine Interessensgesellschaft (gemeinsame Mittel, gemeinsamer Zweck), nicht auf eine Austauschbeziehung (OR 530 I) Einteilung der Verträge nach dem Einfluss des Zeitmoments bei der Erbringung der Leistung 1. Bargeschäfte: Entstehung des Schuldverhältnisses und der Austausch der Leistungspflichten hängen zeitlich eng zusammen. Bsp: Kaufvertrag am Kiosk 2. Kreditgeschäfte: Eine oder mehrere Leistungspflichten werden über einen längeren Zeitraum geschuldet. Bsp: Ein Schiff, das erst gebaut werden muss 3. Dauerschuldverhältnisse: Umfang der geschuldeten Leistung wird durch die Dauer der Leistungsbeziehung zwischen Gläubiger und Schuldner bestimmt. Bsp: Vermietung einer Wohnung. Rechtsfolge: Zwischen den Parteien entstehen Pflichte und Rechte aus Treu und Glauben (Nebenpflichten sind im Zusammenhang mit dem Vertrauensverhältnis sinnvoll  Auskunfts-, Informations-, und Diskretionspflichten). Dauerschuldverhältnisse die unbefristet begründet wurden, müssen kündbar sein (Verbot der übermässigen rechtl. Bindung ZGB 27 II iVm OR 20 I)

Unterlagen 15 II. Zustandekommen des gültigen Vertrags 1. Geschäftsfähigkeit: Fähigkeit durch rechtsgeschäftliches Handeln Rechte oder Pflichten zu begründen.Sie ist Voraussetzung für die Entstehung des Vertrags. Geschäftsfähig ist jede natürliche Person (ZGB 11 I), die mündig (ZGB 14) und urteilsfähig (ZGB 16) ist (ZGB 13). - Geschäftsunfähige Personen können keine Rechtsgeschäfte abschliessen. - beschränkt geschäftsfähige Personen (nicht mündig, aber Urteilsfähig) können nur mit Zustimmung ihrer Vertreter oder wenn sie ausschliesslich unentgeltliche Vorteile erlangen Rechtsgeschäfte abschliessen. ZGB 19 (Taschengeldartikel) 2. Vertragsschluss: Austausch der gleichbedeutenden Willenerklärungen. Antrag und Annahme (Vorgang des Austausches der Willenserklärungen). Sowohl Antrag als auch Annahme sind einseitige empfangsbedürftige Willenserklärungen. Für Antrag und Annahme gelten die allgemeinen Regeln über Abgabe und Empfang von Willenserklärungen. A) Abgabe: Ein Wille, der auf eine rechtliche Wirkung zielt (Geschäftswille), kann diese nur dann erreichen, wenn er geäussert wird durch:

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ausdrückliche Willenserklärung: der Geschäftswille des Erklärenden kommt unmittelbar mit den zum Zweck der Erklärung gebrauchten Zeichen zum Ausdruck (Worte oder Gesten) - konkludente Willensäusserung: aus dem verhalten des Erklärenden kann auf seinen Geschäftswillen geschlossen werden. - stillschweigende Erklärung: grundsätzlich keine Erklärung des Geschäftswillens. Ausnahmsweise, wenn Parteien das vorgängig vereinbart haben oder wenn nach der Verkehrsuffassung das schweigen als Audruck eines bestimmten Willens zu werten ist, kommt die Erklärung des Geschäftswillens zustande. OR 1: stillschweigend = nicht ausdrücklich OR 6: stillschweigende Annahme = Willenserklärung der Annahme durch Schweigen B) Empfang: Nach der Empfangstheorie entfaltet eine Empfangsbedürftige Willenserklärung in dem Zeitpunkt ihre Rechtwirkung, wo sie vom Eklärungsgegner empfangen wird. Empfang = wenn Empfänger in der Lage ist sich, bei normaler Gestaltung seiner Verhältnisse die Kenntnis des Erklärungsinhalt zu verschaffen und die Kentnissnahme nach den Gepflogenheiten des Verkehrs von ihm erwartet werden darf. -

Antrag (Offerte oder Angebot) a) Tatbestand 1. empfangsbedürftige Willenserklärung des Antragsstellers (Antragender, Offerent oder Anbieter), durch die er dem Empfänger (Adressat oder Oblat) einen Vertragsschluss so anträgt, dass das zustandekommen des Vertrags allein von der Annahmeerklärung des Empfängers abhängt. 2. Der Antragssteller muss sich inhaltlich dabei in seinem Angebot über alle wesentlichen Vertragspunkte äussern - objektiv wesentliche Vertragspunkte: Vertragspunkte über die sich die Parteien einigen müssen, damit ein Vertrag überhaupt zustande kommen kann (OR 184 I). zBsp: Kaufpreis - subjektiv wesentliche Vertragspunkte: Vertragsinhalte, die für eine oder beide Parteien notwendige Voraussetzungen für den Vertragsabschluss darstellen (Bsp: Lieferbedingungen) 3. Die im Antrag genannten wesentlichen Vertragspunkte müssen bestimmt oder bestimmbar sein. - objektive Bestimmbarkeit: Bestimmung eines wesentlichen Vertragspunktes hängt von sachlichen, von den Parteien nicht beeinflussbaren Kriterien ab. (zBsp: Marktpreise) - Objektivierte Bestimmbarkeit: wenn die Bestimmung eines wesentlichen Vertrags von einer anderen Person (nicht Vertragspartei angehörend) abhängt (Bsp: Gutachterexpertisen) - subjektive Bestimmbarkeit: wenn die Bestimmung eines wesentlichen Vertragspunkt von einer Vertragspartei abhängt.Die andere Partei darf nicht übermässig gebunden oder ausgeliefert werden (ZGB 27 II, OR 20 I). 4. ob eine Erklärung einen Antrag darstellt, ist durch Auslegung zu ermitteln (ist es ein Antrag oder eine Aufforderung zur Antragsstellung?). OR 7 hat dazu Vermutungsregeln aufgestellt: - OR 7 I: Willenserklärung muss ausgelegt werden. Dabei spielt auch die „Natur des Geschäfts“ oder seine „Umstände“ eine Rolle. - OR 7 II: Vermutungsregeln bei Erklärungen an einen unbestimmten Personenkreis: alle Verträge wären gültig, deshalb stellen die Angebote in Katalogen u.ä. vermutungsweise nur Aufforderungen zur Antragsstellung dar. - OR 7 III: Auslage von Waren mit Angabe des Preises gelten in der Regel als Antrag. Mit der Einschränkung verbunden, dass ein Vertrag über die Ware nur mit dem ersten Antragssteller abgeschlossen werden soll. b) Rechtsfolge

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1. Entstehung der Bindungswirkung - im Moment, wo der Antrag dem Empfänger zugeht, ist der Antragssteller an seinen Antrag gebunden. Der Antrag ist unwiderruflich und kann einseitig nicht verändert werden. Ausnahme: wenn er vom Empfänger noch nicht zur Kenntnis genommen worden ist (OR 9 I) - durch Ausschluss der Gebundenheit oder bei gleichzeitigem Zugang des Ausschlusses kann der Antragsteller die Bindungswirkung ausschliessen (OR 1). 2. Erlischung der Bindungswirkung Die Bindungswirkung des Antrags ist zeitlich begrenzt: Antrag mit oder ohne Annahmefrist. - befristeter Antrag: Bindungswirkung erlischt wenn Annahmeerklärung nicht vor dem Ablauf der Frist eintrifft. nicht befristeter Antrag: 1. Antrag unter Anwesenden: Zwischen Antragsteller und Empfänger besteht die Möglichkeit direkter Rede und Gegenrede (OR 4 I). 2. Antrag unter Abwesenden: Wenn die Bindungsfrist vom Antragsteller nicht bestimmt wurde, gilt OR 5. Annahme (Akzeptation) a) TB 1. Annahme ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung. 2. die Annahmeerklärung muss in bezug auf das Angebot abgegeben werden. 3. Inhaltlich muss die Annahme mit dem Angebot übereinstimmen (durch Auslegung der Willenserklärung ermitteln). 4. muss rechtzeitig erfolgen. 5. Schweigen des Empfängers eines Antrags bedeudet keine Annahme, ausser „die besondere Natur des Geschäfts“ (wenn es sich um ein Vertragsangebot handelt das den Empfänger nicht belastet Bsp: Annahme für Schenkungsvertrag) oder die „Umstände“ (Schweigen kann als Annahmeerklärung gedeutet werden, wenn dies nach der Verkehrssitte und nach Treu und Glauben zu erwarten ist) rechtfertigen es. 6. im Selbstbedienungsladen entsteht die Annahmeerklärung des Käufers erst, wenn die Ware auf das Band gelegt wird. b) Rechtsfolge 1. Annahme inhaltlich = Antrag: So ist Vertrag zustande gekommen (wenn Annahme vor erlöschen des Antrags). 2. Zeitpunkt des zustandekommens des Vertrags ist der Zugang der Willenserklärung des Annehmenden (sobald Empfänger die Möglichkeit der Kenntnisnahme hat). 3. eine modifizierte Annahme (erweitert, eingeschränkt) gilt als Ablehnung des Antrags und als neuer Antrag. 4. Ist ein Vertrag unter Abwesenden zustande gekommen, so beginnen seine Wirkungen mit dem Zeitpunkte wo die Erklärung der Annahme zur Absendung abgegeben wurde. Wenn eine ausdrückliche Annahme nicht erforderlich ist, so beginnen die Wirkungen des Vertrages mit dem Empfang des Antrages.

Unterlagen 16 Konsens: übereinstimmende Willenserklärung. Konsens ist gegeben wenn er über den Antrag zum Abschluss zur Annahme des Angebots besteht und Antrag und Annahme inhaltlich übereinstimmen.(nicht mit Irrtum verwechseln) 1. objektiv wesentlicher Vertragsinhalt (Konsens minimum) ist das worüber sich die Parteien geeinigt haben müssen, damit der Vertrag für sie überhaupt ein sinnvolles Rechtsgeschäft darstellt. Oft auch mit der Summe der vertragstypenbestimmenden Teile des Vertragsinhalts gleichgesetzt. Bsp:

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Kaufvertrag OR 184 I  Kaufgegenstand, Kaufpreis, Eigentumsverschaffungspflicht des Verkäufers am Kaufgegenstand. Der Vertrag kommt zustande wenn sich der Dissens nur auf unwesentliche Vertragspunkte konzentriert. 2. subjektiv wesentlicher Vertragsinhalt: Der Wille bestimmt den Vertragsinhalt. Diejenigen Vertragspunkte über die nach Meinung einer oder beider Parteien Konsens bestehen muss. 3. Auslegung der Willenserklärung beim Vertragsschluss Die Auslegung von Willenserklärungen beim Vertragsschluss ist zu unterscheiden von der Auslegung des zustandegekommen Vertrags. Durch Auslegung wird ermittelt, ob die Parteien den rechtserheblichen Sinn der beiden rechtsgeschäftlichen Willenserklärungen (Antrag und Annahme) übereinstimmend verstanden haben. Dabei ist das Zusammenspiel verschiedener Prinzipien zu beachten: - Willenstheorie: Partei ist nur dann rechtsgeschäftlich gebunden, wenn sie die Bindung gewollt hat. - Prinzip von Treu und Glauben (Vertrauensprinzip): Vertragspartner darf auf die Erklärung seines Vertragspartners vertrauen, so dass dieser sich nicht auf einen nichterklärten Willen berufen kann. 2. natürliche Auslegung: - der wirkliche Wille des Erklärenden wird festegestellt. - Natürlicher Konsens: Auf der Seite des Erklärenden stimmt der Geschäftswille mit der Erklärung überein – auf der Seite des Erklärungsempfängers stimmt das Verständnis der empfangenen Willenserklärung mit der Erklärung die der Erklärende abgegeben hat überein. - Weicht die abgegebene Willenserklärung vom wirklichen Willen ab und erkennt der Empfänger den wirklichen Willen so kommt dennoch ein natürlicher Konsens zustande. 3. normative Auslegung (Willenserklärung weicht vom Geschäftswillen ab): -

-

Grundsatz: Das Vertrauen des Empfängers ist zu schützen (Vertrauensprinzip). Nach normativer Auslegung ist das was der Empfänger aufgrund der Erklärung verstehen konnte wesentlich. Die Abweichung vom Geschäftswillen ist unerheblich. Führt dies zu einem Konsens wird er rechtlicher / normativer / äusserer Konsens genannt. Ausnahmen: a) Empfänger ist nicht schutzbedürftig wenn er den richtigen Willen des Erklärenden erkennt hat und diesen missbraucht. b) Empfänger ist nicht schutzbedürftig wenn er das gewollte nicht erkennt aber bei Anwendung der zumutbaren Sorgfalt hätte erkennen können.

3. Gültigkeit 1. Form des Vertrags: Form ist die äussere Gestalt einer Willenserklärung. Es gilt der Grundsatz der Formfreiheit jedoch sind einzelne Rechtsgeschäfte formabhängig. Diese finden sich im Gesetz OR 11. Es kann auch sein dass die Form ein wesentlicher Vertragsinhalt für eine oder beide Parteien darstellt. - Formfunktionen: Praktische Bedürfnisse (Beweisbarkeit) und rechtspolitische Überlegungen (Schutz vor übereilten Entschlüssen; Öffentlichmachung des Rechtsgeschäftes - Publizität; Rechtssicherheit; Zugänglichkeit zu Urkunden) - Gesetzliche Formen: 1. Grundsatz der Formfreiheit: Die äussere Gestalt der Willenserklärungen ist grundsätzlich frei. Ausnahmsweise sind bestimmte Formerfordernisse zwingend: 2. Einfache Schriftlichkeit OR 13-15: erfüllt, wenn Vertragsinhalt schriftlich niedergelegt und unterzeichnet worden ist. (Bsp: Schenkungsversprechen OR 243 I) 3. Qualifizierte Schriftlichkeit: zusätzliche Formerfordernisse neben der einfachen Schriftlichkeit (Bsp: Handschriftlichkeit bei Testament ZGB 493 II) 4. öffentliche Beurkundung: Willenserklärungen von Mitwirkung einer staatlich bestellter Person (Urkundsperson oder Notar) abhängig.(Bsp: Gründungsurkunde

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AG) 5. andere Formen: gesetzlich vorgeschriebene Formen wie amtliche Formulare (Bsp: Mietvertrag) - Vertragliche Formen: wenn Zweifel über die Vereinbarungen der Form bestehen so gilt die Vermutung der einfachen Schriftlichkeit (OR 16 II; OR 13-15). a) Abschlussform: ohne Form hätten die Parteien den Vertrag nicht abgeschlossen. (wesentlicher Vertragspunkt) b) Beweisform: Parteien hätten das Rechtsgeschäft auch ohne Formvereinbarungen abgeschlossen. (nicht wesentlicher Vertragspunkt) - Ungültigkeit wegen Formmangels: a) TBM: Wenn ein Merkmal der Formvorschrift (sämtliche wesentliche Vertragspunkte) nicht erfüllt ist. b) Rechtsfolge (OR 11 II): Grundsätzlich unheilbare und von Amtes wegene Nichtigkeit. Wenn der Vertrag bereits von beiden Parteien erfüllt worden ist, kann der Vertrag als Gültig erklärt werden.

Unterlagen 17 2. Inhalt des Vertrags Auch Inhalt des Vertrags kann die Ungültigkeit des Vertrags begründen A) Vetragsfreiheit a) Privatautonomie: Jedes Rechtssubjekt soll selber entscheiden können welche Rechtsbeziehungen es eingeht, abschliesst etc. Grundannahme des freien Willens  Selbstbestimmung der Vetragsform  b) Vertragsfreiheit: Unter Vertragsfreiheit versteht man die Freiheit des Rechtssubjekts, seine rechtlichen Beziehungen mit dem Mittel des Vertrages frei zu gestalten. Diese Freiheit kann nur mit einer besonderen Rechtfertigung (Publizitätsprinzip etc) eingeschränkt werden. (in dubio pro liberate = Im Zweifel für die Freiheit) Aspekte: - Abschlussfreiheit: selber entscheiden ob V. abschliessen will - Partnerwahlfreheit: freie Wahl des Partners - Inhaltsfreiheit: freie Gestaltung der vertraglichen Beziehungen - Formfreiheit: freie Wahl der äusseren Gestalt, Formzwang nur wen ausdrücklich im Gesetz vorgeschrieben Geschichte: Obrigkeit regelte alle Verhältnisse, die sie interessierten. Alles andere wurde unter den Privat geregelt. Gewisse Grundbestimmung(Qualität, Produktion, Vorratszwang, Kreditverbote, Best. zu Grundstücken) wurden von den Monarchen etc. bestimmt. Im römischen Recht: Keine Vetragsfreieit bekannt. Im 19. Jahrhundert wurde dann diese Verhältnisse umgekehrt: Es herschte grundsätzlich die Möglichkeit der Vetragsfreiheit mit gewissen ausnahmsweisen Einschränkungen. Dies geschah vor allem aus bürgerlichen Bedürfnissen, die wirtschaftlichen Hindernisse abzuschaffen ( Preise selber wählen, Löhne vereinbaren, Grundstücke frei kaufen und belasten). Gegenwart: Die Idee der Selbstnivellierung oder Selbstreglementierung der Philosophen des 19 JH sind heute nicht mehr denkbar. Aufgrund von Machtinäquivalenz ist es einer einzelnen Person heute nicht mehr möglich alle Rechtsbeziehungen autonom und gleichzeitig vorteilhaft zu gestalten. B) Die Grenzen der Vertragsfreiheit a) Tatbestände nach OR 20 I

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1. Unmöglichkeit: wenn zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses niemand die Leistung erbringen konnte (=objektive / ursprüngliche Unmöglichkeit). 2. Widerrechlichkeit: (gegen das schw. Recht verstossen; bes. gegen Privat- und öff. Recht) a. der Leistung b. des Vertragsschlusses c. des mit dem V. angestrebten Zweckes 3. Unsittlichkeit: „... gegen die guten Sitten verstösst,...“ eine Ermessensfrage des Richters oft auch mit ethischen Prinzipien verbunden a) des Vertragsinhaltes b) des Vertragsschlusses c) des verfolgten mittelbaren Zweckes Bestimmte Fallgruppen aus Rechtssprechung: a. Verträge welchen die rechtliche Bindung entzogen sein soll. Bsp: Ordengelübde b. V. die zu unsittlichen V.beziehungen führen. Bsp: höchstpersönlich Entscheidungen (Ehe); Bestechung; Kartell; Schweigegeld; Organe; sex. Handlungen; Täuschung; abs. Schädigung; Aerzte od. Anwälte mit Erfolgshonorar c. Übermässige Bindung: Übermass wenn pers. Freiheit so eingeschränkt, dass dieser der Willkür des anderen ausgesetzt ist; seine wirt. Entfaltungsmöglichkeit eingeschränkt ist oder Grundlagen der Existenz gefährdet sind b) Rechtsfolgen 1. Nichtigkeit (Ungültig od. Unwirksam) Leistungen, die aufgrund eines nichtigen Vertrages geleistet worden sind, sind ohne Rechtsgrund geleistet worden und somit nach OR 62 ff (unger. Bereicherung) zurück forderbar. Zudem sind nichtige Verträge unheilbar. Dogma ob Schwarzarbeitsvertrag nichtig und Lohn nicht zurückgefordert werden kann. Lösung: Nichtigkeit der Schwarzarbeit zum Schutz der schwächeren Arbeiter, wenn dieser dann Lohn nicht bekommt ist das gegen gesetzgeberische Idee. Daher zwar rechtswidrig aber trotzdem angemessene Rechtsfolgen ableitbar. 2. Teilnichtigkeit: Betrifft die Unmöglichkeit, Wiederrechtlichkeit oder Unsittlichkeit bloss einzelne Teile des Vertrages, so sind nur diese nichtig, sobald nicht anzunehmen ist, dass er ohne den nichtigen Teil überhaupt nicht geschlossen worden wäre. c) Nach OR 21 Nach liberaler Auffassung ist die Bestimmung des Vertragsinhalts grundsätzlich Sache der Parteien. Im späten 18. JH hatte wurde die Auffassung vertreten, dass die optimale Organisationsform der Wirtschaft in der Selbstorganisation durch die Marktgesetze liegt (Wirtschafsliberalismus) Vor 1800 wurden Vorschriften über inhaltliche Richtigkeit von Verträgen abgefasst. Diese hatten den Grundgedanken inne, dass Waren gewisse wahren Preise hatte, die der Richter nötigenfalls ermitteln und bestimmen musste. Anfangs des 19. JH kannte man keine ungerechten Verträge. Im letzen Drittel des JH kam jedoch die Überzeugung auf, dass das freie Spiel von Angebot und Nachfrage nicht zu gerechten Vertragsinhalten führen kann. Deshalb werden Artikel wie die Übervorteilung erlassen. ( soz. Privatrecht) d) Tatbestand von OR 21

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a) offenbares Missverhältnis (Ermessensfrage; Verh. Leistung zu Marktpreis) zwischen Leistung und Gegenleistung b) eine Schwäche der übervorteilten Partei = der hanicapierten Schwäche: a. Notlage: wenn Vertragsabschluss weniger schlimm als drohende Zwangsituation b. Unerfahrenheit: es fehlt an einschlägigen Erkenntnissen c. Leichtsinn: Mangel an Vorsich und Überlegtheit im spez. Fall d. Andere Schwächen: Krankheit, agressive Verkaufsmethoden, Erschöpfung, Überrschung, pers., soz. oder auch körperl. Abhängigkeiten c) die Ausbeutung der Schwäche durch die übervorteilte Partei = vorsätzliches Profitieren von der Schwäche der unterlegenen Partei e) Rechtsfolgen a) Die ausgebeutete Partei kann innerhalb Jahresfrist erklären, dass sie den Vertrag nicht halte, und das schon Geleistete zurückverlangt. b) Es liegt einseitige Unverbindlichkeit des Vertrages vor. Durch die Anfechtungserklärung wird das Rechtsgeschäft nachträglich und rückwirkend beseitigt c) Die einjährige Verwirkungsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses zu laufen f)

Andere Beschränkungen a) Grundrechte zwischen Privaten: nur mittelbar anwendbar vor allem in der Auslegung (Drittwirkung der Grundrechte) b) Kontrahierungszwänge: Pflicht zum Vertragsschluss ohne entsprechenden rechtsgeschäftlichen Willen (Bsp: Grundversicherung)

Unterlagen 18 III. Mängel des Willens beim Vertragsschluss A) Motivirrtum: Beweggrund basiert auf falscher Vorstellung über die Wirklichkeit (Motiv = Beweggrund der Willenserklärungen). 1. unwesentlicher Motivirrtum OR 23,24 I: ohne Rechtsfolge 2. wesentlicher Morivirrtum (Grundlagenirrtum od. qualifizierter Motivirrtum) OR 24 I Ziff 4: wenn sich der Irrende einen bestimmten, falschen Sachverhalt vorstellt und dieser eine notwendige Grundlage darstellt und die Mehrheit im gleichen Falle gleich gehandelt hätte. a. Subjektiver TB: Irrtümliche Vorstellung ist notwendige Voraussetzung für die Bindung seines Geschäftswillens b. Objektiver TB: der Irrende darf sich auf seinen Irrtum bei der Willensbildung berufen, wenn sich der Irrtum auf einen Sachverhalt bezieht der auch bei objektiver Betrachtung eine notwendige Vertragsgrundlage gewesen wäre. Kein Grundlagenirrtum ist der Irrtum über die rechtlichen Konsequenzen eines Vertrags. Auch das Verschulden des Irrenden spielt keine Rolle. Ein Grundlagenirrtum über künftige Sachverhalte ist grundsätzlich ausgeschlossen, ausser wenn die Verwirklichung von beiden Parteien als sicher angesehen wurde. Wenn sich der Irrende keine Gedanken über den Sachverhalt gemacht hat und er den Vertrag bei Kenntnis nicht abgeschlossen hätte, besteht auch ein Grundlagenirrtum. c. Rechtsfolge: der Vertrag ist für diejenige Partei, die sich bei Vertragsschluss in einem Grundlagenirrtum befunden hat unverbindlich. Sie kann den Vertrag anfechten. 1. Anfechtung: Die Anfechtung ist eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung. Sie ist unwiderruflich und bedingungsfeindlich. Kann auch konkludent geäussert werden. (Bsp: Rücksendung der Ware). Die Frist beträgt ein Jahr und beginnt mit der Entdeckung des Irrtums. Erfolgt die Anfechtung fristgemäss wird der Vertrag ex tunc (rückbezogen auf Zeitpunkt des Vertragsschluss) aufgehoben.

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2. Vorbehalt von OR 25: nicht gegen Treu und Glauben verstossend und nicht wenn Irrender sich mit dem Sachverhalt abgefunden hat. d. Fahrlässigkeit des Irrenden: aus Fahrlässigkeit erwachsener Schaden ist vom Irrenden zu ersetzen, ausser der Vertragspartner kannte den Irrtum auch. B) Erklärungsirrtum (Äusserungsirrtum): wenn der Erklärende eine Erklärung abgibt und dabei nicht das erklärt, was er will. 1. Unwesentlicher Erklärungsirrtum: ist ohne Rechtsfolge 2. wesentlicher Erklärungsirrtum OR 24 I Ziff 1-3 / OR 27: (nicht abschliessend) 1. wollte anderen Vertrag eingehen als zugestimmt 2. auf eine andere Sache / Person bestimmt 3. Leistung von erheblich grösserem / kleinerem Umfang 4. Falsche Übermittlung (Übermittlungsirrtum) 3. Rechtsfolge: der Erklärende ist berechtigt zur Anfechtung des gültig zustande gekommenen Vertrags. Vorallem OR 25 II bei wesentlichem Erklärungsirrtum. C) Absichtliche Täuschung OR 28 I / OR 28 II: 1. TB: Wenn der Irrende durch das Verhalten des Täuschenden eine falsche Vorstellung über bestimmte Sachverhalte entwickelt und deshalb ein Vertrag abschliesst. Kann durch Tun oder durch Unterlassung erfolgen. Keine Bereicherungsabsicht vorausgesetzt. 2. Rechtsfolge: nach OR 29 ist der Vertrag unverbindlich; nach OR 31 I kann der Getäuschte den Vertrag anfechten. D) Furchterregung OR 29 / OR 30: 1. TB: Wenn der Bedrohte aufgrund des widerrechtlichen Verhaltens durch Erregung gegründeter (nahen und erheblichen Gefahr – nicht jede Furcht genügt) Furcht des Drohenden den Vertrag abschliesst. 2. Rechtsfolge: nach OR 29 ist der Vertrag unverbindlich; nach OR 31 I kann der Getäuschte den Vertrag anfechten.

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